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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 28.08.2003
Aktenzeichen: 4 U 1635/03
Rechtsgebiete: GG, BGB, BayStrWG


Vorschriften:

GG Art. 34
BGB § 839 Abs. 1
BayStrWG Art. 51 Abs. 1
BayStrWG Art. 72
1) Zu den Voraussetzungen der Räum- und Streupflicht an innerstädtischen Kreuzungen.

2) Bei einer "verkehrswichtigen" Einbahn-Straße mit zwei parallel laufenden Fahrspuren muss mit einer derart zügigen Fahrweise gerechnet werden, dass jedenfalls der Bereich vor ampelgeregelten Kreuzungen als "gefährlich" in den jeweiligen Räum- und Streuplan aufzunehmen ist.


Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

4 U 1635/03

Verkündet am 28.08.2003

In Sachen

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Behrschmidt und die Richter am Oberlandesgericht Braun und Redel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.04.2003 abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.073,11 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.12.2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.146,21 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Streupflicht der Beklagten an einer innerstädtischen Kreuzung. Dort mündet die Z Straße, eine Einbahnstraße mit zwei markierten Parallel-Fahrspuren, in die N Straße, einen Teil der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße ein. Sie nimmt einen Großteil des Verkehrs aus den südlich der Bahnstrecke N -F gelegenen Stadtteilen in Richtung Innenstadt auf. Der Verkehr an der Kreuzung wird mit einer Lichtzeichenanlage geregelt.

Die Ehefrau des Klägers näherte sich am 12.01.2002 gegen 12.20 Uhr auf der Z Straße dieser Kreuzung. Bei dem Versuch, an der Ampelanlage anzuhalten, rutschte sie auf ein dort stehendes Fahrzeug, weil sich auf ihrer Fahrspur noch Eisplatten befanden. Die Beklagte hatte den fraglichen Straßenabschnitt nicht in ihren Streuplan aufgenommen. Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Sachschaden in Höhe von 2.121,21 Euro.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Streupflicht verletzt und müsse ihm deswegen diesen Schaden ersetzen.

Die Beklagte meint, für den fraglichen Abschnitt der Z Straße habe keine Streupflicht bestanden.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Unfallstelle sei jedenfalls nicht gefährlich im Sinne der Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter und stellt den Antrag,

unter Abänderung des am 08.04.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 4 O 507/03, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.146,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Ersturteil für richtig, da die Unfallstelle weder verkehrswichtig noch gefährlich sei.

Im übrigen wird wegen des Sachverhalts auf das Ersturteil und wegen des Berufungsvorbringens der Parteien auf die Berufungsbegründung vom 12.06.2003 und die Berufungserwiderung vom 02.07.2003 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG, Art. 51 Abs. 1, Art. 72 BayStrWG zu.

Der Senat nimmt zur Begründung zunächst auf die zutreffende Darstellung der Grundlagen, Voraussetzungen und Grenzen der Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug.

Anders als das Erstgericht ist er jedoch der Auffassung, dass es sich bei dem Abschnitt der Z Straße, in dem sich der Unfall ereignet hat, um eine sowohl verkehrswichtige als auch gefährliche Stelle im Sinne dieser Grundsätze handelt. Dies zeigt sich vor allem daran, wie die Beklagte durch verschiedene verkehrsregelnde Maßnahmen dieses Straßenstück ausgestaltet hat.

1. Die Verkehrswichtigkeit ergibt sich daraus, dass es sich bei der Z Straße um einen Teil der Verbindung zwischen den südlich der Bundesbahnstrecke N -F gelegenen Stadtteilen der Beklagten und der Innenstadt handelt.

Die Z Straße erschließt nicht nur einige wenige Anliegergrundstücke oder ein begrenztes Baugebiet, sondern einen ganzen Stadtteil mit vielen Tausend Bewohnern, mit Gewerbebetrieben und öffentlichen Einrichtungen aller Art. Die Beklagte hat diese vom Kläger behauptete und beschriebene Verbindungsfunktion nicht substantiiert bestritten. Ihre Einlassung, die Z Straße sei nicht verkehrswichtig, weil sie nur als eine von vielen Verbindungen die G Straße und H promenade einerseits mit der N Straße andererseits verknüpfe, führt insoweit nicht weiter.

