Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 10.08.2009
Aktenzeichen: 3 W 483/09
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG, EuVTVO, EuGVVO


Vorschriften:

ZPO § 319 Abs. 3
ZPO § 1081 Abs. 3
RPflG § 11 Abs. 2
EuVTVO Art. 1
EuVTVO Art. 4 Nr. 1
EuGVVO Art. 12 ff
1. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine richterliche Entscheidung, die im Erinnerungsverfahren nach § 11 Abs. 2 RPflG getroffen wird, hängt nicht vom Inhalt der Entscheidung des Rechtspflegers, sondern der des Richters ab, da erst diese die Instanz beendende Entscheidung darstellt.

2. Zur Frage, wann ein Kostenfestsetzungsbeschluss als Europäischer Titel nach der EGV 805/2004 bestätigt werden kann, wenn im Kostenfestsetzungsverfahren Fehler aufgetreten sind, die Kostengrundentscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung getroffen und der Verfügungsbeschluss ohne Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt worden ist.


Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 3 W 483/09

In Sachen

wegen Unterlassung,

hier: Kostenfestsetzungsbeschwerde

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg -3. Zivilsenat- durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schwerdtner, den Richter am Oberlandesgericht Huprich und die Richterin am Oberlandesgericht Scheib am 10.08.2009 folgenden

Beschluss

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.01.2009 -Az. 1 HKO 7762/06- wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.628,72 € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe:

I.

Am 11. September 2006 hat die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung eingereicht, durch die der in den Niederlanden ansässigen Antragsgegnerin eine nach Auffassung der Antragstellerin Wettbewerbs rechtliche Handlung untersagt werden sollte. Am 14. September 2006 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth dem Antrag ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss stattgegeben. In Ziffer I. ist die von der Antragstellerin beantragte Unterlassung, nämlich vier genau bezeichnete Handlungen nicht vorzunehmen, ausgesprochen worden. Ziffer II. des Beschlusses lautet:

"Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen".

Am 11. Oktober 2006 ist der Beschluss einschließlich der Antragsschritt und der dieser beigefügten Anlagen der Antragsgegnerin in den Niederlanden zugestellt worden ohne Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerspruchs nach § 924 ZPO, da eine solche Belehrung nach der ZPO nicht vorgesehen ist.

Am 19. Oktober 2006 hat die Antragstellerin beantragt, die in Ziffer II. des Beschlusses vom 14. September 2006 genannten Kosten mit 7,628,72 € festzusetzen. Am 9. November 2006 hat der dafür zuständige Rechtspfleger beim Landgericht Nürnberg-Fürth durch Kostenfestsetzungsbeschluss die Kosten in der beantragten Höhe festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist zusammen mit dem Antrag vom 19. September 2006 sowie einer Belehrung über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zugestellt worden. Die Antragsgegnerin hat kein Rechtsmittel eingelegt.

Am 20. Juli 2007 hat die Antragstellerin beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss nach der Verordnung (EG) Nr 805/2004 (im Folgenden als EuVTVO bezeichnet) zu bestätigen. Diese Bestätigung ist am 10. August 2007 vom Rechtspfleger ausgesprochen und der Antragsgegnerin spätestens am 19. August 2007 zustellt worden. Mit einem am 28. August 2008 eingegangenen Schriftsatz hat die Antragsgegnerin durch ihren ausdrücklich nur für das Vollstreckungsverfahren bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten beantragt, die Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 9. November 2006 als Europäischen Vollstreckungstitel zu widerrufen.

Mit Beschluss vom 3. Juli 2008 hat der Rechtspfleger diesen Antrag abgelehnt; auf den Beschluss wird Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin fristgerecht den zulässigen Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG eingelegt.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:

Wegen der Abhängigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses von der Kostengrundentscheidung gerade im deutschen Zivilprozessrecht müsse in der Hauptsache eine Geldforderung nach Art. 1 EuVTVO tituliert sein, damit der spätere, auf der Kostengrundentscheidung beruhende Kostenfestsetzungsbeschluss überhaupt bestätigungsfähig sei. Hier aber sei eine zu unterlassende Handlung tituliert worden.

