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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 12.04.2006
Aktenzeichen: 4 U 1790/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 12
1. Der Träger eines auch als Adjektiv gebräuchlichen Familiennamens (hier: "Süß"), kann mangels ausreichender Unterscheidungskraft des Namens vom Inhaber einer gleich lautenden Internet-Domain nicht die Unterlassung der Verwendung dieser Domain verlangen.

2. Der Inhaber einer mit einer "catch-all"-Funktion ausgestatteten Domain (www.....de), die bei Eingabe der Domain und eines Vornamens oder dessen Abkürzung als Subdomain eine Weiterleitung auf ein Erotikportal bewirkt, verletzt den Träger eines gleichlautenden Familiennamens in seinem Namensrecht.


Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

4 U 1790/05

Verkündet am 12. April 2006

In Sachen

wegen Unterlassung u.a.,

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kammerer und die Richter am Oberlandesgericht Schermer und Bartsch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.März 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10.8.2005 in Ziffer I. abgeändert.

1. Es wird festgestellt, daß die Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis 250.000 EUR oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Ordnungshaft auch für den Fall der Nichteintreibbarkeit des Ordnungsgeldes, zu unterlassen, die Internetdomain ....de mittels einer sog. catch-all Funktion so auszugestalten, daß alle unterhalb dieser Adresse eingegebenen third-level-domains, insbesondere die third level domains www....de, www....de, www....de, www....de sowie www....de auf das Erotikportal www....de weitergeleitet werden.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger 57 % und die Beklagten 43 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 235.000 EUR (Berufung der Beklagten: 150.000 EUR; Berufung des Klägers: 85.000 EUR).

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche wegen Verletzung des Namensrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, der ... heißt.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, unterhält unter der Internetdomain "www.....de" ein Erotikportal. Nach dem Impressum der Webseite "....de" trägt die redaktionelle Verantwortlichkeit im Sinne des Medienrechts der Beklagte zu 3).

Die Beklagte zu 1), die Inhaberin der Domain "....de" ist, verwendete eine sog. catch-all Funktion mit der Folge, daß bei Eingabe der unter Ziffer 1.1. aufgeführten Domain-Adressen eine Weiterleitung auf das Erotikportal "....de" der Beklagten zu 1) automatisch erfolgte.

Der Kläger meint, die Beklagten hätten kein eigenes Recht zur Benutzung der Domain ....de. Außerdem liege ein besonders schwerer Eingriff in das Namensrecht und das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu Lasten des Klägers vor, der Vorstandsvorsitzender der Werbeagentur ... AG sowie Geschäftsführer von deren Tochtergesellschaften sei. Er könne deshalb auch Geldersatz sowie eine angemessene Lizenzgebühr verlangen, weil bereits namhafte Kunden des Klägers bzw. der Firma ... AG angedroht hätten, jedwede weitere Geschäftsverbindung mit dem Kläger und des von ihm geführten Unternehmens abzubrechen, sofern weiterhin unter der Internet-Domain "www.....de" wie auch den genannten third-level-Domains das von Seiten der Beklagten betriebene Erotikportal erscheine.

