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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 11.01.2006
Aktenzeichen: 4 U 1102/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 535
Der Mieter einer Gewerbefläche zum Betrieb einer Schrott-Recycling-Anlage und eines Schrotthandelunternehmens in einem Güterverkehrszentrum kann nicht aufgrund des vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes vom Vermieter verlangen, ein im gleichen Hafengebiet liegendes Grundstück, das eine Fahrstrecke von 4200 m (Luftlinie 600 m) entfernt liegt, nicht an ein Konkurrenzunternehmen zu vermieten.
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

4 U 1102/05

Verkündet am 11. Januar 2006

In Sachen

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kammerer und die Richter am Oberlandesgericht Schermer und Bartsch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.05.2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin, die im Güterverkehrszentrum Hafen Nürnberg (nachfolgend: GV2) Grundstücksflächen zum Betrieb einer Schrott-Recycling-Anlage und eines Schrotthandelsunternehmens gemietet hat, will der nunmehrigen Beklagten, die an die Stelle des zunächst verklagten Freistaat Bayern getreten ist, verbieten lassen, ihrem Konkurrenzunternehmen CFF R S.A. oder einem seiner Konzernunternehmen im GVZ ebenfalls Grundstücke zum Zwecke der Schrottaufbereitung und/oder des Schrotthandels zu vermieten oder in sonstiger Weise entgeltlich zur Nutzung zu überlassen.

Die Klägerin hatte als Mieterin mit Wirkung ab 01.02.1997 das zuvor zwischen der Firma ... und ... GmbH, Hannover und dem Freistaat Bayern bestehende Mietverhältnis übernommen. Im siebten Nachtrag vom 22.09.1997 2um Mietvertrag vom 26.03.1973 wurden sämtliche Rechte und Pflichten der bisherigen Mieterin auf die Klägerin als neue Mieterin übertragen und der besseren Obersicht wegen den bisherigen Mietvertrag mit sämtlichen Nachträgen 1-6 durch die im Nachtrag 7 niedergelegten Neufassung ersetzt. Die Klägerin ist berechtigt, auf dem Mietgrundstück Flur-Nr. ... Gemarkung ..., an der ... Straße im GVZ mit einem Ausmaß von 21.610 qm eine vollautomatische Schredderanlage, Schrottpressen sowie sonstige Schrottaufbereitungsanlagen zum Zwecke der Schrottaufbereitungen und des Schrottgroßhandels zu errichten und zu betreiben. In dem Mietvertrag sind auch die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Vermietung von Grundstücken", die "Ansiedlungsbedingungen" und das "Merkblatt für Baumasnahmen" für das GVZ einbezogen.

Der Mietvertrag enthält Regelungen zur Sanierungspflicht der Klägerin und zur Beseitigung festgestellter Kontaminationen während des Laufes und bei Beendigung des Mietverhältnisses. In der vereinbarten Bahnverkehrsgarantie verpflichtete sich die Klägerin, für die Anschlussmöglichkeit an die hafeneigenen Gleisanlagen ein bestimmtes jährliches Mindestaufkommen von Eisenbahngut zu garantieren und bei Nichterreichen der Garantiemenge ein entsprechendes Entgelt zu entrichten.

Die Klägerin mietete 1999 zwei weitere Grundstücke (Flur-Nr. 712/13: 7.041 qm; Flur-Nr. 712/9: 18.782 qm) auf dem Gelände des GVZ zur Schrottaufbereitung und zum Schrottrecycling an. Die Beklagte verfügt im GVZ über 337 Hektar.

Der Freistaat Bayern vermietete mit Vertrag vom 29.06.2004 an die ... GmbH ... Recycling ..., Grundstücke im GVZ mit einem Ausmaß von ca. 21.098 qm für die Errichtung eines Schrott- und Metallrecyclingbetriebes mit Schredderanlage, Schrottpresse, Schrottschere, Siebanlagen und sonstigen Anlagen zum Zwecke der Schrott- und Metallaufbereitung und des Großhandels mit Abfällen entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz. Die Klägerin hatte sich ab März 2004 ebenfalls für diese Grundstücksflächen, die sich zu der von der Klägerin im Jahr 1997 angemieteten Grundstücksfläche im Abstand von ca. 600 m Luftlinie befinden, interessiert.

