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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 14.06.2000
Aktenzeichen: 4 U 1709/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 I
BGB § 31
BGB § 831
1) Zur Verkehrssicherungspflicht bei Arbeiten an einer Hausfassade.

2) Den Werkunternehmer, der den Auftrag hat, Fassadenplatten auszutauschen soweit diese beschädigt sind, trifft eine Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber Passanten, die zufällig an dem betreffenden Anwesen vorbeigehen.

3) Die Haftung wegen Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht ist nicht auf Unfälle beschränkt, die während der Durchführung der Arbeiten geschehen.

4) Der Unternehmer hat entweder in eigener Person oder durch verfassungsmäßig berufene Vertreter dafür zu sorgen, daß die nötigen Anweisungen zur Erfüllung dieser Verkehrssicherungspflicht gegeben werden und deren Beachtung kontrolliert wird.

5) Zur Führung des Entlastungsbeweises nach § 831 Abs.1 Satz 2 BGB genügt es nicht, pauschal zu behaupten, man beschäftige nur langjährige, erfahrene Mitarbeiter und habe diese während der gesamten streitgegenständlichen Arbeiten sorgfältig überwacht.


4 U 1709/99 5 O 6638/97 LG Nürnberg-Fürth

Oberlandesgericht Nürnberg

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

Verkündet am 14. Juni 2000

In Sachen

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzenden und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. März 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Streithelfer.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- DM, die Vollstreckung durch die Streithelfer durch eine solche in Höhe von je 18.000,-- DM abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V. Die Entscheidung beschwert die Beklagte mit 150.000,-- DM.

Beschluß:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 150.000,-- DM.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers, der von einer vom Anwesen der Streithelferin zu 1) herabstürzenden Fassadenplatte am Kopf getroffen und schwer verletzt wurde.

Am 26. Mai 1996 gegen 18.15 Uhr lösten sich an der südwestlichen Ecke des Geschäftshauses H 37 in N 2 Travertinplatten, die als Teil der Außenfassade in 18 m Höhe unmittelbar unterhalb des Flachdaches angebracht waren. Die 72 cm langen, 30 cm breiten und 3 cm starken Platten trafen den Kläger, der zufällig in diesem Moment an dem Haus vorbei ging am Kopf.

Infolge der erlittenen Verletzungen befand sich der Kläger vom 26. Mai 1996 bis einschließlich 16. Juni 1997 zur stationären Behandlung zunächst im Südklinikum dann im Bezirkskrankenhaus E und schließlich in der neurologischen Fachklinik K. Seitdem wird er von seiner Ehefrau zuhause gepflegt, die mit Beschluß des Vormundschaftsgerichts NS vom 12. Juli 1996 auch zu seiner Betreuerin bestellt wurde.

Unfallursache war eine, von wem und wann auch immer vorgenommene, unsachgemäße Reparatur eines Bruchs der an der Westfassade angebrachten Platte. Dieser Bruch war nur mit Silikon zugeschmiert und das abgebrochene Teilstück war zudem fehlerhaft mittels verzinkter Drahtstifte an die an der Südfassade befindliche Nachbarplatte angeschlossen worden.

Die Beklagte war von der seinerzeitigen Eigentümerin des Anwesens, der Rechtsvorgängerin der Streithelferin zu 1), Frau E S, mit Schreiben vom 17. Juli 1992 mit Arbeiten an der Fassade beauftragt worden. Der Auftrag war wie folgt formuliert:

"Gemäß ihrem Kostenvoranschlag vom 20. Mai 1992, sowie der telefonischen Vereinbarung vom 14. Juli 1992 mit unserem Herrn E, erteilen wir ihnen hiermit den Auftrag über: Generalüberholung der Fassade sowie Reinigung der Fassade".

Der Kostenvoranschlag hatte nur die Reinigung und Hydrophobierung sowie das dazu nötige Gerüst enthalten. Die Rechnung der Beklagten enthielt ganz überwiegend Reinigungsarbeiten, daneben aber auch den Austausch von ca. 15 qm Platten.

Außer der Beklagten war etwa zur gleichen Zeit noch die Streithelferin zu 2) mit Arbeiten im Dachbereich beschäftigt.

Der Kläger hat behauptet, die Mitarbeiter der Beklagten seien es gewesen, die die unsachgemäße Reparatur des Plattenbruchs durchgeführt hätten. Die Beklagte hafte für das Verhalten ihrer Mitarbeiter. Sie habe keinen verantwortlichen Bauleiter eingesetzt und damit ihre Leitungs- und Überwachungspflichten verletzt.

Die Streithelferin zu 1) hat darüber hinaus darauf hingewiesen, daß die Mitarbeiter der Beklagten zumindest die unfachmännisch reparierte Bruchstelle im Rahmen der ihnen obliegenden Generalüberholung der Fassade hätten bemerken müssen.

Der Kläger hat geltend gemacht, er könne derzeit seinen Schaden noch nicht beziffern, weil er wirtschaftlich nicht in der Lage sei, die hierfür notwendigen ärztlichen Gutachten zu bezahlen; er sei daher berechtigt eine Feststellungsklage zu erheben.

Der Kläger und die beiden Streithelfer haben beantragt:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 26. Mai 1996 entstanden sind und künftig noch entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder bereits übergegangen sind.

Die Beklagte hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Sie hat die Feststellungsklage für unzulässig gehalten, weil der Kläger zwischenzeitlich in der Lage sein müsse, seine angeblichen Ansprüche zu beziffern. Sie hat geltend gemacht, die von ihr durchgeführten Arbeiten hätten mit dem streitgegenständlichen Schadensereignis nichts zu tun. Weder sei die unfallursächliche Reparatur von ihren Mitarbeitern durchgeführt worden, noch hätten diese die Möglichkeit gehabt, den mit Silikon überschmierten Bruch zu erkennen. Sie seien an der fraglichen Gebäudeecke überhaupt nicht tätig gewesen. An der Westseite habe gar kein Gerüst gestanden. Wenn ihnen eine derartige Bruchstelle aufgefallen wäre, hätten sie die betroffene Platte, wie andere Platten auch, selbstverständlich ausgewechselt. Es sei auch ausgeschlossen, daß die unsachgemäße Reparatur die Zeit bis zum Schadenseintritt überdauert habe. Der entscheidende Fehler müsse daher von einer Firma gemacht worden sein, die später als sie an der streitgegenständlichen Fassade tätig geworden sei. Dafür komme z. B. die Streithelferin zu 2) in Betracht.