Denn sie übergeht, wie auch das Erstgericht zutreffend anmerkt, die Frage nach der Befahrbarkeit der alternativen Verbindungen in Süd-Nord-Richtung. Vor allem lässt die Beklagte außer Betracht, dass eine Straße auch dann verkehrswichtig sein kann, wenn Alternativrouten zur Verfügung stehen, die der Verkehr - aus welchen Gründen auch immer - nicht annimmt. Es kommt für die Beurteilung dieses Merkmals letztlich auf die tatsächliche Bedeutung für den Verkehr an, die auch durch andere Faktoren als das Fehlen von Ausweichmöglichkeiten herbeigeführt werden kann.

Solche Faktoren hat die Beklagte hier nach Überzeugung des Senats selbst dadurch geschaffen, dass sie die Z Straße als Einbahnstraße mit zwei Fahrspuren ausgelegt hat, wodurch die Schnelligkeit und Leichtigkeit des Verkehrs gefördert wird. Sie hat weiter durch die Errichtung einer Ampelanlage an der Kreuzung mit der N Straße dafür gesorgt, dass die Kraftfahrer über die Z Straße besonderes problemlos in diese ansonsten vorfahrtberechtigte Straße einfahren können (zur Indizwirkung einer Ampelanlage: BGHZ 112, 74/85). Schließlich hat sie durch das Aufstellen einer ins Auge fallenden Wegweisertafel (Zeichen 434 nach § 42 StVO) bei den aus ihrer Südstadt kommenden Verkehrsteilnehmern den Eindruck erweckt, dass es sich bei der Z Straße um eine wichtige Verbindung in die Innenstadt handelt.

2. Die Z Straße ist jedenfalls in dem Bereich, in dem die Kraftfahrzeuge anhalten müssen, wenn die Ampel an der N Straße Rotlicht zeigt, auch gefährlich im Sinne der Rechtsprechung zum Umfang der Räum- und Streupflicht innerhalb geschlossener Ortschaften.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass hier anders als außerhalb geschlossener Ortschaften, Straßen schon an gefährlichen, nicht nur an "besonders gefährlichen" Stellen zu streuen sind.

a) Als gefährlich in diesem Sinne sind Stellen einzustufen, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern, weil gerade diese Umstände bei Schnee- und Eisglätte zum Schleudern oder Rutschen und damit zu Unfällen führen können (BGHZ 31, 73/75 st. Rspr.; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 2. Auflage, Rdnr. 44; Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 3. Auflage, Rdnr. 181 je n. N.). Als Beispiele für solche Stellen werden in Literatur und Rechtsprechung nicht nur unübersichtliche oder sonst schwierige Kurven mit Gefällstrecken genannt, sondern auch Kreuzungen und Einmündungen, ohne dass insoweit irgendwelche topographischen Besonderheiten verlangt würden (BGHZ 112, 74/84 f.; KG DAR 2001, 497; Sauthoff, Straße und Anlieger, Rdnr. 1589; Rotermund, Die Haftung der Kommunen für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, Rdnr. 429; Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 3. Auflage, Rdnr. 606 zu § 16 StVG; Staudinger/Hager, BGB (1999), Rdnr. E 134; MünchKomm-Mertens, BGB, 3. Auflage, Rdnr. 260; Soergel-Zeuner, BGB, 12. Auflage, Rdnr. 196; Palandt/Thomas, BGB, 62. Auflage, Rdnr. 130 je zu § 823; Schmid NJW 1988, 3177/3180; Kärger DAR 2003, 5/9).

