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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 26.08.2002
Aktenzeichen: 4 W 2125/02
Rechtsgebiete: StrEG


Vorschriften:

StrEG § 2
StrEG § 10
StrEG § 13
1) Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen hat - vom Ausnahmefall des § 11 StrEG abgesehen - nur der frühere Beschuldigte selbst nicht aber ein Drittgeschädigter.

2) Entschädigung steht dem Beschuldigten nur insoweit zu als er durch die Strafverfolgungsmaßnahme in eigenen Rechten beeinträchtigt wurde; einen bloßen "Reflexschaden", als Folge einer Maßnahme gegen Dritte bekommt er nicht ersetzt.

3) Wird durch eine Strafverfolgungsmaßnahme eine GmbH geschädigt, deren Alleingesellschafter der Beschuldigte ist, so kommt ein eigener Anspruch des entschädigungsberechtigten Beschuldigten ("gesellschafterfreundlicher Durchgriff") nur darin in Betracht, wenn die Maßnahme dessen eigenen Rechte nicht jedoch schon dann, wenn sie allein Rechte der Gesellschaft beeinträchtigt hatte (hier: Beschlagnahme von GmbH-Eigentum).

4) Im gerichtlichen Verfahren nach § 13 StrEG kann der Berechtigte nur solche Ansprüche geltend machen, die er bereits im vorgeschalteten Justizverwaltungsverfahren angemeldet hatte.


4 W 2125/02

Nürnberg den 26.8.2002

In Sachen

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 4. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. April 2002 (Versagung von Prozesskostenhilfe; Ablehnung der Befreiung vom Gebührenvorschuss) werden zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist zulässig (§ 127 Abs. 1 S. 2 Hs 1 ZPO n.F.), ebenso die Beschwerde gegen die Ablehnung der Befreiung vom Gebührenvorschuss (§§ 6, 65 GKG). Beide Rechtsmittel haben jedoch keinen Erfolg.

I. Tatbestand:

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth - Zweigstelle Erlangen - ermittelte gegen den jetzigen Kläger wegen Verdachts der Ausspähung von Daten. Auf Grund eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts Erlangen durchsuchte die Kriminalpolizei am 2. Mai 1996 die Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten in B D 4. Dort betrieb der Beschuldigte als Alleingesellschafter und zugleich Geschäftsführer die ASD A S D GmbH (im Folgenden: ASD GmbH). Bei der Durchsuchungs-Aktion beschlagnahmte die Polizei u.a. drei Personalcomputer, zwei Monitore, zwei Tastaturen, einen DAT-Streamer, einen Nadeldrucker, ein Modem, eine PC-Maus sowie Computersoftware (Disketten und CDs). Nach Abschluss der Ermittlungen erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage. Der Angeklagte wurde jedoch vom Amtsgericht Erlangen am 12. Mai 1999 freigesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg.

Der Kläger erhielt die beschlagnahmte Software im November 1999 zurück, die übrigen Gegenstände im zweiten Halbjahr 2000. Inzwischen befand sich die ASD GmbH in Liquidation, nach Angaben des Klägers hatte sie bereits im Mai 1996, kurz nach der Beschlagnahmeaktion, ihren Geschäftsbetrieb eingestellt.

Im Rahmen des Berufungsurteils entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth, dass der Angeklagte für den durch die Beschlagnahmemaßnahme entstandenen Schaden aus der Staatskasse zu entschädigen sei (Beschluss vom 9. Juni 2000, Az 10 Ns 902 Js 142273/96).

Im Betragsverfahren mach § 10 StrEG (Az. 10 AR 23295/00) verlangte der Kläger mit Antrag vom 11. Juni 2001 eine Entscnädigung von 6,6 Millionen Mark. Der Generalstaatsanwalt in Nürnberg lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. Januar 2002 zugestellt am 18. Januar 2002 ab.

