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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 28.12.1999
Aktenzeichen: 3 U 2355/99
Rechtsgebiete: UWG, FruchtsaftVO, LMBG, ZPO, LMKV


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 1
FruchtsaftVO § 1
FruchtsaftVO § 2
FruchtsaftVO § 3
FruchtsaftVO § 4 Abs. 1
LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 5 b
LMKV § 3 Abs. 3
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
§ 3 UWG § 1 FruchtsaftVO § 17 Abs. 1 Nr. 5b LMBG

1. Wann der Verkehr durch eine Werbung für Lebensmittel gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 5 b LMBG irregeführt werden kann, richtet sich nach dem europäischen Verbraucherleitbild.

2. Der Begriff "Säfte", der in der Werbung für verschiedene Getränke einer bestimmten Marke verwendet wird, ist nicht mit dem Begriff "Fruchtsaft" im Sinne der Fruchtsaftverordnung gleichzusetzen.


OLG Nürnberg

Urteil

28.12.1999

3 U 2355/99 1 HKO 7698/98 LG Nürnberg-Fürth eg

wegen Unterlassung; UWG, hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Mai 1999 (Az. 1 HK 0 7698/98) wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Leistung von Sicherheit in Höhe von DM 9.000,-- abwenden, falls diese vor der Vollstreckung nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Klägerin ist in Höhe von DM 75.000,-- beschwert.

Gründe

Die Klägerin betreibt einen Getränkehandel in L., die Beklagte eine Einzelhandelskette mit über 100 Filialen, darunter 6 in N.. Am 3. März 1998 warb die Beklagte in einer großformatigen Werbebeilage mit dem Titel "Dauertiefpreis plus fit in den Frühling", die der Ausgabe der L.-Zeitung dieses Tages beigegeben war, für ihr Angebot. In der Rubrik "Aus unserem Getränkemarkt" befand sich u.a. folgende Anzeige:

"D. P.

Säfte, verschiedene Sorten

je 6 × 1 l Kiste + 4,80 Pfand"

Wegen des Aussehens der betreffenden Seite der Werbebeilage wird auf die mit der Klageschrift vorgelegte Anlage K 1 Bezug genommen.

Die Klägerin hält diese Werbung für wettbewerbswidrig und hat zur Begründung im ersten Rechtszug vorgetragen, daß damit gegen § 3 UWG i. V. m. § 4 Abs. 1 FruchtsaftVO und § 17 Abs. 1 Nr. 5 b LMBG verstoßen worden sei. Durch die Bewerbung von Getränken der Marke "D." mit dem Begriff "Säfte" spiegele die Beklagte den Verbraucherkreisen vor, diese Produkte erfüllten tatsächlich das Qualitätsmerkmal "Fruchtsaft" i. S. der FruchtsaftVO. Kein Getränk der Marke P. erfülle jedoch die Qualitätsmerkmale eines Fruchtsaftes.

Die Klägerin hat deshalb folgende Anträge gestellt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, insbesondere in Form von Beilagen zu regionalen und überregionalen Tageszeitungen, Produkte der Marke "..." als "Säfte" zu bewerben.

II. Der Beklagten wird angedroht, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. I ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM festgesetzt wird und für den Fall, daß dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt wird.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat gemeint, daß der Verkehr die Bezeichnung "Saft" als Oberbegriff, als Gattungsbezeichnung für Getränke, unabhängig von ihrem jeweiligen Anteil an Frucht und von der konkreten Art ihrer Herstellung verstehe. Der Begriff "Saft" sei daher nicht dem Begriff "Fruchtsaft" i. S. d. FruchtsaftVO gleichzusetzen. Selbst der Interessenverband der Deutschen Fruchtsaft-Industrie verwende den Begriff "Saft" als Oberbegriff für Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Fruchtsaftgetränke. Auf den angebotenen P.-Produkten selbst würden diese korrekt bezeichnet.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in seinem am 20. 5. 1999 verkündeten Endurteil die Klage abgewiesen. Auf dessen Begründung (Bl. 34 - 42 d.A.) wird Bezug genommen.