Schließlich hat sie vorgetragen, ihr Geschäftsführer selbst sei als Bauleiter tätig gewesen. Sie beschäftige nur langjährige erfahrene Mitarbeiter, auf die Verlaß sei.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 703 Js 64687/97, insbesondere der darin enthaltenen Niederschriften über die Angaben der von der Polizei als Zeugen gehörten Herren E, H, F T, P, B, L, S, K und S sowie der damaligen Eigentümerin des Anwesens, Frau E S, und des im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. P von der Bayern vom 21. Oktober 1996. Darüber hinaus hat es Beweis erhoben durch Erholung eines weiteren Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. P sowie durch uneidliche Vernehmung der Zeugen T, B D, T und P.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. P vom 7. Dezember 1998 sowie die Niederschriften über die mündliche Anhörung des Gutachters vom 9. März 1999 und die Vernehmung der Zeugen vom 17. Februar 1998 und vom 9. März 1999 Bezug genommen.

Mit Endurteil vom 30. März 1999, auf das zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Vertrag zwischen der Hauseigentümerin und der Beklagten entfalte Schutzwirkung auch zu Gunsten des Klägers. Ein nicht mehr feststellbarer Mitarbeiter der Beklagten habe die unsachgemäße Reparatur des Plattenbruchs mittels Silikon selbst durchgeführt. Die Beklagte müsse für den Fehler ihres Erfüllungsgehilfen einstehen.

Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 8. April 1999 zugestellte Urteil am 10. Mai 1999 Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender Fristverlängerung mittels eines am 9. Juli 1999 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründet hat.

Sie hält die Feststellungsklage für unzulässig, weil der Kläger Leistungsklage erheben könne und auch müsse. Die hinter ihr, der Beklagten, stehende Versicherung werde auf ein bloßes Feststellungsurteil hin nicht zahlen, sie werde sich vielmehr auf Zahlung verklagen lassen, wodurch ein weiterer Prozeß nötig werde. Eine Leistungsklage sei dem Kläger zumutbar, weil der Schadensumfang mit Hilfe ärztlicher Atteste und ähnlicher leicht zu beschaffender Unterlagen leicht feststellbar sei. Eine wesentliche Veränderung des Zustands des Klägers sei nicht mehr zu erwarten.

Sie behauptet im übrigen, nur mit Reinigungsarbeiten, mit Schleifen, Dampfstrahlen und Hydrophobieren an der Fassade beauftragt gewesen zu sein, und deshalb keinerlei Verantwortung für den streitgegenständlichen Unfall zu haben. Jedenfalls seien die Voraussetzungen für die Annahme des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nicht gegeben; es fehle an der Leistungsnähe und der Erkennbarkeit der angeblichen Drittbezogenheit ihrer Leistungspflichten. Ihre Leute hätten weder an der Fassadenecke gearbeitet, von der sich die Platten gelöst hätten; noch hätten sie irgendwelche Fehler gemacht. Bei der optischen Überprüfung der Travertinsteine, die von ihren Mitarbeitern durchgeführt worden sei, habe der Bruch bzw. seine unsachgemäße Reparatur nicht entdeckt werden können.

Eine Haftung müsse auch daran scheitern, daß eine Kontrollpflicht, wie sie ihr das Erstgericht auferlegt habe, allenfalls gegenüber der Vertragspartnerin, der Streithelferin zu 1) bzw. deren Rechtsvorgängerin bestanden haben könne, nicht aber gegenüber der Allgemeinheit.

Schließlich habe sie die erforderliche Sorgfalt bei Auswahl und Überwachung ihrer Verrichtungsgehilfen aufgebracht. Sie beschäftige nur langjährige erfahrene Mitarbeiter und diese seien durch den stets zur Überwachung der Arbeiter auf der Baustelle anwesenden Vorarbeiter K V überwacht worden. Darüber hinaus habe der Zeuge S eine Endkontrolle durchgeführt, bei der ihm keinerlei Beschädigungen aufgefallen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 9. Juli 1999 (Bl. 238 ff) sowie den Schriftsatz vom 13. September 1999 (Bl. 282 ff) verwiesen.

Die Beklagte stellt den Antrag:

I. Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. März 1999 Az.: 5 0 6638/97 wird abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger und die Streithelfer beantragen:

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. März 1999 Az. 5 O 6638/97 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt vor, der Auftrag der Beklagten habe auch eine Sicherheitskontrolle der Außenfassade umfaßt. Diese sei von den Mitarbeitern der Beklagten schlecht durchgeführt worden, da sie sonst die schadhafte, schlecht reparierte Bruchstelle hätten sehen müssen. Eine Endkontrolle habe nicht stattgefunden.

Einen verantwortlichen Bauleiter habe es nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vortrags wird auf die Berufungserwiderung vom 9. August 1999 (Bl. 261 ff) verwiesen.

Die Streithelferin zu 1) behauptet, sie habe ihre Pflichten aus § 836 BGB durch die Beauftragung der Beklagten, einer ihr seit vielen Jahren bekannten Fachfirma erfüllt.