Am 16. April 2002 (Eingang bei Gericht) erhob der Kläger Klage "wegen Entschädigung nach dem StrEG". Er beantragte, den Freistaat Bayern zur Zahlung von 793.422,58 Euro zu verurteilen (davon 5.834,35 Euro für den Wertverlust der beschlagnahmten Gegenstände, 37.588,23 Euro für nutzlos aufgewendete Programmierer-Kosten, 750.000,00 Euro für entgangenen Gewinn). Außerdem beantragte er Prozesskostenhilfe sowie Befreiung von der Vorauszahlung der Gerichtsgebühren.

Mit jeweils gesondertem Beschluss lehnte das Landgericht Nürnberg-Fürth am 29. April 2002 die beiden zuletzt genannten Anträge ab. Gegen beide Beschlüsse legte der Kläger Rechtsmittel ein.

In seiner Beschwerdebegründung trägt der Kläger ergänzend vor, dass ihm durch die Einstellung des Geschäftsbetriebs der ASD GmbH auch noch ein Geschäftsführergehalt von 109.723,24 Euro entgangen sei. Anscheinend will er diesen Nachtrag nur als zusätzliche Untermauerung seines Klageantrags verstanden wissen; jedenfalls blieb der ursprünglich formulierte Klageantrag unverändert. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, dass der Kläger diesen zuletzt vorgetragenen Anspruch auch an letzter Stelle geltend machen will (ein Offenlassen der Reihenfolge wäre unzulässig; vgl. BGH NJW 1987, 1077/1078; Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl., § 253 Rn 15 m.w.N.).

II. Entscheidungsgründe:

Das Landgericht hat die Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Hinsichtlich des Wertersatzes für die beschlagnahmten Büro-Gegenstände (nachfolgend Nr. 1), der Aufwendungen für die beiden Programmierer (Nr. 2) und des entgangenen Gewinns aus dem gescheiterten Vertrieb der Software "S" (Nr. 3) traf der Schaden - wenn er denn in der vom Antragsteller behaupteten Höhe eingetreten sein sollte - nicht den Antragsteller persönlich, sondern die ASD GmbH. Hinsichtlich des Geschäftsführergehalts, das dem Antragsteller durch den wirtschaftlichen Niedergang der ASD GmbH entgangen sein soll, fehlt es schon am staatsanwaltschaftlichen Vorverfahren, das Voraussetzung, für das Beschreiten des Rechtswegs ist (Nr. 4).

Wegen der mangelnden Erfolgsaussicht der Klage besteht auch kein Anlass zur Befreiung vom Gebührenvorschuss (§ 65 Abs. 7 S. 2 GKG).

1) Wertersatz für beschlagnahmte Gegenstände (5.834,35 Euro)

Die Bürogegenstände, für die der Kläger Wertersatz begehrt, gehörten nach seinem eigenen Vorbringen nicht ihm, sondern der Gesellschaft. Unmittelbar betroffen von der Beschlagnahme, in ihren Eigentumsrechten beeinträchtigt und durch den Wertverlust geschädigt war somit nicht der Kläger selbst, sondern eine von ihm zu unterscheidende, rechtlich selbstständige juristische Person, nämlich die ASD GmbH.

a) Anspruch auf Entschädigung für rechtmäßige Strafverfolgungsmaßnahmen nach §§ 2 ff. StrEG hat jedoch - vom hier nicht vorliegenden Ausnahmefall des § 11 StrEG (Ersatzansprüche von Unterhaltsberechtigten) abgesehen - nur der frühere Beschuldigte selbst, nicht ein sonstiger Verfahrensbeteiligter oder ein am Verfahren unbeteiligter Drittgeschädigter (BGHSt 36, 236; OLG Hamburg, MDR 1994, 310; KG NJW 1978, 2406 f.; Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, 4. Aufl., Einl. Rn 57; § 2 Rn 17; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., Rn 2 vor § 1 StrEG). Folgerichtig hat deshalb die Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth entschieden, dass "der Angeklagte ... für den durch die Beschlagnahmemaßnahme entstandenen Schaden aus der Staatskasse zu entschädigen" sei (Beschluss vom 9. Juni 2000, rechtskräftig seit 7. November 2000; Az. 10 Ns 902 Js 142273/96).