Die Klägerin hat zunächst im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, dem Freistaat Bayern zu untersagen, der Firma ... oder einem seiner Konzernunternehmen im GVZ ebenfalls Grundstücke zum Zwecke der Schrottaufbereitung und/oder des Schrotthandels zu vermieten oder sonst entgeltlich zu überlassen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 19.04.2004 diesen Antrag zurückgewiesen, weil der Klägerin kein Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz zustehe. Der Senat hat mit Endurteil vom 19.05.2004 diese Rechtsauffassung bestätigt und die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin verfolgt ihren Anspruch mit der Hauptsacheklage weiter. Sie ist nach wie vor der Meinung, dass der Freistaat Bayern, bzw. die nunmehrige Beklagte aus Gründen des Vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes verpflichtet sei, vom Abschluss eines Mietvertrages mit dem vorerwähnten Konkurrenzunternehmen Abstand zu nehmen. Bei Abschluss des Mietvertrages sei sie für den Vermieter erkennbar davon ausgegangen, dass für die Ansiedelung eines weiteren schrottverarbeitenden bzw. Schrottgroßhandel betreibenden Unternehmens im GVZ kein Raum sei. Dies habe sich aus den gesamten Umständen ergeben, nämlich aus der Übernahme der kostenträchtigen Sanierungsverpflichtungen, der Bahnverkehrgarantie sowie der Tatsache, dass keine weiteren unmittelbaren Konkurrenten im GVZ vorhanden gewesen seien und es für einen solchen auch keine geeignete Ansiedelungsmöglichkeit gegeben habe.

Der Freistaat Bayern hat entgegnet, die Klägerin habe von Anfang an damit rechnen müssen, dass sich wie in anderen Branchen auch an einem so günstigen Standort wie dem GVZ Konkurrenten ansiedeln würden. Die im GVZ angebotene Infrastrukturleistung könne nur von wenigen Branchen sinnvoller Weise genutzt werden und jedes sich dort niederlassende Unternehmen wisse, dass es gerade mit der Ansiedelung von Konkurrenten rechnen müsse, die die gleichen Anforderungen an Verkehrswege, Transportmittel u.s.w. stellen. Im übrigen sei ein vertragsimmanenter Konkurrenzschutz aus kartellrechtlichen Gründen unzulässig, da die Beklagte als "marktstarke" Eigentümerin des GVZ durch Einräumung eines Kokurrenzschutzes den freien Wettbewerb diskriminierend behindern würde.

Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 13.05.2005, auf das wegen der Einzelheiten des Prozessstoffes verwiesen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Konkurrenzschutz bereits an der fehlenden räumlichen Nähe des von der Klägerin gemieteten Grundstücks zu dem inzwischen von der Firma ... gemieteten scheitere. Darüber hinaus komme ein Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz, der die "Einkaufsseite" betreffe, nicht in Betracht. Im übrigen sei dieser auch aus den Gründen des Endurteils des Senats vom 19.05.2004 zu verneinen. Die hilfsweise begehrte Verurteilung des Freistaat Bayern dazu, die Fa. ... unter Erschöpfung aller rechtlich zulässigen Möglichkeiten anzuhalten, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit die Schrottaufbereitung und den Schrottgroßhandel zu unterlassen, hat das Landgericht mangels Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche weiter, weil das Landgericht bezüglich der räumlichen Nähe der Grundstücke der Klägerin und des Konkurrenzunternehmens nicht den Schriftsatz der Klägerin vom 18.04.2005 berücksichtigt habe. Auch habe es keine umfassende Abwägung aller Umstände unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien vorgenommen. Bei Anwendung der von der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hätte dem Anspruch der Klägerin stattgegeben werden müssen. Das Landgericht habe sich auch in unzulässiger Weise auf die Gründe im Urteil des Senats vom 19.05.2004 bezogen, weil diese Akten nicht ordnungsgemäß beigezogen worden waren und darüber hinaus diese Entscheidung auf einer summarischen Beurteilung der seinerzeit vorgetragenen Tatsachen beruhte. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 17.08.2005 Bezug genommen.