Nach Auffassung des Senats ist diese in Literatur und Rechtsprechung immer wieder zu findende Aufzählung von gefährlichen Stellen allerdings als lediglich beispielhaft zu verstehen. Sie bedeutet insbesondere nicht, dass jede Einmündung oder Kreuzung ohne Ausnahme als im Rechtssinne gefährlich anzusehen ist, selbst wenn sie ansonsten keine Besonderheiten aufweist (OLG Celle OLGR 1995, 53; OLG München NJW-RR 90, 1121; Sauthoff a. a. O.).

b) Die für die Entstehung der Streupflicht maßgebliche Gefährlichkeit ist grundsätzlich jedenfalls dort gegeben, wo der Straßenzustand die Möglichkeit eines Unfalls sogar für den Fall nahe legt, dass Vekehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassen. Dies ist in einer Situation anzunehmen, bei der nach objektiver Wertung Kraftfahrer trotz Anwendung der im Winter notwendigen erhöhten Sorgfalt die Gefahr eines Unfalls durch Glätte nicht rechtzeitig erkennen und daher die dadurch drohenden Schäden nicht abwenden können; dies gilt gleichermaßen für den innerörtlichen und den außerörtlichen Bereich (BGH NJW 1965, 201/202; NZV 1998, 199).

In diesem Zusammenhang kommt es wesentlich auch darauf an, welche Erwartungen der zu sichernde Verkehr im konkreten Fall hat (OLG Düsseldorf NVwZ-RR 1996, 131). So wirkt sich das Merkmal der Verkehrswichtigkeit letztlich auch bei der Beurteilung der Gefährlichkeit aus. Denn der Kraftfahrer erwartet zu Recht, dass eine belebte Hauptverkehrsstraße, von extremen Wetterlagen abgesehen, geräumt und gestreut ist; für ihn sind daher Teile solcher Straßen, die nicht geräumt und gestreut sind, eher gefährlich als nicht winterdienstlich behandelte Teile untergeordneter Straßen. Dies gilt gerade auch bei vergleichbaren topographischen Verhältnissen.

Die Doppelverwertung des Merkmals Verkehrsbedeutung wird bereits in Urteilen des OLG Hamm vom 10.10.1986 (zitiert nach Bergmann/Schumacher, a. a. O., Rdnr. 185) und des OLG Celle vom 22.03.1989 (NJW 1989, 3287) und vom 21.12.1988 (NJW-RR 1989, 984) hervorgehoben. Das OLG Celle begründet diese zu Recht mit der Überlegung, dass Kraftfahrer, die auf nicht geräumten und gestreuten Hauptverkehrsstraßen ihr Risiko dadurch vermindern wollten, dass sie Schrittgeschwindigkeit einhielten, bei entsprechender Verkehrsdichte den gesamten Verkehr zum Erliegen brächten. Fahren sie aber mit der dort üblichen Geschwindigkeit, geraten sie schon bei sonst unauffälligen Kreuzungen in die Gefahr eines glättebedingten Unfalls.

Dies wird im Ergebnis dazu führen, dass Kreuzungen zweier verkehrsbedeutsamer Straßen häufig streubedürftig sind.

c) Im Fall des hier zu beurteilenden, unmittelbar vor Einmündung in die N Straße gelegenen Teils der Z Straße ergibt sich die Gefährlichkeit zum einen aus der bereits erwähnten hohen Verkehrsbedeutung (Aufnahme des Verkehrs zwischen der Südstadt und der Kernstadt). Zum anderen ergibt sie sich daraus, dass die Beklagte dieser Verkehrsbedeutung dadurch Rechnung getragen hat, dass sie für den fraglichen Straßenabschnitt Einbahnverkehr mit eingeschränktem Halteverbot auf der linken Straßenseite (Zeichen 286 nach § 41 StVO) angeordnet hat und zwei parallel laufende Fahrbahnen hat markieren lassen. Durch diese verkehrsregelnden Maßnahmen und. die Anlage eines gesonderten Parkstreifens neben der rechten Fahrspur hat die Beklagte dafür gesorgt, dass der Verkehr auf der Z Straße leicht und schnell fließen kann.

