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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 23.12.1998
Aktenzeichen: 4 U 3050/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 535
BGB § 558
1. Auf die Verpflichtung eines Grundstückseigentümers, ein Gelände zur Errichtung und zeitlich beschränkten Nutzung als Erddeponie gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen, ist Mietrecht anzuwenden.

2. Vereinbaren die Parteien, dass nach Abschluss der Erdablagerung das Gelände auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu "rekultivieren" sei, so sind die Rekultivierungsmaßnahmen einer vertraglich geschuldeten Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Mietsache gleichzustellen.

3. Ersatzansprüche des Vermieters wegen unzureichender Rekultivierung unterliegen der kurzen Verjährung des § 558 BGB.


Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

4 U 3050/98

In Sachen

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Diem und die Richter am Oberlandesgericht Braun und Kirchmayer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. November 1998

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Juli 1998 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 23.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische und unbedingte Bürgschaft eines im Bereich der EU als Steuer- und Zollbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

IV. Das Urteil beschwert den Kläger mit 440.459,-- DM.

Beschluß:

Der Streitwert beträgt 440.459,-- DM.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Kosten für die Aufbringung von Oberboden auf eine Erddeponie.

Mit Vertrag vom 9. Oktober 1979/10. Januar 1980 überließ der Kläger der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Deutschen Bundesbahn (im nachfolgenden aus Vereinfachungsgründen: die Beklagte) eine ihm gehörende Geländefläche von 18,33 ha zur Errichtung einer Erddeponie, die von der Beklagten für die beim Bau einer Neubaustrecke freiwerdenden Erd- und Gesteinsmassen benötigt wurde. Die Vereinbarung erwähnt in § 1, daß das Planfeststellungsverfahren nach § 20 Abfallbeseitigungsgesetz durchgeführt werde. In § 3 heißt es dann wörtlich:

Das Gelände wird in dem Zustand übernommen, in dem es sich bei der Übergabe befindet. Nach Abschluß der Ablagerung wird das Gelände auf Kosten der DB rekultiviert. Die Art der Rekultivierung behält sich die Grundstückseigentümerin vor.

Die von der Beklagten "für die Inanspruchnahme des Geländes" zu zahlende Entschädigung regelt § 4 der Vereinbarung. Danach waren u.a. für den notwendigen Waldeinschlag 165.000,-- DM "Bestandswert" und ab Inanspruchnahme bis zur Beendigung der Baumaßnahme 0,10 DM/qm/Jahr Nutzungsentschädigung zu zahlen.

Schließlich bestimmt § 6 der Vereinbarung, daß innerhalb von 5 Vegetationsperioden ab Abschluß der Erdablagerungen Schadensersatzforderungen aus dieser Vereinbarung an die Beklagte gerichtet werden können.

In der Folgezeit wurde die Deponie von der Beklagten genutzt, die vereinbarte Nutzungsentschädigung wurde unstreitig bezahlt. Statt der ursprünglich ins Auge gefaßten Fläche von 18,33 ha wurde allerdings nur eine Fläche von ca. 14 ha beansprucht.

Nach der Beendigung der Ablagerung von Abbaumaterial im Jahr 1989 ließ die Beklagte von einer Firma noch Erd- und Wegearbeiten durchfühen, die sie am 25. Juli 1989 abgenommen hat. Nach Ansicht der Beklagten wurde dabei auch das Gelände wieder an den Kläger übergeben.

Die Parteien streiten nun darüber, ob vor der Neuanpflanzung des Geländes die Beklagte eine Schicht von 30 cm Oberboden auf der gesamten Deponiefläche aufbringen müßte bzw. die Kosten hierfür zu tragen hätte. Dabei hatte der Kläger ursprünglich die Ansicht vertreten, das Gelände sei von der Bahn mit einer 2 m starken Abdeckschicht aus durchwurzelbarem Material und einer 10 cm starken Mutterbodenschicht zu versehen, wie dies möglicherweise auch das Planfeststellungsverfahren vorgesehen hatte. Dieses Planfeststellungsverfahren hatte das LRA bereits im Jahr 1980 durchgeführt. Den genauen Inhalt des damaligen Beschlusses haben die Parteien nicht vorgetragen. In einem Bescheid von 23. Februar 1988 hat das LRA jedenfalls zum Ausdruck gebracht, daß auf der Deponie statt des durchwurzelbaren Materials eine 30 cm starke Oberbodenschicht aufgebracht werden könne.