Die Beklagten haben entgegnet, daß es sich bei dem Familiennamen "..." namenskundlich um einen "Übernamen nach der Wesensart" handele. Die Domain "....de" hätten sie bereits vor vielen Jahren wegen der Bedeutung des Adjektivs als Gattungsbegriff-Domain registriert und stets nur so benutzt, nicht aber wegen der Namensfunktion der Zeichenfolge "..." Außerdem sei seit 1.3.2004 auch der Buchstabe "..." als Domain-Bestandteil eintragbar. Die größte Nähe, aber keine Identität zum Familiennamen des Klägers wiesen damit die Domains nach dem Schema "..." auf, nicht aber die Domain "....de". Im übrigen fehle es bei der Nutzung von Gattungs- bzw. Sachbegriffen - wie des Begriffs "Eimer" - an einer namensmäßigen Nutzung. Die Verwendung der sog. "wildcard"-Funktion in einer Domain-DNS-Zone sei verkehrsüblich, nicht jedoch, eine Person dadurch zu suchen, daß eine Zeichenfolge nach dem Schema vorname.nachname.de eingegeben werde. Nach Beanstandung des Klägers habe die Beklagte zu 1) sofort veranlaßt, daß bei Eingabe der Subdomain "www.....de" keine Umleitung mehr auf ihr Erotikportal "....de" erfolge. Die Zeichenfolge "....de" sei nie Gegenstand einer wahrnehmbaren Verknüpfung mit Inhalten von "....de" geworden und sei auch nicht Gegenstand von auf die Anfragen gesendeter Informationen durch die Beklagten gewesen, etwa in der Gestalt, daß diese Zeichenfolge Abbildung gefunden hätte. Bei einem solchen Sachverhalt fehle es deshalb für Schadensersatzansprüche am Verschulden der Beklagten.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Endurteil vom 10.8.2005, auf das wegen der Einzelheiten des Prozeßstoffes verwiesen wird, die Beklagten verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, Ordnungshaft auch für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit des Ordnungsgeldes, zu unterlassen,

1. sich im geschäftlichen Verkehr der Internetdomain ....de zu bedienen, insbesondere diese mittels einer sog. catch-all-Funktion derart auszugestalten, daß alle unterhalb dieser Adresse eingegebenen third-level-domains, insbesondere die third level domains www.....de, www.....de, www.....de, www.....de sowie www....de auf diese geleitet werden und die Internetseite www....de auf das Erotikportal www.....de weiterzuleiten.

2. die Internetdomain ....de zu veräußern oder veräußern zu lassen, sie zu übertragen oder übertragen zu lassen oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.

Im übrigen hat es die auf Geldentschädigung (mindestens 35.000 EUR), angemessene Lizenzzahlung (mindestens 30.000 EUR) und Feststellung des Ersatzes des dem Kläger entstandenen und entstehenden weiteren Schadens gerichtete Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, daß grundsätzlich bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain "de" eine Namensanmaßung liege und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutze. Den Beklagten stünden an der Bezeichnung "..." keine eigenen Rechte zu. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung zur Registrierung von Gattungsbegriffen. ".../..." bezeichne die Eigenschaft eines in der angegriffenen Domain der Beklagten zu 1) nicht genannten Subjekts. Würde man die Rechtsprechung des BGH auf derartige Eigenschaftswörter erstrecken, so würde dies bedeuten, daß allein noch die subjektive - tatsächliche oder angebliche - Einschätzung der Beklagten maßgeblich wäre. Der Kläger müsse es auch nicht hinnehmen, daß bei Eingabe der vorerwähnten Kombinationen aus seinen Vornamen und seinem Nachnamen eine Weiterleitung auf das Erotikportal der Beklagten zu 1) erfolge. Dies verletze den Kläger eindeutig in seinem Namensrechten, denn er werde gegen seinen Willen mit den erotischen Seiten in Verbindung gebracht. Dagegen seien Schadensersatzansprüche des Klägers mangels Verschuldens der Beklagten zu verneinen.

Unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsstandpunkte verfolgen die Parteien mit ihren Berufungen ihre Ziele weiter, der Kläger Ersatzansprüche sowie die Feststellung des Ersatzes des weiteren Schadens, die Beklagten die vollständige Klageabweisung.

In der Verhandlung vom 8.3.2006 vor dem Senat haben die Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl verbindlich, die strafbewehrte Erklärung abgegeben, es zu unterlassen, den Namensraum unterhalb der Domain ....de so einzurichten und/oder einrichten zu lassen, daß die Domain-Adressen

1. www.....de

2. www.....de

3. www.....de

4. www.....de oder

5. www.....de

auf das Erotikportal www....de weiterleiten.

Daraufhin hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt, soweit beantragt war, den Beklagten zu untersagen, die Internetdomain "....de" mittels einer sog. catch-all Funktion derart auszugestalten, daß alle unterhalb dieser Adresse eingegebenen third-level-Domains, insbesondere die third-level-Domains www.....de, "www.....de, www.....de, www.....de" sowie "www....de" auf diese und von dort auf das Erotikportal "www....de" weitergeleitet werden.

