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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: 4 U 2129/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 276
BGB § 328
BGB § 823
BGB § 831
1. Der Vertrag zwischen einem Gastwirt und einem Zeltverleih-Unternehmen über das Aufstellen eines Festzeltes hat keine Schutzwirkung zu Gunsten eines Dritten, der von der Beschädigung eines Stromkabels im Zuge des Zeltaufbaus betroffen ist.

2. Zu den Sorgfaltspflichten eines mit dem Aufbau eines Festzelts beauftragten Unternehmers, der die Arbeiten einem Subunternehmer überträgt.


Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

4 U 2129/03

Verkündet am 17. Dezember 2003

In Sachen

wegen Schadensersatzes,

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Vorsitzenden und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 24. Juni 2003 abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Kosten der Nebenintervention fallen der Nebenintervenientin zur Last.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert dess Berufungsverfahrens wird auf 7.608,15 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Parteien streiten um den Ersatz eines am 17. Juli 2002 an der elektronischen Steuereinrichtung des Tiefbrunnens des Klägers entstandenen Schadens.

Der Beklagte hatte mit Vertrag vom 17. Juni 2002 dem Gastwirt G... ein Festzelt vermietet und es zugleich übernommen, den Aufbau des Zeltes zu leiten. Er führte diesen Auftrag jedoch nicht selbst aus, sondern gab ihn an die Streithelferin und Beklagte zu 2), Frau B... S..., weiter. Diese vermietet seit Jahren Zelte und stellt diese auch auf.

In deren Auftrag leitete der Beklagte zu 3) am 17. Juli 2002 den Aufbau des Festzeltes. Einer der dabei verwendeten 1 Meter langen Erdnägel beschädigte eine 20 kv-Leitung des Energieversorgungsunternehmens E... Die hierdurch ausgelöste Überspannung verursachte u.a. den streitgegenständlichen Schaden.

Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 24. Juni 2003, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, dazu verurteilt, den Schaden zu ersetzen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, zu kontrollieren, ob die Streithelferin sich ordnungsgemäß nach der Lage von Versorgungsleitungen erkundige, oder diese selbst mit den erforderlichen Informationen zu versorgen.

Gegen dieses ihm am 26. Juni 2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 03. Juli 2003 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach entsprechender Fristverlängerung, am 11. September 2003 begründet hat.

Er vertritt die Auffassung, er könne schon deshalb für den Schaden des Klägers nicht verantwortlich sein, weil er beim Zeltaufbau nicht mitgewirkt habe. Für etwaige Fehler der Streithelferin oder des von dieser eingesetzten Zeltmeisters müsse er nicht einstehen, da es sich bei dieser um einen selbständigen Fachbetrieb handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 10. September 2003 Bezug genommen.

Der Beklagte stellt folgenden Antrag:

Das am 24.06.2003 verkündete Urteil des LG Amberg (Az: 11 O 45/03) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für richtig. Der Beklagte hafte zumindest nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Der Beklagte sei kraft des von ihm abgeschlossenen Mietvertrages verpflichtet gewesen, alles zu unterlassen, was seinen Vertragspartner G... oder Dritte schädigt. Er habe sich daher selbst Gewissheit darüber verschaffen müssen, ob und gegebenenfalls wo in dem Festplatz Versorgungsleitungen verlaufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens von Kläger und Streithelfer wird auf die Berufungserwiderung vom 09. November 2003 und den Schriftsatz der Nebenintervenientin vom 20. Oktober 2003 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 18. September 2003, eingegangen am 20. September 2003 hat der Kläger Anschlußberufung eingelegt mit dem Ziel, die Klage auch auf die Streithelferin und den für diese tätigen Zeltmeister zu erstrecken.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er diese Anschlußberufung zurückgenommen.

II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage.

Denn der Beklagte ist weder vertraglich noch kraft Gesetzes verpflichtet, den Schaden des Klägers zu ersetzen.

1. Dem Kläger steht kein, vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu, weil zwischen den Parteien kein Vertrag bestanden hat, aus dem sich eine solche Haftung ergeben könnte, und der Kläger auch nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Beklagten und dem Gastwirt G... bestehenden Mietvertrages einbezogen ist.

Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, ob, die Beklagte zu 2) oder der Beklagte zu 3) für den Schaden des Klägers verantwortlich sind und ob der Beklagte zu 1) sich deren. Verhalten nach § 278 BGB zurechnen lassen muß. Denn diese Vorschrift setzt voraus, daß zwischen Geschädigtem und Inanspruchgenommenem ein Schuldverhältnis besteht.

Allerdings ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß auch an einem Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen in dessen Schutzbereich mit der Folge einbezogen werden können, daß sie zwar nicht, wie dies dem echten Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 Abs. 1 BGB eigentümlich ist, einen eigenen Leistungsanspruch erwerben, daß ihnen aber ein vertraglicher Schadensersatzanspruch erwächst, falls der Schuldner ihnen durch schuldhaftes vertragswidriges Handeln einen Schaden zufügt (BGHZ 56, 269; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Auflage, Rdnr. 13 ff zu § 328 je m.w.N.).

Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Mietvertrages nicht vor. Die Einbeziehung Dritter, am Vertragsschluß selbst nicht Beteiligter, in den vertraglichen Schutzbereich, die von den Vertragsschließenden nicht ausdrücklich vereinbart ist, kann sich nur aus Sinn und Zweck des jeweiligen Vertrages und dessen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben erfolgende Auslegung ergeben. Dabei ist letztlich das innere Verhältnis zwischen Gläubiger, das wäre hier der Gastwirt G..., und einbezogenem Dritten, das wäre hier der Kläger, ausschlaggebend (BGHZ 51, 91/96). Um einer nicht mehr erträglichen und mit den Grundsätzen von Treu und Glauben im Blick auf den Schuldner einer vertraglichen Leistung nicht mehr zu vereinbarenden Ausweitung vertraglicher Sorgfaltspflichten zu steuern, kommt eine Erstreckung der Sorgfalts- und Obhutspflichten über den Kreis der Vertragsparteien hinaus nur in Betracht, wenn der berechtigte Gläubiger sozusagen für das Wohl und Wehe des Dritten mitverantwortlich ist, weil er ihm Schutz und Fürsorge zu gewähren hat. Auch wenn in der neueren Rechtsprechung nicht mehr verlangt wird, daß zwischen Gläubiger und Dritten eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag besteht, ist es doch Voraussetzung des Drittschutzes, daß der Gläubiger an der Einbeziehung des Dritten ein besonderes Interesse hat und der Vertrag dahin ausgelegt werden kann, daß der Vertragsschutz in Anerkennung dieses Interesses auf den Dritten ausgedehnt werden soll (BGHZ 129, 136/167; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 17 je m.w.N.).

Ein solches "besonderes Interesse" am Schutz des Klägers kann bei dem Gastwirt G... hier nicht festgestellt werden. Er hatte gewiß ein allgemeines Interesse daran, daß der Kläger, dessen Bürger er ist, beim Aufstellen des Festzeltes nicht geschädigt wird.

Dieses Interesse ist aber kein "besonderes" im Sinne der erörterten Rechtsprechung, da es sich nicht von dem allgemeinen Wunsch, niemanden zu schädigen, unterscheidet. Denn aus der Sicht G... war der Kläger im Zusammenhang mit dem Aufbau des Festzeltes nur einer von ihrer Anzahl nach unbestimmten Stromabnehmern, die durch eine Kabelbeschädigung betroffen werden konnten. Die Ausweitung der Vertragspflichten auf diesen Personenkreis verbietet sich schon deshalb, weil durch mangelhafte Arbeitsausführung und Vernachlässigung von Sicherungsmaßnahmen alle, möglichen Personen - Hauseigentümer, Mieter, Gewerbebetreibende usw. - geschädigt werden können. Der Vertragsschutz würde sich auf einen nicht mehr zu übersehenden unbegrenzten Personenkreis erstrecken.

Aus diesen Gründen hat es die Rechtsprechung bisher abgelehnt, einem in Folge Beschädigung eines Stromkabels betroffenen Gewerbebetrieb Ersatzansprüche aufgrund des Werkvertrages- zuzubilligen, bei dessen Ausführung es zu der Beschädigung gekommen war (BGH NJW 1977, 2208; VersR 1962, 86; OLG Köln VersR 1984, 340; Palandt/Heinrichs, a.a.O. Rdnr. 31 je m.w.N.). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.

2. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB).

Mit dem Eigentum an der beschädigten Steuerungsanlage ist zwar ein von § 323 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut verletzt; dem Beklagten kann aber nicht vorgeworfen werden, daß er durch Mißachtung einer Verhaltenspflicht eine Ursache für diese Verletzung gesetzt hat. Das Erstgericht überspannt die bei der Beauftragung eines Subunternehmers zu beachtenden Pflichten, wenn es die Auffassung vertritt, der Beklagte sei gehalten gewesen, die Streithelferin und Beklagte zu 2) entweder selbst über die Lage der beim Zeltaufbau gefährdeten Versorgungsleitungen zu unterrichten oder sich wenigstens zu vergewissern, ob diese die erforderlichen Erkundigungen einzieht.

Ein Unterlassen kann im Rechtssinne nur dann einen Schaden zurechenbar verursachen und zu dessen Ersatz verpflichten, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand und die Vornahme der gebotenen Handlung den Schaden verhindert hätte (BGHZ 7, 204). Die Pflicht zum Handeln kann grundsätzlich auf Gesetz, Vertrag, vorangegangenem gefährlichen Tun oder der Aufnahme von Vertragsverhandlungen beruhen. Hier kommt allein eine gesetzliche Handlungspflicht in Gestalt der sogenannten Verkehrssicherungspflicht in Betracht (Palandt/Heinrichs, a.a.O., Vorb. zu § 249 Rdnr. 84).