Die Streithelferin zu 2) trägt vor, sie könne für den streitgegenständlichen Unfall nicht verantwortlich gemacht werden, weil ihre Mitarbeiter lediglich Anstricharbeiten an der Attika-Abdeckung oberhalb der obersten Reihe der Fassadenplatten durchgeführt hätten. Eine Berührung dieser Platten sei dabei weder erforderlich noch erfolgt.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 15. März 2000, auf den verwiesen wird, durch Vernehmung des Zeugen E Auf die Vernehmung der Zeugin E S ist im Termin vom 3. Mai 2000 verzichtet worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 3. Mai 2000 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, da das Erstgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben hat. Die Beklagte haftet jedenfalls nach den Vorschriften über die unerlaubten Handlungen (§§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 S. 1, 31 BGB) für den Schaden des Klägers.

I.

Die vorliegende Feststellungsklage ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig.

Die Subsidiarität der Feststellungsklage, auf die sich die Beklagte beruft, besteht nicht generell; die Feststellungsklage ist immer dann zulässig, wenn sie prozeßwirtschaftlich ist (BGH NJW 1996, 2725/2726; Zimmermann, ZPO, 5. Auflage, § 256 Rn 15). Die vorliegende Feststellungsklage ist zulässig, weil die Schadensentwicklung - jedenfalls zur Zeit der Klageeinreichung am 25. Juli 1997 - noch im Fluß war. Der Kläger war erst wenige Wochen zuvor am 16. Juni 1997 aus einer über ein Jahr dauernden ununterbrochenen stationären Krankenhausbehandlung nach Hause entlassen worden. Es bedarf keiner Erörterung, daß zu diesem Zeitpunkt der weitere Krankheitsverlauf nicht abgeschätzt werden konnte. Die Frage, ob weitere stationäre Behandlungen nötig werden würden, war ebenso wenig sicher beantwortbar wie die nach Art und Umfang der nötigen Umbauten des klägerischen Anwesens oder die Frage nach dem erforderlichen Umfang einer Pflege des Klägers durch seine Gattin oder durch hierfür eingestellte fremde Pflegekräfte. Allenfalls einen Teil der ihm entstandenen Schäden hätte der Kläger damals schon beziffern können. Eine Aufspaltung seines Anspruchs in einen mit der Leistungsklage zu verfolgenden bezifferbaren Teil und einen mit der Feststellungsklage verfolgbaren unbezifferbaren Teil kann jedoch vom Kläger nicht verlangt werden (BGH VersR 1991, 788; NJW 1996, 2097).

An der Zulässigkeit der Feststellungsklage würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Kläger mittlerweile, wie die Beklagte meint, eine vollständige Bezifferung seines Anspruchs vornehmen könnte. Denn eine Umstellung der ursprünglich zulässigen Feststellungsklage auf eine Leistungsklage wäre zwar nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, der Kläger muß sie aber nicht vornehmen (BGH NJW 1996, 2725; Zimmermann a. a. O., Rn 18).

Auf die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, die hinter ihr stehende Versicherung werde auf ein bloßes Feststellungsurteil hin nicht zahlen, kommt es daher nicht entscheidend an. Es kann dem Kläger überlassen bleiben, ob er das Risiko zweier Prozesse eingehen oder seine Klage wenigstens teilweise auf Leistung umstellen will.

II.

Die Beklagte hat die Gesundheit des Klägers fahrlässig zumindest dadurch verletzt, daß sie die später herabgestürzten Platten nicht austauschte, weil die für sie handelnden Personen entweder den mit Silikon unsachgemäßen Bruch nicht bemerkt haben oder ihn zwar bemerkt, aber nicht die gebotene Auswechslung der Platte veranlaßt haben.

1. Die Beklagte traf in Bezug auf den Kläger eine Verkehrssicherungspflicht. a) Für das Bestehen von Verkehrssicherungspflichten ist es unbeachtlich, wer die Gefahr geschaffen hat. Der für einen bestimmten Bereich Verantwortliche haftet, auch wenn ein beliebiger Dritter den gefährlichen Zustand herbeigeführt hat (RGZ 85, 185/186; BGH LM Nr. 164 zu § 823 [De] Staudinger/Hager (1999), § 823 Rn E 27 m.w.N. Es kommt für die Entscheidung des Rechtsstreits also nicht darauf an, ob es die Leute der Beklagten selbst waren, die die unsachgemäße Reparatur durchgeführt haben, wie das Landgericht annimmt, und so die Gefahr geschaffen haben. Es genügt, daß sie die Gefahr nicht beseitigt haben, obwohl sie hierzu verpflichtet und in der Lage waren.

Die Beklagte war zwar nicht generell für den Zustand der unfallursächlichen Fassade verantwortlich. Denn sie war allgemein weder Inhaberin der Bestimmungsgewalt über das Anwesen noch hatte sie die Möglichkeit, Vorteile aus der Gefahrenquelle zu ziehen - beides Gründe für die Annahme einer neben die Haftung des Veranlassers der Gefahr tretenden Bereichshaftung (BGB-RGRK/Steffen, 12. Auflage, § 823 Rn 153), der Haftung desjenigen, der die Gefahr in seinem Einflußbereich andauern läßt (BGHZ 60, 54/55). Sie hatte jedoch vertraglich die Aufgabe übernommen, die Verkehrssicherheit der Fassade zu überprüfen und war so für den zum streitgegenständlichen Unfall führenden Zustand verantwortlich.