In mehreren Besprechungen und in umfangreichem Schriftverkehr versuchten die Parteien - vergeblich - zu einer Einigung über Entschädigungsleistungen der Beklagten für die Rekultivierung des Geländes zu kommen. Dabei hatte die Beklagte auch die Meinung vertreten, daß die genannte Oberbodenschicht in erheblichem Umfang aufgebracht worden sei, im übrigen sagte sie eine Entschädigung für den zum Teil fehlenden Oberboden zu. Der Kläger verneinte demgegenüber das Vorhandensein einer genügenden Oberschicht und stellte sich Entschädigungsleistungen zwischen 1 Million und 2,1 Mio DM vor.

In einem von der Beklagten erholten Gutachten vom 23. Mai 1991 kam vom Referat für forstliche Wertermittlung bei der OFD zu dem Ergebnis, daß dem Kläger für "Reinertragsverlust", Aufforstung, Nachbesserung und Randschäden insgesamt eine Entschädigung in Höhe von 443.956,30 DM zustünde. Den "Reinertragsverlust" bewertete der Sachverständige mit 64.505,-- DM. Die Beklagte bot an, auf Grundlage dieses Gutachtens abzurechnen.

Im Dezember 1991 schaltete sich für den Kläger ein Rechtsanwalt in die Verhandlungen ein und verlangte die Aufbringung von 30 cm Oberboden auf die Deponie, die wegen des Fehlens dieser Schicht "nicht fertiggestellt" sei.

Nach weiterem Schriftverkehr kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Mai 1992 eine Zahlung in Höhe von 484.282,30 DM an den Kläger an, wobei sie sich bereit erklärte, über den von ihrem Sachverständigen errechneten Entschädigungsbetrag hinaus zusätzlich noch Pacht für den Zeitraum August 1989 bis einschließlich Juli 1991 (insgesamt 36.660,-- DM) sowie eine 10 %ige Verzinsung dieser Pacht zu zahlen.

Der Kläger bestätigte mit Schreiben seiner Anwälte vom 15. August 1992 den Eingang dieses Betrages, wobei er dies nur als Teilzahlung anerkannte und bekanntgab, daß er im übrigen gegen die Beklagte gerichtlich vorgehen werde.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 1992 erklärte die Beklagte, daß ihrer Meinung nach alle Schäden und Kosten ersetzt seien und die Angelegenheit als abgeschlossen gelte.

Weitere Verhandlungen zwischen den Parteien fanden danach nicht mehr statt. Stattdessen schaltete sich wiederum das LRA ein. Es verlangt zuerst von der Beklagten die Aufbringung von 30 cm Oberboden, erklärte dann jedoch gegenüber dem Kläger, daß es keinen Grund zum Einschreiten gegen die Bahn sehe, da der Naturschutz mit dem jetzigen Zustand des Geländes gewahrt sei und so viel Boden nur schwer zu beschaffen sei.

Im Dezember 1995 erholte der Kläger 3 Kostenangebote zur Aufbringung von 30 cm Oberboden auf einer Fläche von 1 ha. Mit seiner beim Landgericht am 25. Januar 1996 eingegangenen Klage vom 23. Januar 1996 verlangte der Kläger einen "Teilvorschuß" in Höhe von 55.900,-- DM "auf die Kosten der Rekultivierung einer Teilfläche von 1 ha ...". Dabei bezog sich der Kläger auf das günstigste Angebot zur Aufbringung von 30 cm Oberboden in Höhe von 120.405,-- DM und zog hiervon den von der Beklagten in der Entschädigungszahlung vom Mai 1992 enthaltenen Betrag von 64.505,-- DM für "Reinertragsverlust" ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Aufbringung von 30 cm Oberboden gehöre zu den von der Beklagten geschuldeten Rekultivierungsmaßnahmen. Dieser Boden führe zwar nicht sofort zu einem dem früheren Waldboden vergleichbaren Zustand, sei jedoch geeignet, den Beginn einer wirtschaftlichen Nutzung der Fläche wesentlich zu beschleunigen. Diese Maßnahme vorzufinanzieren sei ihm nicht zuzumuten, weshalb er von der Beklagten den eingeklagten Vorschuß verlangen könne.