Im Übrigen stehe die Tatsache, dass die einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Antragsgegnerin erlassen worden sei, einer Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses grundsätzlich entgegen.

Der Rechtspfleger beim Landgericht hat dieser Erinnerung nicht abgeholfen, sondern die Akten nach § 11 Abs. 2 S. 3 RPflG dem Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen beim Landgericht Nürnberg-Fürth vorgelegt.

Mit Beschluss vom 14. Januar 2009 ist von der genannten Kammer der Beschluss des Rechtspflegers vom 3. Juli 2008 aufgehoben und die Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 9. November 2006 als Europäischer Vollstreckungstitel widerrufen worden. Zur Begründung führt das Landgericht aus:

Die Mindestvoraussetzungen des Kapitel III der EuVTVO seien nicht eingehalten worden, da die einstweilige Verfügung ohne Hinweis auf den Rechtsbehelf des § 924 ZPO zugestellt worden sei. Deshalb könne auch ein entscheidender Verfahrensfehler nicht geheilt werden, nämlich dass der Kostenfestsetzungsantrag vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Antragsgegnerin nicht zugestellt worden sei. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Beschluss des Landgerichts Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.

Sie beantragt,

den Beschluss des Landgerichts vom 14. Januar 2009 aufzuheben und die Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischen Vollstreckungstitel aufrecht zu erhalten.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entschädigung über die sofortige Beschwerde vorgelegt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde sei unzulässig, da mit der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPpflG der Rechtsweg erschöpft sei. Im Übrigen sei die Beschwerde unbegründet, da sich die Verfügungsbeklagte am Kostenfestsetzungsverfahren nicht beteiligt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie richtet sich nämlich gegen den Widerruf der Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 09.11.2006 als europäischer Vollstreckungstitel und gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft, §§ 1081 Abs. 3, 319 Abs. 3 ZPO.

Für die Beantwortung der Frage, ob die sofortige Beschwerde statthaft ist, hat der Gesetzgeber in den genannten Bestimmungen eine unterschiedliche Regelung getroffen, je nachdem ob ein Widerruf der zuvor erfolgten Bestätigung ausgesprochen wurde oder nicht. Maßgeblich ist dabei die die erste Instanz abschließende Endentscheidung. Diese kann aufgrund der in § 20 Nr. 11 RPflG erfolgten Übertragung der funktionellen Zuständigkeit für die Bestätigung inländischer Titel auf den Rechtspfleger entweder durch diesen selbst oder durch den Richter erfolgen. Eine beschwerdefähige Entscheidung durch den Rechtspfleger (vgl. § 11 Abs. 1 RPflG) liegt vor, wenn dieser im Beschlusswege einen Widerruf der Bestätigung ausspricht. Lehnt der Rechtspfleger hingegen einen Widerruf ab, ist gegen diese Entscheidung (zunächst) die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG möglich. Dadurch soll dem verfassungsrechtlich gebotenen Richtervorbehalt (s. BVerfG NJW-RR 2001, 1077) Rechnung getragen werden. Bestätigt der Richter die Entscheidung des Rechtspflegers, steht dem Schuldner gegen diese Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zu, da ein solches in §§ 1081 Abs. 3, 319 Abs. 3 ZPO gegen eine Ablehnung des Widerrufs der Bestätigung nicht vorgesehen ist. Erachtet der Richter hingegen die Erinnerung für zulässig und begründet, kann der Gläubiger, wie hier, gegen den vom Richter vorgenommenen Widerruf der Bestätigung des Vollstreckungstitels mit dem gegen diese Entscheidung gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vorgehen (s. Musielak/Ball, ZPO, 6.Aufl. 2008, § 573 Rn.7 sowie Münchener Kommentar zur ZPO/Lipp, 3. Aufl. 2008, § 573 Rn.14).