Angeklagter und damit Begünstigter des damaligen Beschlusses war der jetzige Kläger, nicht die ASD GmbH. In Bezug auf Schäden, die die ASD GmbH erlitten haben mag, fehlt es deshalb sowohl an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem StrEG als auch an einer strafgerichtlichen Grundentscheidung nach § 8 StrEG, auf die das vom Kläger eingeschlagene Betragsverfahren nach §§ 10, 12, 13 StrEG aufbauen könnte.

b) An dieser Rechtslage ändert auch nichts die Besonderheit, dass es sich bei der ASD GmbH um eine Einmanngesellschaft handelte, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war.

Die Doppelfunktion des Alleingesellschafters einer GmbH - zum einen als Privatmann, zum ändern als Organ und wirtschaftlicher Inhaber der rechtlich selbstständigen Gesellschaft - begründet für sich allein genommen in keine Richtung eine Durchgriffshaftung, weder des Gesellschafters gegenüber Gesellschaftsgläubigern noch umgekehrt von Gesellschaftsschuldnern gegenüber dem Gesellschafter. Diese rechtliche - insbesondere auch haftungsrechtliche - Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von ihren Gesellschaftern prägt geradezu das Wesen einer GmbH, oft zum Vorteil der Gesellschafter, mitunter (wie hier) freilich auch zu ihrem Nachteil. Wer sich, wie der Kläger, für die Rechtsform einer GmbH entscheidet, verspricht sich deren Vorteile; er muss dann aber auch ihre Nachteile in Kauf nehmen.

c) Die BGH-Entscheidungen, die der Kläger als Beleg für einen unmittelbaren Anspruch des Alleingesellschafters einer Kapitalgesellschaft anführen zu können glaubt, stehen zu dem hier vertretenen Standpunkt nicht im Widerspruch.

aa) Zwar hat der Bundesgerichtshof in besonders gelagerten Fällen dem wirtschaftlichen Alleininhaber einer geschädigten Kapitalgesellschaft in der Tat einen unmittelbaren Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen zugebilligt (BGH NJW-RR 1991, 551; 1989, 684; NJW 1977, 1283; BGHZ 61, 380). Ursprünglich begründete dies der BGH mit der Überlegung, das GmbH-Vermögen sei letztlich nur ein haftungsrechtlich besonders verwalteter Bestandteil des Vermögens des Alleingesellschafters (BGHZ 61, 380). Dieser gesellschaftsrechtlich problematische Konstruktions-Ansatz stieß in der Rechtsliteratur überwiegend auf Ablehnung (vgl. Staudinger-Schiemann, BGB (1998), Rn 60 vor § 249; MüKo-Oetker, BGB, 4. aufl.; § 249 R. 274; Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Rn 111 vor § 249; Erman-Kuckuk, BGB, 10. Aufl., Rn 147 vor § 249; je m.w.N.). In späteren Entscheidungen betonte der BGH deshalb, dass er damit keineswegs die Trennung und Selbstständigkeit der beiden Vermögenssphären - GmbH einerseits, Gesellschafter andererseits - in Frage stellen wolle. Er stellte vielmehr klar, dass der verletzte Alleingesellschafter auch nach Auffassung des BGH nur Ersatz für die Nachteile an seinem Vermögen fordern könne. Einen eigenen Anspruch habe der verletzte Alleingesellschafter nur deshalb, weil sich die Einbuße am. Gesellschaftsvermögen zugleich im Wert seiner Gesellschaftsbeteiligung niederschlage und damit letztlich auch im Vermögen des geschädigten Gesellschafters selbst. Dabei erscheine die Einmanngesellschaft für die schadensrechtliche Beurteilung praktisch als ein in besonderer Form verwalteter Teil des dem Alleingesellschafter gehörenden Vermögens (BGH NJW 1989, 684; NJW 1977, 1283).

