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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 06.11.2001
Aktenzeichen: 3 U 2393/01
Rechtsgebiete: UWG, StBerG
Vorschriften:
UWG § 3 | |
StBerG § 4 Nr. 11 |
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL
wegen Unterlassung; UWG,
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schicker und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Seidel und Prof. Dr. Haberstumpf aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.11.2001
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Mai 2001 wird zurückgewiesen .
II. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar .
IV. Der Beklagte ist mit 50.000,-- DM beschwert.
Beschluß :
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt
50.000,-- DM.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil der 3 . Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Mai 2001 ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß die Verwendung des Wortes "Steuererklärung" als domain-Namen durch die Beklagte eine irreführende Angabe darstellt, die ihr gemäß § 3 UWG zu verbieten sei. Der Senat schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen den hierfür zur Begründung gegebener. Ausführungen des Landgerichts an und macht sie sich zu eigen. Sie werden durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet. Dieses gibt lediglich zu folgenden ergänzenden Erwägungen Anlaß:
Der domain-Name "Steuererklärung" stellt eine rein beschreibende Angabe dar. Sie dient zudem der Abgrenzung der unter dieser "Adresse" registrierten Person bzw. Einrichtung von anderen Internet-Teilnehmern und hat deshalb Kennzeichnungsfunktion (OLG München, GRUR 2000, 518; Köhler/Piper UWG, 2. Auflage, § 1, Rd. 326; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 5, Rd. 19). Als rein beschreibende Unternehmungsbezeichnung darf "Steuererklärung" nicht irreführend sein, da andernfalls ihre Verwendung gegen § 3 UWG verstößt (OLG Nürnberg, MD 2001, 210; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, Allg., Rd. 117).
Nach der Entscheidung "Mitwohnzentrale.de" des Bundesgerichtshofes (in: WRP 2001, 1236) ist davon auszugehen, daß im Regelfall rein beschreibende Begriffe für die Verwendung eines domain-Namen im Hinblick auf § 1 UWG nicht zu beanstanden sind. Ein solcher Regelfall ist vorliegend gegeben.
Auf § 1 UWG hat das Landgericht seine Verurteilung jedoch auch nicht gestützt. Auch die Klägerin hält ihren entsprechenden erstinstanzlichen Vertrag erkennbar nicht mehr aufrecht. Es braucht daher nicht vertieft zu werden, daß die Voraussetzungen für einen wettbewerbswidrigen Behinderungswettbewerb durch Abfangen potenzieller Kunden bzw. Kanalisierung von Kundenströmen nicht erfüllt sind. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung geht daher ins Leere.
Das Bundesgerichtshof hat aber in der genannten Entscheidung weiter klar gestellt, daß - natürlich - ein domain-Namen gegen das Irreführungsverbot von § 3 UWG verstoßen kann. Einen derartigen Verstoß hat das Landgericht bei der streitgegenständlichen domain "Steuererklärung" zutreffend angenommen.
Die Irreführung wird nicht darin gesehen, daß die Beklagte unter Alleinstellungsbehauptung den Eindruck erwecken würde, daß es sich bei ihr um den einzigen oder doch den maßgeblichen Leistungsanbieter für Steuererklärungen handeln würde. Dieser Gesichtspunkt spielt keine Rolle, weil der Verkehr von vornherein erkennt, daß die gefundene Homepage eines Anbieters nicht das gesamte Angebot repräsentiert (BGH, WRP 2001, 1286, 1238 etwa zu "www.autovermietung.com"; "www.rechtsanwaelte.de"; "www.sauna.de."). Der Verkehr ist ausgehend von dem Prinzip "first come, first serve" daran gewöhnt, daß der zuerst kommende Antragsteller die Vergabe einer domain für sich erreichen kann, die unter Ausschluß einer gleichlautenden domain für einen Konkurrenten werbewirksam auf die eigene Tätigkeit hinweist, auf das eigene Angebot hinleitet. Dem Verkehr ist daher regelmäßig bewusst, daß es für die sich aus dem domain-Namen ergebende Leistung noch andere Anbieter gibt, die unter einem anderen domain-Namen erreichbar sind. Hierum geht es vorliegend jedoch nicht.
Der Beklagten ist auch zuzugestehen, dass wegen der beschränkten Zahl der zur Verfügung stehenden Zeichen für eine domain und auch wegen der Praktikabilität des Zugangs zu einem Teilnehmer der Geschäftsgegenstand nur grob wiedergegeben werden kann. Auch hierum geht es jedoch nicht. Vielmehr muß die sich, aus dem domain-Namen ergebende Unternehmungskennzeichnung bzw. - um mit den Worten der Beklagten zu sprechen - die "grobe Beschreibung" zutreffend sein. Dies ist für die Beklagte im Hinblick auf die ihr gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur eingeschränkt zustehende Beratungsbefugnis gerade nicht der Fall. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher nimmt bei der Bezeichnung "Steuererklärung" an, daß der diese Leistung Anbietende Steuererklärungen umfassend anfertigen darf. Dies ist bei der Beklagten als einem "Lohnsteuerhilfeverein" gem. § 4 Nr. 11 StBerG gerade nicht der Fall, was diese selbst einräumt. Sie trägt selbst vor, daß "Steuererkärung" korrekterweise als Oberbegriff verwendet wird. Unter diesen Oberbegriff fallen jedoch auch Erklärungen für Einkunftsarten, für die die Beklagte keine Beratungsbefugnis besitzt. Der Verkehr wird somit unter Verstoß gegen § 3 UWG irre geführt.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß sie auf ihre eingeschränkte Beratungsbefugnis innerhalb ihrer Homepage hinweisen würde. Diese Hinweise stellen keine erläuternde Konkretisierung der notwendigerweise nur groben Beschreibung des Geschäftsgegenstandes im domain-Namen dar. Die nachfolgenden Webseiten kennen allenfalls die Funktion erfüllen, die durch den domain-Namen ausgelöste Fehlvorstellung zu korrigieren. Damit wird aber die Irreführungsgefahr nicht beseitigt (Köhler/Piper aaO, § 3, Rd. 193). Folglich ist auch der mit der Berufung hilfsweise verfolgte Antrag der Beklagten unbegründet.
Dieser Wertung steht das Urteil des Bundesgerichtshofs "Anwalts- und Steuerkanzlei" (AZ: 1 ZR 45/99) nicht entgegen. Im dort zu entscheidenden Fall erfolgte die eine denkbare Irreführung ausschließende Klarstellung im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der möglicherweise täuschenden Angabe. Dies verbot eine isolierende Wertung dieser Angabe. Eine derartige Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Korrektur erfolgt vielmehr erst im weiteren, seitenmäßig nachfolgenden Inhalt der Homepage.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, da vorliegend die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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