Die Beklagten haben der teilweisen Hauptsacheerledigungserklärung nicht zugestimmt, weil der Wortlaut der Unterlassungserklärung von dem Inhalt des vom Kläger für erledigt erklärten Teils in einer Art und Weise abweiche, der eine tatsächliche Erledigung nicht feststellen lasse.

Der Kläger beantragt, unter Feststellung der teilweisen Hauptsacheerledigung, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

1. an den Kläger wegen der Verwendung und Veröffentlichung der Second-Level-Internet-Domain www....de wie auch der Third-Level-Domains www....de, www.....de, www.....de sowie www.....de eine Geldentschädigung zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch den Betrag von 35.000 EUR nicht unterschreiten darf;

2. für die Nutzung der Second-Level-Internet-Domain www.....de sowie der Third-Level-Domains, insbesondere der Third-Level-Domains www.....de.

www.....de, www....de. www.....de sowie www.....de eine angemessene Lizenzzahlung zu leisten, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht den Betrag von 30.000 EUR unterschreiten darf und ferner festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger auch allen weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem aufgrund der nach Ziffer I des Klageantrages vom 21.01.2005 dargestellten Handlungen entstanden ist oder entstehen wird.

Demgegenüber beantragen die Beklagten,

auf ihre Berufung die Klage abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt im übrigen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die zu den Akten gegebenen Anlagen Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet, diejenige des Klägers ist unbegründet.

1. Die teilweise Hauptsacheerledigung in dem im Urteilstenor unter (Ziffer) I. 1. aufgeführten Umfang ist festzustellen, weil die insoweit zunächst zulässige und begründete Klage durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungerklärung gegenstandslos geworden ist. Die Beklagten haben eingeräumt, daß sie die Person des Klägers nicht mit dem Erotikportal "www....de" der Beklagten zu 1) in Verbindung bringen wollten. Dies geschah jedoch dann, wenn aufgrund der von ihnen eingerichteten sog. catch-all Funktion der Vorname und der Familienname des Klägers in der unter I. 1. beschriebenen Weise eingegeben wurde. Darin ist eine Namensanmaßung der nichtberechtigten Beklagten zu sehen, wodurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt wurden (vgl. BGH NJW 1993, 918; 2003, 2978 (2979)). Es kommt nicht darauf an, ob die angegebene Schreibweise des Vor- und Nachnamens des Klägers unüblich ist, so daß es hierzu keiner Erholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte. Der Kläger braucht es nämlich nicht zu dulden, daß er aufgrund einer catch-all Funktion eines Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens in der beschriebenen Weise ausgeschlossen wird. Entgegen der Meinung der Beklagten hat sich auch durch die abgegebene Unterlassungserklärung die Klage in dem vorerwähnten Umfang erledigt, denn unter Heranziehung des Klagevorbringens ist der Klageantrag dahingehend auszulegen, daß den Beklagten untersagt werden sollte, eine Eingabe seines Vor- und Familiennamens in der beschriebenen Weise mit Hilfe der catch-all Funktion in Verbindung mit dem Erotikportal "www.....de" zu bringen.

2. Im übrigen erweist sich die Berufung der Beklagten als begründet. Die Unterlassungsklage war abzuweisen, denn der Kläger kann von den Beklagten nicht verlangen, es zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr der Internetdomain "....de" zu bedienen und diese zu veräußern oder veräußern zu lassen, sie zu übertragen oder übertragen zu lassen oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.

