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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 28.08.2002
Aktenzeichen: 4 U 641/02
Rechtsgebiete: EuGVÜ, BGB
Vorschriften:
EuGVÜ Art. 5 Nr. 1 | |
EuGVÜ Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 | |
EuGVÜ Art. 14 Abs. 1 | |
BGB § 661 a |
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL
Verkündet am 28. August 2002
In Sachen
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Behrschmidt und die Richter am Oberlandesgericht Braun und Redel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3l. Juli 2002
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird, beschränkt auf die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, zugelassen.
Für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel ist der Bundesgerichtshof zuständig.
Beschluß:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.113.43 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Gewinnversprechen.
Der Kläger hatte im Lauf des Jahres 2000 mehrfach Gewinnversprechen der Beklagten erhalten, die dabei die Anschrift "S" verwandte und die Sendungen auch stets im Inland frei machte. In Wahrheit handelte es sich bei der Beklagten schon damals um eine Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Niederlande, die weder in I noch sonst wo in der Bundesrepublik Deutschland eine Niederlassung unterhielt. Die Versprechen waren mit der Bitte verbunden, das Warenangebot der Beklagten zu studieren und "das eine oder andere Schnäppchen zu nutzen", ohne daß hiervon aber die Gewinnberechtigung abhängig gemacht wurde.
Im Juli 2000 bestellte, erhielt und bezahlte der Kläger auch mindestens einen Gegenstand bei der Beklagten.
Im September 2000 erhielt der Kläger von der Beklagten den Gewinn-Abruf-Schein mit der Gewinn-Nummer, mit dem ihm der Gewinn von 20.000,00 DM mitgeteilt wurde. In einem Begleitschreiben wandte sich D. H, Direktor, u.a. mit folgenden Worten an ihn: "Ich habe alles für die große Gewinnübergabe der 20.000,00 DM in bar am Freitag, den 20. Oktober 2000, vorbereitet. Wie Sie wissen, werden größere Gewinne immer persönlich von unserem Ziehungsleiter, Herrn Dr. U V am Wohnort des Gewinners übergeben. Begleitet wird er hierbei von meiner Assistentin, Frau K B und unserem Fotografen, der die Aufnahmen für die Gewinnerpräsentation macht. Wenn Sie rechtzeitig antworten, konnte dieses Team am 20. Oktober 2000, so gegen 12.00 Uhr, mit 20.000,00 DM in bar vor ihrer Haustür in L, V, Straße 43, stehen, aber wir benötigen natürlich Ihr Einverständnis dafür. ... Sicher werden Sie verstehen, daß wir diese hohen Gewinne nur dann vergeben können, wenn wir auch unsere Produkte gut verkaufen. Daher mochte ich Sie heute bitten, auch unser beiliegendes Angebot sorgfältig zu studieren und doch das eine oder andere Schnäppchen-Angebot zu nutzen."
Eine Gewinnauszahlung ist bis heute nicht erfolgt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach § 661 a BGB ein Anspruch auf 20.000,00 DM zu. Die deutschen Gerichte seien international und das Landgericht Nürnberg-Fürth sei örtlich zuständig, weil sein Wohnsitz der Erfüllungsort sei. Materiell sei deutsches Recht anwendbar.
Der Kläger hat zunächst wegen einer Gewinnzusage vom April 2000 am 21. November 2000 einen Vollstreckungsbescheid über 20.000,00 DM nebst Zinsen gegen die Beklagte erwirkt. Nach Einspruchseinlegung hat er seinen Anspruch zunächst auf weitere Gewinnmitteilungen gestützt und seine Forderungen auf 232.150,00 DM erhöht. Noch vor der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht hat er seine Klage auf einen Teilbetrag der streitgegenständlichen Gewinnzusage beschränkt und folgenden Antrag gestellt:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 10.001,00 DM zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen und den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H aufzuheben.
Sie hat die ihrer Meinung nach fehlende internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth gerügt. Außerdem hat sie sich auf ihre auf der Innenseite des Briefumschlags abgedruckten Spielregeln berufen, nach denen die rechtzeitige Zurücksendung des Gewinn-Abruf-Scheins Voraussetzung der Gewinnauszahlung sei.
Der Anspruch könne, wenn er denn bestehen sollte, allenfalls auf § 661 a BGB gestützt werden. Der Marktort Deutschland habe zur Konsequenz, daß materielles deutsches Recht zu prüfen sei.
