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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 28.05.2002
Aktenzeichen: 3 U 4066/01
Rechtsgebiete: EEG


Vorschriften:

EEG § 3
EEG § 10
1. Kann der Anschluß einer Photovoltaikanlage an den kürzest entfernten Einspeisungspunkt des nach § 3 EEG verpflichteten Netzbetreiber nur unter unzumutbaren wirtschaftlichen Netzausbaukosten vorgenommen werden, so ist der Netzbetreiber nach § 3 Abs. 1 S. 3 EEG verpflichtet, falls möglich - durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes einen alternativen Einspeisungspunkt zur Verfügung zu stellen.

2. Die Verlegung einer Anschlußleitung von einer dem EEG unterfallenden Photovoltaikanlage zu dem Netz des nach § 3 EEG verpflichteten Netzbetreibers kann eine Maßnahme des Netzausbaus im Sinne von § 10 Nr. 2 S. 1 EEG sein.


Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

3 U 4066/01

In Sachen

wegen Forderung,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgericht Nürnberg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Seidel als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Haberstumpf und die Richterin am Oberlandesgericht Scheib aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 30.10.2001 (Az.: 4 O 1618/01) wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 20.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV, Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

14.708,67 Euro

(= DM 28.767,66) festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Kosten für die Verlegung einer Leitung zum Anschluß einer Photovoltaikanlage des Klägers an das Stromnetz der Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes in der Gemeinde O. Auf seinem Grundstück Fl.Nr. 1269 befinden sich sein Wohnhaus und Betriebsgebäude, die von der Beklagten mit Strom versorgt werden. Die Versorgung erfolgt von der Trafo-Station O aus über das Nachbargrundstück Fl.Nr. 1267 zunächst mittels einer Freileitung und im letzten Drittel über ein Erdkabel. Der Kläger errichtete im Jahre 2000. auf seiner Lagerhalle, die auf dem ihm ebenfalls gehörenden, an, sein Betriebsgrundstück angrenzenden, Grundstück Fl.Nr. 1339 liegt eine Photovoltaikanlage und verlangte von der Beklagten deren Anschluß an ihr Stromnetz. Hierbei kam es zu Meinungsverschiedenheiten. Die Beklagte weigerte sich, den Anschluß am Hausanschluß des Klägers auf dem Grundstück Fl.Nr. 1269 vorzunehmen, weil dies einen kostenintensiven Ausbau der dahin führenden Leitungen, zur Folge hätte. Der Kläger beauftragte daraufhin die Beklagte, eine direkte Stromleitung mit einer Länge von 490 m von seiner Halle zu der Trafo-Station O zu verlegen. Den Auftrag vom 10.4.2000 über DM 27.234,84 unterzeichnete der Kläger unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Der Auftrag wurde durchgeführt und vom Kläger bezahlt. Die dafür erforderlichen Erdarbeiten zum Aushub und Verfüllen des Kabelgrabens wurden vom Kläger gesondert bei einer Fa. S in Auftrag gegeben, deren Kosten in Höhe von DM 3.766,52 von ihm ebenfalls beglichen wurden. Die von der Beklagten im Auftrag des Klägers verlegte Anschlußleitung steht bis zur Anschlußsicherung an der Grenze des Grundstücks des Klägers Fl.Nr. 1339 im Eigentum der Beklagten. In dem Kabelgraben ließ die Beklagte eine weitere Leitung von etwa 350 m Länge verlegen, die derzeit ohne Funktion ist. Die Photovoltaikanlage mit einer Nennleistung von = 5,6 kW ist seither in Betrieb und speist den erzeugten Strom über die von der Beklagten verlegte Leitung in das öffentliche Netz ein. Wegen der näheren örtlichen Gegebenheiten und der Lage der jeweiligen Versorgungsleitungen wird auf die von den Parteien vorgelegten Pläne der Anlagen K 1 und B 5 Bezug genommen.