Gegen dieses ihren Prozeßbevollmächtigten am 4. 6. 1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 2. 7. 1999 form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis 2. 9. 1999 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Sie wiederholt im wesentlichen ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug und meint ergänzend, die Intention der Verordnungen über Fruchtsaft und Fruchtnektare werde unterlaufen, wenn der Begriff "Saft" in der Werbung als Oberbegriff für Getränke aus Obst und Gemüse gedeutet werde. Was der Verkehr unter "Saft" verstehe, habe das Erstgericht nicht aus eigener Sachkunde beurteilen dürfen. Der Markt für Nektare sei seit einigen Jahren rückläufig. Die Verbraucher seien mittlerweile besser informiert und bevorzugten 100 %-Säfte. Bei einer Studie der GfK habe sich herausgestellt, daß ca. 50 % der befragten Haushalte den Unterschied zwischen Saft und Nektar richtig angegeben hätten.

Die Klägerin beantragt daher:

I. Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 20. 5. 1998, Az.: 1 HK 0 7698/98, wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, insbesondere in Form von Beilagen zu regionalen und überregionalen Tageszeitungen, Produkte der Marke "D. P." als "Säfte" zu bewerben.

III. Der Beklagten wird angedroht, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. II ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM festgesetzt wird und für den Fall, daß dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer, festgesetzt wird.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. 5. 1999 zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Endurteil für richtig und wiederholt ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. 5. 1999 ist nicht begründet. Das Erstgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen, da die Beklagte durch die angegriffene Werbung den Verkehr nicht irreführt.

1. Die Klägerin ist als unmittelbar Verletzte befugt und aktivlegitimiert, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Diese betreibt in N. unstreitig 6 Filialen, darunter eine in N.-M., in denen sie auch Getränke anbietet. Sie steht deshalb auch räumlich in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu dem von der Klägerin in L. betriebenen Getränkehandel, da das jeweilige Einzugsgebiet der Parteien in den Osten N. bzw. nach L. reicht. Die Beklagte wirbt dementsprechend auch in L. für ihre Produkte.

2. Die Beklagte verstößt in ihrer angegriffenen Werbung nicht gegen § 4 der FruchtsaftVO i. V. m. § 3 LMKV. § 4 Abs. 1 der FruchtsaftVO regelt, daß die in § 1 dieser Verordnung definierte Bezeichnung "Fruchtsaft" Verkehrsbezeichnung im Sinne der LMKV ist. Die LMKV gilt jedoch nur für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen. Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind dementsprechend gemäß § 3 Abs. 3 LMKV auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen. Die LMKV enthält dagegen keine Vorschriften für die Gestaltung der Werbung für Lebensmittel. Da aber die Klägerin nicht behauptet und beanstandet, daß die Etiketten der von der Beklagten angebotenen P.-Produkte eine unzutreffende Verkehrsbezeichnung tragen, hat sie gegen die genannten Vorschriften und damit gegen § 1 UWG nicht verstoßen.

3. Die Beklagte hat aber auch nicht gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 b LMBG, worauf die Klägerin in erster Linie ihr Klagebegehren stützt, verstoßen. Diese Vorschrift verbietet es, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über die Herstellung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit oder über sonstige Umstände, die für ihre Bewertung mitbestimmend sind, verwendet werden. § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG entspricht in seinem materiellen Inhalt Art. 2 Abs. 1 a der Europäischen Etikettierungsrichtlinie Nr. 79/112/EWG und ist deshalb richtlinienkonform auszulegen (Zipfel, Lebensmittelrecht, C 100, Rdz. 213 a; Köhler/Piper, UWG, § 3 Rdz. 29 m. w. N.). Zur Frage, welche Verkehrskreise maßgebend sind, wann eine bestimmte Angabe in der Werbung für Lebensmittel irreführend ist, hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 16. 7. 1998 (GRUR Int. 1998, 797 - Gutspringenheide) unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung näher ausgeführt, daß das nationale Gericht bei der Auslegung dieser und vergleichbarer Richtlinienbestimmungen darauf abzustellen hat, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher diese Angabe wahrscheinlich auffassen wird, ohne ein Sachverständigengutachten einholen oder eine Verbraucherbefragung in Auftrag geben zu müssen. Hat das nationale Gericht jedoch besondere Schwierigkeiten zu beurteilen, ob die betreffende Angabe irreführen kann, so verbietet das Gemeinschaftsrecht ihm nicht, dies nach Maßgabe seines nationalen Rechts durch ein Sachverständigengutachten oder eine Verbraucherbefragung zu ermitteln.