Mit Endurteil vom 16. Januar 2002, auf das zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H vom 2l. November 2000 aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung von 10.001,00 DM verurteilt. Nach Meinung des Landgerichts ergibt sich seine internationale und örtliche Zuständigkeit aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ. Die Voraussetzungen des § 661 a BGB hält es für erfüllt.
Dieses Urteil ist der Beklagten am 25. Januar 2002 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 25. Februar 2002 Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag hin ist die Berufungsbegründungsfrist bis 25. April 2002 verlängert worden. An diesem Tag ist beim Oberlandesgericht ein Schriftsatz der Beklagten eingegangen, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Dieser Schriftsatz endet mit den Sätzen: "Gleichwohl bleibt es aus diesseitiger Sicht bei der Rüge der Unzuständigkeit, so daß die Klage in jedem Fall abzuweisen ist. Der Vollstreckungsbescheid ist aufzuheben." Erst in einem weiteren, am 26. April 2002 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz der Beklagten, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, finden sich in herkömmlicher Weise formulierte Berufungsanträge.
Die Beklagte beanstandet mit ihrem Rechtsmittel zum einen, daß das Landgericht die Verurteilung auf eine Anlage K21 stütze, ohne daß zu erkennen sei, welche Gewinnzusage damit gemeint sei. Zum anderen wiederholt sie ihre Meinung, die deutschen Gerichte seien international unzuständig.
Sie stellt folgenden Antrag:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Nürnberg-Fürth in Ziffer I aufgehoben und in Ziffer III hinsichtlich der Kosten abgeändert.
II. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Berufung der Beklagten abzuweisen.
Er hält die Berufung der Beklagten für unzulässig, da sie nicht rechtzeitig begründet worden sei; erst der am 26. April 2002 eingegangene Schriftsatz habe einen Berufungsantrag enthalten. Im übrigen vertritt er die Auffassung, das Ersturteil sei richtig, insbesondere sei die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vom Erstgericht zu Recht bejaht worden. Aber auch in der Sache sei das angefochtene Urteil richtig. Er habe seinen Anspruch eindeutig auf die Gewinnzusage über 20.000,00 DM mit der Nummer vom Oktober 2000 gestützt. Er habe unter dem 1. Oktober 2000 (Postaufgabe) den Gewinn mit Gewinn-Abruf-Schein angefordert und mit Einverständniserklärung vom selben Tag mitgeteilt, daß er die 20.000,00 DM in bar am Freitag, 20. Oktober 2000, gegen 12.00 Uhr, in seiner Wohnung erhalten wolle. Leider sei nichts passiert, außer daß er minderwertige und unbrauchbare Ware erhalten habe.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
1. Die Berufung ist zulässig, da der rechtzeitig am 25. April 2002 eingegangene Schriftsatz den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO a.F. noch gerecht wird.
Diese Vorschrift ist im vorliegenden Verfahren nach § 26 Nr. 5 EGZPO noch anzuwenden, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, am 19. Dezember 2001, also vor dem 1. Januar 2002, geschlossen worden war.
Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß die Berufungsbegründung eine Erklärung enthält, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden. Es ist empfehlenswert, diesem Ziel durch ausdrückliche Formulierung und textliche Absonderung von Berufungsanträgen Genüge zu tun. Nötig ist dies jedoch nicht. Solange sich der Umfang der Anfechtung, nötigenfalls durch Auslegung, dem Berufungsbegründungsschriftsatz entnehmen läßt, bleibt die Berufung zulässig. Dabei ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, daß der Berufungsführer seinen Antrag erster Instanz weiter verfolgen will (BGH NJW-RR 1995, 1154; NJW 1975, 2013; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 23. Aufl., § 519, Rdnr. 17 f.).
2. Der Senat geht davon aus, daß der Kläger lediglich das Ersturteil verteidigen und dieses nicht etwa insoweit anfechten will, als es den Vollstreckungsbescheid vom 21. November 2000 aufgehoben hat.
Zwar spricht der Wortlaut der auf S. 2 des Klägerschriftsatzes vom 16. Mai 2002 aufgeführten Anträge eher für die Absicht, entgegen dem Ersturteil die Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids zu erreichen. Wegen der Möglichkeit einer unselbständigen Anschlußberufung (§ 521 Abs. 1 ZPO a.F.) stünden einem solchen Ziel auch keine prozessualen Hindernisse im Wege.