Nachdem durch notariell beurkundeten Ausgliederungsvertrag vom 18.08.2005 eine Ausgliederung des Unternehmens der Bayerischen Hafenverwaltung aus dem Vermögen des Freistaats Bayern zur Aufnahme durch die ... GmbH & Co.KG erfolgt und am 02.09.2005 im Handelsregister eingetragen worden war, haben der Freistaat Bayern und die ... GmbH & Co.KG einem Parteiwechsel zugestimmt.

Die Klägerin beantragt nunmehr:

1. Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.04.2005 wird aufgehoben.

2. Der Beklagten wird untersagt, an die C... mit Sita in Paris/Frankreich oder an eines ihrer deutschen oder ausländischen Konzernunternehmen zum zwecke der Schrottaufbreitung, sei es durch Schredderanlagen, Schrottpressen, Schrottscheren oder vergleichbare Schrottaufbereitungsanlagen, und/oder des Schrottgroßhandels zu vermieten oder in sonstiger Weise entgeltlich zur Nutzung zu überlassen

- die im Güterverkehrszentrum (GVZ) Hafen Nürnberg westlich der ... Straße und nördlich der ... Straße gelegene Teilfläche von etwa 16.012 qm des Flurstücks 717/16, Gemarkung ..., oder eines Teils hiervon,

- die im Güterverkehrszentrum (GVZ) Hafen Nürnberg westlich der ... Straße und südlich der ... Straße gelegene Teilfläche von etwa 6.124 qm des Flurstücks ..., Gemarkung ..., oder eines Teils hiervon.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, die ... Recycling ... GmbH mit dem Sitz in ... als Mieterin unter Erschöpfung aller rechtlich zulässigen Möglichkeiten anzuhalten, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit die Schrottaufbereitung, sei es durch Schredderagen, Schrottpressen, Schrottscheren oder vergleichbar Schrottaufbereitungsanlagen und den Schrottgroßhandel zu unterlassen, und zwar auf folgenden im Güterverkehrszentrum (GVZ) Hafen Nürnberg gelegenen Flächen:

- der westlich der ... Straße und nördlich der ... Straße 23 belegene Teilfläche von etwa 16.012 qm des Flurstücks ..., Gemarkung ..., oder auf einem Teil hiervon;

- der westlich der ... Straße und südlich der ... Straße 23 belegenen Teilfläche von etwa 6.124 qm des Flurstücks ..., Gemarkung ..., oder auf einem Teil hiervon.

3. Der Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in vorstehender Ziffer 2 enthaltene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro und für den Fall, daß dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Demgegenüber beantragt die Beklagte,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Klageantrag sei bereits deshalb unbegründet, weil der Freistaat Bayern mit der Fa. CFF bereits am 29.06.2005 - unstreitig - einen Mietvertrag abgeschlossen habe. Das Landgericht habe zu Recht den Hilfsantrag mangels Bestimmtheit zurückgewiesen. Die Entscheidung des BGH (NJW-RR 1996, 460) betreffe eine völlig andere Fallgestaltung. Darüber hinaus habe das Landgericht zu Recht einen vertragsimmanenten Konkurrenzschutz verneint. Bereits aus der Präambel der Ansiedelungsbedingungen geht deutlich hervor, dass verschiedenen Branchen - und nicht nur jeweils einem Unternehmen - die Einrichtung des GVS zur Verfügung gestellt werde, denn darin heiße es:

"Das GVS Hafen Nürnberg ist als Schnittstelle für die Verkehrsträger Wasser, Schiene und Straße konzipiert und fördert deren Verknüpfung durch sein umfassendes Dienstleistungsangebot.

Im GVZ Hafen werden grundsätzlich nur Verkehrs- bzw. umschlagintensive Unternehmen wie z.B. Reedereien, einschlägige Umschlag- und Gewerbebetriebe, Speditionen und Lagereien angesiedelt, die der Aufgabenstellung eines modernen Güterverkehrszentrums/GVZ gerecht werden. .... Eine Ansiedlung von Betrieben des Einzelhandels ist nicht möglich."

Von ihrem Recht zur außerordentlichen Kündigung gegenüber der ... GmbH mache sie keinen Gebrauch, weil die Firma ... eine Bundesimmissionsschutzgenehmigung für eine Anlage beantragt habe, die dem Mietvertragszweck entspreche und davon auszugehen sei, dass die Genehmigung erteilt und es zur vereinbarten Grundstücksnutzung kommen werde.

Mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.12.2005 hat die Klägerin die Wiedereröffnung der Verhandlung beantragt und die Stellung eines weiteren Hilfsantrages auf Feststellung angekündigt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Vermietung der Grundstücke an die ... GmbH entstanden sei oder entstehen werden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien einschließlich der von ihnen übergebenen Anlagen Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

II.

Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Der Antrag der Klägerin, der Beklagten zu untersagen, an die CFF E S.A. oder an eines ihrer deutschen oder ausländischen Konzernunternehmen zum Zwecke der Schrottaufbereitung, sei es durch Schredderanlagen, Schrottpressen, Schrottscheren oder vergleichbare Schrottaufbereitungsanlagen und/oder des Schrottgroßhandels im GVZ gelegene Grundstücke zu vermieten oder in sonstiger Weise entgeltlich zur Nutzung zu überlassen, ist bereits deshalb abzuweisen, weil dieser Mietvertrag zwischen dem Freistaat Bayern, dem Rechtsvorgänger der Beklagten, und der Fa. ... bereits am 29.06.2004 abgeschlossen worden ist. Die Verurteilung zu einer Leistung, deren Unmöglichkeit bereits feststeht, ist nicht zulässig (BGH NJW 1974, 2317; 1972, 152 m.w.N.).

2. Auch dem Hilfsantrag bleibt der Erfolg versagt. Nach dem Antrag soll die Beklagte unter Erschöpfung aller rechtlich zulässigen Möglichkeiten die Fa. ... GmbH anhalten, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit die Schrottaufbereitung, sei es durch Schredderanlagen, Schrottpressen, Schrottscheren oder vergleichbare Schrottaufbereitungsanlagen und den Schrottgroßhandel auf den angemieteten Flächen im GVZ zu unterlassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung soll der Beklagten ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft angedroht werden. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte könne gegenüber der CFF von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht (II 1 des Mietvertrages vom 29.06.2004) Gebrauch machen, verkennt sie, dass die Beklagte hierzu nur berechtigt sein soll, wenn die vertragsgemäße Nutzung des Mietgrundstückes nicht bis 01.01.2006 begonnen hat. Ein einseitiger Ausstieg der Beklagten aus dem Mietvertrag aus Konkurrenzschutzgründen ist daher nicht möglich, so dass es nicht darauf ankommt, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Sonderkündigungsrechtes gegeben wären.

3. Der Hilfsantrag der Klägerin ist auch deshalb unbegründet, weil ihr kein Vertrags immanent er Konkurrenzschutz zusteht. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Ersturteils wird Bezug genommen.

a) Das Landgericht hat zu Recht den Konkurrenzschutz an der fehlenden räumlichen Nähe des von der Klägerin gemieteten Grundstücks zu dem von der Fa. RRK gemieteten scheitern lassen und sich hierbei auf die Erläuterungen des Geschäftsführers der Klägerin in der Verhandlung vom 08.04.2005 gestützt. Es hat festgestellt, dass der tatsächliche Fahrweg zwischen beiden Grundstücken in jedem Fall mehrere Kilometer beträgt. Eine andere Beurteilung war auch nicht aufgrund der Ausführungen der Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.04.2005 veranlasst, denn auch darin bezeichnete die Klägerin die kürzeste straßenmäßige Verbindung zwischen den beiden Konkurrenzunternehmen mit etwa 4,2 Kilometer.

b) Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 19.05.2004 ausgeführt hat, ist für die Entscheidung, ob ein Mietvertrag über ein gewerblich genutztes Grundstück, dem Vermieter verbietet, ein benachbartes Grundstück an einen Konkurrenten des Mieters zu vermieten, eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten und der Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich. Im Vordergrund stehen hierbei der konkrete Mietvertrag und die damit verbundenen berechtigten Erwartungen der Vertragspartner. Allgemeine wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Überlegungen über Zweckmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit der Bündelung mehrerer Konkurrenzunternehmen in einer bestimmten Region, wie sie die Klägerin und insbesondere der hinter der Klägerin stehende "Patron" des Mietvertrages angestellt haben, tragen zur rechtlichen Bewältigung des Problems des Vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes wenig bei.

