Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 05.02.2002
Aktenzeichen: 3 U 3149/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 823 |
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL
Verkündet am 5. Februar 2002
In Sachen
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schicker und die Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Haberstumpf und Maier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2002
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Mai 2001 (Az. 8 O 1297/00) abgeändert.
II. 1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.421 46 Euro und 4 % Zinsen hieraus seit 24. Februar 2000 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro an die Klägerin zu zahlen.
III. Im übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Mai 2001 zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Klägerin 9 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 91 % zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluß:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.132,52 Euro (= DM 37.419,95) festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 21. 6. 1998.
Die Klägerin war nicht angegurtete Beifahrerin des von ihrem Ehemann gesteuerten Kraftfahrzeugs der Marke Mercedes-Benz 230 E, amtliches Kennzeichen, als dieser am Unfalltag auf der in Richtung W mit einer Geschwindigkeit von rund 150 km/h fahrend die Herrschaft über das Fahrzeug verlor, das sich überschlug und gegen die Böschung prallte. Am linken hinteren Reifen hatte sich die Lauffläche gelöst. Die Klägerin, die aus dem Fahrzeug geschleudert wurde, erlitt folgende Verletzungen:
- Vordere Beckenringfraktur
- Vorderkantenabriß LKW-l
- eine Nierenruptur
- einen Milzriß
- eine Magen- und eine Pankreaskontusion
- ein handflächengroßes Serom am rechten Oberschenkel.
Sie befand sich für mehrere Wochen unmittelbar nach dem Unfallereignis in einem künstlichen Koma. Die Niere links mußte ihr entfernt werden. Die Heilbehandlung zog sich über mehrere Monate hin. Am 16. 9. 1998 attestierte der nachbehandelnde Arzt die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe, da sie sich nicht allein versorgen konnte aufgrund der noch fortbestehenden Gangunsicherheit und allgemeinen Schwäche.
Das Fahrzeug, das im Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von ca. 200.000 km hatte und dessen Halter der Ehemann der Klägerin war, wurde total beschädigt. Es entstand ferner ein Flurschaden in Höhe von insgesamt DM 1.419,95, den das Straßenbauamt N und die Stadt F dem Ehemann der Klägerin in Rechnung stellten. Seine Ansprüche auf Ersatz des Schadens am Fahrzeug und der Flurschäden hat dieser am 10. 1. 2000 an die Klägerin abgetreten.
Die Beklagte zu 2) ist ein Unternehmen, das mit Reifen handelt. Der Beklagte zu 1) war 1997 Leiter der N Filiale der Beklagten zu 2). Im Oktober 1997 erwarb der Ehemann der Klägerin in dieser Filiale gegen Bezahlung zwei gebrauchte Reifen für die Hinterachse des späteren Unfallfahrzeuges. Als er etwa ein Monat später dort einen dieser Reifen als schadhaft reklamierte, wurde er kostenlos durch einen ebenfalls brauchten Reifen ersetzt.
Die Klägerin ist der Meinung, daß der Unfall vom 21. 6. 1998 dadurch verursacht wurde, daß der im November 1997 in der Filiale der Beklagten zu 2) aufgebrachte Reifen überaltert war und dadurch der Unfall verursacht wurde. Im ersten Rechtszug hat sie dazu vorgetragen, daß dieser Reifen ein Alter von 19 Jahren aufgewiesen habe. Hierauf sei die Ablösung der Lauffläche zurückzuführen gewesen. Aus technischen Gründen sei ein PKW-Reifen mit einem Alter von mehr als 10 Jahren als gefährlich einzustufen. Bei der Reklamation im November 1997 habe sich ihr Ehemann mit dem Beklagten zu 1) geeinigt, den schadhaften linken Hinterreifen gegen einen geeigneten Ersatzreifen auszutauschen. Diesen habe der Beklagte zu 1) selbst in der Werkstatt aus einem Reifenstapel herausgesucht und einen Monteur beauftragt, ihn auf die Felge des mitgebrachten Fahrzeugs zu montieren. Der Beklagte zu 1} habe nicht auf dessen Überalterung hingewiesen, sondern sogar erklärt, man könne ihn nehmen. Der total beschädigte Wagen, der verschrottet worden sei, sei noch DM 6.000,-- wert gewesen.