Der Kläger steht auf dem Standpunkt, die Verlegung der Leitung zwischen seiner Photovoltaikanlage und der Trafo-Station O stelle eine Maßnahme zum Ausbau des von der Beklagten betriebenen Stromnetzes dar, für deren Kosten diese nach § 10 Abs. 2 EEG aufzukommen habe. Auf ihn würden nur die Kosten des notwendigen Anschlusses entfallen. Demnach sei er nur verpflichtet gewesen, die Entfernung zwischen der auf seiner Halle installierten Anlage und dem Hausanschluß in seinem Wohngebäude zu überbrücken. Die Behauptung der Beklagten, die vorhandene Stromanschlußleitung hätte den von seiner Anlage erzeugten Strom nicht gefahrlos aufnehmen können, werde mit Nichtwissen bestritten. Jedenfalls hätte das vorhandene Netz ausgebaut werden können. Die Kosten für den Anschluß an die vorhandene Stromleitung im Wohngebäude des Klägers hätten DM 2.233,70 betragen. Der darüber hinausgehende von ihm bezahlte Betrag sei somit rechtsgrundlos erfolgt und müsse von der Beklagten erstattet werden.

Der Kläger hat deshalb im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 28.767,66 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes ab 25.4.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat dagegen Antrag auf Klageabweisung gestellt.

Sie hat vorgetragen, daß die von dem Kläger geplante Photovoltaikanlage mit einer beantragten Anschluß- und Einspeiseleistung von 120 kWp an die vorhandene Ortsnetzleitung nur nach einem kompletten Netzneubau möglich gewesen wäre. Die Kosten dieser Maßnahme hätten sich auf 70.627,08 Euro belaufen. Dies sei der Beklagten unzumutbar gewesen. Der Anschluß hätte daher nur über die verlegte Sonderleitung zur Trafo-Station O erfolgen können. Die Trafo-Station sei der nächstliegende technisch für die Aufnahme geeignete Verknüpfungspunkt zum Standort der Anlage gewesen, weshalb es sich bei den strittigen Kosten um reine Anschlußkosten handele, die der Kläger als Betreiber der Anlage selbst zu tragen habe.

Das Landgericht Regensburg hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch uneidliche Vernehmung des Zeugen G auf dessen Angaben (Bl. 31 - 32 d.A.) Bezug genommen wird, in seinem am 30.10.2001 verkündeten Endurteil der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf dessen Begründung (Bl. 37 - 42 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie greife das Ersturteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags insgesamt an.

Sie stellt den Antrag, das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 30.10.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt dagegen, die Berufung zurückzuweisen. Auch er wiederholt im wesentlichen seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg von 30.10.2001 ist nicht begründet. Das Erstgericht hat mit Recht die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des Klagebetrages verurteilt.

1) Unstreitig unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien dem EEG, da der Kläger eine Anlage i.S.d. § 2 dieses Gesetzes betreibt. Unstreitig ist die Beklagte auch der einzige Netzbetreiber in örtlicher Näher zu der Photovoltaikanlage des Klägers, der als zur Abnahme und Vergütung nach § 3 Abs. 1 EEG Verpflichteter in Frage kommt. Die allen zwischen den Parteien strittige Frage, wer und in welchem Umfang zur Tragung der Kosten für die Verlegung der Leitung zwischen der Anlage des Klägers und der Trafo-Station O verpflichtet ist, ist in § 10 EEG geregelt. Danach trägt der Betreiber der Anlage die notwendigen Kosten des Anschlusses der Anlage an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes; während dem Netzbetreiber die notwendigen Kosten eines infolge einer neu anzuschließenden Anlage erforderlichen Ausbaus des Netzes für die allgemeine Versorgung zur Aufnahme und Weiterleitung der eingespeisten Energie zur Last fallen.

Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, wonach der ganz überwiegende Teil der strittigen Aufwendungen als Netzausbaukosten von der Beklagten gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 EEG zu tragen ist.