Es kommt darauf an, ob der Mieter von Anfang an damit rechnen musste, dass sich irgendwann einmal ein Wettbewerber in der Nachbarschaft niederlassen wird, oder ob er darauf vertrauen durfte, dass ihn der Vermieter vor Konkurrenzbetrieben in unmittelbarer Nähe verschonen werde. Dabei steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, dass ohne besonderen Anlass der Vermieter nicht gehalten ist, dem Mieter jeden fühlbaren oder unliebsamen Wettbewerb fernzuhalten (BGH NJW 1979, 1404/1405).

aa) Als die Klägerin im Jahr 1997 den im Jahr 1973 wurzelnden Mietvertrag von ihrer Rechtsvorgängerin ... GmbH übernahm, fand sie bereits ein in weiten Bereichen erschlossenes und besiedeltes Hafengebiet vor. Sie erkannte - oder musste zumindest erkennen -, dass sich nicht etwa immer nur ein einziger Vertreter aus jeder Branche niedergelassen hatte, sondern oft mehrere, zum Beispiel Speditionen, Reedereien und Umschlagsbetriebe, Recyclingbetriebe, Eisen- und Metallgroßhandlungen usw.

Dies war auch nicht überraschend; denn gerade wegen der von der Klägerin herausgehobenen Vorteile eines kombinierten Anschlusses an die Verkehrsträger Wasser, Schiene und Straße sowie wegen der verhältnismäßig großen verfügbaren Flächen war und ist das GVZ für Unternehmen, denen solche Bedingungen entgegen kommen oder die gar auf sie angewiesen sind, ein attraktiver Standort.

Dabei ist der Kreis der in Betracht kommenden Unternehmen schon vom Zuschnitt des GVZ her, aber auch nach seinen "Ansiedlungsbedingungen" von vornherein begrenzt: In Betracht kommen "grundsätzlich nur Verkehrs- bzw. umschlagintensive Unternehmen ..., die der Aufgabenstellung eines modernen Güterverkehrszentrums gerecht werden" (Präambel der Ansiedlungsbedingungen). Große Schrottaufbereitungs- und Schrotthandelsunternehmen mit einem hohen Fracht aufkommen - wie die Klägerin, aber eben auch ihre Konkurrenten - gehören zweifellos zum Kreis potenzieller Ansiedler.

Ebenso wie andere Unternehmer auf dem GVZ-Gelände konnten sich die Klägerin und ihre Vormieterinnen nicht darauf verlassen, dass ihr vertraglich nicht abgesichertes "Monopol" auf Dauer Bestand haben werde. Im Gegenteil, im Zuge der Konzentration auf dem Schrott-Recycling-Markt und der damit einhergehenden Kapazitäts-Vergrößerung der Schredder-Anlagen lag es sogar nahe, dass Unternehmen, die bisher keinen Zugang zu einer Wasserstraße und/oder zum Schienennetz hatten, sich entschließen könnten, ihren Betrieb zu einem verkehrsgünstigeren Standort mit gleichzeitigem Anschluss an Wasser, Schiene und Straße zu verlegen. Auf eine solche Entwicklung mussten sich die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerinnen von Anfang an einstellen.

Es ist auch nicht so, dass der Betrieb der Klägerin auf dem GVZ-Gelände eine das Gesamtareal prägende Rolle spielt. Nach eigenen Angaben hat die Klägerin von der Beklagten eine Fläche von rund 4,74 ha gemietet (Fl-Nr. 712/2: 21.610 qm; 1999 hinzugemietet Fl-Nr. 712/13: 7.041 qm; Fl-Nr. 712/9: 18.782 qm). Insgesamt verfügt die Beklagte im GVZ über 337 ha. Der Anteil der Klägerin macht somit nur 1,4 % der gesamten verfügbaren Fläche aus. Bei einer so geringen Größenordnung konnte die Klägerin nicht schon allein wegen des Umfangs und der Bedeutung ihrer Mietflächen davon ausgehen, dass die Beklagte auch ohne ausdrückliche Vereinbarung Konkurrenzbetriebe fernhalten würde (vgl. zum Abwägungs-Gesichtspunkt des Flächenanteils OLG Koblenz NJW-RR 1995, 1352; Staudinger-Emmerich, aaO., § 535 Rn 23) . Dies konnte sie um so weniger erwarten, als der Beklagten angesichts des großen Flächenangebots im GVZ einerseits und des verhältnismäßig kleinen Kreises potenzieller Mieter andererseits erkennbar daran gelegen sein musste, sich in ihrer Vermieterfreiheit nicht unnötig beschränken zu lassen, insbesondere nicht durch den Ausschluss geeigneter und solventer Mieter.