Die Klägerin hat deshalb beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag von DM 7.419,95 zuzüglich 4 % Zinsen ab Antragstellung und ein Schmerzensgeld in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch DM 30.000,--, zu zahlen.
Die Beklagten haben dagegen Klageabweisung beantragt.
Sie haben vorgetragen, die Klägerin habe die Einzelheiten der Montage des Ersatzreifens unrichtig dargestellt. Der Beklagte zu 1) habe den montierten Ersatzreifen nicht herausgesucht, dies sei vielmehr von einem der beiden anwesenden Monteure vorgenommen worden. Es werde bestritten, daß der Reifen, der sich zum Unfallzeitpunkt an dem Fahrzeug des Ehemanns der Klägerin befunden habe, mit demjenigen identisch gewesen sei, der im November 1997 montiert worden sei. Dieser sei nämlich auf einer vom Ehemann der Klägerin mitgebrachten Felge montiert worden. Es werde bestritten, daß die Ablösung der Lauffläche ursächlich für den Unfall gewesen sei. Der Ehemann der Klägerin sei vielmehr mit überhöhter Geschwindigkeit bei Sommertemperaturen mit Winterreifen gefahren. Der Beklagte zu 1) hätte als Verkäufer aus der Reifenbranche nicht ohne weiteres erkennen können, welches Alter ein Gebrauchtreifen habe und daß bei einem Alter von mehr als 10 Jahren eine Laufflächenablösung stattfinde. Schadenersatzansprüche wegen normaler Fahrlässigkeit seien nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 2, ausgeschlossen. Die Beklagte zu 2} könne sich nach § 831 BGB entschuldigen, da der Beklagte zu 1) sich als ein zuverlässiger Angestellter erwiesen habe, während dessen 28-jährigen Tätigkeit es zu keinem einzigen Schadensfall gekommen sei. Seine Geschäftsführung in der N Filiale werde auch laufend überwacht und geprüft. Da die Klägerin nicht angeschnallt gewesen sei, treffe sie ein Mitverschulden.
Das Erstgericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth (Az. 706 Js 76035/99), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
In seinem am 30. 5. 2001 verkündeten Endurteil hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klage abgewiesen. Auf die Begründung (Bl. 53 - 62 d.A.) wird Bezug genommen.
Gegen dieses ihren Prozeßbevollmächtigten am 8. 8. 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. 9. 2001 form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet.
Sie greift das Ersturteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag insgesamt an. Das Erstgericht habe zu Unrecht eine Überprüfungspflicht des Verkäufers eines gebrauchten Reifens verneint. Bei einem Fachbetrieb wie der Beklagten zu 2) könne erwartet werden, daß überalterte und nicht mehr verwertbare Reifen aussortiert würden. Der Ehemann der Klägerin habe das tatsächliche Alter des Ersatzreifens nicht feststellen können. Ihm könne auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Reifen seines Fahrzeugs vor Antritt der Unglücksfahrt nicht auf Verkehrssicherheit überprüft zu haben. Daß er die am Unfallort vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit überschritten habe, könne ihm als Mitverschulden nicht angelastet werden, weil es lediglich auf Zufall beruht habe, daß der Reifen gerade dort geplatzt sei. Es bleibe im übrigen sein Sachvortrag aufrechterhalten, daß der Unglücksreifen vom Beklagten zu 1) ausgesucht worden sei. Auf jeden Fall habe der Beklagte zu 1) die Pflicht gehabt, die ihm unterstellten Monteure zu überwachen. Die Beklagte zu 2) treffe ein Organisationsverschulden, da sie dafür hätte sorgen müssen, daß überalterte und nicht mehr verwendbare Reifen endgültig aussortiert würden.
Die Klägerin stellt deshalb folgende Anträge:
1. Die Beklagten werden unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.5.2001 gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Gesamtbetrag i. H. v. DM 7.419,95 zu bezahlen, wobei dieser Betrag mit 4 % ab Antragstellung zu verzinsen ist.