Es ist allgemein anerkannt, daß sich aus der Übernahme einer Aufgabe oder auch aus der Ausübung eines Berufs Verkehrspflichten ergeben können und daß diese Pflichten, die etwa Architekten, Bauleiter oder Bauunternehmen treffen, nicht nur dem Schutz der Rechtsgüter des jeweiligen Vertragspartners sondern auch der Vermeidung von Gefahren für die Rechtsgüter dienen, die infolge der Schlechterfüllung der vertraglich übernommenen Aufgabe verletzt werden können (BGH NJW 1993, 655; NJW 1991, 562; Staudinger/Hager, a.a.O., Rn E 21 f. m.w.N.). Der Übernehmer haftet, wenn er die Verkehrspflicht verletzt, wegen dieser Übernahme und Weil der primär Verkehrspflichtige - hier die Streithelferin zu 1) bzw. deren Rechtsvorgängerin - seine Aufgabe durch einen Dritten erledigen läßt und deshalb seinen eigenen Aufwand reduziert (BGH NJW 1959, 34; Staudinger/Hager, a.a.O., Rn E 63 m.w.N ).

b) Die Übernahme der an sich der Eigenbesitzerin des Anwesens H 37 obliegenden Verkehrssicherungspflichten erfolgte durch den Vertrag, der durch das Schreiben der vormaligen Eigentümerin dieses Anwesens vom 17. Juli 1992 zustande gekommen ist.

aa) Nach diesem Vertrag war die Beklagte nicht etwa nur damit betraut, die Fassade zu reinigen und zu hydrophobieren. Schon die dem Senat vorliegende Urkunde über die Auftragserteilung enthält neben dem Begriff "Reinigung" auch den Begriff "Generalüberholung". Damit war sicher nicht gemeint, daß die Beklagte sämtliche Platten überarbeiten und in einen neuwertigen Zustand versetzen sollte. Sie war aber verpflichtet, die Platten auf etwaige Beschädigungen hin zumindest optisch zu überprüfen, um dann erforderlichenfalls die nötigen Reparaturen vorzunehmen. Dabei sollten kleinere Reparaturen auf Regie und größere nach Erstellung eines Nachtragsangebots durchgeführt werden. Diese Bedeutung des Wortes "Generalüberholung" im Verständnis beider Parteien dieses Vertrages ergibt sich aus dem Inhalt eines Gesprächs, das der Geschäftsführer der Beklagten mit dem Beauftragten der damaligen Hauseigentümerin, dem Zeugen E im Mai 1992 geführt hat und auf dessen Grundlage das Angebot der Beklagten vom 20. Mai 1992 erstellt wurde.

Der Zeuge E erscheint dem Senat glaubwürdig. Er wirkte bei seiner Aussage ruhig und besonnen und war stets bemüht zwischen von ihm tatsächlich erinnerten. Tatsachen und solchen Umständen zu unterscheiden, auf die er lediglich nach den Regeln der Logik mit Hilfe seiner langjährigen Erfahrungen schließen konnte. Er hat etwa ausdrücklich verneint, daß Begriffe wie "Sicherheitsüberprüfung" oder "Sicherheitstest" gefallen seien, oder daß von der Prüfung des festen Halts der Platten gesprochen worden sei.

Dies zeigt, daß er trotz seiner langjährigen Tätigkeit für die Streithelferin zu 1) bzw. deren Unternehmungen, seine Aussage nicht nach deren ausgesprochenen oder unausgesprochenen Wünschen oder Interessen auszurichten versucht hat. Es hätte sonst nahegelegen, entsprechende Gesprächsinhalte zu bestätigen, um so das mit dem Unfall des Klägers offensichtlich gewordene Sicherheitsproblem möglichst weit von seiner Arbeitgeberin weg auf die Beklagte zu verlagern.

Unter diesen Umständen glaubt der Senat dem Zeugen, daß in dem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn H, tatsächlich auf dessen Initiative darüber gesprochen worden ist, daß neben den Reinigungsarbeiten die Fassadenplatten auf etwaige Beschädigungen untersucht werden sollten, daß solche Beschädigungen erst nach Erstellung eines Gerüsts festgestellt werden könnten, daß deshalb im schriftlichen Angebot der Beklagten absprachegemäß nur die Reinigungsarbeiten auftauchten und daß der Auftrag zur Überprüfung der Fassade für alle 3 Seiten des Hauses erteilt werden sollte.

Ein solcher Gesprächsinhalt erklärt zwanglos, warum sowohl im schriftlichen Kostenvoranschlag vom 20. Mai 1992 wie im Auftragsschreiben vom 17. Juli 1992 nur Reinigungsarbeiten konkret angesprochen werden, während alles andere im Kostenvoranschlag überhaupt nicht und im Auftragsschreiben nur mit dem Begriff "Generalüberholung" erwähnt wird. Durch das Wort Generalüberholung wurde im Auftragsschreiben aber klargestellt, daß die ausdrücklich genannten Reinigungsarbeiten nur der bereits bekannte Teil des Auftrags waren, nicht aber dessen alleiniger Inhalt.

Für die Richtigkeit dieser Vertragsauslegung spricht auch das Verhalten der Beklagten. Diese hätte nach Erhalt des Auftragsschreibens gewiß nachgefragt, was es bedeuten solle, daß neben den von ihr angebotenen Reinigungsarbeiten eine "Generalüberholung" in Auftrag gegeben werde. Sie hätte diese aus ihrer Sicht dann abändernde Annahme (§§ 150 Abs. 2 BGB) nach menschlichem Ermessen nicht stillschweigend akzeptiert und kommentarlos mit der Arbeit begonnen. Die Beklagte trägt aber keinerlei Reaktion ihrerseits auf diese angeblich abändernde Annahme vor. Dies läßt nur den Schluß zu, daß es eine solche Reaktion nicht gegeben hat, weil der Geschäftsführer der Beklagten genau wußte, was mit "Generalüberholung" gemeint war. Ihm war klar, daß neben der Reinigung auch eine Kontrolle der Platten auf etwaige Beschädigungen geschuldet war.

Schließlich spricht für einen derartigen Auftragsinhalt auch der Umstand, daß die Beklagte zur Erledigung des Auftrags eine ganze Reihe von ausgebildeten Steinmetzen und nicht etwa Gebäudereinigern eingesetzt hat. Die am H 37 eingesetzten Zeugen P, F, T, S und K waren ausweislich ihrer Personalienangaben sämtlich Steinmetze.