bb) Die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerinnen konnten auch nicht darauf vertrauen, dass "Nachzügler" in jeder Beziehung nur gleiche oder gar schlechtere Bedingungen vorfinden würden als sie selbst. Der von der Klägerin betonte Nachteil, dass die neu zu vermietende Grundstücksfläche von Nürnberg aus gesehen eine Autobahnausfahrt früher zu erreichen sei als ihre eigene, wiegt jedenfalls nicht so schwer, dass daran eine Neuvermietung scheitert.

Schließlich handelt es sich bei den Kunden der Schrott-Anlagen nicht um "Laufkundschaft", bei der selbst ein geringfügig kürzerer Weg den Ausschlag geben kann, ob sie das eine oder das andere Geschäft aufsucht. Auf dem Wirtschaftssektor, auf dem sich die Klägerin und ihre Konkurrentin im Markt behaupten müssen, findet der Wettbewerb um Kunden und Material nicht an der Betriebsstätte statt - zumindest nicht wesentlich -, sondern schon im Vorfeld (vgl. zum Gesichtspunkt des Wettbewerbs "an Ort und Stelle" OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1352; Schmitt-Futterer-Eisenschmid, aaO., Rn 520). Die Schrott-Lieferanten und -Abnehmer werden vielmehr in aller Regel denjenigen Betrieb anfahren, der ihnen den besseren Preis oder den besseren Service bietet oder mit dem sie lange Geschäftsbeziehungen verbinden. Ob die Anfahrt ein paar Kilometer kürzer oder länger ist, spielt bei ihrer Entscheidung allenfalls eine untergeordnete Rolle, insbesondere bei einer Kundschaft, deren Einzugsbereich - wie hier - weit über den Großraum Nürnberg und sogar über Mittelfranken hinausreicht.

Wären die Klägerin und ihre Vormieterinnen zur Hinnahme eines benachbarten Konkurrenzbetriebes nicht bereit gewesen, hätte es ihnen frei gestanden, auf Aufnahme einer Konkurrenzschutz-Klausel in den Mietvertrag zu bestehen. Die Beklagte hätte dann entscheiden müssen, ob und unter welchen Bedingungen sie einer solchen Beschränkung ihrer Vermietungsfreiheit zustimmt oder ob sich - wie sie meint - ein derartiger Konkurrenzschutz schon aus kartellrechtlichen Gründen verbietet. Ohne einen solchen Hinweis hatte der Vermieter keinen Anlass anzunehmen dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen - anders als auf dem Hafengelände üblich - den Mietvertrag nur unter der (stillschweigenden) Voraussetzung eines Konkurrenzschutzes abschließen wollten.

cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich die Klägerin im Mietvertrag ("Nachtrag 7") verpflichtet hatte, für die Sanierung des von ihren Vormietern kontaminierten Grundstücks aufzukommen, und zu diesem Zweck mittlerweile nach eigenen Angaben über zwei Millionen Euro aufgewendet hat.

Die vertragliche Übernahme der Sanierung stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Übergang des Grundstücksbesitzes von der Rechtsvorgängerin an die Klägerin. Den Entschluss zur Übernahme des Mietvertrags und der Verantwortung für die Beseitigung der Kontaminationen traf die Klägerin aus freien Stücken. Ob sich die auf Grund der Gutachten absehbare Kostenbelastung in der Vergütung, die die Klägerin an ihre Rechtsvorgängerin entrichten musste, preismindernd niedergeschlagen hat, ist dem Senat nicht bekannt; dies kann letztlich auch dahin stehen. Jedenfalls ist anzunehmen, dass die Klägerin die Sanierungskosten in ihre Gesamtkalkulation mit eingerechnet und sie nicht als Hinderungsgrund für das Geschäft bewertet hat.

Der Beklagten musste sich jedenfalls nicht aufdrängen, dass die Klägerin ihre Sanierungszusage möglicherweise nur deshalb gab, weil sie einen Rechtsanspruch zu haben glaubte, auch künftig in ihrer Nachbarschaft auf dem GVZ-Gelände keinen Konkurrenten befürchten zu müssen. Die Hoffnung der Klägerin, so wie in der Vergangenheit auch in Zukunft keinen Wettbewerber neben sich zu haben, begründet keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand.