Auch aus diesem Gesichtspunkt war der Beklagte aber nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Beklagten zu 2) und 3) beim Aufbau des Festzeltes keine Versorgungsleitungen beschädigten.

aa) Die Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Gedanken, das jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schütze Dritter zu treffen hat. Da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, muß nicht für alle denkbaren entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren, geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei erwartbarem und nicht ganz fernliegendem Geschehensablauf drohen. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden könnten (BGH NJW 1978, 1629; VersR 1975, 812; Palandt/Sprau, a.a.O., Rdnr. 46 zu § 823 m.w.N.).

bb) Als Anknüpfungspunkt für eine Verkehrssicherungspflicht kommt im Streitfall nur die Weitergabe des Zeltmietvertrages an die Beklagte zu 2) in Betracht. Nach den soeben erörterten Grundsätzen läßt sich hiermit aber keine Verkehrssicherungspflicht begründen, weil die Einschaltung der Beklagten zu 2) noch nicht die naheliegende Möglichkeit ergab, beim Aufbau des Festzeltes in Ausführung des Vertrages könnten Rechtsgüter anderer verletzt werden.

Da die Beklagte zu 2) bereits seit mehreren Jahren (unbeanstandet) derartige Seite vermietet und aufgestellt hatte, wurde die Gefahr durch die Weitergabe des Mietvertrages an sie nicht erhöht.

Von daher bestand für den Beklagten zu 1) weder die Pflicht, die Beklagte zu 2) zu überwachen noch eigene Erkundigungen zum Verlauf der Versorgungsleistungen anzustellen.

cc) Der Senat geht bei seiner Entscheidung davon aus, daß es sich bei der Beklagten zu 2) tatsächlich um ein derart erfahrenes Unternehmen handelt.

Denn die diesbezügliche Behauptung des Beklagten zu 1) ist im ersten Rechtszug nicht bestritten worden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Der Vortrag in der Berufungserwiderung, es werde mit Nichtwissen bestritten, daß die Streitgehilfin (= Beklagte zu 2)) bereits seit vielen Jahren einen Zeltverleih betreibt und den geforderten Wissens- und Ausbildungsstand besitze, um im konkreten Fall Gefahrensituationen zu vermeiden, kann nicht mehr berücksichtigt werden (§ 531 Abs. 2, § 529 Abs. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger hierzu nicht schon in erster Instanz vorgetragen hat.

Wenn er im Berufungsrechtszug neue Behauptungen in den Prozeß einführt, wäre es seine Sache, Umstände vorzutragen, die es erlauben, dieses neue Vorbringen ausnahmsweise zu berücksichtigen (Zöller/Gummer, ZPO, 24. Auflage, Rdnr. 34 zu § 531). Solcher Vortrag fehlt.

Unabhängig davon, daß der Kläger die Frage der der Beklagten zu 2) aus seiner Sicht möglicherweise fehlenden Qualifikation zu spät ins Verfahren eingeführt hat, erscheint auch zweifelhaft, ob er diese Bedenken gegen die Fachkunde in prozeßordnungsmäßig zulässiger Weise geltend gemacht hat. Denn die der Beklagten zu 2) eventuell fehlende Erfahrung und Sachkunde wäre im Hinblick auf eine etwaige Haftung des Beklagten zu 1) eine anspruchsbegründende Tatsache die der Kläger behaupten und darlegen müßte (Palandt/Thomas, a.a.O., Rdnr. 167 m.w.N.). Das bloße Bestreiten gegenteiliger Behauptungen des Beklagten ersetzt einen eigenen substantiierten Sachvortrag kaum.

b) Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses spricht auch folgende Überlegung:

Das Erstgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dem Kläger stehe kein Schadenersatzanspruch nach § 831 BGB, einem gesetzlich geregelten Beispiel einer Verkehrssicherungspflicht (Palandt/Sprau, a.a.O., Rdnr. 45), zu, weil die von ihm beauftragte Beklagte zu 2) selbständige Unternehmerin und damit keine Verrichtungsgehilfin sei (BGH NJW 1994, 2756).

Zu einer Verrichtung bestellt im Sinne dieser Vorschrift ist, wem von einem anderen, dem Geschäftsherrn, in dessen Einflußbereich er allgemein oder im konkreten Fall er sich befindet und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht (BGH WM 1998, 257), eine Tätigkeit übertragen worden ist. Die Haftung des Geschäftsherren gründet sich auf die Vermutung, dieser habe bei Auswahl, Überwachung und Leitung der Hilfsperson die erforderliche Sorgfalt mißachtet.

Wenn die Tätigkeit aber, wie im Streitfall, nicht einer abhängigen Hilfsperson, sondern einem selbständigen Unternehmen übertragen wird, so können den Übertragenden, hier den Beklagten zu 1), nicht die selben Aufsichts- und Leitungspflichten treffen. Die Unterscheidung zwischen Verrichtungsgehilfen einerseits und Personen, die über Zeit, Umfang und Inhalt ihrer Tätigkeit frei verfügen können, hätte sonst keinen Sinn.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 101 Abs. 1, § 516 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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