Der abweichenden Auffassung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 12.05.2009, Az. 8 W 199/09) vermag der Senat nicht zu folgen. Sie beruht im wesentlichen auf dem Gedanken, dass § 11 Abs. 2 RPflG lediglich eine richterliche Entscheidung in derselben Instanz ermögliche. Dies ist zutreffend, soweit es um die Überprüfung des rechtspflegerischen Handelns als solches geht. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob gegen die die Instanz beendende Entscheidung eine Rechtsmittel möglich ist. Letztere stellt die für die Frage der Rechtsmittelfähigkeit maßgebliche Erstentscheidung dar (vgl. auch OLGR Naumburg 2002, 260 mwN). Bei einer anderen Betrachtungsweise wäre bei einer originären Entscheidung des Rechtspflegers, in der bereits eine Berichtigung ausgesprochen wird, nach § 11 Abs. 1 RPflG unmittelbar der Weg der sofortigen Beschwerde eröffnet, wenn in der gleichen Instanz eine dem entsprechende Entscheidung im Wege der richterlichen Korrektur getroffen wird, wäre dies nicht möglich. Eine Rechtfertigung für ein derartiges Ergebnis läßt sich aus § 11 Abs. 2 RPflG nicht ableiten.

III.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

1. Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob sich die hier auszusprechende Bestätigung überhaupt auf einen Titel über eine unbestrittene Forderung nach Art. 1 EuVTVO bezieht. Wegen der in der ZPO als Regelfall vorgesehenen Aufteilung zwischen Kostengrundentscheidung und Kostenfestsetzungsbeschluss einerseits und der strengen Akzessorietät zwischen der Kostengrundentscheidung und dem Kostenfestsetzungsbeschluss andererseits ist die Auslegung des Art. 1 EuVTVO wegen des nachfolgenden Art. 4 Nr. 1 EuVTVO umstritten. Ein Teil der Literatur ist der Ansicht, dass die EuVTVO mit der ausdrücklichen Erwähnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als "Entscheidung" die Akzessorietät auflösen wollte und allein darauf abzustellen sei, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss selbst eine solche Forderung tituliere (Zöller/Geimer ZPO, 27.Auflage, Rdnr. 1 zu Art. 7 EuVTVO).

Dagegen betonen Wagner, IPRAX 2005, 190 ff und Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Auflage, Rz 3 zu Art. 8 EuVTVO die Abhängigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses von der Kostengrundentscheidung gerade im deutschen Zivilprozessrecht und ziehen aus Art. 7 EuVTVO den Schluss, dass die Kostengrundentscheidung in der Hauptsache eine Geldforderung nach Art. 1 EuVTVO titulieren müsse, damit der spätere, auf der Kostengrundentscheidung beruhende Kostenfestsetzungsbeschluss überhaupt bestätigungsfähig sei.

2. Ebenfalls dahingestellt bleiben kann die Frage, ob - wie von Teilen der Literatur vertreten - aus dem Anwendungsbereich der EuVTVO solche Kostenfestsetzungsbeschlüsse grundsätzlich herausfallen sollen, bei denen die Kostengrundentscheidung in einer einstweiligen Verfügung getroffen worden ist, wenn diese einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassen worden ist.

Diese Literaturmeinung stützt sich auf die zu Art. 34 Nr. 2 EuGVVO ergangene Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21. Mai 1980, C-125/79 sowie Urteil vom 14. Oktober 2004, C-39/04). Art. 4 Nr. 1 EuVTVO sei wortgleich mit Art. 32 EuGVVO formuliert. Deshalb vertritt z. B. Kropholler, a.a.O., Rz 20 ff zu Art. 32 unter Hinweis auf diese zwei Entscheidungen des EuGH die Auffassung, dass nach der Rechtsprechung des EuGH solche einstweiligen Verfügungen wie die hier erlassene als "Entscheidungen" im Sinne des Art. 32 EuGVVO von vorneherein ausfielen. Das gleiche Verständnis müsse auch für den Begriff "Entscheidung" im Sinne des Art. 4 Nr. 1 EuVTVO gelten. Wegen der Akzessorietät zwischen Kostenfestsetzungsbeschluss und Kostengrundentscheidung müsse folglich auch die Bestätigungsfähigkeit eines solchen Kostenfestsetzungsbeschlusses entfallen, der aufgrund der in der einstweiligen Verfügung getroffenen Kostengrundentscheidung gefasst worden sei.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich im Beschluss vom 24. Mai 2007, Az. 8 W 184/07 mit dieser Literaturmeinung auseinandergesetzt. Es stellt sich auf den Standpunkt, dass im vorliegenden Fall immer noch der nicht fristgebundene Rechtsbehelf des § 924 ZPO gegeben sei und folglich eine kontradiktorische Entscheidung über die in der einstweiligen Verfügung getroffene Kostengrundentscheidung ermögliche. Es gehe nicht an, dass ein Antragsgegner, wenn er nichts tue und diesen Rechtsbehelf nicht ergreife, durch reines Nichtstun die Vollstreckung wegen der Kosten verhindern könne.