Hätte die Klägerin die Sanierungspflicht unter den Vorbehalt stellen wollen, dass sie ihre bisherige Alleinstellung auf ihrem Geschäftsfeld behält, so hätte sie dies klarstellen und auf eine vertragliche Absicherung drängen können. Dann hätte sich die Beklagte wiederum entscheiden müssen, ob sie dem Verlangen der Klägerin nachgibt oder notfalls auf die Vereinbarung mit ihr ganz verzichtet.

Aus übernommenen Rechten ihrer Rechtsvorgängerinnen kann die Klägerin in diesem Punkt schon deshalb nichts für sich herleiten, weil das Problem der Sanierungskosten erst im Nachhinein auftauchte und zur Auslegung der alten Mietverträge nichts hergibt.

dd) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die im "Nachtrag 7" vereinbarte Bahnverkehrsgarantie. Auch hier hatte die Beklagte keinen stichhaltigen Anlass, von sich aus anzunehmen, dass die Zusage der Klägerin mit der Beibehaltung ihrer bisherigen - faktischen - Alleinstellung stehen und fallen sollte.

Die Entwicklung der Umschlagmenge liegt in erster Linie im Risikobereich des Unternehmers. Folgerichtig ist vertraglich festgelegt, dass die Zahlungspflicht für Fehlmengen zum Beispiel selbst dann nicht unterbrochen wird, wenn und solange eine ordnungsgemäße Nutzung des Bahnanschlusses aus Gründen, die die Mieterin zu vertreten hat oder die in ihrem Risikobereich liegen, nicht gewährleistet ist. Bleibt die Umschlagmenge aus anderen Gründen zurück, die der Klägerin zuzurechnen sind, etwa wegen Rückgangs des Umsatzes, kann grundsätzlich nichts anderes gelten.

Es kann dahin stehen, ob die Beklagte einen vollen Ausgleich der Fehlmengen auch dann verlangen kann, wenn sie zum Rückgang der Umsatzmenge mittelbar selbst beigetragen hat, etwa durch Hereinnahme weiterer Konkurrenten ins GVZ (gleich,, ob in unmittelbarer Nachbarschaft der Klägerin oder in weiterer Entfernung). In einem solchen Falle wäre zwar zu erwägen, ob sich die Beklagte wegen ihres Verhaltens auf eine Anpassung der Fehlmengen-Klausel an die veränderten Umstände einlassen muss. Nicht jedoch kann umgekehrt aus dem drohenden Rückgang des Umschlagaufkommens in Verbindung mit der Mengengarantie gefolgert werden, dass dem Vermieter der Abschluss weiterer Mietverträge mit potenziellen Konkurrenten nicht gestattet sei.

ee) Entgegen der Meinung der Klägerin verpflichtet der bestehende Mietvertrag die Beklagte nicht dazu, ihr bei ihrer Gegenwehr gegen den als allzu massiv empfundenen Wettbewerbsdruck ihres Konkurrenten Beistand zu leisten.

Es ist nicht Aufgabe der Beklagten als Anbieter von Grundstücksflächen, einen Bewerber dafür zu "bestrafen", dass dieser in Verhandlungsgesprächen die Klägerin vor die Alternative gestellt haben soll, entweder ihrer 51%-igen Übernahme zuzustimmen oder aber auf dem GVZ-Gelände in ihrer Sichtweite die Errichtung eines leistungsstarken Konkurrenzbetriebs hinzunehmen.

ff) Ebenso wenig führen die verkehrspolitischen. Überlegungen weiter, die nach Ansicht der Klägerin die Beklagte dazu veranlassen sollten, bei der Auswahl der Mietinteressenten für die neu zu vermietende Fläche ihr den Vorzug vor ihrer Konkurrenzfirma zu geben.

c) Das Landgericht hat zu Recht - gestützt auf diese Ausführungen des Senats im einstweiligen Verfügungsverfahren - ohne Beweisaufnahme entschieden. Die Klägerin hat auch in der Berufungsbegründung nicht dargelegt, welche der Ausführungen auf unzutreffenden Annahmen beruhen würden und zu welchen anderen Tatsachenfeststellungen die angebotenen Beweise geführt hätten. Das Landgericht musste den Zeugen ... nicht zu der Behauptung vernehmen, es sei der Eindruck vermittelt worden, die Ansiedlung eines weiteren solchen Betriebes komme bereits aus grundsätzlichen Erwägungen für die ... GmbH überhaupt nicht in Betracht. Zum einen handelt es sich dabei um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag, der dem Ausforschungsbeweis dient (Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage, § 284, Rn 3 m.w.N.).