2. Die Beklagten werden weiterhin unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.5.2001 verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch DM 30.000,-- zu bezahlen.
3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagten beantragen dagegen,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Ersturteil für richtig. Sie tragen in erster Linie vor, daß nicht der Unglücksreifen der Marke Semperit, sondern ein Sommerreifen der Marke Michelin ZX oder XZX montiert worden sei. Die Produktion der für den PKW notwendigen Reifengröße sei von den meisten Herstellern bereits eingestellt gewesen, weshalb die Beklagte zu 2) keinen gebrauchten Winterreifen auf Lager gehabt habe. Um dem Ehemann der Klägerin jedoch kurzfristig auszuhelfen, habe man ihm einen Sommerreifen der Marke Michelin gegeben. Der Unfallreifen könne deshalb nicht von ihr stammen. Vermutlich habe der Ehemann der Klägerin vorher das Reserverad seines Fahrzeugs, das etwa ein Alter von 19 Jahren aufgewiesen habe, montiert und sei mit dem schadhaft gewordenen Rad zur Beklagten zu 2) gekommen. Nach der Montage des Sommerreifens der Marke Michelin auf dessen Felge habe es der Ehemann der Klägerin unterlassen, den Michelin-Reifen anstatt des Reserverades zu montieren und sei mit diesem weitergefahren. Im übrigen habe das Erstgericht zutreffend eine allgemeine Untersuchungspflicht des Verkäufers verneint, da der Ehemann der Klägerin vorher praktisch kostenlos zwei no-name-Reifen erworben habe. Er sei bewußt einen Gebrauchtreifenkauf eingegangen, da er kein Geld für neue Reifen gehabe haue. Wegen seiner Äußerung, den montierten Reifen nur übergangsweise benutzen zu wollen, hätten die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) darauf vertrauen dürfen, daß er damit nicht bis in den Sommer hinein fahre. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) hätten das Alter des äußerlich in einem guten Allgemeinzustand befindlichen Reifens nicht erkennen können. Ein Organisationsverschulden der Beklagten zu 2) scheide aus, da es seit 1996 zahlreiche Arbeitsanweisungen gebe, die die Montage überalterter Reifen verbieten würden. Sämtliche Mitarbeiter würden in Trainingscentern geschult. Es werde dafür gesorgt, daß Reifen nur durch geschulte Mitarbeiter, nämlich Filialleiter, Verkäufer und langjährige Monteure herausgegeben würden.
Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen U N O S E B und H S. Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 3. 1. 2002 3l. 108 - 120 d.A. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. 5. 2001 ist überwiegend begründet. Die Beklagten sind gemäß §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 847 BGB verpflichtet, der Klägerin wegen der Folgen des Unfallereignisses ein angemessenes Schmerzensgeld von 15.000 Euro zu zahlen. Hinsichtlich der abgetretenen Ansprüche ihres Ehemannes haften sie nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung und nach §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB in Höhe von 2.421,46 Euro.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Beklagte zu 1) in seiner Funktion als Leiter der N Filiale der Beklagten zu 2) dem Ehemann der Klägerin einen überalterten Reifen auf dessen Fahrzeug montieren ließ und damit den Unfall vom 21. 6. 1998 verursachte. Der Beklagte zu 1 hätte das Alter des Reifens ohne weiteres feststellen können und müssen und handelte damit fahrlässig. Für die aus dem Unfall resultierenden Folgen haftet neben ihm die Beklagte zu 2) als Gesamtscnuldnerin gemäß §§ 278 und 31 BGB.
