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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 02.10.2001
Aktenzeichen: 3 U 2727/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 176
ZPO § 178
ZPO § 82
Auch wenn sich ein Prozeßvertreter für ein Hauptsacheverfahren angezeigt hat, können ungeachtet von § 82 ZPO Zustellungen im Verfügungsverfahren wirksam an die Partei selbst vorgenommen werden.
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

3 U 2727/01

verkündet am 02. Oktober 2001

In Sachen

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schicker und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Seidel und Prof. Dr. Haberstumpf aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Endurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Regensburg vom 29. Juni 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Verfügungsbeklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- DM festgesetzt.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 29. Juni 2001 ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, da die einstweilige Verfügung vom 30. April 2001 innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO wirksam zugestellt worden ist. Dies wird von der Verfügungsbeklagten in ihrer Berufung unter Hinweis auf § 82 ZPO i. V. m. § 176 ZPO zu Unrecht in Frage gestellt. Die Wirksamkeit von Zustellungen richtet sich nach §§ 166 ff ZPO. Danach ist grundsätzlich an die Partei zuzustellen. Demgegenüber verlange § 176 ZPO, daß Zustellungen in einem anhängigen Rechtsstreit an den für diesen Rechtsstreit bestellten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen haben. Angezeigt hatte sich der Prozeßbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten mit seinem Schreiben vom 22. April 2001 nur für ein eventuelles Hauptsacheverfahren. Ein solches Hauptsacheverfahren war zumindest zum damaligen Zeitpunkt nicht anhängig. Was unter "zu dem Rechtszug gehörig im Sinne von § 176 ZPO" zu verstehen ist, wird in § 173 ZPO geregelt. Danach zählt ein vorangehendes Verfügungsverfahren nicht zum anhängigen Rechtsstreit im Sinne von § 176 ZPO. Deshalb entspricht es der gefestigten Auffassung in der Kommentarliteratur, daß in Fällen der vorliegenden Art der Zustellende die Wahl hat, ob er an die Partei selbst oder an den Prozeßbevollmächtigten des Hauptsacheverfahrens zustellen will (vgl. Münchner Kommentar/ZPO, 2. Auflage, § 82, RdNr. 3; § 178, RdNr. 8; Zöller, ZPO, 22. Auflage, § 82, RdNr. 1; § 178, RdNr. 3; Musielak, ZPO, 2. Auflage, § 82, RdNr. 3; § 178, RdNr. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Auflage, RdNr. 178, RdNr. 2). § 82 ZPO steht dem nicht entgegen, da diese Vorschrift die Prozeßvollmacht eines Hauptprozesses auf ein anderes - hier: Verfügungsverfahren - selbständiges Verfahren erstreckt (vgl. auch OLG Frankfurt MDR 1984, 58). Nach seinem klaren Wortlaut stellt § 176 ZPO nur eine Regelung hinsichtlich eines anhängigen Rechtsstreits auf. Daß hierunter selbständige Verfahren, auf die sich gemäß § 82 ZPO die Vollmacht eines Hauptprozesses erstrecken mag, nicht fallen, stellt § 178 ZPO klar.

Zu Unrecht beruft sich die Verfügungsbeklagte auch auf die akribisch zusammengetragenen Belege, wonach im Wettbewerbsrecht eine Heilung von Zustellungsmängeln nicht in Betracht kommt. Vorliegend war die an die Verfügungsbeklagte bewirkte Zustellung gerade nicht mangelbehaftet. Das Problem einer eventuellen Heilung von Zustellungsmängeln stellt sich folglich auch nicht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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