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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 03.06.2009
Aktenzeichen: 3 W 471/09
Rechtsgebiete: FamFG, UrhG, ZPO


Vorschriften:

FamFG §§ 49 ff
UrhG § 101 Abs. 9
ZPO § 935
ZPO § 940
Im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG ist es möglich, bereits vor einer abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten durch eine einstweilige Anordnung nach §§ 49 ff FamFG eine Sicherung dieser Verkehrsdaten zu erreichen. Für eine dementsprechende einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 3 W 471/09

In Sachen

wegen Auskunft e.V. UrhR

hier: Kostenbeschwerde

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg -3. Zvilsenat- durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schwerdtner, den Richter am Oberlandesgericht Huprich und die Richterin am Oberlandesgericht Scheib am 03.06.2009 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Dezember 2008 dahingehend abgeändert, dass die Verfügungsklägerin die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen hat.

II. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren entspricht den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz.

Gründe:

I.

Zur Begründung nimmt der Senat im Wesentlichen auf sein Schreiben vom 26. März 2009 Bezug. Dort ist die Meinung vertreten worden, dass im vorliegenden Fall das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlte. Zutreffend habe das Erstgericht festgestellt, dass im vorliegenden Fall das mit einer einstweiligen Verfügung erreichbare Ziel hätte eingeschränkt werden müssen und nur die Anordnung der Sicherung und nicht die weitergehende Herausgabe von Verkehrsdaten zu gestatten gewesen wäre. Dieses einzuschränkende Ziel hätte genauso effektiv durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem als FGG-Verfahren ausgestalteten Anordnungsverfahren nach § 109 UrhG erreicht werden können. Aus diesem Grund fehle das Rechtsschutzbedürfnis für ein gesondertes Verfügungsverfahren.

II.

Diesem Ansatzpunkt tritt die Verfügungsklägerin mit zwei Argumenten entgegen:

a) Sie habe tatsächlich einen solchen Antrag gestellt Die Verfügungsklägerin verweist insoweit auf Ziffer 7 ihrer Antragsschrift vom 18. September 2008 im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG, in dem es hieß:

"Aufgrund der kurzen Speicherfrist von lediglich 7 Tagen droht der Verlust der Daten, deren Beauskunftung die Antragsstellerin vom Provider begehrt. Es wird daher angeregt, der Beteiligten aufzugeben, die Daten für den erforderlichen Zeitraum vorzuhalten".

Aus diesem kurzen Satz, der im Übrigen in den eigentlichen Anträgen keinerlei Niederschlag gefunden hat, ergibt sich nicht, dass darin die Anregung an das Gericht enthalten ist, eine einstweilige Anordnung zwecks Sicherung der Verkehrsdaten zum eigentlichen Anordnungsverfahren selbst zu treffen.

b) Auch das weitere rechtliche Argument der Verfügungsklägerin, nämlich dass die Verfügungsbeklagte trotz der vom Erstgericht nach § 101 Abs. 9 UrhG getroffenen Anordnung dennoch die Sicherung der Verkehrsdaten verweigert habe, vermag das Rechtsschutzbedürfnis der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einem weiteren Verfahren nicht zu begründen. Angesichts der kurzen Beschwerdefrist von nur zwei Wochen nach § 101 Abs. 9 Satz 7 UrhG hätte die Verfügungsklägerin auch abwarten können, ob die Verfügungsbeklagte die Bestandkraft der vom Landgericht getroffenen Anordnung in Frage stellen würde und ggf. auch noch im Beschwerdeverfahren eine einstweilige Anordnung für eine Sicherung der Verkehrsdaten beantragen können. Für eine einstweilige Verfügung, die in der hier rechtlich noch ungeklärten Situation über den Bestand einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG erlassen werden sollte, fehlt aber dann das Rechtsschutzbedürfnis, da diese - wie vom Senat bereits unter Hinweis auf die Kommentierung bei Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, Rn.3 zu § 935 ZPO dargelegt - gegenüber anderen Sicherungsmaßnahmen nachrangig ist.

Aus diesen Gründen ist es auch unerheblich, ob die Verfügungsbeklagte im einstweiligen Verfügungsverfahren zunächst die Sicherung der Verkehrsdaten verweigert hat, da der eingeschlagene prozessuale Weg, das Ziel der Datensicherung über eine einstweilige Verfügung zu erreichen, nicht zulässig war. Auch die rechtliche Argumentation der Verfügungsklägerin ändert nichts am Ergebnis.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Verfügungsklägerin nach § 97 ZPO zu tragen.

Ende der Entscheidung

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