1. a) Aus dem im Rahmen des Strafverfahrens (Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, Az. 706 Js 76035/99) erholten Gutachten des TÜV vom 27. 1. 2000, auf das sich die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit bezogen haben, ergibt sich, daß sich die Lauffläche des linken hinteren Reifens des Unfallfahrzeuges ablöste, weil er überaltert war. Als Herstellungsdatum konnte die 40. Woche 1979 ermittelt werden. Der Reifen war im Unfallzeitpunkt somit fast 19 Jahre alt. Nach den Feststellungen des TÜV war es nur noch eine Frage der Zeit, wann es zum Platzen dieses Reifens kommen würde. Sonstige Mängel wies er nicht auf. Insbesondere war der äußere Gesamtzustand des Reifens technisch einwandfrei, seine Profiltiefe ausreichend. Damit steht prima facie (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1997, 271) fest, daß das Alter des Reifens gegebenenfalls im Zusammenwirken mit der gefahrenen hohen Geschwindigkeit von etwa 150 km/h und den herrschenden hochsommerlichen Temperaturen eine Ursache für das Unfallereignis am 21. 6. 1998 gesetzt hat. In seinem vorher erstellten Kurzgutachten vom 13. 10. 1998 führt nämlich der TÜV aus, daß die Ablösung der Lauffläche eine Schleuderbewegung des PKW einleitete, die nur von wenigen Fahrern beherrscht wird.
b) Der den Unfall auslösende Reifen wurde dem Ehemann der Klägerin im November 1997 in der N Filiale der Beklagten zu 2) auf das spätere Unfallfahrzeug montiert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Ehemann der Klägerin etwa im Oktober 1997 bei der Beklagten zu 2) zwei gebrauchte Winterreifen gekauft hatte, die auf beide Hinterräder dieses Fahrzeugs montiert wurden. Etwa einen Monat später reklamierte er einen dieser Reifen als defekt, weshalb ihn ebenfalls ein gebrauchter Ersatzreifen aufgezogen wurde. Zwischen den Parteien ist dagegen strittig, ob dieser Ersatzreifen der Unfallreifen, ein Winterreifen der Marke Semperit Hi-Grip M581, oder ein Sommerreifen der Marke Michelin ZX bzw. XZX war und ob er am Fahrzeug selbst oder auf eine vom Ehemann der Klägerin mitgebrachte Felge montiert wurde.
Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge H S hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat angegeben, er habe mit dem Beklagten zu 1, vereinbart, daß er einen Ersatzreifen für den als schadhaft reklamierten Hinterreifen bekomme. Eines Tages im November nach Feierabend sei er dann mit seinem PKW zur Filiale der Beklagten zu 2) gefahren. Der Beklagte zu 1) sei mit ihm in die Werkstatt gegangen und habe den Zeugen S angewiesen, einen dort stehenden Reifen anstelle des schadhaften zu montieren. Dies sei geschehen. Der montierte Ersatzreifen sei bis zum Unfall auf dem Hinterrad seines Fahrzeuges geblieben.
Die beiden Zeugen N und S haben dagegen die Geschehnisse anders geschildert und angegeben, der Zeuge S sei mit einem Firmenwagen gekommen und habe ein einzelnes Rad mitgebracht, auf dessen Felge dann der Zeuge N einen gebrauchten Sommerreifen der Marke Michelin ZX oder XZX aufgezogen habe.
Der Senat glaubt der Darstellung des Zeugen S. Sie stimmt mit den Angaben überein, die er während des Strafverfahrens, insbesondere am Tag nach dem Unfall gegenüber der Polizei und vor dem Amtsgericht Fürth am 1. 8. 2000 gemacht hat. Sie ist vor dem Hintergrund des unstreitigen Sachverhalts plausibel. Das der Zeuge nach dem Unfall noch eine gute Erinnerung an die ein gutes halbes Jahr zurückliegende Montage seiner Hinterräder haben konnte, ist nachvollziehbar.