Nachdem in der ersten Instanz ein Sachverständigengutachten Gesamtkosten in Höhe von 505.000,-- DM für die Aufbringung von 30 cm Oberboden auf einem vom Sachverständigen ausgesuchten Grundstücksteil von 1 ha ermittelt hatte, hat der Kläger im Wege der Klageerhöhung nunmehr beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Vorschuß in Höhe von 440.495,-DM nebst 4 % Zinsen aus 55.900,-- DM seit Rechtshängigkeit der Klage und aus 384.595,-- DM seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 15. Oktober 1997 auf die Kosten der Rekultivierung einer Teilfläche von 1 ha des Grundstücks des Klägers Fl. Nr. der Gemarkung zu zahlen.

Darüber hinaus hat der Kläger folgenden Hilfsantrag gestellt:

Die Beklagte wird verurteilt, die Rekultivierung einer Teilfläche von 1 ha des Grundstücks des Klägers Flurnr. der Gemarkung durch Aufbringung von Oberboden in einer Stärke von 30 cm auf dem Gelände vorzunehmen.

Die Beklagte hat

Klageabweisung

beantragt.

Sie hat argumentiert, dem Kläger stehe schon dem Grunde nach kein Zahlungsanspruch, geschweige denn ein Vorschußanspruch, sondern allenfalls ein Herstellungsanspruch zu. Der Kläger könne auch nicht die Aufbringung von 30 cm Oberboden verlangen, da unter "Rekultivierung" nicht die Gestaltung des Bodens zu verstehen sei. Im übrigen sei der Kläger für die mögliche Minderqualität des jetzigen Bodens entschädigt; die Entgegennahme dieser Entschädigung schließe Nachforderungen aus. Schließlich hat sich die Beklagte auf Verwirkung und Verjährung berufen.

Mit Endurteil vom 30. Juli 1998 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Beklagte zur Vorschußzahlung von 440.459,-DM nebst 4 % Zinsen aus 55.900,- DM seit 1. Februar 1996 und aus 384.595,-- DM seit 16. Oktober 1997 auf die Kosten der Rekultivierung einer Teilfläche von 1 ha des Grundstückes des Klägers Fl.Nr. der Gemarkung verurteilt.

zur Begründung führt die Kammer im wesentlichen aus, die Beklagte habe sich verpflichtet, den Kläger dafür zu entschädigen, daß die geforderten 30 cm Oberboden von ihr nicht aufgebracht worden sind. Die vom Kläger insoweit geforderte "Rekultivierungsmaßnahme" stelle sich nicht als rechtsmißbräuchlich dar, vielmehr sei es rechtsmißbräuchlich, wenn die Beklagte "von ihrem eigenen Verhalten im Jahr 1989 nichts mehr wissen wolle". Dem Kläger stehe ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Hierfür könne er aus Gründen der Billigkeit einen Vorschuß verlangen, dessen Höhe sich aus dem Gutachten ergebe. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verjährt, da in § 6 der Vereinbarung Schadensersatzansprüche innerhalb von 5 Jahren geltend gemacht werden müßten. Durch das Schreiben der Beklagten vom 20. März 1991, in dem sich die Beklagte mit einer Entschädigung für den zum Teil fehlenden Oberboden einverstanden erklärt habe, sei die Verjährung unterbrochen worden. Verwirkung sei nicht eingetreten.

Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten wendet sich schon gegen die Feststellung des Ersturteils, daß die Beklagte zur Herstellung einer 30 cm dicken Oberbodenschicht verpflichtet sei. Unter Rekultivierung sei das Aufbringen von Gehölzen, Pflanzen usw., nicht jedoch die Bodensituation zu verstehen. Darüber hinaus entspreche das Verlangen des Klägers auf Aufbringung einer 30 cm starken Oberbodenschicht nicht billigem Ermessen i.S.v. § 315 Abs. 1 BGB. Wenn man das gesamte Deponiegelände mit einer solcher Bodenschicht bedeckte, was der Kläger ja wolle, müßte man nach dem Sachverständigengutachten mit Kosten von 5 bis 6 Mio. DM rechnen. Damit würde sich der Kläger zudem besser stellen als vor Anlage der Deponie, da damals auch keine 30 cm Oberbodenschicht vorhanden gewesen wäre. Dem Kläger stehe darüber hinaus weder ein Vorschußanspruch noch ein Anspruch auf Naturalrestitution zu, da letzterer zu völlig unvertretbarem Aufwand führe (§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB). Etwaige Ansprüche des Klägers seien zudem verjährt; dies gelte erst recht für den Betrag, der mit der Klageerweiterung verlangt worden sei.