Letztlich räumt selbst der Geschäftsführer der Beklagten bei seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei am 5. Dezember 1996 ein, die Fassade sei von seiner Firma "überholt worden, verschiedene Teile seien ausgebessert bzw. erneuert worden".

bb) Auch wenn bei Auftragserteilung bzw. bei deren Vorbereitung nicht ausdrücklich von Sicherheitskontrolle oder einer Prüfung des Halts der Platten gesprochen wurde, hatte die Beklagte eine Kontrolle der Platten auf Beschädigungen jedenfalls auch mit dem Ziel durchzuführen, Sicherheitsrisiken zu vermeiden.

Ebensowenig wie man dem Inhaber einer Reparaturwerkstatt für Kraftfahrzeuge, der den Auftrag erhält, die Handbremse einzustellen, ausdrücklich sagen muß er solle diese Arbeiten durchführen, um Unfälle im fließenden Straßenverkehr zu verhindern (BGH NJW 1993, 655), ebensowenig wie einem Architekten eigens der Auftrag erteilt werden muß, er solle seine Bauaufsicht so ausüben, daß Isolierarbeiten so fachgerecht ausgeführt werden, daß nicht später eindringende Feuchtigkeit Rostschäden an den eingebrachten Maschinen eines Mieters entstehen läßt (BGH NJW 1991, 562), ebensowenig muß einer Fachfirma wie der Beklagten genau auseinandergesetzt werden, wozu sie die Fassadenplatten auf Beschädigungen untersuchen und gegebenenfalls Auswechslungen vornehmen soll. Wäre es nur um das gute Aussehen der Fassade gegangen, hätte man es gerade im hier relevanten Bereich, der vom Boden aus kaum zu sehen ist, bei einer Reinigung belassen können.

c) Die übernommene Verkehrspflicht bzw. die Haftung wegen ihrer Verletzung dauerte auch über das Ende der Arbeiten der Beklagten hinaus an.

Erst mit Beseitigung der Gefahrenquelle oder mit deren ausreichender Absicherung durch andere Personen entfällt die Haftung des ursprünglich Verkehrspflichtigen. Das Ende der Arbeiten und deren Abnahme durch die Bauherrschaft schließt allenfalls die Haftung dieser gegenüber aus (BGH NJW 1997, 582/584; Staudinger/Hager, a.a.O., Rn E 58 m.w.N.).

2. Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht jedenfalls dadurch verletzt, daß sie die unsachgemäß ausgeführte Reparatur des Plattenbruchs mit Silikon nicht bemerkt und deshalb auch keine Maßnahmen eingeleitet hat, um den drohenden Absturz der Platten zu verhindern.

Auf die Frage, ob Mitarbeiter der Beklagten selbst diese unsachgemäße Reparatur ausgeführt haben, kommt es daher nicht an.

a) Der Sachverständige Dipl.-Ing. P führt in seinem Gutachten vom 7. Dezember 1998 aus, daß transparentes Silikon, wie es im vorliegenden Fall verwendet worden war, schon im frisch eingebauten Zustand infolge des typischen Glanzes optisch bereits aus einiger Entfernung vom Material des Untergrundes, den Travertinplatten, zu unterscheiden ist. Bei fortschreitender Alterung des Silikons tritt im Zusammenhang mit der Einlagerung von Feinpartikeln eine Verfärbung ein, die die optische Unterscheidbarkeit der Fugendichtmasse vom Untergrund noch verstärkt. Zudem stellt nach den Angaben des Sachverständigen die aufgebrachte Fugendichtmasse gegenüber der Oberfläche der Platten eine unregelmäßige Erhebung dar. Die Aussage des Sachverständigen ist anhand der vorliegenden Fotos von den streitgegenständlichen Platten gut nachvollziehbar. Auch sonst bestehen keine Bedenken gegen seine Sachkunde. Keiner der Prozeßbeteiligten hat insoweit irgendwelche Bedenken vorgebracht. Der Senat sieht daher keinen Anlaß, die gutachtliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. P seiner Entscheidung nicht zugrunde zu legen.

Unter diesen Umständen muß davon ausgegangen werden, daß jedenfalls Fachleute, wie es die Mitarbeiter der Beklagten waren, die silikonverschmierte Bruchstelle bemerken hätten müssen und die Bedeutung dieser Beobachtung auch richtig hätten einschätzen müssen. Mittels einer Klopfprobe hätte dann nach den Feststellungen des Gutachters geklärt werden können "und müssen, daß das Silikon zur unsachgemäßen Reparatur eines glatten Bruchs diente. Danach wären die betroffenen Platten auszutauschen gewesen.

b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch davon auszugehen, daß der Plattenbruch bereits im Jahre 1992 zur Zeit der Tätigkeit der Beklagten an der Fassade vorhanden war.

Für diese Annahme ist zunächst wichtig, daß man an die Bruchstelle ohne Gerüst oder Hubwagen praktisch nicht herankommt. Da das Silikon nicht von selbst an die Platte gekommen sein kann, muß irgend jemand den Bruch gesehen und mittels dieses Silikons zugeschmiert haben. Dieser jemand muß dabei mindestens eine Hubbühne eingesetzt haben.

Zwischen der Zeit, in der die Beklagte dort oben tätig war, und dem Unfalltag hat jedoch niemand mehr in derartiger Form am Anwesen H 37 gearbeitet.

Denn der Zeuge E, dessen Glaubwürdigkeit oben bereits dargelegt ist, hat ausgesagt, er sei über Baumaßnahmen am Haus H 37 praktisch immer informiert gewesen. Da er jede Woche mindestens zweimal zu dem Grundstück komme, wären ihm Arbeiten an der Fassade bestimmt aufgefallen. Es habe im fraglichen Zeitraum überhaupt nur die Arbeiten der Firma D, der Streithelferin zu 2), gegeben, die etwa zeitgleich mit der Beklagten durchgeführt worden seien. Eventuell sei noch eine auf dem Dach befindliche Leuchtreklame ausgewechselt worden. Für solche Arbeiten gebe es aber einen Dachausstieg.