Die abweichenden Angaben der Zeugen N und S sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung in Frage zu stellen. Für beide Zeugen, die langjährig als Monteure im Betrieb der Beklagten zu 2) arbeiten, stellt das Aufziehen von Reifen eine alltägliche Routineangelegenheit dar. Nach der Lebenserfahrung wäre deshalb eher zu erwarten Gewesen, daß ihre Erinnerung an die Art und die Herkunft eines im November 1997 montierten Ersatzreifens verblaßt ist. Dementsprechend hat der Beklagte zu 1) bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom 24. 11. 1999 angegeben, er habe die beiden Zeugen befragt und zur Antwort erhalten, daß sich keiner an den Vorfall erinnern könne bzw. wer damals den Reifen auf die Felge gezogen habe. Die Aussagen der Zeugen N und S im Strafverfahren und vor dem Senat sind in den Kernfragen nicht konstant. Während der Zeuge S am 1. 8. 2000 vor dem Amtsgericht Fürth sich an das Fabrikat des Ersatzreifens nicht erinnern konnte und angab, daß er auf eine Stahlfelge aufgezogen worden sei, gab er vor dem Senat zu Protokoll, es habe sich um einen Sommerreifen der Marke Michelin ZX oder XZX gehandelt, er wisse nicht mehr, ob eine Stahlfelge oder eine Leichtmetallfelge benutzt worden sei. Zur Marke des montierten Reifens befragt, gab sie der Zeuge N in beiden Aussagen zwar übereinstimmend mit "Michelin" an, vor dem Amtsgericht Fürth meinte er jedoch, daß er sie auf eine Stahlfelge aufgebracht habe, während er vor dem Senat hierzu keine Erinnerung mehr hatte.
Gegen die Zuverlässigkeit der Erinnerungen der beiden Zeugen spricht schließlich, daß ihre Darstellung nicht plausibel zu erklären vermag, wie der spätere Unfallreifen auf das Fahrzeug des Ehemanns der Klägerin kam. Der Unfallreifen war unstreitig und durch die Begutachtung seitens des TÜV eindeutig nachgewiesen ein Winterreifen der Marke Semperit, der sich auf einer Leichtmetallfelge befand. Es ist daher unwahrscheinlich, daß es sich um das für das Fahrzeug vorhandene Reserverad gehandelt hat, da Reserveräder üblicherweise auf Stahlfelgen geliefert werden und Sommerreifen sind. Trifft die Aussage der Zeugen S und N zu, dann muß der Ehemann der Klägerin irgendwann in der Zeit zwischen dem Oktober 1997, wo ihm nach dem Vortrag der Beklagten (Bl. 86 d.A.) no-name-Reifen montiert wurden, und dem Unfallzeitpunkt das linke hintere Rad durch den Unfallreifen ersetzt haben. Daß er in diesem Zeitraum gerade einen anderen äußerlich einwandfreien und funktionsfähigen Reifen zur Hand gehabt hat, steht nicht mit seiner gegenüber dem Beklagten zu 1) und den beiden Zeugen geäußerten Geldnot in Einklang. Warum er dann den im November 1997 den von den beiden Zeugen geschilderten Reifen der Marke Michelin nicht aufgebracht hat, ist unter diesen Umständen nicht erklärbar.
c) Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen H S ist der Senat auch davon überzeugt, daß der Beklagte zu 1) den späteren Unfallreifen aussuchte und den Monteur S anwies, ihn auf das Fahrzeug aufzuziehen. Der Beklagte zu 1) handelte fahrlässig, da er als Filialleiter der Beklagten zu 2) dafür zu sorgen hatte, daß keine überalterten Gebrauchtreifen an Kunden herausgegeben werden. Wie die Beklagten im zweiten Rechtszug vorgetragen haben und von den Zeugen S, N und B bestätigt wurde, finden seit 1996 interne und externe Schulungen für die Mitarbeiter statt, in denen u.a. auch darauf hingewiesen wird, daß Reifen, die älter als 6-7 Jahre sind, nicht montiert werden dürfen. Dies ist auch Inhalt von technischen Mitteilungen und Anweisungen, die in schriftlicher Form an die Mitarbeiter gehen. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 2} werden auch darin geschult, wie das Alter von gebrauchten Reifen anhand der auf ihnen angebrachten DOT-Nummer festgestellt werden kann.