Die Beklagte beantragt:

I. Das Endurteil des Landgerichts NürnbergFürth vom 30. Juli 1998 wird abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Er ist der Auffassung, daß ihm ein Vorschuß zustehe. Er habe einen vertraglichen Primäranspruch auf Aufbringung von Oberboden. Deshalb sei weder die Unzumutbarkeitsgrenze des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB zu beachten, noch seien seine Ansprüche verjährt. Die Beklagte habe sich mit immer fadenscheinigeren Argumenten aus der Verantwortung stehlen wollen; dieses Verhalten sei vom Erstgericht zu Recht als rechtsmißbräuchlich gewertet worden.

Der Kläger hat in der Zwischenzeit Teilflächen wieder aufforsten lassen. Im übrigen ist auf der Gesamtfläche der Deponie mittlerweile eine flächendeckende Vegetationsschicht mit höchst unterschiedlichen Aufforstungs- und Anflugsgehölzen vorhanden. Zur fachgerechten Aufbringung einer Bodenschicht von 30 cm müßte man - nach Ansicht des vom Gericht bestellten Sachverständigen - erst einmal die vorhandene Vegetation wieder entfernen.

Eine Beweisaufnahme hat vor dem Senat nicht stattgefunden.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Kläger stehen Ersatzansprüche gegen die Beklagte nicht zu, da solche etwaigen Ansprüche jedenfalls verjährt sind. Dasselbe gilt für den im Hilfsantrag geltend gemachten angeblichen Herstellungsanspruch.

1. Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen Mietvertrag (§ 535 BGB). Der Kläger stellte das Gelände, das vorher gerodet worden war, der Beklagten zur Ablagerung von Aushubmaterial zur Verfügung, das im Rahmen des Ausbaus der Bahnstrecke anfiel. Für diese Überlassung schuldete die Beklagte eine jährliche Nutzungsentschädigung und damit einen Mietzins, der unstreitig auch bezahlt worden ist. Ebenso unstreitig hat die Beklagte auch die in § 4 Ziffer 1 des Vertrages genannten Verluste des Klägers für das vorzeitige Schlagen der Bäume ausgeglichen.

Ebenso wie bei der Ablagerung auf einer Mülldeponie (OLG Karlsruhe BB 88, 2130) oder bei der Überlassung eines Steinbruchs zur Auffüllung mit Klärschlamm (BGH NJW 83, 679) sind im streitgegenständlichen Vertrag die mietvertraglichen Komponenten zumindest so überwiegend, daß der gesamte Vertrag den Mietvorschriften zu unterstellen ist.

2. Nach Beendigung eines Mietvertrages unterstehen sämtliche Ansprüche der Vertragsparteien, die mit der nachträglichen Abwicklung irgendwelcher aus dem Mietvertrag herrührenden Ersatzansprüche im Zusammenhang stehen, der kurzen Verjährung des § 558 BGB.

Der Gesetzgeber hat bewußt für solche Ersatzansprüche die kurze Verjährungszeit von 6 Monaten gewählt, um Beweisschwierigkeiten vorzubeugen und um Auseinandersetzungen über die Ersatzfähigkeit etwaiger vom Mieter verursachter Schäden usw. schnell einer Regelung zuzuführen. Dabei ist § 558 BGB weit auszulegen (Staudinger-Emmerich, 13. Auflage, § 558 Rn 2 und 12).

Dabei werden von der 6-monatigen Verjährungsfrist nach - soweit ersichtlich - völlig einheitlicher Ansicht in Rechtsprechung und Lehre nicht nur Ersatzansprüche des Vermieters wegen vertragswidriger Nutzung der Mietsache, sondern auch solche Ansprüche erfaßt, die auf die vertragsmäßig geschuldete Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Mietsache nach vertragsgemäßer Nutzung entstanden sind (vgl. z.B. Palandt/Putzo, 58. Auflage, § 558 Rn 6 f; BGH NJW 80, 389 m.w.N.).

