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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 22.04.2004
Aktenzeichen: 3 W 1302/04
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2
Die GEMA steht dem im Beschluss des BGH vom 18.12.2003, Az.: I ZB 18/03 "Auswärtiger Anwalt IV" genannten Verband gleich.
3 W 1302/04

Nürnberg, den 22.4.04

In Sachen

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 3. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 03.02.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert wird auf 120,60 EURO festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist die in B... ansässige Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte .... In einem urheberrechtlichen Streit vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth beauftragte die Klägerin eine Rechtsanwaltskanzlei in München mit ihrer Vertretung. Dieser Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, nach dem die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatten. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin beantragt, auch die Reisekosten des Münchner Prozeßbevollmächtigten (75,60 EURO) sowie ein Abwesenheitsgeld (45,-- EURO) festzusetzen. Dies hat die Rechtspflegerin beim Landgericht Nürnberg-Fürth abgelehnt. Dagegen entrichtet sich die sofortige Beschwerde, die die Klägerin wie folgt begründet:

Nach der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung (so z.B. Beschluss des BGH vom 16.2.2002) dürfe eine Partei grundsätzlich ihren am Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Anwalt zur Wahrnehmung des Termins an einem auswärtigen Gericht einschalten. Die Klägerin habe zwar ihren Sitz als wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung in Berlin, ihre Hauptverwaltung befinde sich jedoch in München. Deshalb habe sich auch eine Münchner Kanzlei beauftragen dürfen.

Über eine eigene Rechtsabteilung verfüge die Klägerin nicht, so dass auch der vom Bundesgerichtshof inzwischen entschiedene Ausnahmefall für eine Nichterstattung der Kosten für den auswärtigen Anwalt nicht vorliege.

Bei der beauftragten Münchner Kanzlei handele es sich im übrigen um sogenannte "Rechtsanwälte des Vertrauens" der Klägerin. Nur wenn sie immer diese Kanzlei beauftragen könne, könne die Klägerin, die an verschiedensten Orten der Bundesrepublik klagen müsse, eine möglichst gleichförmige Rechtsprechung erreichen. Die Unterzeichner verfügten im übrigen über ein langjähriges Spezialwissen auf dem Gebiet des Urheberrechts.

Die Rechtspflegerin beim Landgericht Nürnberg-Fürth hat der Beschwerde nicht abgeholfen und im Nichtabhilfebeschluss unter anderem dargelegt, dass es gerichtsbekannt sei, dass die Klägerin sich beim Landgericht Nürnberg-Fürth bereits einer dritten Anwaltskanzlei bediene, was dagegen spreche, die nun gewählte Kanzlei als "Kanzlei des Vertrauens", der Klägerin zu betrachten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet:

1. Der BGH hat inzwischen in seinem Beschluss vom 18.12.2003 - Az.: I ZB 18/03 "Auswärtiger Anwalt IV" (BB 2004, 575 = WRP 2004, 495) eine weitere Ausnahme von der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Reisekosten für einen auswärtigen Anwalt geschaffen.

Im Leitsatz heisst es:

"Ein Verband zur Verfolgung gewerblicher Interessen i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozeßbevollmächtigten am Sitz des Prozeßgerichts schriftlich zu instruieren. Beauftragt der Verband dennoch einen auswärtigen Rechtsanwalt mit der Prozeßführung, sind dessen im Zusammenhang mit der Reise zum Prozeßgericht entstandenen Auslagen im allgemeinen keine notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung."

Die Klägerin hier ist einem solchen Verband im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG in vollem Umfang gleichzusetzen. Denn ebenso wie der genannte Verband satzungsmäßig berechtigt ist, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, ist die Klägerin als eine über das UrhWGesetz installierte und erlaubnispflichtige Verwertungsgesellschaft gehalten, Urheberrechte wahrzunehmen. Auch sie muss wie ein Verband im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG personell und sachlich so ausgestattet sein, dass sie ohne anwaltschaftlichen Rat urheberrechtliche Verstöße erkennen und abmahnen kann. Sie ist damit in gleiche Weise wie der vom BGH genannte Verband angesichts dieser personellen Austattung einem Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung gleichzusetzen und in der Lage, einen Prozeßbevollmächtigten am Sitz des Prozeßgerichtes schriftlich zu instruieren. Selbst wenn man dem Argument der Klägerin folgen wollte, München sei ihr eigentlicher Verwaltungssitz, rechtfertigt dies dennoch nicht die Erstattung der Reisekosten vom behaupteten Geschäftssitz zum Gerichtsort.

2. Auch das Argument der Klägerin, bei der eingeschalteten Münchner Kanzlei handele es sich um eine "Kanzlei des Vertrauens mit besonderen Spezialkenntnissen", deswegen müsse ein Mitglied dieser Kanzlei zum Termin anreisen dürfen, vermag eine Erstattung der Reisekosten nicht zu rechtfertigen. Auch nach dem Wegfall des Lokalisationsprinzips sieht das Gericht keinen Anlass, seine für den gewerblichen Rechtsschutz geltende Rechtsprechung über die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des "Hausanwaltes" oder "Spezialisten" aufzugeben. So wird von Seiten des Oberlandesgericht Nürnberg unter Hinweis auf den Grundsatz der gleichen Qualifikation von Rechtsanwälten regelmäßig die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten mit dieser Begründung der Partei abgelehnt (siehe grundsätzliche Entscheidung im Beschluss vom 12.4.1995, Az.: 3 W 1018/95).

Diese Rechtsprechung des Senats wird auch von verschiedenen weiteren Oberlandesgerichten geteilt (Nachweise siehe KG-Report Berlin 2002, 157).

Die Beschwerde ist nicht begründet und mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist angesichts der in der oben genannten Entscheidung des BGH vom 18.12.2003 aufgestellten Kriterien nicht veranlagst. Das Gericht folgt dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung in vollem Umfang.

Ende der Entscheidung

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