Auch für den Kläger gilt aber, daß Prozeßhandlungen, somit auch Berufungsanträge, auszulegen sind. Die hierfür maßgebliche Begründung der Anträge ergibt keinerlei Hinweis darauf, daß der Kläger im zweiten Rechtszug wieder auf die Gewinnzusage vom 3. April 2000, die Gegenstand des Mahnverfahrens gewesen war, zurückkommen möchte. Er hebt im Gegenteil in seinem Schriftsatz vom 16. Mai 2002 noch einmal eigens hervor, daß es im vorliegenden Verfahren (nur) um einen Teilbetrag von 10.001,00 DM aus der Gewinnzusage vom Oktober 2000 gehen solle.
Weder die ungewöhnlich zurückhaltende Formulierung des Berufungsziels durch die Beklagte im fristgerecht eingereichten Berufungsbegründungs-Schriftsatz, noch die über das Gewollte hinausschießende Formulierung der Klägeranträge können den Gegenstand des Berufungsverfahrens demnach entscheidend beeinflussen.
II.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Nürnberg-Fürth international und örtlich für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.
1. Die internationale Zuständigkeit ist im vorliegenden Fall nach dem Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) zu bestimmen.
Dieses Abkommen ist auf den vorliegenden Fall in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens anwendbar. Sein sachlicher (Art. 1 EuGVÜ), räumlicher und persönlicher Anwendungsbereich ist eröffnet. Auf die umstrittene Frage (Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., Vorb. EuGVÜ, Rdnr. 12 ff.), ob noch weitere Voraussetzungen zur Anwendbarkeit des EuGVÜ erfüllt sein müssen, kommt es nicht an, da der Rechtsstreit grenzüberschreitenden Bezug zu einem anderen Vertragsstaat, den Niederlanden, hat.
2. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens.
Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ sind erfüllt, insbesondere betrifft die Klage, über die hier zu entscheiden ist, einen Vertrag im Sinne dieser Bestimmung.
a) Die Parteien hatten bereits im Juli 2000 einen solchen Vertrag geschlossen. Dieser Vertragsschluß war durch die Zusendung eines ähnlichen Gewinnversprechens ausgelöst worden, wie es nunmehr Gegenstand des Rechtsstreits ist. Auch das neue Gewinnversprechen sollte wiederum zu einer Bestellung seitens des Klägers führen, wie sich aus dem Wortlaut des Begleitschreibens eindeutig ergibt, wo von der Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß "wir die hohen Gewinne nur dann vergeben können, wenn wir auch unsere Produkte gut verkaufen". Dies genügt nach der Überzeugung des Senats, um im Verbrauchergerichtsstand nach Art. 13 ff. EuGVÜ klagen zu können. Es ist hierfür nicht erforderlich, daß - wie in dem Fall, der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache G (C-96/00) zugrunde liegt - eine Bestellung ausdrücklich zu einer Bedingung für die Zuteilung des Gewinns gemacht worden ist und der Kläger auf die jeweils streitgegenständliche Gewinnzusage hin eine solche auch getätigt hat.
b) Die in Art. 13 EuGVÜ verwendeten Begriffe "Vertrag" und "Klagen aus einem Vertrag" sind nach der Rechtsprechung des EuGH autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um dessen volle Wirksamkeit zu sichern (EuGH, a.a.O., Rdnr. 37 m.w.N.).
Das Hauptziel des Titels II, 4. Abschnitt des Übereinkommens, der Art. 13 umfaßt, ist der Schutz des schwächeren Vertragspartners, nämlich des Verbrauchers. Der EuGH hat eindeutig festgestellt, daß die Sonderregelung der Art. 13 ff. des Übereinkommens von dem Bestreben getragen ist, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, und daß diesem daher der Entschluß zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, daß er bei den Gerichten des Staates klagen muß, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat (EuGH in der Rechtssache S L H, Slg. 1993 I-139, Rdnr. 18).
Dieser mit der Einführung eines besonderen Gerichtsstands für Verbrauchersachen verfolgte Zweck zwingt dazu, die Regelung der Art. 13 f. EuGVÜ unabhängig davon eingreifen zu lassen, ob die streitgegenständliche Gewinnzusage eine Bestellung ausgelöst hat, ob sie als Angebot zum Abschluß eines Vertrages oder nach den klassischen Regeln des Vertragsrechts nur als Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots auszulegen ist.