Um einen solchen Fall handelt es sich im vorliegenden Rechtsstreit: Die Beklagte hatte sich nämlich verpflichtet, für die Kosten der Rekultivierung und damit im weitesten Sinn für die Wiederherstellung des Geländes aufzukommen. Dabei sollten die Rekultivierungsmaßnahmen durch den Kläger bestimmt werden (§ 315 BGB). Im Laufe der Verhandlungen haben sich die Parteien darauf geeinigt, daß die Maßnahmen vom Kläger durchgeführt werden ("die Gemeinde bzw. das Forstamt wird die Anpflanzungen selbst durchführen und die bereits vorhandenen Pflanzflächen werden von der Gemeinde nachgebessert...") und die Beklagte die hierfür anfallenden Kosten "ablösen" werde (Anlage K 2).

Durch diese Einigung wurde aber nicht die generell im vertrag geregelte Wiederherstellungspflicht - hier: Rekultivierung eines Geländes - verändert; insbesondere kam hierdurch nicht ein völlig neuer vertrag zwischen den Parteien zustande (sog. Novation vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf NJW RR 89, 1171 und NJW RR 91, 208), sondern die Parteien haben sich lediglich darauf geeinigt, wer diese Rekultivierungsarbeiten im Rahmen der nachträglichen Vertragsabwicklung vornehmen sollte.

Bei der Vertragspflicht der Beklagten, nach dem Verlangen des Klägers Rekultvierungsmaßnahmen durchführen zu lassen bzw. die hierfür anfallenden Kosten zu ersetzen, handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine sogenannte Hauptleistungspflicht des Mieters bzw. um einen Erfüllungsanspruch des Vermieters, der nicht der kurzen Verjährungszeit des § 558 BGB unterläge.

Als Hauptleistungspflichten des Mieters sind regelmäßig nur die Zahlung des Mietzinses und die Rückgabe der Mietsache zu verstehen. Diese Pflichten wurden von der Beklagten unstreitig erfüllt.

Ob darüber hinaus ausnahmsweise eine Pflicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache dann zum Erfüllungsanspruch des Vermieters wird, wenn hierin die einzige Gegenleistung des Mieters zu sehen ist (so OLG Königsberg HRR 1937 Nr. 6; offen gelassen bei BGH LM Nr. 7 zu § 558) kann hier dahinstehen, da im vorliegenden Fall ein Mietzins zu zahlen war und damit die Wiederherstellung - Rekultivierung - des Geländes nicht die alleinige Gegenleistung darstellte. Eine Pflicht zur völligen oder teilweisen Wiederherstellung des früheren Zustands der Mietsache wird jedenfalls nicht dadurch zur Hauptleistungspflicht des Mieters, daß hierfür verhältnismäßig hohe Kosten anfallen.

Wie bereits ausgeführt, entspricht es dem Sinn von § 558 BGB, innerhalb kurzer Zeit klären zu lassen, welche Ansprüche der Vermieter wegen des Zustands der zurückgegebenen Mietsache noch gegen den Mieter hat. Allein wenn die Mietsache völlig zerstört ist, findet § 558 BGB keine Anwendung und zwar schon deshalb, weil in einem solchen Fall keine Rückgabe mehr stattfinden kann (vgl. Staudinger/Emmerich a.a.O, Rn 29, 30 m.w.N.).

Gerade der vorliegende Fall zeigt, wie wichtig es schon aus Beweisgründen ist, daß entsprechende Ersatzansprüche des Vermieters kurzfristig festgestellt und nötigenfalls auch gerichtlich geltend gemacht werden: Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige, Landschaftsarchitekt sah Veranlassung, vor Erstellung seines Gutachtens beim Gericht anzufragen, welchen Grundstücksteil er zur Berechnung der Kosten für eine mit der Teilklage geltend gemachte Fläche von 1 ha - von insgesamt ca. 14 ha - überhaupt heranziehen sollte. Seit Beendigung der Nutzung des Geländes durch die Beklagte im Jahr 1989 habe sich nämlich durch Aufforstung aber auch v.a. durch Anflug eine völlig unterschiedliche Vegetation gebildet, die auch zu ganz unterschiedlichen Kosten für das nachträgliche und fachgerechte Aufbringen von 30 cm Oberboden führen würde. Demgemäß stellte der Sachverständige in seinem Gutachten dann auch fest (Seite 3 = Bl. 74 d. A.), daß an keiner Stelle mehr die Erscheinungsform abzulesen sei, die im Augenblick der Beendigung des Deponievorgangs gegeben war.