bb) Gleich, wie man zu dieser nach wie vor umstrittenen Frage und insbesondere zur höhenmäßigen Gleichsetzung des Gesellschaftsschadens mit dem Gesellschafterschaden steht, kann der Kläger aus der BGH-Rechtsprechung zum "gesellschafterfreundlichen Durchgriff" (vgl. Hachenburg-Mertens, GmbHG, 8. Aufl., Anh § 13 Rn 26 f.; Staudinger-Schiemann, aaO., Rn 59 vor § 249; John, JZ 1979, 511 ff.) für seine Forderung nichts herleiten. Denn die rechtliche Konstruktion dieser (bei Lichte betrachtet nur scheinbaren "Durchgriffs-") Haftung für Gesellschaftsschäden fußt auf einer Fallgestaltung, die sich von der vorliegenden grundlegend unterscheidet.

aaa) Bei den angeführten BGH-Entscheidungen ging es durchweg um Sachverhalte, bei denen das die Entschädigung auslösende Ereignis den Alleingesellschafter selbst traf (z.B. Verletzung - durch einen Unfall, Beschlagnahme seines Führerscheins), bei dem sich dann aber die wirtschaftlichen Folgen dieses Ereignisses primär im Vermögen der Gesellschaft auswirkten. Rechtlich problematisch in der Person des jeweiligen Alleingesellschafters war somit nicht die Rechtsverletzung als solche, sondern nur die Zurechnung des durch sie verursachten Schadens. Wegen des mittelbaren eigenen Vermögensschadens hielt der BGH die geschädigten Alleingesellschafter für berechtigt, den Schaden am Gesellschaftsvermögen - genauer: den durch die Einbuße des Gesellschaftsvermögens vermittelten Wertverlust des eigenen Vermögens - im eigenen Namen geltend zu machen (in der Regel allerdings nur durch Verlangen auf Leistung an die Gesellschaft, vgl. unten cc).

bbb) Im Unterschied dazu erfasste im konkreten Fall die Beschlagnahme gerade kein Eigentum des Klägers, sondern das der rechtlich selbstständigen GmbH. Diese aber konnte als Drittgeschädigte - wie bereits dargelegt - keinen eigenen Entschädigungsanspruch nach dem StrEG erwerben (unbeschadet etwaiger Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften, etwa aus verschuldensabhängiger Amtshaftung).

Der Kläger persönlich, der als Beschuldigter einen solchen Anspruch hätte erwerben können, war als Nichteigentümer von der Maßnahme nicht unmittelbar betroffen und in seinen Eigentumsrechten nicht verletzt.

Ein bloßer "Reflex-Schaden", der einem Gesellschafter allein durch die Schädigung seiner Gesellschaft erwächst und lediglich die Entwertung seines Gesellschaftsanteils widerspiegelt (d.h. ohne dass der Gesellschafter in eigenen Rechten beeinträchtigt worden ist), begründet keinen eigenen Anspruch des Gesellschafters (BGHZ 7, 30; 105, 121/130 ff.; ZIP 1995, 816/ 829; Hachenburg-Mertens, aaO., Anh. § 13 Rn 27; Scholz-Emmerich, GmbHG, 8. Aufl., § 13 Rn. 97; Palandt-Heinrichs, aaO., Rn 111 vor § 249; allgemein zu diesem Problemkreis Staudinger-Schiemann, aaO., Rn 49 ff. vor § 249; MüKo-Oetker, aaO., § 249 Rn 267 ff.).

cc) Doch selbst wenn man die unterschiedliche Ausgangslage in den vom BGH entschiedenen Fällen und im konkreten Fall außer acht ließe und dem Kläger - obwohl nicht unmittelbar betroffen - einen eigenen Anspruch zubilligen wollte, würde das seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

aaa) Der Anspruch des Klägers ginge dann nämlich allenfalls dahin, Leistung an die Gesellschaft zu verlangen, um auf diese Weise deren Vermögensverlust und damit zugleich die Werteinbuße seiner eigenen Gesellschaftsbeteiligung auszugleichen (vgl. BGH NJW 1977, 1283/1284; 1987, 1077/1079; 1988, 413/415; MüKo-Oetker, aaO., § 249 Rn 275; Soergel-Mertens, BGB, 12. Aufl., Rn 257 vor § 249; kritisch Staudinger-Schiemann, aaO., Rn 61 vor § 249). Der Umstand, dass sich die ASD GmbH seit 1996 in Liquidation befindet, stünde dieser Lösung nicht entgegen.