Eine förmliche oder wörtliche Auslegung des Begriffs des Verbrauchervertrags ist ungeeignet, wenn sie dem Ziel des Schutzes der schwächeren Partei entgegenwirkt.
Dieses Auslegungsergebnis erscheint trotz der Tatsache sachgerecht, daß Art. 13 EuGVÜ eine Ausnahmebestimmung von dem allgemeinen Grundsatz darstellt, daß die Gerichte des Wohnsitzstaates der Beklagten zuständig sind (Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ). Auch eine Ausnahmebestimmung ist im Lichte ihres Zwecks und ihres Wortlauts sowie der Systematik und der Zielsetzung der Rechtsvorschriften auszulegen, deren Teil sie ist. Von daher muß die Frage, ob Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind, je nach dem Rang des Grundsatzes, von dem abgewichen wird, unterschiedlich beantwortet werden.
Dem Zweck der Ausnahmeregelung des Art. 13 EuGVÜ, den Verbraucher als den schwächeren Vertragspartner zu schützen, würde es zuwiderlaufen, wenn man die Entscheidung über die Anwendbarkeit davon abhängig machen wollte, ob nach einer Prüfung anhand der Grundsätze des Vertragsrechts die Zuschrift der Beklagten an den Kläger eher als eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots denn als ein Angebot zum Abschluß eines Vertrages einzustufen wäre. Denn dies würde Unternehmen wie der Beklagten die Möglichkeit eröffnen, durch bloßes Hinmanipulieren der Aufmachung ihrer Zuschriften sicherzustellen, daß der Verbraucher in seinem Wohnsitz-Staat keine auf die Vorschriften des Übereinkommens gestützte Klage nach nationalem Verbraucherschutzrecht erheben kann. Ein solches Ergebnis würde dem Ziel des Verbraucherschutzrechts diametral entgegenstehen.
Diesem Ziel würde es noch mehr widersprechen, wollte man selbst das Vorliegen eines Vertragsangebots des Unternehmens nicht genügen lassen und statt dessen den tatsächlichen Abschluß eines Kaufvertrages fordern. Denn dies hätte zur Folge, daß die gerichtliche Zuständigkeit davon abhinge, wie weit der Verbraucher in die "Falle" getappt ist.
Dem mit der Sonderregelung der Art. 13 f. des Über26einkommens verfolgten Bestreben wird vielmehr nur eine Auslegung gerecht, die deren Voraussetzungen schon dann bejaht, wenn ein Unternehmer mit dem Ziel, einen Vertrag im Sinn des Art. 13 EuGVÜ zu schließen, an einen Verbraucher herantritt.
Diese Voraussetzung ist im Fall der Beklagten erfüllt.
Ihr Motiv ist es nicht gewesen, dem Kläger einen Geldbetrag zuzuwenden, sondern ausschließlich, ihm Warenangebote aufzudrängen, mit denen er sich eigentlich nicht befassen wollte.
c) Für die Anwendbarkeit des Art. 13 EuGVÜ auf Fälle wie den vorliegenden spricht außerdem noch ein anderer Grundsatz des Übereinkommens, nämlich die Vermeidung der Häufung von Gerichtsständen.
Gerade für Verbraucher wäre die Häufung von Zuständigkeiten besonders nachteilig (Urteil des EuGH in der Rechtssache Peters, Slg. 1983, 987, Rdnr. 17 und Shearson Lehman Hutton, a.a.O., Rdnr. 108). Es würde den Zielsetzungen des Übereinkommens widersprechen, wenn die Gerichte eines Vertragsstaates für Klagen zuständig wären, die einen Aspekt der zwischen den Parteien bestehenden Beziehungen - nämlich die sich aus der tatsächlich erfolgten oder angebahnten Bestellung ergebenden Streitigkeiten - betreffen, wogegen die Gerichte eines anderen Vertragsstaates für Klagen zuständig wären, die einen anderen Aspekt - nämlich das Versprechen, den Preis auszuzahlen - betreffen. Dabei muß auch daran gedacht werden, daß solche Bestellungen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich zur Bedingung für die Auszahlung des Gewinns gemacht sind, häufig in der Annahme getätigt werden, so die Aussichten auf den Gewinn zu erhöhen.
