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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: 3 W 2726/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2
Ein Beschluss, mit dem ein Prozeßkostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist, ist nach der Neufassung des § 127 ZPO der formellen und materiellen Rechtskraft fähig. Einem neuerlichen Prozeßkostenhilfeantrag für eine Klage mit identischem Sachverhalt steht die Rechtskraft entgegen (im Anschluss an OLG Oldenburg, B.v. 4.4.2003, - 2 W 23/03- MDR 03, 1071)
3 W 2726/03

Nürnberg, den 9.10.2003

In Sachen

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 3. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 12.8.03 (neuerliche Abweisung des Antrags auf Gewährung von Prozeßkosteilhilfe) wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 6.8,2003, in dem ein neuerlicher Antrag des Antragstellers, ihm Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage zu gewähren, zurückgewiesen wird.

I.

Der Vater des Antragstellers legte für den Antragsteller im September 1993 10.000,-- DM bei der Europäischen Investitions AG (= EISA) auf dem Depotkonto Nr. an. Laut Angaben der EISA sollten diese Gelder wiederum als Festgeld, bzw. DM-Anlagen in L angelegt werden, was jedoch aufgrund betrügerischer Machenschaften, die hauptsächlich auf die Tätigkeit des zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilten Herrn K zurückzuführen sind, nicht geschah. Der Antragsgegner war im September 1993 in S als stellvertretender Leiter einer von Herrn K in Deutschland gegründeten Filiale der EISA tätig.

Der Antragsteller hat nun das 5. Mal Prozeßkostenhilfe beim Landgericht Regensburg für eine Klage beantragt, mit der er vom Antragsgegner die Zahlung von 10.000,-- DM = 5.112,02 EURO erreichen will. Mit Beschluss vom 19.6.2002 hatte das Landgericht Regensburg den Antrag mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage das erste Mal abgelehnt.

Nachdem der Antragsteller in einem neuerlichen PKH-Antrag gerügt hatte, er habe vor Erlass des Beschlusses nicht rechtzeitig zu den vom Antragsgegner vorgetragenen Tatsachen Stellung nehmen können, hat das Landgericht Regensburg über einen neuerlichen PKH-Antrag des Antragstellers vom 12.7.02 nochmals entschieden und mit Beschluss vom 16.7.02 erneut die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 23.9.2002 als unbegründet zurückgewiesen.

Über neuerliche PKH-Gesuche des Antragstellers für eine identische Klage vom 11.11.2002, vom 21.01.2003, vom 26.2.2003 und vom 06.08.2003 hat das Landgericht Regensburg jeweils mit Beschlüssen vom 06.02.2002, 29.01.2003, 17.03.2003 und 11.08.2003 entschieden. Zur Begründung hat das Landgericht in allen Beschlüssen auf die weiterhin zutreffenden Gründe des Beschlusses des Oberlandesgericht Nürnberg vom 23.09.2002 Bezug genommen und ausgeführt, dass die neuen PKH-Anträge demgegenüber keine neuen relevanten Sachvortrag enthielten.

Gegen den Beschluss vom 11.8.2003 hat der Antragsteller nun erneut sofortige Beschwerde zum OLG Nürnberg eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges tatsächliches Vorbringen, welches im Beschluss des OLG vom 23.09.2003 bereits ausführlich tatsächlich und rechtlich gewürdigt worden ist. Als neuen Gesichtspunkt macht der Antragsteller lediglich eine höchstricherliche Rechtsprechung zu einer im Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft geltend.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Zulässigkeit des Prozeßkostenhilfeantrags steht bereits der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 16.07.2002 entgegen, mit dem der PKH-Antrag des Antragstellers mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist.