Eine Leistung an ihn selbst statt an die Gesellschaft könnte sonst den Kläger unter Umständen besser stellen, als er ohne das Schadensereignis gestanden hätte, vor allem dann, wenn der direkte Zufluss an ihn statt über die GmbH auf Kosten von Gesellschäftsgläubigern gehen würde.

Nur deshalb, weil in den vom BGH entschiedenen Fällen die Gesellschaft nicht in ihren eigenen Rechten verletzt war, weil sie deshalb von vornherein keinen eigenen Anspruch erlangt haben konnte und auch der Schädiger kein schützenswertes Interesse auf Leistung gerade an die Gesellschaft hatte, hielt der BGH den in seinen eigenen Rechten verletzten Gesellschafter ausnahmsweise für berechtigt, auf Leistung an sich selbst zu klagen.

bbb) Vorliegend beeinträchtigte die Strafverfolgungsmaßnahme hingegen eigene Rechte der Gesellschaft, nämlich ihr Eigentum an den beschlagnahmten Gegenständen, und bewirkte bei ihr - wenn man dem Klagevorbringen folgt - zugleich einen Vermögensschaden (also anders als in den Fallgruppen der "Drittschadensliquidation", in denen die Rechtsprechung demjenigen, der in seinen Rechten verletzt, hierbei aber nicht geschädigt wird, die Möglichkeit einräumt, den bei einem Dritten eingetretenen Schaden im eigenen Namen geltend zu machen).

- Soweit die GmbH - wie jeder andere Drittgeschädigte eines Ermittlungsverfahren in vergleichbarer Lage - eine solche Beeinträchtigung und den daraus erwachsenden Schaden entschädigungslos hinzunehmen hat, darf diese Entscheidung des Gesetzgebers nicht dadurch unterlaufen werden, dass der nicht unmittelbar verletzte Beschuldigte den Schaden der Gesellschaft gewissermaßen an sich zieht und ihn an deren Stelle im eigenen Namen geltend macht.

- Sollte jedoch der GmbH wegen Hinzutretens bestimmter Voraussetzungen ein Ersatzanspruch außerhalb des StrEG zustehen (z.B. aus Amtshaftung), dann wäre dieser nicht im StrEG-Verfahren geltend zu machen. Abgesehen davon wäre dann ein Direktzugriff des nicht unmittelbar betroffenen Klägers den gleichen Einwendungen ausgesetzt, die auch den BGH dazu bewogen haben, sogar dem unmittelbar geschädigten Alleingesellschafter grundsätzlich nur einen Anspruch auf Leistung an die Gesellschaft einzuräumen. Ein Anspruch des Alleingesellschafters auf Leistung an sich persönlich käme allenfalls dann in Betracht, wenn fest stünde, dass dadurch weder Rechte der Gesellschaft noch von Gesellschaftsgläubigern beeinträchtigt werden könnten. Hierzu fehlt es jedoch an jedem konkreten Sachvortrag, der Aufschluss darüber geben könnte.

d) Die vorstehenden Überlegungen, wonach der Kläger im. Rahmen des StrEG-Verfahrens keinen Schaden ersetzt verlangen kann, der im Räumen des Ermittlungs- oder Strafverfahrens an Rechtsgütern Dritter entstanden ist, würden auch dann sinngemäß gelten, wenn einzelne Gegenstände nicht im Eigentum der ASD GmbH gestanden hätten (wie vom Kläger behauptet), sondern im Eigentum der Ehefrau des "Klägers (wie es der Leitende Oberstaatsanwalt hinsichtlich des IBM-PC samt Zubehör für möglich hält; vgl. Schreiben vom 17.09.2001, Nr. II 1, unter Bezugnahme auf die Niederschrift der KPI Schwerin vom 02.05.1996).

e) Doch selbst dann, wenn man - entgegen der hier vertretenen Auffassung - dem Kläger einen eigenen Anspruch dem Grunde nach zubilligen wollte, könnte seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe gegenwärtig nicht oder allenfalls nur in einem geringen Umfang stattgegeben werden.