d) Die Vorschrift des § 661 a BGB soll im übrigen gerade die zivilrechtlichen Schranken beseitigen, die zuvor der Einklagung solcher Gewinnversprechen im Wege standen (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 14/2658, S. 48 f.). Die frühere Rechtslage war mißbraucht und Verbraucher waren von einschlägigen Unternehmen, die sich auf die Unmöglichkeit der gerichtlichen Verfolgung solcher Gewinnzusagen verließen, absichtlich in die Irre geführt worden. Da das nationale Gesetz eindeutig den Schutz des Verbrauchers zum Ziel hat, entspricht es offensichtlich der Systematik und den Zielsetzungen des Übereinkommens als Ganzem, daß Klagen nach diesem Gesetz unter Umständen wie im vorliegenden Fall als Klagen aus einem Verbrauchervertrag im Sinn des Art. 13 des Übereinkommens anzusehen sind.
e) Der Begriff "Klagen bzw. Ansprüche aus einem Vertrag" wird im Rahmen des Übereinkommens im übrigen auch sonst nicht zwingend im Sinne der klassischen Definition eines Vertrages verstanden.
So hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Peters (a.a.O.) zu Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens ausgesprochen, daß auch Ansprüche, die ein Verein gegen eines seiner Mitglieder geltend macht, als Ansprüche aus einem Vertrag qualifiziert werden können. Auch hier hat er hervorgehoben, daß es sich bei dem Begriff "Vertrag" oder "Ansprüche aus einem Vertrag" um einen autonomen Begriff handele, bei dessen Auslegung im Rahmen der Anwendung des Übereinkommens in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen dieses Übereinkommens berücksichtigt werden müssen, damit dessen volle Wirksamkeit sichergestellt wird. Er hat dann als das maßgebliche in Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ zum Ausdruck kommende Bestreben die Absicht bezeichnet, wegen der engen Bindungen, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schaffe, sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten könnten, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das des Erfüllungsorts, zu bringen.
Da der Beitritt zu einem Verein zwischen den Vereinsmitgliedern enge Verbindungen gleicher Art schaffe, wie sie zwischen Vertragsparteien bestünden, sei es gerechtfertigt, auch Zahlungsansprüche, die ihre Grundlage in dem zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Mitgliedsverhältnis haben, als "Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinn von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ anzusehen. Da eine Häufung von Zuständigkeiten für gleichartige Rechtsstreitigkeiten nicht dazu angetan sei, die Rechtssicherheit und die Wirksamkeit des Rechtsschutzes im gesamten Gebiet der Gemeinschaft zu fördern, hat der EuGH es schließlich für unerheblich gehalten, ob sich der Anspruch des Vereins unmittelbar aus dem Beitritt oder aber aus diesem Beitritt in Verbindung mit einem Beschluß eines Vereinsorgans ergibt.
Überträgt man diese Gedanken auf die hier zur Entscheidung stehende Frage, wie der Begriff "Klagen aus einem Vertrag" in Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ auszulegen ist, erscheint es gerechtfertigt, daß die Klage im vorliegenden Fall im Verbrauchergerichtsstand erhoben werden kann. Denn dem Zweck der Sonderregelung der Art. 13 f. EuGVÜ, den Verbraucher als den schwächeren Vertragspartner zu schützen, entspricht es, wenn dieser alle Rechtsstreitigkeiten mit dem Unternehmer, die sich im Zusammenhang mit einem der in Art. 13 Abs. 1 Nr. 1-3 aufgeführten Vertragstypen ergeben, in seinem Wohnsitz-Staat führen kann. Dem Verbraucherschutz ist am besten gedient, wenn der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung so weit gezogen wird, daß er schon die sich im Vorfeld des Vertragsschlusses ergebenden Prozesse erfaßt.
f) Die übrigen Tatbestandsmerkmale des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ sind ebenfalls erfüllt.
Die Beklagte hat dem Kläger die streitgegenständliche Gewinnzusage ebenso wie die früheren nicht im Zusammenhang mit dessen beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit zugesandt. Der Kläger ist auch persönlich Partei des Rechtsstreits (EuGH - Urteil in der Rechtssache S L H, a.a.O., Rdnr. 19, 20, 22 und 24).