2) Durch die Regelung in § 10 Abs. 2 S. 1 EEG wird inhaltlich auf § 3 Abs. 1 S. 3 EEG Bezug genommen, der einem Netzbetreiber die Pflicht auferlegt, einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes unverzüglich in Angriff zu nehmen, um dieses für die Abnahme des Stromes technisch geeignet zu machen (Salje, EEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 21). Es ist deshalb zunächst die Frage zu beantworten, ob die Beklagte im vorliegenden Fall gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 EEG zur Vornahme der hier in Rede stehenden Maßnahme verpflichtet war. Dies ist zu bejahen.

Grundsätzlich ist zur Abnahme und Vergütung der eingespeisten Strommengen nach § 3 Abs. 1 S. 2 EEG derjenige Netzbetreiber verpflichtet, zu dessen technisch für die Aufnahme geeigneten Netz die kürzeste Entfernung vom Standort der Anlage besteht. Dem steht ein Netz gleich, bei dem die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird. In dieser Regelung drückt sich die Zielsetzung des EEG aus, den Gesamtaufwand der Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien zu minimieren, um deren Anteil an der Stromerzeugung stark zu erhöhen (Salje, § 3 Rn. 17). Da nicht jeder mögliche Einspeisungspunkt gleich gut geeignet ist, folgt aus ihr, daß die Verpflichtungen des § 3 Abs. 1 EEG auch einen Netzbetreiber treffen, der ggf. mit angemessenem Aufwand einen, günstigeren Einspeisungspunkt anbieten kann, obwohl sein Netz zum Standort der Anlage weiter entfernt liegt als ein alternativ in Frage kommender Netzbetreiber (Salje, a.a.O.). Nichts anderes kann gelten, wenn wie hier, nur ein Netzbetreiber als möglicher Verpflichteter in Betracht kommt. Erweist sich in einem solchen Fall der zur Anlage nächstliegende mögliche Einspeisungspunkt insofern als nicht geeignet, als seine Wahl einen wirtschaftlich unzumutbaren Ausbau des Netzes bedingt, folgt deshalb daraus nicht automatisch, daß dieser Netzbetreiber völlig seinen Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 EEG ledig wird. Man wird ihn vielmehr als gehalten ansehen müssen, durch andere wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen des Netzausbaus einen alternativen Einspeisungspunkt zur Verfügung zu stellen.

Im vorliegenden Fall trägt die Beklagte vor, daß die Wahl des Hausanschlusses auf dem Grundstück des Klägers Fl. Nr. 1269 als nächstliegender Einspeisungspunkt den kompletten Neubau des Ortsnetzteiles von der Trafo-Station O bis zum Hausanschluß des Klägers mit unzumutbaren Kosten von 70.627,08 Euro bedingt hätte. Dies als zutreffend unterstellt, bedeutet demnach nicht, daß die stattdessen vorgenommenen Maßnahmen zum Anschluß der klägerischen Anlage an das Netz der Beklagten reine Anschlußarbeiten waren und die dadurch entstandenen Kosten als eine Anschlußkosten anzusehen sind. Vorrangig ist vielmehr die Pflicht der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 2. Halbsatz EEG, durch einen wirtschaftlich zumutbaren Netzausbau einen geeigneteren Einspeisungspunkt anzubieten.

Dafür spricht insbesondere auch, daß unter notwendigen Anschlußkosten i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 1 EEG nur diejenigen zwangsläufig erforderlichen Aufwendungen zu verstehen sind, die der Verbindung der Stromerzeugungsanlage mit dem zur Einspeisung technisch geeigneten Netz dienen, wobei die technisch und rechtlich mögliche kürzeste Entfernung zwischen der Anlage und dem Netz zugrunde zu legen ist (Salje, § 10 Rn. 8). Die Berücksichtigung auch rechtlicher Umstände bei der Frage, was unter Anschlußkosten zu verstehen ist, berücksichtigt die Verpflichtung des Netzbetreibers, durch wirtschaftlich zumutbare. Maßnahmen einen technisch geeigneten Einspeisungspunkt zur Verfügung zu stellen. Würde man diesen Gesichtspunkt außer Betracht lassen, würde das Kostenrisiko in dem Fall, daß sich der zunächst liegende mögliche Einspeisungspunkt als wirtschaftlich ungeeignet herausstellt, einseitig auf den Anlagebetreiber abgewälzt mit der Folge, daß womöglich die Errichtung der Anlage unterbleibt. Der Zweck des Gesetzes, den Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien unter gleichzeitiger Minimierung der Gesamtaufwendungen zu erhöhen, würde verfehlt. Der technisch und wirtschaftlich günstigste Anknüpfungspunkt i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 1 EEG kann demnach nicht derjenige sein, der dem Netzbetreiber nichts Kostet.