Nach Überzeugung des Senats kann ausgeschlossen werden, daß der Plattenbruch bei Arbeiten auf dem Dach, wie sie von der Firma D durchgeführt wurden, verursacht wurde.

Der Sachverständige erklärte hierzu bei seiner Anhörung durch das Landgericht am 9. März 1999, er könne keinerlei Zusammenhang zwischen den Arbeiten der Firma D an der Blechabdeckung der Attika und der Beschädigung der Fassadenplatte erkennen. Verbindungen zwischen der Blechabdeckung und den Fassadenplatten seien nicht vorgesehen und von ihm bei seiner Ortsbesichtigung auch nicht festgestellt worden. Die Arbeitender Firma D wurden auch nicht vom Gerüst aus, sondern vom Dach aus erledigt, so daß die Mitarbeiten der Firma D nicht einmal die Gelegenheit hatten, den Plattenbruch zu sehen. Wie sich aus der glaubhaften Aussagen des Zeugen T vor dem Landgericht ergibt. Entsprechendes gilt für die vom Zeugen E für möglich gehaltenen Arbeiten an der Leuchtreklame auf dem Dach.

Auch die Beklagte zeigt keinerlei Zusammenhang zwischen den Arbeiten der Firma D oder denjenigen zur Auswechslung der Leuchtreklame einerseits und der Beschädigung der Fassadenplatte auf. Sie hat auch weder bei noch nach der erwähnten Anhörung des Gutachters auf den von diesem vermißten Zusammenhang irgendwie reagiert.

Schließlich hat der Sachverständige auch ausgeführt, es sei durchaus möglich, daß ein derart unsachgemäß wie im vorliegenden Fall reparierter Bruch über mehrere Jahre hinweg halte. Daher spricht auch die zwischen den Arbeiten der Beklagten in der zweiten Jahreshälfte 1992 und dem Unfall am 26. Mai 1996 verstrichene Zeit nicht dagegen, daß der Bruch schon vor den Arbeiten der Beklagten entstanden sein kann. Angaben zum Alter des Silikon waren dem Sachverständigen nicht möglich.

Nach alledem ist eine Bruchentstehung und Reparatur vor oder bei den Arbeiten der Beklagten zwar nicht im naturwissenschaftlichen Sinn bewiesen. Der Senat ist aber trotzdem von der Wahrheit dieser Behauptung des Klägers überzeugt. Hierfür genügt ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, daß er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245/256; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Auflage, § 286 Rn 2).

Dieser Grad ist hier erreicht.

c) Die für die Beklagte handelnden Personen haben den unsachgemäß reparierten Plattenbruch nicht bemerkt, weil sie entgegen den vertraglichen Vereinbarungen im Bereich der Bruchstelle überhaupt nicht, also auch nicht reinigend, tätig waren. Aber auch wenn sie dort gearbeitet hätten, hätten sie ihre Verkehrspflichten verletzt - sie hätten dann nicht sorgfältig genug gearbeitet.

aa) Die Beklagte selbst bestreitet schon in der Klageerwiderung, daß sie an der fraglichen Fassadenecke gearbeitet habe. Sie behauptet sogar, die Westseite des Gebäudes sei im Gegensatz zu den beiden anderen Seiten nicht eingerüstet gewesen. Auch in der Berufungsbegründung läßt sie vortragen, der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß die Arbeiter an der fraglichen Fassadenecke gearbeitet haben. Auch das kann sinnvoll nur so verstanden werden, daß die Beklagte weiterhin behaupten will, ihre Mitarbeiter seien nie an der Bruchstelle oben gewesen.

Zu diesem Bild paßt auch der Inhalt der Aussagen ihrer Mitarbeiter vor dem Landgericht:

Der Zeuge T will überhaupt nicht an der Baustelle gewesen sein, gleiches gilt für den Zeugen B ; der Zeuge L will nur an der Südseite Richtung Museum, nicht aber an der Westseite Richtung P gearbeitet haben. Ausweislich des bei den Ermittlungsakten befindlichen Gutachtens der vom 21. Oktober 1996 befand sich der unfallursächliche, mit Silikon verschmierte Bruch aber gerade auf dieser Westseite. Der am 9. März 1999 vernommene Zeuge P weiß schließlich nur noch, daß er viermal "an die streitgegenständliche Baustelle abkommandiert" war, kann aber nicht sagen, was oder wo er dort gearbeitet hat.

Deshalb muß der in der Berufungsbegründung angebotene Zeuge S nicht vernommen werden. Denn die Tatsache, die er bekunden soll, ist für die Entscheidung unerheblich. Wenn man von der Richtigkeit der Behauptung des Beklagten ausgeht, ihre Leute hätten an der unfallursächlichen Fassadenecke gar nicht gearbeitet, dann muß man auch annehmen, daß der Zeuge S dort nicht kontrolliert hat. Ansonsten hätte er schlecht kontrolliert und die Beklagte müßte dafür einstehen.

bb) Da der Auftrag unstreitig die gesamte Fassade betraf und diese dementsprechend auch an allen 3 Seiten vollständig eingerüstet war, wie etwa der Zeuge P bei seiner Vernehmung durch das Landgericht bestätigt hat, liegt in dem Unterbleiben jeder Tätigkeit in einem Teilbereich bereits eine Verkehrssicherungspflichtverletzung. Denn dadurch machte sich die Beklagte von vornherein die Entdeckung sicherheitsrelevanter Beschädigungen der Fassadenplätten unmöglich.

Für eine Ausnahme eines Teils der Gesamtfassade von jeder Art von Arbeit der Beklagten also auch von den Reinigungsarbeiten, gibt weder der Kostenvoranschlag der Beklagten noch das Auftragsschreiben der Rechtsvorgängerin der Streithelferin zu 1) oder die Aussage des Zeugen E im Termin irgend etwas her. Auch die Beklagte behauptet derartiges dort nicht, wo sie zum Vertragsinhalt vorträgt. Die Ausnahme für die Westfassade wird von ihr nur dort gemacht, wo es um eine schadensstiftende Tätigkeit geht.