Die Beklagte hat ihr Angebot im Wohnsitz-Staat des Verbrauchers gemacht und der Kläger sollte in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vornehmen bzw. er hat sie im Falle der im Juli 2000 getätigten Bestellung tatsächlich vorgenommen. Diese beiden Voraussetzungen, die auch in Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (und in Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) für das Eingreifen der besonderen Kollisionsregeln für Verbraucherverträge aufgestellt werden, sollen gewährleisten, daß eine enge Verbindung zwischen dem fraglichen Vertrag und dem Staat besteht, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Der danach erforderliche Inlandsbezug ist im Streitfall zweifelsfrei gegeben.
Der von der Beklagten angestrebte Vertrag war auch ein solcher über die Lieferung beweglicher Sachen.
3. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich nach der Überzeugung des Senats hilfsweise auch aus Art. 5 EuGVÜ.
a) Sie läßt sich allerdings nicht auf Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens stützen. Diese Bestimmung erlaubt es, Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung oder aus Handlungen, die einer solchen gleichgestellt sind, am Ort des schädigenden Ereignisses einzuklagen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist dieser Gerichtsstand aber nur für Klagen gegeben, mit denen eine - nicht an einen Vertrag anknüpfende - Schadenshaftung geltend gemacht wird (u.a. Urteil in der Rechtssache Réunion européenne u.a., Slg. 1998 I-6511, Rdnr. 22).
Eine Schadenshaftung macht der Kläger ersichtlich nicht geltend.
b) Die deutschen Gerichte sind aber nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ international zuständig, da mit einer auf § 661 a BGB gestützten Klage unabhängig von den mit der Zusendung des Gewinnversprechens verfolgten Absichten "Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne dieser Bestimmung geltend gemacht werden, deren Erfüllungsort in Deutschland, genauer in Lauf, am Wohnsitz des Klägers, liegt.
aa) Für die Einordnung des streitgegenständlichen Anspruchs als "vertraglich" spricht nicht nur der oben erörterte Zusammenhang des Gewinnversprechens der Beklagten mit den von dieser angestrebten Kaufverträgen. Der Anspruch aus § 661 a BGB kann nämlich auch unmittelbar als vertraglicher Anspruch im Sinn des Art. 5 Nr. 1 qualifiziert werden (Lorenz, NJW 2000, 3305 und IPrax 2002, 192). Auf die Art des Vertrages kommt es hier, anders als bei Art. 13 EuGVÜ, nicht an.
Denn als vertragliche Ansprüche im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ werden im allgemeinen auch solche aus einseitigen Rechtsgeschäften verstanden, soweit diese verpflichtende Wirkung haben (Zöller/Geimer, ZPO, 22. Aufl., Rdnr. 10; Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., Rdnr. 5; Geimer/Schütze, EuZVR, 1997, Rdnr. 38 je zu Art. 5 EuGVÜ; Schlosser, IPrax 1984, 66).
Maßgeblich ist hierfür, daß sämtliche schuldrechtliche Verpflichtungen, die vom in Anspruch Genommenen freiwillig eingegangen werden, von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ erfaßt werden sollen (MünchKomm-ZPO/Gottwald, Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 2 mit Hinweis auf Bülow-Böckstiegel-Linke, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Anm. I 2 b und EuGH RIW 1994, 680).
Auch der Anspruch aus § 661 a BGB beruht aber auf einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung.
Die Vorschrift ist der Auslobung im Sinn des § 657 BGB vergleichbar, die allgemein als einseitiges Rechtsgeschäft angesehen wird (Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 657, Rdnr. 1). Der Unterschied der beiden Rechtsinstitute besteht nicht darin, daß im Falle des § 66l a BGB die Rechtsfolgen nicht vom Willen des Unternehmers gedeckt wären, sondern darin, daß anders als bei der Auslobung eine eigene Leistung oder Handlung des Empfängers vorausgesetzt wird (Palandt/Sprau, a.a.O., § 66l a, Rdnr. 1).
bb) Wo der Erfüllungsort liegt, beurteilt sich nach dem Vertragsstatut, das nach dem IPR des angerufenen Gerichts zu bestimmen ist (sog. Tessili-Regel, EuGH NJW 1977, 491; NJW 1995, 183). Dies ist nach den Art. 27 ff. EGBGB das deutsche Recht.