Auf welche Weise und/oder durch welche Personen der Beklagten dieser Eindruck vermittelt worden sein soll, ist nicht dargelegt worden. Aber selbst wenn die Klägerin aus dem Verhalten der Beklagten bei Vertragsabschluß diesen Eindruck gewonnen haben sollte, konnte sie nicht davon ausgehen, daß sie für die Dauer ihres Mietverhältnisses keine Wettbewerber neben sich haben würde, sondern allenfalls in nächster Zeit.

d) Entgegen der Meinung der Klägerin ist nicht entscheidungserheblich, ob sie sich zu den 10 umschlagsstärksten Unternehmen im GVZ entwickelt hat. Bei Vertragsabschluß konnte sie aufgrund der von ihr angemieteten 1,4 % der gesamten verfügbaren Fläche im GVZ nicht davon ausgehen, dass ihr die Beklagte auch ohne ausdrückliche Vereinbarung Konkurrenzbetriebe fernhalten würde. Die Klägerin räumt auch ein, dass ein Mieter im GVZ mit der Ansiedlung von Konkurrenzunternehmen rechnen muss, weil die Attraktivität des Standortes für eine Vielzahl von gleichartigen Gewerbebetrieben gegeben ist. Der Standort GVZ Hafen Nürnberg biete unbestreitbare Vorteile wegen seiner Infrastruktur und seiner verkehrsmäßigen (trimo-dalen) Anbindung an Straße, Schiene und Wasser. Dies wurde auch mit der Präambel der Ansiedlungsbedingungen deutlich gemacht. Diese Beurteilung will die Klägerin nur deshalb nicht gegen sich gelten lassen, weil sie befürchtet, dass der Standort Nürnberg für zwei Verschrottungsanlagen dieser Größenordnung zu klein sei und sie wegen der wirtschaftlichen Macht des hinter der neuen Mieterin stehenden Konzerns im Laufe der Zeit den Kürzeren ziehen werde. Wie der Senat aber bereits im Urteil vom 19.05.2004 ausgeführt hat, wird daran deutlich, dass es weniger die unmittelbare räumliche Nähe der geplanten Anlage ist, durch die sich die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sieht als vielmehr die Inbetriebnahme einer zweiten, womöglich noch größeren Anlage in ihrem Einzugsbereich. Ihr Ziel, in ihrem Einzugsbereich keinen bedeutenden Wettbewerber aufkommen zu lassen, kann sie nicht mit Hilfe des "mietvertragsimmanenten Konkurrenzschutzes" erreichen. Eine andere Beurteilung ist deshalb auch dann nicht veranlasst, wenn man davon ausgeht, dass die Örtlichen Kleinlieferanten derzeit den Bedarf der Klägerin an Vormaterial zu etwa einem Drittel abdecken.

4. Es besteht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO), um der Klägerin die Stellung des angekündigten weiteren Feststellungsantrages hilfsweise zu ermöglichen. Zum einen hatte der Senat der Klägerin in der Verhandlung vom 30.11.2005 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hierzu Gelegenheit gegeben, weshalb u.a. die Sitzung von 10.47 Uhr bis 10.53 Uhr unterbrochen worden ist. Der Beklagtenvertreter hatte zuvor auch erklärt, daß die Beklagte wegen des laufenden Genehmigungsverfahrens seitens der Firma ... keine Veranlassung habe, von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Dies wurde in dem nachgelassenen Schriftsatz von der Beklagten nochmals ausdrücklich bestätigt. Zum anderen hätte auch ein Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten aus den vorerwähnten Gründen keinen Erfolg.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die Entscheidung betrifft einen besonders gelagerten Einzelfall und weicht nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs ab.

Ende der Entscheidung

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