3) Diese Wertung wird im vorliegenden Fall durch zusätzliche Umstände untermauert. Unstreitig ist die Beklagte Eigentümerin der Leitung bis zur Anschlußsicherung an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 1339. Dies hat sich die Beklagte auch ausdrücklich im Auftrag vom 10.4.2000 ausbedungen.

Der Kläger hat demnach keine rechtliche - und auch keine tatsächliche - Verfügungsmacht über diesen Teil des Netzes, während umgekehrt die Beklagte rechtlich in der Lage ist,

die Leitung allein zu nutzen, durch andere zu ersetzen oder in ihr Anlagen zu errichten, um andere Abnehmer oder Einspeisende anzuschließen. Die Literatur (Salje, § 10 Rn. 23) sieht folglich mit Recht das Verlangen des Netzbetreibers auf Übertragung des Eigentums als gewichtiges Indiz dafür an, daß Netzausbauinvestitionen vorliegen.

Zu beachten ist im vorliegenden Fall zusätzlich, daß die Beklagte im Rahmen der Leitungsverlegung auf einer Länge von etwa 350 m eine weitere Leitung verlegt hat. Diese ist zwar derzeit ohne Funktion, kann aber jederzeit von ihr genutzt werden. Dies zeigt deutlich, daß sie die durchgeführten Maßnahmen als in ihrem Interesse als Netzbetreiber stehend ansieht.

4) Die Argumentation der Beklagten, diese Leitung sei deshalb eine reine Anschlußleitung i.S.d. § 10 Abs. 1 EEG, weil sie ausschließlich dazu dient, in der Anlage des Klägers erzeugten Strom in ihr Netz einzuspeisen, überzeugt schon begrifflich nicht. Ein Stromnetz für die allgemeine Versorgung muß notwendigerweise Leitungen enthalten, die allein bestimmten Abnehmern Strom zuführen und von Erzeugern Strom heranführen. Ohne solche Leitungen liege nur ein funktionsloses Gewirr von Kabeln und Anlagen vor. Deshalb sind solche Anschlußleitungen sehr wohl Teil des Stromnetzes mit der Folge, daß die Verlegung neuer Anschlußleitungen eine Maßnahme zum Ausbau des Netzes sein kann (vgl. Salje, § 10 Rn. 22).

5) Da der Kläger gemäß § 10 EEG nur die Kosten zu tragen hat, die dafür angefallen sind, daß ein Anschluß von seiner Anlage zur Anschlußsicherung an der Grenze seines Grundstücks Fl.Nr. 1339 verlegt wurde, hat er im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses die darüber hinausgehenden Zahlungen ohne Rechtsgrund geleistet, weshalb die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 BGB zur Rückerstattung verpflichtet ist. Der Höhe nach sind diese Anschlußkosten zwar nicht bekannt. Sie können aber nicht höher sein als diejenigen, die für die Verlegung des Anschlusses zu dem erheblich weiter entfernt liegenden Hausanschluß auf dem Grundstück des Klägers angefallen wären, und die er sich in Höhe von DM 2.253,70 auf seine Gesamtaufwendungen anrechnen lassen will. Die Klageforderung ist demnach der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat aus ihr gemäß § 288 Abs. 1 BGB zusätzlich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Verzugseintritt zu leisten. Der Kläger hat die Beklagte im Schreiben vom 20.3.2001 unter Fristsetzung zum 15.4.2001 zur Zahlung gemahnt.

6) Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 n.F. ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da sie die Auslegung der §§ 3 und 10 EEG betrifft, die in Fällen der hier vorliegenden Art noch nicht höchst richterlich geklärt ist und über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt.

Ende der Entscheidung

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