Aber auch dann, wenn doch jemand von der Beklagten an der fraglichen Fassadenecke tätig gewesen sein sollte, läge hier eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor. Diese bestünde dann darin, daß der Betreffende nicht sorgfältig genug die vertraglich geschilderte optische Kontrolle durchgeführt hätte oder zumindest aus den dabei gewonnenen Kenntnissen keine Konsequenzen gezogen hätte.

3. Die Verkehrssicherungspflichtverletzung ist der Beklagten auch vorwerfbar, sie ist ihr zuzurechnen, da sie einerseits ein Organisationsverschulden trifft (§§ 823 I, 31 BGB) und sie andererseits den Entlastungsbeweis für ihre Mitarbeiter nicht angetreten hat (§ 831 Abs. 1 BGB).

a) Die Beklagte trifft ein Organisationsverschulden, weil ihr Geschäftsführer als ihr gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs. 1 GmbHG) nicht dafür gesorgt hat, daß er oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter die Arbeiten so organisiert und kontrolliert, daß ihm Verstöße gegen vertraglich übernommene Verkehrssicherungspflichten, wenn sie denn passieren, bekannt werden und daß er dagegen einschreiten kann.

Ein Sicherungspflichtiger, hier die Beklagte, muß nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, angesichts der Bedeutung der Gefährdung einen besonderen Vertreter bestellen, für den er als Geschäftsherr dann nach § 31 BGB haftet (BGH NJW 1980, 2810/2811; Staudinger/Hager, a.a.O., Rn E 62; Palandt Heinrichs, BGB, 59: Auflage, § 31 Rn 7 f. je m.w.N.).

Die Beklagte hatte entweder für die streitgegenständliche Baustelle überhaupt keinen verantwortlichen Bauleiter bestimmt. In diesem Sinne hat sich ihr Geschäftsführer unstreitig gegenüber der Kriminalpolizei geäußert. Im Prozeß wurde dann zwar behauptet, der Geschäftsführer selbst sei als Bauleiter tätig gewesen. In beiden Fällen träfe die Beklagte in Person ihres gesetzlichen Vertreters, jedoch zweifellos ein Verschulden. Denn der verantwortliche Bauleiter hätte dafür zu sorgen gehabt, daß an der gesamten Fassade ohne Ausnahme gearbeitet wird und er hätte Anweisungen zu geben gehabt, daß nicht nur gereinigt, sondern auch auf Beschädigungen geachtet wird.

Für die Haftung der Beklagten spielt es keine Rolle, ob die Anweisungen unterblieben sind, weil niemand da war, der sie hätte geben können, oder ob der Geschäftsführer, als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zwar anwesend war, aber die nötigen Direktiven nicht erteilt hat.

Denn solche Anweisungen sind ganz offensichtlich nicht erteilt worden.

Feststeht, daß die nötigen Vorkehrungen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verkehrssicherungspflichten nicht getroffen wurden. Denn sonst könnte die Beklagte nicht vortragen, an der fraglichen Fassadenecke sei überhaupt nicht gearbeitet worden. Sonst könnte sie mit Rücksicht auf ihre prozessuale Wahrheitspflicht nicht in derselben Klageerwiderung vortragen, die Westfassade sei überhaupt nicht eingerüstet gewesen.

Die Beklagte hat offenbar keine Erkenntnisse darüber, was von wem im einzelnen an der fraglichen Baustelle gemacht wurde.

Dies stellt schon für sich genommen einen vorwerfbaren Organisationsmangel dar.

Für diese Ahnungslosigkeit hinsichtlich des Geschehens auf der Baustelle spricht auch, daß mit der Berufungsbegründung überraschend vorgetragen wird, ein Zeuge V sei auf der Baustelle stets zur Überwachung der Arbeiter tätig gewesen. Die Beklagte hat offenbar von Mitte 1996, damals liefen die polizeilichen Ermittlungen bis zur Mitte des Jahres 1999 gebraucht, um von der ununterbrochenen Anwesenheit dieses Aufsichtführenden - immerhin ihres Mitarbeiters - zu erfahren, sonst hätte sie entsprechenden Vortrag gewiß pflichtgemäß schon früher gebracht, hätte vielleicht sogar der Kriminalpolizei den Zeugen V benannt, als diese sich intensiv bemüht hatte, zu ermitteln, wer auf der Baustelle tätig war.

Einer Vernehmung des Zeugen V bedarf es nicht. Denn wenn er der für die Leitung der Baustelle, für die ordnungsgemäße Beachtung der Verkehrssicherungspflichten verantwortliche verfassungsgemäße Vertreter gewesen sein sollte, dann träfe ihn der der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnende Vorwurf der Verkehrssicherungspflichtverletzung, weil dann er die oben beschriebenen Unterlassungen begangen hätte. Sollte er nur neben dem angeblich als verantwortlicher Bauleiter tätigen Geschäftsführer H tätig gewesen sein, wofür spricht, daß er in der Berufungsbegründung genannt wird, ohne daß die ursprüngliche Behauptung zur Bauleiterrolle des Geschäftsführers irgendwie relativiert wird, so käme es auf ihn nicht an. Denn sein Tun oder Lassen könnte die vorbezeichneten Fehler der Bauleitung nicht ungeschehen machen.