3. Die Beantwortung der soeben aufgeworfenen Fragen kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Denn der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass im Kostenfestsetzungsverfahren entgegen Art. 12 EuGVVO die Mindestvorschriften nach Kap. III der EuVTVO nicht eingehalten worden sind, da das verfahrenseinleitende Schriftstück, hier der Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin der Antragsgegnerin entgegen Art, 17 EuVTVO unstreitig nicht vor dem Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses, sondern erst danach zugestellt worden ist.

a) Eine Heilung dieses Mangels über Art. 18 Abs.1 lit. a) und b) EuVTVO ist nicht möglich, obwohl die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit einer Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist.

Denn wegen der strikten Bindung des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren an die Kostengrundentscheidung hat das Erstgericht zurecht im Zusammenhang mit den in Kapitel III. der EuVTVO geregelten "Mindestvoraussetzungen für Verfahren über unbestrittene Forderungen" eine - wenn auch eingeschränkte - Akzessorietät zwischen Kostenfestsetzungsbeschluss und Kostengrundentscheidung bejaht.

Da die in Art. 18 Abs. 1 lit. b) EuVTVO geforderte "uneingeschränkte Überprüfung" bezüglich der Kosten nur über einen Rechtsbehelf nach § 924 ZPO, der im Widerspruchsverfahren auch der zu einer Überprüfung der Kostengrundentscheidung führt, möglich ist, verhindert die fehlende Belehrung über diesen Rechtsbehelf den Eintritt der heilenden Wirkung des Art. 18 EuVTVO.

b) Auch der Erwägungsgrund 19 zur EuVTVO spricht für diese Ansicht:

Schließlich sah der Gesetzgeber für das Versäumnisverfahren Regelungsbedarf und hat deswegen durch das EG-Vollstreckungstitel-DurchführungsG vom 18.8.2005 die Hinweispflicht nach § 338 S.2 ZPO eingeführt. Es ist kein Grund ersichtlich, eine solche Hinweispflicht nicht auch für das hier vorliegende Verfahren, bei dem eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des Antragsgegners erlassen worden ist, als Teil der in Art. 18 Abs. 1 lit. b) EuVTVO genannten Belehrungspflicht zu verstehen.

c) Im Übrigen ist, worauf offensichtlich der Rechtspfleger in seinem Beschluss vom 3.7.2008 = Blatt 78 d.A. ebenso wie das OLG Stuttgart im Verfahren 8 W 184/07 abstellen, eine Heilung auch nicht wegen der Untätigkeit der Antragsgegnerin, die die einstweilige Verfügung hingenommen hat, eingetreten. Denn die Heilungsnorm des Art. 18 Abs. 2 EuVTVO verlangt ein bestimmtes Verhalten des Schuldners im gerichtlichen Verfahren, reine Passivität wie hier vorliegend reicht dafür nicht aus (Zöller/Geimer, ZPO, 27.Aufl. Art. 18 EuvTVO, Rdnr. 5 sowie OLG Stuttgart, 8 W 223/08). Das Landgericht hat in seiner Entscheidung vom 14. Januar 2009 damit zurecht wegen der fehlenden Belehrung über den Rechtsbehelf gegen die einstweilige Verfügung selbst die Bestätigungsfähigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses verneint.

IV.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO analog.

2. Bei der Festsetzung des Streitwerts ist auf die Höhe der im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten abzustellen, da es hier um deren Vollstreckbarkeit geht.

V.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 u. 2. ZPO zuzulassen.

Da das Oberlandesgericht Stuttgart in dem oben genannten Beschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde bei einer entsprechenden Fallkonstellation verneint hat, ist insoweit eine höchstrichterliche Entscheidung erforderlich.

Ende der Entscheidung

Zurück