Nach diesen Grundsätzen ist die Gefahr der Irreführung für die angesprochenen Verkehrskreise, die hier das allgemeine Verbraucherpublikum ausmachen, nicht zu bejahen. Der Senat ist im Einklang mit der Auffassung des Erstgerichts der Ansicht, daß die maßgebenden Verbraucherkreise den in der Werbung der Beklagten verwendeten Begriff "Säfte" nicht gleichsetzen mit dem Begriff "Fruchtsaft" i. S. von § 1 der FruchtsaftVO.

Die angegriffene Bezeichnung "Säfte" wird im vorliegenden Fall objektiv und für jeden durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher ohne weiteres erkennbar als Oberbegriff verwendet, der P.-Produkte verschiedener Sorten zusammenfaßt. Generell ist der Ausdruck "Saft" ein gebräuchlicher Begriff der deutschen Sprache, der eine bestimmte Art von Getränken mit Obst- oder Gemüseanteilen bezeichnet und von anderen Getränken wie etwa Bier, Wein, Spirituosen, Tee, Kaffee, Limonade, Wasser usw. abgrenzt. Da somit der beanstandete Ausdruck in dem konkreten Zusammenhang der Werbung vom 3. 3. 1998 bereits als Oberbegriff für P.-Produkte verschiedener Sorten, die dem Verkehr als Getränke mit Obstanteilen bekannt sind, verwendet wird und er nach dem Sprachverständnis ein allgemeiner Begriff der deutschen Umgangssprache ist, liegt die Annahme fern, daß ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher ihn in einem ganz speziellen gesetzlich definierten Sinn versteht, d.h., mit einem vom Verordnungsgeber geschaffenen Kunstwort gleichsetzt. Gegen letzteres spricht insbesondere, daß man einem durchschnittlich informierten Verbraucher aus früheren Einkäufen, aus der Werbung oder sonstigen Informationen zwar die Kenntnis unterstellen kann, daß es auf dem Getränkesektor verschiedene Begriffe gibt, mit denen die Qualität von Säften bezeichnet wird, nicht aber davon ausgehen kann, daß er den genauen Inhalt dieser Begriffe kennt (Zipfel, a.a.O., C 331 § 4 FruchtsaftVO Rdz. 68).

Die Klägerin hält dem entgegen, daß es für den Begriff "Nektar" in Verbindung mit einem Getränk mit Obstanteilen ebensowenig wie für den Begriff "Saft" eine gesetzliche Definition gebe, der Verkehr aber das Wort "Nektar" in Verbindung mit einem solchen Getränke auf den Begriff des Fruchtnektars i. S. der Verordnung über Fruchtnektare und Fruchtsirup beziehe. Diese Argumentation überzeugt deshalb nicht, weil die Verwendung des Ausdrucks "Nektar" zur Bezeichnung von Saftgetränken bestimmter Qualität nicht dem überkommenen Sprachverständnis entstammt, sondern eine neue Sprachschöpfung der Getränkeindustrie ist, die eben zu dem Zweck eingeführt wurde, präzise zwischen verschiedenen Qualitätsstufen bei Getränken mit Fruchtanteil differenzieren zu können. Deshalb liegt hier - anders als bei dem Allgemeinbegriff "Saft" - eher die Annahme nahe, der Verkehr werde Nektar i. S. des gesetzlichen Begriffs "Fruchtnektar" verstehen.

