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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 26.08.2002
Aktenzeichen: 3 W 2502/02
Rechtsgebiete: PatG


Vorschriften:

PatG § 143 Abs. 5 n. F.
Das "Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem des geistigen Eigentums" enthält in Bezug auf § 143 Abs. 5 PatG keine § 134 entsprechende Übergangsvorschrift. Die Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Patentanwalts richtet sich deshalb danach, ob er nach Inkrafttreten des Gesetzes (01.1.2002) an dem Rechtsstreit mitgewirkt hat.
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES

3 W 2502/02

In Sachen

Beschluß:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 28. Juni 2002 abgeändert:

Die Klägerin hat der Beklagten weitere Kosten über 2.160,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz gemäß § 247 BGB ab 29. Mai 2002 zu erstatten.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert beträgt 2.160,21 Euro.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Juni 2002 ist zulässig. Sie ist auch begründet, da ihr gegen die auch der Verhandlungsgebühr für die Mitwirkung ihres Patentanwalts zusteht.

Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine Patentsache. In einer derartigen Sache ist ein Patentanwalt grundsätzlich zur Mitwirkung befugt, ohne daß - abweichend von der Auffassung des Rechtspflegers - die Frage seiner Postulationsfähigkeit eine Rolle spielen würde. Es ist auch nicht zu prüfen, ob die Tätigkeit des Patentanwalts neben dem wegen § 78 Abs. 1 ZPO erforderlichen Rechtsanwalts notwendig ist (ausgehend vom Gesetzestext allgemeine Meinung; vgl. etwa Benkard, Patentgesetz, 9. Auflage, § 143, RdNr. 23).

Das "Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums" (abgek.: Kostenbereinigungsgesetz) hat in Artikel 7 Nr. 36 durch die Streichung der Wörter "bis zur Höhe einer vollen Gebühr" in § 143 Abs. 5 PatG die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Patentanwalts auf lediglich eine Gebühr in Wegfall gebracht. Damit stehen dem Patentanwalt nunmehr die gleichen Gebühren zu, die ein Rechtsanwalt gemäß § 11 BRAGO geltend machen kann (vgl. auch Köllner, MittPA 2002, 13 ff, 15), vorliegend also eine Prozeß- und eine Verhandlungsgebühr. Dies scheitert nicht daran, daß das Streitverfahren bereits 2001 begonnen hat. Nach seinem Artikel 30 trat das Kostenbereinigungsgesetz - von hier nicht einschlägigen Abweichungen gemäß Artikel 30 Abs. 2, 3 abgesehen - am 1.1.2002 in Kraft. Die Verhandlung vor Gericht, bei der die geltend gemachten Kosten anfielen, fand nach diesem Zeitpunkt statt. Daraus folgt, daß hierfür § 143 Abs. 5 PatG n. F. anzuwenden ist. Eine Übergangsvorschrift entsprechend § 134 BRAGO enthält nämlich das Kostenbereinigungsgesetz nicht. Nach dieser Vorschrift wird für die Erstattungsfähigkeit auf die Erteilung des Auftrages zur Vertretung im Streitverfahren abgestellt, womit vorliegend § 143 Abs. 5 PatG a. F. anzuwenden wäre. Ein Rückgriff auf diese Vorschrift etwa im Wege der analogen Anwendung ist jedoch nicht geboten. § 143 PatG enthält keine umfassende Einbeziehung der BRAGO. Diese fungiert auch nicht als lex generalis zu § 143 PatG. Auch die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucksachen 14/6203 und 14/7140) ergeben keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß sich der Gesetzgeber eine umfassende Einbeziehung der BRAGO-Regelungen vorgestellt hätte. Aus der Bezugnahme auf § 11 BRAGO folgt somit nur, in welcher Höhe die Gebühren für die Mitwirkung des Patentanwalts verlangt werden können. Wird aber für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren auf die Mitwirkung abgestellt, kommt es darauf an, welche Kostenregelungen zur Zeit eben dieser Mitwirkung gegolten haben. Mitgewirkt an der Verhandlung hat der Patentanwalt der Beklagten nach dem Inkrafttreten des Kostenbereinigungsgesetzes. Somit steht der Beklagten ein Erstattungsanspruch auch für diese Gebühr zu. Auf ihre Beschwerde hin war folglich der anderslautende Kostenfestsetzungsbeschluß abzuändern.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert richtete sich nach der Höhe der zusätzlich geltend gemachten Gebühr.

Ende der Entscheidung

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