Diese großzügige Gestaltung der Straßenverhältnisse, die der (im Prozess freilich von der Beklagten bestrittenen) Verkehrsbedeutung der Straße entspricht, bestärkt aber bei Kraftfahrern die Erwartung, man könne hier problemlos mit der innerorts zugelassenen Geschwindigkeit fahren, müsse sich lediglich darauf einrichten, gegebenenfalls vor der Ampel rechtzeitig anhalten zu können, sei aber nicht gehalten, mit Schrittgeschwindigkeit fahrend, nach etwa vorhandenen Eisplatten Ausschau zu halten.

Die Gefährlichkeit ist im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.07.1990 (BGHZ 112, 74/84 f.) schließlich auch deshalb zu bejahen, weil die Kreuzung mit der N Straße mit einer Ampelanlage versehen ist. Eine solche Anlage führt dazu, dass Bremsvorgänge häufig ohne Vorankündigung eingeleitet werden müssen, wenn die Ampel auf Rotlicht umschaltet. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Lichtzeichenanlage - wie hier - nicht schon von weitem zu sehen ist.

3. Der Kläger muss sich jedoch nach § 254 Abs. 1 BGB die Mitverantwortung seiner Ehefrau an dem streitgegenständlichen Unfall anspruchsmindernd entgegenhalten lassen. Die durch Fehler der Fahrerin erhöhte Betriebsgefahr des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs ist auch bei Amtshaftungsansprüchen als Abwägungsfaktor zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., Rdnr. 48 zu § 254 m. w. N.).

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Ehefrau des Klägers die Eisplatten jedenfalls bei normaler Verkehrsdichte mit gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte erkennen können. Sie hätte ihnen entweder auf die ausweislich des vorgelegten Lichtbilds eisfreie linke Fahrspur ausweichen oder den Bremsvorgang so gestalten können, dass sie nicht die Kontrolle über ihr Fahrzeug verliert.

Der Kläger trägt keine Umstände vor, die es seiner Frau hätten unmöglich machen können, die Eisplatten rechtzeitig zu erkennen. Hierzu hätte sie nicht Schrittgeschwindigkeit einhalten müssen.

Zwar ist es grundsätzlich Sache des Schädigers, die Voraussetzungen des Mitverschuldens-Einwands darzulegen und zu beweisen. Da am streitgegenständlichen Unfall aber keine Bediensteten der Beklagten, sondern nur die Ehefrau des Klägers beteiligt waren, wäre es dessen Aufgabe gewesen, z. B. Besonderheiten der Verkehrsverhältnisse vorzutragen, die die volle Aufmerksamkeit seiner Gattin gefordert und es ihr unmöglich gemacht hätten, den Unfall zu vermeiden (Zöller/Greger, ZPO, 23. Auflage, Rdnr. 34 vor § 284 m. w. N.). Er konnte sich nicht auf die Behauptung beschränken, die Eisplatten seien nicht erkennbar gewesen. Vielmehr hätte er - falls vorhanden - konkrete Tatsachen darlegen müssen, aus denen erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen, auf die Nichterkennbarkeit hätte geschlossen werden können.

Der Senat muss daher zu Lasten des Klägers davon ausgehen, dass für die Fahrerin die Eisplatten auch in der Wirklichkeit ebenso gut sichtbar waren wie auf dem vom Kläger gefertigten Lichtbild. Andererseits fällt zu Lasten der Beklagten nicht unerheblich ins Gewicht, dass die Unfallstelle nicht etwa wegen einer Überlastung ihres Winterdienstes in der konkreten Situation nicht gestreut war, sondern deswegen, weil sie zu Unrecht von vornherein nicht in den Streuplan aufgenommen war.

Der Senat hält es unter diesen Umständen für angemessen, dass beide Parteien je die Hälfte des Schadens tragen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 i. V. m. §§ 713, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Da der Senat lediglich die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln zur Räum- und Streupflicht auf den konkreten Einzelfall anwendet, hat die Entscheidung weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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