Hinzu kommt, daß es der Getränkeindustrie, dem Handel, der Presse oder sonstigen interessierten Kreisen (vgl. z. B. die Presseinformation der Deutschen Fruchtsaft-Industrie e.V., Anlage B 1 zu Bl. 76 d.A.) grundsätzlich möglich sein muß, den Allgemeinbegriff "Saft" bzw. "Säfte" dort zu gebrauchen, wo die gesetzlich definierten Verkehrsbezeichnungen nicht verwendet werden müssen. Auch ein durchschnittlich verständiger Verbraucher wird sich dieser Überlegung vernünftigerweise nicht verschließen.

Träfe die Ansicht der Klägerin zu, dann müßten die Verkehrsbezeichnungen nicht nur auf den Verpackungen oder Etiketten angebracht werden, sondern auch stets in der Werbung verwendet werden, obwohl der Verordnungsgeber eine solche Regelung im Interesse des Verbraucherschutzes nicht für erforderlich gehalten hat. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Verwendung des Begriffes "Säfte" als Oberbegriff zur Bezeichnung verschiedener Sorten von Getränken mit Fruchtanteilen auch in der Werbung macht die Fruchtsaft- und Fruchtnektarverordnung keinesfalls obsolet. Das Ziel dieser Verordnungen, die als Verkehrsbezeichnungen zu verwendenden Begriffe zu definieren und die Herstellung und Qualitätsanforderungen der darunter fallenden Produkte zu normieren, bleibt dadurch unangetastet.

Die Erholung eines Sachverständigengutachtens durch Meinungsumfrage zur Frage, wie der Verbraucher den Ausdruck "Säfte" in der hier vorliegenden Fallgestaltung auffassen wird, ist nicht veranlaßt. Das europäische Verbraucherleitbild ist normativ geprägt, was nach der Rechtsprechung des EuGH zwar nicht ausschließt, im Einzelfall ein solches Gutachten einzuholen, wenn das nationale Gericht besondere Schwierigkeiten hat zu beurteilen, wie der maßgebliche Verbraucher eine bestimmte Angabe wahrscheinlich auffassen wird. Solche besonderen Schwierigkeiten vermag der Senat, wie ausgeführt, jedoch nicht zu erkennen.

Dem Antrag, den Zeugen B. zum Beweis dafür zu vernehmen, daß die Verbraucherkreise in wettbewerbsrechtlich relevantem Umfang begrifflich zwischen Fruchtsäften und Fruchtnektaren richtig unterscheiden würden und demnach ca. 50 % der befragten Haushalte den Unterschied zwischen Saft und Nektar richtig angegeben hätten, ist nicht nachzukommen, da es sich lediglich um einen der Ausforschung dienenden Beweisermittlungsantrag handelt. Gegenstand dieses Verfahrens ist, wie der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angabe "Säfte" in seinem konkreten Verwendungszusammenhang wahrscheinlich auffassen wird, insbesondere, ob er sie mit der gesetzlich definierten Verkehrsbezeichnung "Fruchtsaft" gleichsetzt. Aus der Formulierung des Beweisantrages der Klägerin wird nicht deutlich, inwiefern die erwähnte Studie der GfK hierzu etwas beitragen kann. Die Klägerin nennt nicht die Fragestellung der Studie - offensichtlich befaßte sie sich ausschließlich mit den Verkehrsbezeichnungen "Fruchtsaft" und "Fruchtnektar" -, so daß ihre Relevanz für den vorliegenden Sachverhalt nicht beurteilt werden kann.

Da somit die maßgeblichen Verbraucher die beanstandete Angabe wahrscheinlich als Oberbegriff für verschiedene Getränke mit Fruchtanteilen auffassen und nicht mit dem gesetzlich definierten Begriff des Fruchtsaftes im Sinne, von §§ 1 - 3 FruchtsaftVO gleichsetzen werden; ist ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 b LMBG und damit gegen § 1 UWG zu verneinen, weil die angebotenen P.-Produkte unstreitig Getränke mit Fruchtanteilen sind.

Daneben kommt die Anwendung von § 3 UWG wegen des Vorzugs der europarechtlich zu interpretierenden Spezialvorschrift nicht in Betracht (Köhler/Piper, UWG, § 3 Rdz. 20, 29).

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist zulässig, da die Beschwer der Klägerin DM 60.000,-- übersteigt.

Beschluß: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 75.000,-- DM festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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