Aus all dem ergibt sich, daß sämtliche etwaigen Ansprüche des Klägers die mit der "Wiederherstellung" des angemieteten Geländes zusammenhängen und damit gerade auch der vermeintliche Anspruch auf Aufbringung einer durchgängigen 30 cm Oberbodenschicht, die nach Ansicht des Klägers jedenfalls schon deshalb notwendig sei, um das Gelände überhaupt wieder wirtschaftlich sinnvoll nutzen zu können, der kurzen Verjährung des § 558 BGB unterliegt. Es kann von daher auch dahinstehen, ob die Aufbringung dieses Oberbodens überhaupt zur "Rekultivierung" gehört, zu der die Beklagte vertraglich verpflichtet ist.

3. Etwaige Ansprüche des Klägers auf Ersatz der Kosten, die der Wiederherstellung des Mietobjekts dienen, waren spätestens Anfang Mai 1993 verjährt.

a) Generell beginnt die Verjährungszeit mit Rückgabe der Mietsache an den Vermieter zu laufen (§ 558 BGB). Unstreitig hat die Beklagte die Erd- und Gesteinsablagerungen im Jahr 1989 beendet. Danach hat sie von sich aus durch eine von ihr beauftragte Firma noch Erd- und Planierarbeiten vornehmen und auch Klärschlamm etc. aufbringen lassen. Diese Leistungen hat die Beklagte am 25. Juli 1989 abgenommen. Bei dieser Abnahme war unstreitig ein Mitarbeiter des Klägers anwesend. Daraus läßt sich zwar nicht der Schluß ziehen, wie die Beklagte teilweise auch noch im Prozeß meinte, daß hierin auch die "Abnahme" seitens des Klägers im Sinn einer Anerkennung einer ordnungsgemäßen und mangelfreien Rückgabe der Mietsache zu sehen ist. Insbesondere hat der Kläger nicht zum Ausdruck gebracht, daß durch die damaligen Arbeiten der Firma eine etwaige Pflicht der Beklagten auf Aufbringung einer durchgängigen Schicht von 30 cm Oberboden erfüllt worden sei.

Wohl aber wurde mit der "Abnahme" dieser Erd- und Planierarbeiten die Mietsache an den Kläger zurückgegeben. Die Beklagte brachte nämlich hierdurch zum Ausdruck, daß sie das Gelände nicht mehr als Deponie nutzen wollte, insbesondere keine neuen Abraumschichten mehr aufbringen und ablagern wollte, und ihre "Aufräumarbeiten" abgeschlossen seien. Der Kläger konnte damit das Gelände wieder selbst uneingeschränkt nutzen. Der Streit der Parteien, ob das Gelände "ordnungsgemäß" zurückgegeben worden ist oder die Beklagte zuvor noch hätte eine Bodenschicht aufbringen müssen, ändert nichts an dem Umstand der Rückgabe als solcher.

Auch etwaige Pflichten der Beklagten aus öffentlichem Recht - Planfeststellungsverfahren -, noch 30 cm Oberboden aufzubringen, berühren die privatrechtliche Rückgabe der Mietsache nicht. Die Beklagte hat jedenfalls nie zum Ausdruck gebracht, daß sie bis zur Klärung dieser Frage das Gelände noch in Besitz behalten wollte, wovon ersichtlich auch der Kläger nicht ausgegangen ist.

Gegen die Bestimmung des genannten Zeitpunkts als Rückgabe der Mietsache spricht auch nicht der Umstand, daß sich die Beklagte nachträglich bereit gefunden hat, bis einschließlich Juli 1991 Mietzins nachzuentrichten (Anlage B 8). Denn durch diese nachträgliche Mietzahlung wurde allenfalls - auch im Wege des Nachgebens im Verlauf der Verhandlungen - eine Entschädigung dafür geleistet, daß der Kläger wegen der Strittigkeit des vorherigen Aufbringens von Oberboden und der weitgehend fehlenden Aufforstung das Gelände nicht so nutzen konnte, wie er es möglicherweise beabsichtigte.

b) Durch die laufenden Verhandlungen der Parteien, welche Maßnahmen vorab zu treffen seien, bevor der Kläger mit der eigentlichen Aufforstung beginnen konnte, wurde jedoch der Beginn der Verjährungszeit einvernehmlich hinausgeschoben. Eine solche Vereinbarung ist trotz der Regelung des § 225 BGB möglich, da hierdurch nicht die - nicht disponible - Verjährungszeit selbst betroffen ist (BGH NJW 84, 290).