Der Senat teilt nicht die Ansicht des Erstgerichts, daß eine Reifenfachfirma, die auch Gebrauchtreifen verkauft, nicht verpflichtet ist, solche Reifen auf ihr Alter und damit auf ihre Verkehrstüchtigkeit zu überprüfen, wenn keine handgreiflichen äußeren Anhaltspunkte auf einen möglichen Mangel hindeuten. Die vom Erstgericht zur Unterstützung seiner Ansicht herangezogene Entscheidung des LG Osnabrück vom 17. 2. 1984 (DAR 1984, 222) bezieht sich auf einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, weil es sich bei dem dortigen Verkäufer gerade nicht um eine Fachhändlerin für Reifen gehandelt hatte. In seinem Kurzgutachten im Rahmen des Strafverfahrens vom 15. 10. 1998 führt der TÜV aus, daß aus technischer Sicht PKW-Reifen mit einem Alter von 10 Jahren und mehr als gefährlich anzusehen sind. Diese Problematik älterer Reifen ist in der Branche seit 1988/1990 bekannt, wie aus der Aussage des Zeugen B hervorgeht. Die Montage überalterter Reifen birgt für das Vermögen und die Gesundheit von Käufern ein erhebliches Risiko. Ein Käufer darf deshalb darauf vertrauen, daß er auch im Fall des Kaufes von Gebrauchtreifen beim Fachhandel kein gefährliches Produkt erwirbt allgemein Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rdz. 1921 ff). Die Rechtsprechung legt dementsprechend mit Recht dem professionellen Reifenhändler die Pflicht auf, das Alter eines Gebrauchtreifens auf seine Verkehrstüchtigkeit zu überprüfen, bevor er ihn in den Verkehr bringt (OLG Köln VRS 2000, 87 ff; OLG Düsseldorf NZV 1997, 271; LG Frankfurt NZV 1992, 194).
Diese Pflicht hat der Beklagte zu 1) fahrlässig verletzt. Innerhalb seiner Filiale oblag es ihm, die nicht mehr verkaufsfähigen Reifen auszusondern. Aufgrund seiner Erfahrungen und der betriebsinternen Schulungen war er in der Lage, anhand der aufgebrachten DOT-Nummer das Alter der jeweiligen Reifen zu bestimmen. Von ihm als Fachmann kann die Kenntnis erwartet werden, in welchen Zeitabschnitten bestimmte Reifentypen von Markenherstellern hergestellt und vertrieben wurden. Ihn kann deshalb nicht entlasten, daß im vorliegenden Fall die letzte Ziffer der DOT-Nummer des Unfallreifens mehrdeutig war und für sich genommen auf das Herstellungsjahr 1979 oder 1989 hinwies. Zum einen hätte er auch nach den internen Anweisungen einen über 8 Jahre alten Reifen nicht abgeben dürfen. Zum anderen hätte er wissen müssen, daß der fragliche Reifentyp im Jahre 1989 nicht mehr hergestellt wurde, so daß er auf das richtige Herstellungsjahr 1979 hätte schließen können.
Die Beklagte zu 2) kann sich nicht auf den Haftungsausschluß in Ziffer 7 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen. Wie dort im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung bestimmt ist, gilt die Haftungseinschränkung nicht bei Verletzung grundlegend wesentlicher Vertragspflichten. Die Pflicht zur Lieferung eines verkehrstüchtigen Reifens gehört aber auch im Gebrauchtreifenhandel zu den Kardinalpflichten des Verkäufers (vgl. Palandt, BGB 61. Aufl. § 9 AGBGB Rdz. 30).
2. Wegen fahrlässiger Verletzung der ihm obliegenden Überprüfungspflicht haftet der Beklagte zu 1, für die Folgen des Unfallgeschehens vom 21.6.1998, die auf die Montage des überalterten Reifens zurückzuführen sind, gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Es sind dies zum einen die Beschädigung des Fahrzeugs des Ehemanns der Klägerin einschließlich der von ihm zu tragenden Flurschäden und zum anderen die Gesundheitsbeeinträchtigungen, die die Klägerin selbst hinnehmen mußte.
Für das Verhalten des Beklagten zu 1) hat die Beklagte zu 2), was die Schäden des Ehemanns der Klägerin angeht, nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung in Verbindung mit § 278 BGB einzustehen. Die Überprüfungspflicht des Beklagten ist eine Pflicht aus dem unstreitig zustande gekommenen Kaufvertrag zwischen der Beklagten zu 2) und dem Ehemann der Klägerin über die beiden im Oktober 1997 erworbenen Hinterreifen, von denen ein defekter Reifen im Wege der Gewährleistung durch den Unfallreifen ausgetauscht wurde. Der Beklagte zu 1) ist Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 2) gewesen.