(1)
Die Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse sind nach dem oben Gesagten auf einseitige Leistungsversprechen wie Auslobungen oder Gewinnversprechen entsprechend anzuwenden (Palandt/Heldrich, a.a.O., Vorb v Art. 27 EGBGB, Rdnr. 2). Der dagegen von Lorenz (NJW 2000, 3307) erhobene Einwand, dem Unternehmer dürfe es keineswegs möglich sein, das auf die Folgen einer Gewinnmitteilung anwendbare Recht durch einseitige Rechtswahl zu bestimmen, überzeugt nicht. Es erscheint wenig einleuchtend, einen Anspruch als vertraglich zu qualifizieren, wenn auf diese Weise ein Gerichtsstand im Wohnsitz-Staat des klagenden Verbrauchers begründet werden kann, diese Qualifikation aber bei der Bestimmung der einschlägigen Kollisionsnorm wieder zu verwerfen. Unerwünschten Folgen einer Rechtswahl kann auch bei Bejahung einer vertraglichen Qualifikation mit Hilfe der Art. 29 und 34 EGBGB begegnet werden (Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 34, Rdnr. 3 a).
(2)
Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich danach entweder aus Art. 29 Abs. 2 oder aus Art. 27 Abs. 1 EGBGB.
Es spricht einiges dafür, Ansprüche wie den streitgegenständlichen als solche aus Verträgen über die Lieferung beweglicher Sachen im Sinn des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB anzusehen, wenn man für die Klage den Verbrauchergerichtsstand nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ bejaht. Mangels einer Rechtswahl unterläge der Anspruch dann nach Art. 29 Abs. 2 EGBGB dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hier also deutschem Recht. Eine Rechtswahl könnte dem Verbraucher nicht den Schutz entziehen, den ihm die zwingenden Vorschriften dieses Rechts gewährten.
Im Streitfall liegen zudem ausreichende Umstände vor, die mit hinreichender Sicherheit eine Rechtswahl im Sinne des Art. 27 Abs. 1 EGBGB zugunsten des deutschen Rechts ergeben.
Zum einen wurde das Gewinnversprechen von der Beklagten in deutscher Sprache und von einer inländischen Anschrift aus verschickt. Für den Empfänger war gar nicht erkennbar, daß er es mit einer juristischen Person mit Sitz im Ausland zu tun hat.
Zum anderen spricht für eine Rechtswahl das Verhalten beider Parteien im Prozeß. Beide haben übereinstimmend vorgetragen, daß materiell-rechtlich deutsches Recht maßgeblich sei. Auch die Beklagte hat dem Ersturteil, das sich wesentlich auf § 661 a BGB, einer Vorschrift des deutschen Rechts, gestützt hat, insoweit nicht widersprochen.
cc) Nach § 269 BGB liegt der Erfüllungsort am Wohnsitz des Klägers.
Der Ort der Leistung, d.h. der Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen hat, wird in erster Linie durch Parteivereinbarung festgelegt (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 269, Rdnr. 8).
Die Beklagte hat mehrfach angekündigt, ihre Beauftragten würden nach Lauf zum Kläger kommen und diesem dort den Gewinn übergeben. Das Geld sollte nicht, wie im von § 270 BGB erfaßten Regelfall "geschickt", es sollte vielmehr "gebracht" werden. Der Kläger hat sich mit dieser von der Beklagten versprochenen Verhaltensweise ausdrücklich einverstanden erklärt.
Die Verpflichtung der Beklagten aus § 661 a BGB ist daher jedenfalls im vorliegenden Fall als Bringschuld anzusehen.
4. Die örtliche Zuständigkeit ist nach § 512 a ZPO a.F. im Berufungsrechtszug nicht mehr zu überprüfen.
III.
Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht nach § 661 a BGB in Verbindung mit dem Gewinnversprechen mit der Nummer, dessen Anforderungsfrist am 13. Oktober 2000 geendet hat, der eingeklagte Betrag von 10.001,00 DM als Teil der versprochenen 20.000,00 DM zu.