§ 127 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ZPO n.F. eröffnet im Gegensatz zur ZPO a.F. gegen ablehnende PKH-Beschlüsse nun nur noch den Weg eines befristeten Rechtsmittels, nämlich die binnen Monatsfrist einzulegende sofortige Beschwerde. Der PKH-Beschluss erwächst somit in formeller Rechtskraft wie jeder andere mit einem befristeten Rechtsbehelf anfechtbare Beschluss (§ 705 ZPO, siehe Zöller-Stöber, ZPO, 23. Auflage, RdNr. 1 zu § 705 ZPO.

Der Senat teilt die vom OLG Oldenburg in seinem Beschluss vom 04.04.2003 (Az.: 2 W 23/03, - MDR 2003, 1071) vertretene Ansicht, dass der ablehnende PKH-Beschluss nicht nur der formellen, sondern auch der materiellen Rechtskraft fähig ist. Denn auch in diesem Beschluss hat sich ein Gericht mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung eines bestimmten Sachverhalts auseinandergesetzt, die Erfolgsaussicht und damit die Befreiung des Antragstellers von der Vorschusspflicht, bzw. den Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten für eine Klage beurteilt und abgelehnt. Eine solche Entscheidung steht in ihren Wirkungen denjenigen Beschlüssen gleich, die bisher schon unter Geltung der alten ZPO der materiellen Rechtskraft für fähig gehalten worden sind (siehe Zöller a.a.O.).

Zu Recht weist auch das OLG Oldenburg darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Fassung des § 127 Abs. 2 ZPO den gegen die ablehnende Entscheidung möglichen Rechtsbehelf in Frist und Beschwer demjenigen gegen ein Urteil im vollen Umfang angeglichen hat. Auch dies ist ein weiteres Argument, ablehnende PKH-Beschlüsse als der Rechtskraft fähig zu bewerten.

Nachdem der Sachvortrag des Antragstellers keinen anderen, selbständigen Sachverhalt enthält, der geeignet wäre, die Rechtskraft zu durchbrechen (siehe Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage, RdNr. 34 zu § 322 ZPO), steht auch dem neuerlichen PKH-Antrag des Antragstellers wie allen anderen nach dem 16.7.2002 gestellten Anträgen die Rechtskraft des Beschlusses vom 16.7.2002 entgegen. Der Antrag ist unzulässig, die Beschwerde damit unbegründet.

Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:

Weil der Antragsteller im ersten Beschwerdeverfahren, der den Beschluss vom 16.7.2002 zum Gegenstand hatte (siehe Beschluss des OLG Nürnberg vom 23.9.2002 im Verfahren 3 W 2375/02) zum Vorbringen des Gegners nicht hatte rechtzeitig vor Erlass des Beschlusses Stellung nehmen können, sah der Senat damals noch von der Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig ab.

III.

Der PKH-Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 11.8.2003 ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil sich das Landgericht nicht mit dem Schriftsatz vom 20.3.2003 des Antragstellers auseinandergesetzt hat. Laut diesen Schriftsätzen will der Antragsteller seine beabsichtigte Klage offensichtlich auf fünf weitere Personen neben dem Antragsgegner H ausdehnen. Im Zeitpunkt der Entscheidung, nämlich dem 11.8.03 hat dem Landgericht Regensburg der Schriftsatz vom 20.3.03, der diese beabsichtigte Klageerweiterung enthielt, noch nicht vorgelegen. Dieser ging laut Akten frühestens erstmals als Anlage zum Schriftsatz vom 27.8.03 ein. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, beim Landgericht klarzustellen, ob der Schriftsatz vom 20.3.03 als Prozeßkostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Klage, die sich gegen fünf weitere Antragsgegner richten soll, verstanden werden soll und darüber nun eine gerichtliche erstinstanzliche Entscheidung herbeizuführen. Im PKH-Beschwerdeverfahren kann dieser Schriftsatz derzeit nicht berücksichtigt werden.

IV.

Es besteht auch kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den BGH. Streitentscheidend ist hier die über den vorliegenden Fall nicht hinausgehende Subsumtion eines individuellen Sachverhalts unter Normen und Rechtsgrundsätze, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits eine Klärung erfahren haben (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2).

Ende der Entscheidung

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