Auch der Sachvortrag der Beklagten zum Auftragsumfang spricht dafür, daß die Verantwortung für den unfallursächlichen Fehler bei der Geschäftsleitung der Beklagten und nicht bei irgendwelchen untergeordneten Mitarbeitern liegt. Wenn die Beklagte trotz des Wortlauts des Auftragsschreibens und trotz des vom Zeugen E geschilderten Gesprächsinhalts bei ihrem Vortrag bleibt, sie habe nach dem Vertrag nur reinigen sollen, dann muß der Senat annehmen, daß die Beklagte auch ihren Mitarbeitern nur diesen Arbeitsauftrag gegeben hat. Infolge dieses unzulässig verkürzten Arbeitsauftrags hat sich dann niemand um etwaige Beschädigungen der Platten gekümmert mit der Folge, daß der silikonverschmierte Bruch nicht gesehen oder daß dieser Beobachtung zumindest keine Bedeutung beigemessen wurde.

b) Aber auch dann, wenn man dieser Argumentation nicht folgen sollte, müßte die Beklagte für den streitgegenständlichen Unfall nach § 831 Abs. 1 BGB einstehen.

Die von ihr eingesetzten Arbeiter sind Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 Abs. 1 BGB. Diese haben in Ausübung ihrer Verrichtung eine rechtswidrige unerlaubte Handlung begangen, da sie infolge mangelnder Aufmerksamkeit die unsachgemäß reparierten Platten übersehen und so die entscheidende Ursache für die Verletzung des Klägers gesetzt haben.

Den nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB möglichen Entlastungsbeweis hat die Beklagte nicht angetreten.

Sie hat zwar in der Berufungsbegründung ihren Vortrag aus dem 1. Rechtszug wiederholt, sie beschäftige nur langjährige erfahrene Mitarbeiter, und sie hat zusätzlich behauptet, auf der Baustelle sei stets zur Überwachung der Arbeiter der Vorarbeiter V zugegen gewesen.

Dies genügt jedoch nicht, da, wie sie selbst vorträgt, Gegenstand des Exculpationsbeweises nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB die erforderliche Sorgfalt bei der Auswahl und Überwachung der Verrichtungshilfen ist. Zur sorgfältigen Auswahl fehlt jeder konkrete Sachvortrag.

Hat der Geschädigte wie hier nicht einen bestimmten Verrichtungsgehilfen als den Schadensverursacher benannt, sondern nur Umstände dargelegt, nach denen einer der Verrichtungsgehilfen des in Anspruch Genommenen in Betracht kommt, so hat der Geschäftsherr zur Entlastung zwei Möglichkeiten. Er kann entweder den wahren Verursacher benennen und sich für diesen entlasten, oder er kann den Entlastungsbeweis für alle Verrichtungsgehilfen führen (BGH VersR 1967, 1199; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Auflage, § 831 Rn 24 m.w.N.).

Da die Beklagte hier keinen konkreten Mitarbeiter benennt, dem der unfallursächliche Fehler unterlaufen ist, müßte sie für alle ihre Mitarbeiter den Entlastungsbeweis führen, d.h. zunächst eine sorgfältige Auswahl ihrer sämtlichen Mitarbeiter darlegen.

Dieser Pflicht kann die Beklagte nicht dadurch gerecht werden, daß sie pauschal behauptet, sie beschäftige nur langjährige erfahrene Mitarbeiter. Die Voraussetzungen der Entlastung sind bezogen auf den konkreten Fallsubstantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (RGZ 159, 283/290; Baumgärtel, a.a.O., Rn 16). Dazu gehören die Namen und die Qualifikationen der betreffenden Verrichtungsgehilfen, die von diesen ausgeübten Tätigkeiten und die dabei gemachten Erfahrungen. All dies fehlt im Vortrag der Beklagten.

Dies betrifft auch den Zeugen S. Wenn er den entscheidenden Fehler gemacht haben sollte, müßte die Beklagte für ihn konkret die Voraussetzungen des § 831 Abs. 1.Satz 2 BGB darlegen.

4. Die Beklagte kann sich auch ihrer Haftung nicht mit dem Hinweis entledigen, die Streithelferin zu 1) oder ihre Rechtsvorgängerin hätten den streitgegenständlichen Unfall dadurch verhindern müssen, daß sie in der Zeit zwischen ihrer, der Beklagten, Tätigkeit an der Fassade und dem Unfall. weitere Kontrollen im Rahmen ihrer Pflichten aus § 836 BGB hätten durchführen lassen.

a) Es spricht zwar einiges dafür, daß der Eigenbesitzer eines Anwesens bei einer so gefahrträchtigen Fassade in kürzeren Abständen durch Fachleute eine Sicherheitskontrolle durchführen lassen muß, um einer Haftung nach § 836 BGB zu entgehen (BGH NJW 1993, 1782; Staudinger/Belling/Eberl-Borges (1997), § 836 Rn 90).

Darüber hinaus kann auch dahinstehen, ob die Haftung der Streithelferin aus § 836 BGB durch die Vereinbarung mit der Beklagten vollständig mit befreiender Wirkung auf diese übertragen wurde, weil es dieser Vereinbarung womöglich an der nötigen Klarheit fehlte (BGH NJW 1996, 2646; Palandt/Thomas, a.a.O., § 823 Rn 59).

b) Eine Haftung der Eigentümerin des Anwesens aus § 836 BGB würde nämlich an der Kausalität des Verhaltens der Beklagten für den eingetretenen Schaden und damit an deren Haftung nichts ändern.

Die Mitwirkung anderer Ursachen oder auch das Fehlverhalten Dritter schließen die Zurechnung nicht aus. Das zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten der Beklagten muß nicht einmal die überwiegende oder wesentliche Ursache sein (BGH NJW 1990, 2883; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Vorbem. v. § 249 Rn 66, 73 ff.).

Es liegt im Wesen der Gesamtschuld, die nach § 840 BGB immer dann entsteht, wenn mehrere für einen aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden verantwortlich sind, daß der Geschädigte die Wahl hat, welchen der in Betracht kommenden Schädiger er verklagt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1; 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Nach den §§ 3, 546 Abs. 2 ZPO war der Wert der Beschwer festzusetzen. Der Senat hat keinen Anlaß, hierbei von den Wertangaben des Klägers abzuweichen.

Ende der Entscheidung

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