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung geben lediglich zu folgenden ergänzenden Ausführungen Anlaß:
Entgegen der Behauptung der Beklagten hat der Kläger das Gewinnversprechen genau genug bezeichnet, das Gegenstand der beschränkten Klage sein soll. Die Beklagte irrt, wenn sie vorträgt, die vom Kläger insoweit herangezogene Anlage K21 zur Klageschrift sei dieselbe, die schon als Gewinnversprechen aus dem September 2000 (Anlage K19) vorgelegen habe. Zwar tragen beide Gewinn-Zusagen (irrtümlich?) ebenso wie eine weitere Gewinnzusage der Beklagten genau dieselbe Nummer. Sie lassen sich aber anhand der unterschiedlichen Anforderungsfrist, die einmal am 15. September und das andere Mal am 13. Oktober 2000 endet, unterscheiden.
Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung wie schon in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 13. Juli 2001 verlangt, dem Kläger möge aufgegeben werden, die Vergabe-Bedingungen vorzulegen, vermag der Senat nicht zu erkennen, warum die Beklagte ihre eigenen Bedingungen nicht selbst vorlegt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich aus diesen etwas ergeben sollte, was gegen das Bestehen des klägerischen Anspruchs sprechen könnte. Die Beklagte macht zwar mit Schriftsatz vom 20. August 2001 geltend, aus den auf der Innenseite ihres Versandumschlags befindlichen Spielregeln ergebe sich, daß der rechtmäßige Gewinner seinen Gewinn-Abruf-Schein und seine Gewinn-Nummer rechtzeitig zurücksenden müsse, um den Gewinn erhalten zu können. Sie behauptet aber nicht, daß der Kläger diese Bedingungen nicht erfüllt habe.
Ein solcher Sachvortrag kann ihren Schriftsätzen auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden. Denn der Kläger legt in seiner Berufungserwiderung detailliert dar, daß er am 1. Oktober 2000 die 20.000,00 DM mit dem dazu vorgesehenen Gewinn-Abruf-Schein angefordert und mit Erklärung vom selben Tag sein Einverständnis erklärt habe, daß er das Geld am Freitag, 20. Oktober 2000, gegen 12.00 Uhr, in seiner Wohnung in bar erhalten werde. Zu diesem Vortrag hätte sich die Beklagte konkret äußern müssen, wenn sie bestreiten wollte, die Gewinnanforderung fristgerecht erhalten zu haben (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 138, Rdnr. 16 f.).
Im übrigen wäre daran zu denken, daß es auf die genaue Einhaltung der von der Beklagten aufgestellten "Spielregeln" im Rahmen des § 661 a BGB nicht ankommt. Ein Anspruch nach dieser Vorschrift entsteht bereits in dem Moment, in dem eine Mitteilung eines Unternehmers einem Verbraucher zugeht, die bei diesem den Eindruck erweckt, er habe etwas gewonnen (Palandt/ Sprau, a.a.O., § 661 a, Rdnr. 2, 4). Irgendwelche zusätzliche Handlungen des Verbrauchers wären danach, jedenfalls solange der Unternehmer nicht versucht, seine Zusage zu widerrufen, womöglich rechtlich ohne Bedeutung. Im vorliegenden Fall braucht diese Frage jedoch nicht weiter vertieft zu werden, weil der Kläger nach Lage der Dinge alle Bedingungen erfüllt hat.
IV.
1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
2. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F., § 7 Abs. 1 EGZPO, § 8 EGGVG.
Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dem Senat sind im Laufe dieses Rechtsstreits allein vier Urteile von Oberlandesgerichten bekannt geworden, die die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für auf § 661 a BGB gestützte Klagen von Verbrauchern mit Wohnsitz im Inland unterschiedlich beantworten (OLG Drsden vom 19.12.2001, Az.: 8 U 2256/01 und OLG Frankfurt/M. vom 19.02.2002, Az.: 8 O 228/01 einerseits sowie Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 17.04.2002, Az.: 7 U 199/01 und OLG Bamberg vom 07.05.2002, Az.: 5 U 7/02 abdererseits). Die Revisionszulassung war daher - beschränkt auf diese Frage - auszusprechen.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache G (C-96/00) hat die einschlägigen Fragen nur teilweise geklärt. Inwieweit der Gerichtshof durch die noch ausstehende Entscheidung in der Rechtssache E (C-27/02) für weitere Klarheit sorgen wird, bleibt abzuwarten.
Als Revisionsgericht ist der Bundesgerichtshof zuständig, da für die Entscheidung ausschließlich Bundesrecht in Betracht kommt (§ 8 Abs. 2 EGGVG).
Ende der Entscheidung
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