Die Parteien haben durch die Verhandlungen nach Ansicht des Senats übereinstimmend zum Ausdruck gebracht, daß über die Vorwegmaßnahmen (Aufbringung von Boden bzw. Entschädigung für Fehlen der Bodenschicht) erst einmal Klarheit geschaffen werden sollte.

So hat die Beklagte mit Schreiben vom 20. März 1991 erklärt, daß sie den Beklagten "für den zum Teil fehlenden Oberboden... wie bereits zugesagt entschädigen" werde und diesbezüglich auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten verwiesen (K 4). Damit sollte aber dann auch die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche im Rahmen der Wiederherstellung der Mietsache nach dem übereinstimmenden Parteiwilllen nicht zu laufen beginnen.

Zum gleichen Ergebnis käme man, wenn man die Verhandlungen jedenfalls als verjährungshemmend im Sinne v. § 202 BGB oder den Einwand der Verjährung für die Zeit der Verhandlungen als rechtsmißbräuchlich ansehen würde.

c) Mit der Zahlung von ca. 484.000,-- DM durch die Beklagte an den Kläger im Mai 1992 und dem Abbruch der Verhandlungen durch die Beklagte im Oktober 1992 (Anlage B 10) wurde der Lauf der Verjährungsfrist in Gang gesetzt.

Die Beklagte hat damit nämlich eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie der Ansicht ist, sämtliche ihr im Rahmen der Rekultivierung auferlegten Pflichten erfüllt zu haben. Wann das diesbezügliche Schreiben der Beklagten vom 26. Oktober 1992 letztlich dem Kläger zugegangen ist, kann hier dahinstehen, da jedenfalls die am 25. Januar 1996 eingegangene Klage längst nach Ablauf der 6-monatigen Verjährungszeit erhoben wurde.

d) Die Berufung der Beklagten auf Verjährung ist nicht rechtsmißbräuchlich.

Es wurde bereits oben darauf hingewiesen, daß die Beklagte völlig eindeutig im Oktober 1992 alle weitergehenden Ansprüche des Klägers, egal ob sie auf Naturalrestitution oder Entschädigung beruhten, zurückwies. Sie hat an ihrer Rechtsauffassung keinen Zweifel gelassen und auch dem LRA gegenüber zum Ausdruck gebracht, daß ihrer Ansicht nach der Kläger in vollem Umfang entschädigt sei (Anlage K 13). Damit erweckte sie beim Kläger nach Oktober 1992 nicht mehr den Eindruck, noch verhandlungsbereit zu sein bzw. sich später nicht auf Verjährung zu berufen.

Die Beklagte hat sich auch nicht entscheidend in Widerspruch zu früheren Erklärungen gesetzt: Sie hat am 20. März 1991 "Entschädigung" für fehlenden Oberboden angekündigt und hierfür auch später - dem Gutachter entsprechend - einen Betrag von 64.505,-- DM ("Reinertragsverlust") bezahlt. Wenn diese Entschädigung dem Kläger als nicht ausreichend erschien bzw. der Kläger einen Anspruch auf Naturalrestitution zu haben glaubte, berührt dies nicht die Zulässigkeit des Einwands der Verjährung seitens der Beklagten.

Schließlich behinderten auch die tatsächlichen Verhältnisse den Kläger nicht, seine etwaigen Ansprüche gegen die Beklagte innerhalb der 6-Monats-Frist geltend zu machen.