Eine Verletzung des Namensrechts des Klägers aus § 12 BGB kommt hier allein in der Form der Namensanmaßung in Betracht. Eine Namensanmaßung ist nur dann gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den Namen bzw. eine als Name geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (BGH GRUR 2005, 357 - Pro Fide Catholica; NJW 2003, 2978 - maxem.de m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Klägers liegt in der Benutzung der Bezeichnung "... " keine Namensanmaßung i.S.d. § 12 BGB. Dieses Wort ist ein Adjektiv, das zum allgemeinen Sprachgebrauch gehört. Es enthält deshalb schon seiner Funktion nach nicht notwendig einen Hinweis auf eine Person dieses Nachnamens, auch wenn es derartige Namensträger gibt. Vielmehr besteht zu diesen ein Zusammenhang erst, wenn dieser Bezeichnung ein Vorname oder ein sonstiger personenbezogener Hinweis hinzugefügt wird. Nur der Träger eines unterscheidungskräftigen Namens hat das berechtigte, in der Regel mit einer größeren Zahl gleichnamiger Namensträger geteilte Interesse, mit dem eigenen Namen unter der im Inland üblichen und auch meistens verwendeten Top-Level-Domain "....de" im Internet aufzutreten. Er braucht nicht zu dulden, daß er aufgrund der Registrierung durch einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen wird (BGH NJW 2003, 2978 (2979)). Da es bei dem Familiennamen des Klägers an dieser Unterscheidungskraft fehlt, muß er hinnehmen, daß die Beklagte zu 1) ihm zuvorgekommen ist und für sich das Wort "..." registrieren ließ.

3. Die Berufung des Klägers erweist sich als unbegründet, denn ihm stehen die geltend gemachten Ersatzansprüche nicht zu.

Zwar kann bei schwerwiegenden Eingriffen in das Namensrecht, das ein sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB ist, ebenso wie bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch für den immateriellen Schaden Geldersatz verlangt werden (Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 12 Rn. 36; § 823, Rn. 124 f. m.w.N. ; BGH NJW 2000, 2195 (2197 m.w.N.)). Es fehlt aber ein konkreter Sachvortrag des Klägers, inwiefern die durch die catch-all Funktion bewirkte Umleitung der oben beschriebenen Vor- und Nachnamen auf das Erotikportal der Beklagten zu 1) zu einem schwerwiegenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht geführt haben. Hierfür reicht nicht die pauschale Behauptung aus, daß namhafte Kunden des Klägers bzw. der Fa. ... AG angedroht haben, jedwede weitere Geschäftsbeziehung mit dem Kläger und des von ihm geführten Unternehmens abzubrechen, sofern weiterhin bei Eingabe der vorerwähnten Subdomains das von Seiten der Beklagten betriebene Erotikportal erscheine. Es ist schwer nachvollziehbar, daß Kunden des Klägers bzw. der Fa. ... AG zu der irrigen Annahme kommen konnten, der Kläger wolle sie mit dem Erotikportal behelligen, obwohl darin nichts auf seine Person hindeutet, sondern im Impressum dieser Internetseite die Beklagten zu 1) - 3) aufgeführt sind. Selbst wenn man jedoch eine gewisse Verwirrung über die Identität des Betreibers unterstellt, so wog diese deshalb für sich genommen nicht besonders schwer, weil sie durch die sich öffnende Homepage aus den vorerwähnten Gründen wieder beseitigt wurde. Darüber hinaus durften verständige Kunden des Klägers oder der Fa. ... AG ohne jegliche Personenbeschreibung des Klägers auf dem Erotikportal nicht annehmen, daß der Kläger auf diese Internetseite hinführen wollte, da es sich auch um andere Träger des Namens ... hätte handeln können.

Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß ein entstandener Schaden nicht kumulativ sowohl konkret als auch nach der Lizenzanalogie geltend gemacht werden kann, sondern entweder auf die eine oder die andere Weise zu berechnen ist (vgl. BGH Z 60 206; NJW 2000, 2201). Weiter kann auch dahingestellt bleiben, ob die geltend gemachten Schadensersatzansprüche mangels Verschuldens der Beklagten, wie das Erstgericht ausgeführt hat, entfallen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1; § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10; §§ 711, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO, wobei der Senat den erledigten Teil der Unterlassungsklage mit 100.000 EUR und den abgewiesenen Teil mit 50.000 EUR bewertet hat.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, da die Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH bezüglich der Verletzung von Namensrechten steht und Schadensersatzansprüche wegen des konkreten Einzelfalls nicht in Betracht kommen.

Ende der Entscheidung

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