Der Kläger behauptet, die Beschlagnahme der Computer- und sonstigen Bürogegenstände im Jahr 1996 habe im Ergebnis zu einem vollständigen Wertverlust geführt, weil sämtliche Gegenstände bei ihrer Rückgabe im November 1999 (Software) bzw. Herbst 2000 (Hardware) nichts mehr wert gewesen seien. Trotz Aufforderung, seinen Schaden näher zu konkretisieren, hat er jedoch im staatsanwaltschaftlichen Betragsverfahren weder die Gegenstände genau beschrieben noch ihr Anschaffungsjahr und ihren Kaufpreis genannt noch Unterlagen vorgelegt, obwohl er als Alleingesellschafter und Geschäftsführer bzw. Liquidator der ASD GmbH hierzu in der Lage hätte sein müssen. Diese Ergänzungen wollte er aus nicht nachvollziehbaren Gründen erst später nachholen. Doch auch im gerichtlichen Verfahren ließ er es im Wesentlichen bei der bloßen Behauptung des vollständigen Wertverlustes und der angesetzten Schadensbeträge bewenden. Die Angabe von Bilanz-Buchwerten und die unter Sachverständigenbeweis gestellte Pauschal-Behauptung, wonach die wiedererlangten Gegenstände "bei Zugrundelegung der üblichen Abschreibungswerte" keinen Restwert mehr hatten, vermag die Angabe möglichst präziser Daten und die Vorlage von Belegen (z.B. Kaufdokumenten) nicht zu ersetzen.

Ein solches Taktieren mindert nicht nur die Erfolgsaussicht der Klage (abgesehen davon, dass diese schon dem Grunde nach keinen Erfolg verspricht), sondern erscheint auch mutwillig (§ 114 ZPO). Eine sorgfältige und gewissenhafte Partei, die den Prozess selbst finanzieren müsste, wäre darauf bedacht, den zuständigen Stellen schon vorprozessual alle entscheidungserheblichen Informationen zu geben, um es gar nicht erst zum Prozess kommen zu lassen. Zumindest aber würde sie im Prozess alle Unterlagen vorlegen, an die ein Sachverständiger bei einer eventuellen Schadensbewertung anknüpfen könnte. So verhielt und verhält sich der Kläger gerade nicht. Zwar steht es ihm nach den Grundsätzen des Zivilprozessrechts frei, entscheidungserhebliche Unterlagen und Informationen in das Verfahren einzuführen oder sie zurückzuhalten. Wenn er sie aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen zurückhält, hat er keinen Anspruch darauf, das dadurch erhöhte Prozess- und Kostenrisiko durch Prozesskostenhilfe "abfedern" zu lassen.

Hinzu kommt, dass der Kläger nicht vorträgt, was er (bzw. die von ihm vertretene ASD GmbH) mit den Geräten und der Software gemacht hätte, wenn sie im Jahr 1996 nicht beschlagnahmt worden wären und die ASD GmbH ihren Geschäftsbetrieb nicht kurz darauf eingestellt hätte. Es ist ohne weiteres denkbar, wenn nicht sogar nahe liegend, dass die Gegenstände dann weiterhin für den laufenden Geschäftsbetrieb der ASD GmbH eingesetzt worden wären. Dann aber müssten ihr Verschleiß und ihr altersbedingter Wertverlust in die Berechnung des Gewinns einfließen, dessen Entgang der Kläger als Hauptschaden geltend macht (nachfolgend Nr. 3). Die Höhe des Gewinns richtet sich nun einmal nicht allein nach dem Umsatz, sondern wird auch von Betriebsausgaben mitbestimmt; dazu gehören Aufwendungen für Bürogeräte und Software.

f) In der Beschwerdebegründung stützt der Kläger sein Entschädigungsverlangen - ob zusätzlich oder hilfsweise, bleibt unklar - auf den rechtlichen Gesichtspunkt einer pauschalierten Entschädigung für entgangene Nutzungen. Nach seinem eigenen Vortrag wären aber die Geräte nach Aufgabe des Geschäftsbetriebs der ASD GmbH - also schon seit Mitte 1996 - ohnehin nutzlos gewesen (vgl. Klageschrift S. 4 unten).