Soweit wegen unerlaubter Handlung im Hinblick auf die Verletzung des Eigentums des Ehemanns der Klägerin und deren Gesundheitsbeeinträchtigung Schadensersatz zu leisten ist, hat die Beklagte zu 2) gemäß § 31 BGB für das Verhalten ihres Filialleiters einzustehen. Die Beklagte zu 2) ist gerichtsbekanntlich ein größeres Reifenhandelsunternehmen, das in verschiedenen Städten Filialen unterhält. Dies bedingt, daß den Leitern solcher Filialen wichtige Funktionen des Unternehmens zur eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und er es so vor Ort repräsentiert. Er war deshalb im Sinne von § 31 BGB verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten zu 2) (Palandt, § 31 Rdz. 9 m. w. N.).
3. Der Klägerin und ihrem Ehemann ist jedoch ein Mitverschulden an der Entstehung ihres jeweiligen Schadens gemäß § 254 Abs. 1 BGB anzulasten.
a) Die Klägerin war bei dem Unfallgeschehen nicht angeschnallt und wurde aus dem Fahrzeug herausgeschleudert. Die Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes begründet grundsätzlich den Vorwurf des Mitverschuldens. Im vorliegenden Fall ist nach dem Beweis des ersten Anscheins zu vermuten, daß die Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes mitursächlich dafür war, daß die Klägerin aus dem Fahrzeug geschleudert wurde und ihre besonders schweren Verletzungen erlitt. Es ist nicht bekannt und seitens der Beklagten nicht näher dargelegt worden, in welcher Weise genau das Nichtanschnallen für die verschiedenen Verletzungen ursächlich geworden sind. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann allenfalls gesagt werden, daß die Verletzungen erheblich geringer ausgefallen wären, wenn die Klägerin den Sicherheitsgurt angelegt hätte. Bei den anderen angeschnallten Insassen des Unfallfahrzeuges waren dementsprechend die Verletzungsfolgen weit weniger gravierend.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und des Umstandes, daß der jeweilige Grad des Verschuldens annähernd gleich ist, ist der Senat der Meinung, daß der Klägerin ein hälftiger Mitverschuldensanteil anzulasten ist, der bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruches zu berücksichtigen ist.
Ein etwaiges Mitverschulden ihres Ehemannes am Entstehen des Unfalls berührt dagegen ihre Schadensersatzansprüche nicht, da dieser nicht als Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB anzusehen ist.
b) Dem Ehemann der Klägerin ist vorzuwerfen, daß er den von der Beklagten zu 2) erhaltenen gebrauchten Winterreifen, den er nach seinen Angaben im Ermittlungsverfahren nur übergangsweise benutzen wollte, über ein halbes Jahr bis in den Sommer hinein fuhr und sein Fahrzeug am Unfalltag zu hochsommerlichen Temperaturen auf Geschwindigkeiten beschleunigte, die im Grenzbereich der für seine Hinterreifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit lagen oder sogar darüber hinaus gingen. Wie er vor dem Amtsgericht Fürth am 1.8.2000 ausgesagt hat, war er sich dessen auch bewußt.
Er konnte deshalb damit rechnen, daß unter den geschilderten Umständen einer der beiden Hinterreifen während der Fahrt beschädigt werden könnte. Dieses Risiko hat sich am Unfalltag verwirklicht. Nach dem Kurzgutachten des TÜV vom 13.10.1998 waren die hohe Außentemperatur und die hohe Fahrgeschwindigkeit für die Laufflächenablösung dienlich. Er ließ somit diejenige Sorgfalt außer Acht, die einem Autofahrer obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren.
