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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 16.03.2004
Aktenzeichen: 4 U 247/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 119 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 522 Abs. 2
Kündigt das Berufungsgericht schon mit oder unmittelbar nach Bekanntgabe der Berufungsbegründung an, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen zu wollen, so bedarf der Berufungsgegner - solange die Zurückweisung im Raum steht, erst recht, nachdem sie erfolgt ist - keiner Prozesskostenhilfe.
4 U 247/04

Nürnberg, den 16.3.2004

In Sachen

wegen Gewinnauslobung,

hier: Antrag auf Prozeßkostenhilfe

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 4. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Im Hinblick darauf, daß die Klägerin im ersten Rechtszug gewonnen hat, wäre ihr bei weiterer Durchführung des Berufungsverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, ohne daß es auf die Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverteidigung ankäme (§ 119 Abs. 1 S. 2 ZPO). Gleichwohl kann ihr für den zweiten Rechtszug keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, weil diese nicht mehr notwendig ist. Bereits unmittelbar nach Eingang der Berufungsbegründung hatte der Senat mit Verfügung vom 20.2.2004 darauf hingewiesen, daß er die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluß zurückzuweisen gedenke.

Außerdem hatte er die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, daß sich die vorsorglich gesetzte Frist zur Rechtsmittelerwiderung erübrigen werde, wenn sich - wie in Aussicht gestellt - die Berufung der Klägerin vorher erledigen würde. Dieser Fall ist infolge des Zurückweisungs-Beschlusses nunmehr eingetreten. Damit ist zugleich die Notwendigkeit entfallen, der Klägerin für die Zeit ab 11.3.2004 (Eingang des Prozeßkostenhilfeantrags) Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen (OLG Düsseldorf, MDR 2003, 658 f.; Zöller-Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 119 Rn. 55; vgl. für den Fall der Rechtsmittelverwerfung nach § 522 Abs. 1, § 552 Abs. 1 ZPO auch BGH NJW 1982, 446; FamRZ 1988, 942/NJW-RR 2001, 1009; Thomas-Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rn. 13; insoweit a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 806).

Den Berufungsgegenantrag vom 26.1.2004 hatte die Klägerin zu einem Zeitpunkt stellen lassen, als ihr für den zweiten Rechtszug noch keine Prozeßkostenhilfe bewilligt war und sie ihr Bewilligungsgesuch auch noch nicht gestellt hatte.

Ende der Entscheidung

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