Wie sich aus den Anlagen K 6 und K 9 bis K 11 ergibt, konnte der Kläger kurzfristig den tatsächlichen Umfang der fehlenden Oberbodenschicht feststellen lassen und auch Angebote für die Aufbringung des Bodens einholen, nachdem man sich entschlossen hatte, gegen die Beklagte privatrechtlich vorzugehen.

e) Die Verjährungszeit für den geltend gemachten Anspruch wurde nicht durch § 6 der Vereinbarung auf 5 Jahre verlängert. Zum einen wäre eine solche Verlängerung gemäß § 225 BGB unwirksam. Zum anderen wurde eine solche Verlängerung von den Parteien auch gar nicht gewollt. Denn die Regelung in § 6 soll ersichtlich nur für nicht sofort erkennbare, mit der späteren Vegetation zusammenhängende Schäden gelten. Insoweit sollte die Verjährung aus Rechtsgründen gehemmt sein, um diese Entwicklung abwarten zu können. Im Gegensatz hierzu ist die behauptete Pflicht der Beklagten, erst einmal Oberboden, sozusagen als Grundlage für die Vegetation, aufbringen zu lassen bzw. die Kosten für eine solche Maßnahme zu erstatten, gerade nicht von einer späteren, noch nicht absehbaren Entwicklung abhängig. Es kann von daher dahinstehen, ob nicht auch die Wirkung der Verjährungshemmung in § 6 der Vereinbarung durch Ablauf bei Klageerhebung bereits entfallen war.

f) Da etwaige Ersatzansprüche des Klägers wegen fehlender Aufbringung von Oberboden zur Gänze wegen eingetretener Verjährung scheitern, bedarf es keiner weiteren Erwägungen, ob nicht zumindest die Klageerhöhungsforderung auch dann verjährt wäre, wenn man der Meinung des Landgerichts folgte, das von einer 5-jährigen Verjährungsfrist ausgegangen ist.

4. Dem Kläger steht der geltend gemachte Ersatzanspruch auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund zu, der nicht verjährt wäre.

Weder in dem Schreiben der Beklagten vom 20. März 1991 (Anlage K 4) noch in sonstigen schriftlichen Erklärungen der Beklagten ist ein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB zu sehen.

Die Beklagte hat im Schreiben vom 20. März 1991 nämlich nur zum Ausdruck gebracht, daß sie bereit ist, für fehlenden Oberboden Ersatz zu leisten, nicht dagegen, daß sie - losgelöst vom ursprünglichen Schuldverhältnis - in jedem Fall die Kosten für eine nachträgliche, flächendeckende Aufbringung von 30 cm Oberboden tragen werde. In ihrer Erklärung ist somit allenfalls ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dergestalt zu sehen, daß die Beklagte die Auswirkungen von nicht ausreichendem Boden auf die Rekultivierung der Fläche sich zurechnen lassen wollte.

Selbst wenn man den Erklärungswert des Schreibens vom 20. März 1991 weiter faßte und darin eine generelle Zustimmung zur Aufbringung der entsprechenden Schicht von Oberboden sähe, läge auch insoweit nur ein im Rahmen der mietvertraglichen Pflichten stehendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor, ohne einen neuen Schuldgrund abzugeben.

Damit verbleibt es aber bei den mietvertraglichen Verjährungsfristen.

II.

Wegen des durchgreifenden Verjährungseinwands der Beklagten kann es dahinstehen, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe Ersatzansprüche des Klägers bestanden haben oder durch Erfüllung erloschen sind.

Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob die Aufbringung von Oberboden unter den Begriff der Rekultivierung fällt, ob der Kläger eine solche flächendeckende Bodenschicht überhaupt verlangen konnte oder ob schon wegen der - erlaubten - Ablagerung von Gesteinsbrocken auf der Deponie und der deshalb notwendigen Verfüllung der Zwischenräume zwischen diesen Brocken vor der Aufbringung der Bodenschicht, wegen der jetzigen Notwendigkeit, die Vegetation einschließlich der bereits wieder gewachsenen Bäume und Büsche wieder entfernen zu lassen, wegen der - ungeklärten - Frage der Sinnhaftigkeit und des Nutzens einer solchen Bodenschicht für die Vegetation und wegen des Umstands, daß die für 14 ha letztlich benötigten Oberbodenmassen nach Bekunden des Sachverständigen nur mit einem immensen Aufwand zu beschaffen wären, ein solches Verlangen an §§ 315 Abs. 1 bzw. 251 Abs. 2 scheiterte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gemäß § 546 Abs. 2 ZPO war der Wert der Beschwer festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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