Ihm ist jedoch nicht anzulasten, daß er das wahre Alter des Unfallreifens nicht erkannt und dafür gesorgt hat, daß er ausgetauscht wird. Die Mangelhaftigkeit des Reifens, der äußerlich technisch einwandfrei war, konnte er nicht feststellen. Von einem durchschnittlichen Fahrzeughalter kann nicht erwartet werden, daß er aus der DOT-Nummer des Reifens zutreffende Schlüsse auf dessen Herstellungsdatum zu ziehen vermag (OLG Stuttgart NZV 1991, 68; OLG Köln VRS Band 100, 88 m. w. N.). Er durfte vielmehr darauf vertrauen, daß der von einer Reifenfachfirma erworbene Reifen noch gebrauchstauglich und verkehrssicher war. Ohne konkrete Anhaltspunkte war er nicht gehalten, nach Ablauf der Wintersaison den Zustand des Reifens in einer Fachwerkstatt auf seine Sicherheit hin überprüfen zu lassen (OLG Stuttgart, OLG Köln a.a.O.; ebenso OLG Celle NZV 1997, 270), wie das Erstgericht meint. Winterreifen dürfen grundsätzlich auch im Sommer gefahren werden, wenn die nötigen Vorsichtsmaßregeln eingehalten werden und insbesondere die höchstzulässige Geschwindigkeit von 160 km/h eingehalten wird.
Daß aber konkrete Anhaltspunkte vorhanden waren, die den Ehemann der Klägerin annehmen lassen konnten, daß der von einer Fachfirma erworbene Reifen wegen Überalterung nicht mehr verkehrstüchtig war, ist nicht ersichtlich.
Das dem Ehemann der Klägerin allenfalls anzulastende Mitverschulden ist im Verhältnis zu dem des Beklagten zu 1) jedoch geringfügig und wird mit 20 % bewertet.
4. a) Der Höhe nach gebührt der Klägerin für die erlittenen Verletzungen, wie begehrt, ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro.
Die im Unfallzeitpunkt 36jährige Klägerin erlitt unstreitig folgende Verletzungen:
Vordere Beckenringfraktur
einen Vorderkantenabriß LKW-l-
eine Nierenruptur
einen Milzriß
eine Magenkontusion
eine Pankreaskontusion
ein handflächengroßes Serom am rechten Oberschenkel
Sie befand sich mehrere Wochen nach dem Unfallereignis in einem künstlichen Koma. Es bestand Lebensgefahr. Die stationäre Heilbehandlung zog sich über mehrere Monate hin. Noch am 16.9.1998 konnte sie sich wegen der vorhandenen Gangunsicherheit und wegen allgemeiner Schwäche nicht allein versorgen. Als Dauerschaden ist mindestens der Verlust einer Niere geblieben, die entfernt werden mußte. Unter Berücksichtigung dieser Verletzungsfolgen, des hälftigen Mitverschuldens der Klägerin und in Vergleich zu entsprechenden Entscheidungen (Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 20. Auflage, Nrn. 2068, 2334, 2338 und 2370) hält der Senat einen Schmerzensgeldbetrag von 15.000 Euro für angemessen.
b) Der verunfallte PKW des Ehemanns der Klägerin, ein Fahrzeug der Marke Daimler-Benz 230 E, Erstzulassung 1983 mit einer Fahrleistung von etwas über 200.000 km erlitt einen Totalschaden und wurde anschließend verschrottet. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin erfolgte kurz vor dem Unfall die TÜV-Abnahme. Das Fahrzeug verkörperte somit zweifellos noch einen wirtschaftlichen Verkaufswert, der allerdings angesichts des wenig aussagekräftigen Sachvortrags der Klägerin bezogen auf Juni 1998 grob auf DM 4.500,-- geschätzt (§ 287 Abs. 1 ZPO) werden kann. Die Höhe der Flurschäden (DM 1.419,95) ist durch die Vorlage der Rechnungen und Bescheide belegt. Von diesen Beträgen ist der 20 %ige Mitverschuldensanteil des Ehemannes der Klägerin in Abzug zu bringen, so daß ihr letztlich ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten in Höhe von DM 4.735,96 (= 2.421,46 Euro) zusteht.
Daneben hat sie Anspruch auf Zahlung von 4 % Prozeßzinsen gemäß § 291 BGB ab 24.2.2000.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 91, 92, 97 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 543 n. F. ZPO, 26 Nr. 7 EGZPO).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.