Es kann daher dahin stehen, ob eine pauschalierte Entschädigung für entgangene Nutzungen, wie sie die Rechtsprechung zum Beispiel dem geschädigten Inhaber einer Wohnung oder eines Kraftfahrzeugs zubilligt, auch für gewerblich genutzte Bürogegenstände zu gewähren wäre.

2) Aufwendungen für Programmierer (37.588,23 Euro)

a) Die Aufwendungen für die beiden Programmierer T hatte nach Aktenlage nicht der Kläger persönlich zu tragen - wie man seinen Ausführungen auf S. 5 der Klageschrift entnehmen könnte -, sondern die ASD GmbH, bei der beide als freiberufliche Mitarbeiter beschäftigt waren (vgl. Schriftsatz Rechtsanwältin M vom 11.6.2001, S. 2, 3). Ein eventueller Schaden wäre somit allenfalls der ASD GmbH entstanden, nicht dem Kläger persönlich. Für diese Position der Klageforderung gelten somit die Ausführungen unter Nr. 1 a-c sinngemäß. Wenn überhaupt, könnte daher nur die ASD GmbH, deren Vergütungszahlungen sich im Nachhinein als vergebens erwiesen haben, eine Entschädigung beanspruchen, nicht aber der allenfalls mittelbar betroffene Kläger.

b) Unabhängig davon scheitert der Anspruch schon daran, dass die Vergütungen für die beiden Programmierer bereits vor der beschlagnahmeaktion angetanen waren. Somit war die Ermittlungsmaßnahme für diese in der Vergangenheit liegenden Aufwendungen der ASD GmbH nicht ursächlich.

Ursächlich könnte sie allenfalls dafür geworden sein, dass sich die Investition in die Entwicklung der Software-Programme für die ASD GmbH nicht auszahlte, sondern wegen Einstellung des Geschäftsbetriebs ins Leere lief. Dies aber wäre ein Schadensgesichtspunkt, der nicht ohne weiteres mit dem Arbeitslohn für die Programmierer gleichgesetzt werden könnte. Entweder hätte die ASD GmbH mit ihrer Geschäftsidee - wäre die Beschlagnahme nicht dazwischen gekommen - Erfolg gehabt, dann wäre der Programmier-Aufwand Voraussetzung für den entgangenen und möglicherweise zu ersetzenden Gewinn gewesen und könnte nicht noch zusätzlich als Schaden geltend gemacht werden (hierzu vgl. Nr. 3). Oder die Erwartungen hätten sich ohnehin nicht erfüllt, dann könnte die ASD GmbH die auch ohne Beschlagnahme verlorenen Investitionen nicht einem wirklichen oder vermeintlichen Schädiger aufbürden.

In Bezug auf die Programmierer-Kosten verhält es sich somit nicht anders als bei den Investitionen für die Betriebsräume der ASD GmbH, die der Kläger im Entschädigungsverfahren auf 483.037DM beziffert hatte (Schriftsatz der Rechtsanwältin M vom 11.06.2001, S. 3 unten), deren Ersatz er aber mit seiner Klage nicht mehr weiter verfolgt.

3) Entgangener Gewinn seit 1996 (750.000 Euro)

Als dritte und betragsmäßig höchste Entschädigungsposition macht der Kläger 750.000 Euro für entgangenen Gewinn geltend. So viel, wenn nicht noch mehr hätte seiner Ansicht nach der Vertrieb der Antiviren-Software "S" als Gewinn abgeworfen, wenn ihn nicht die Beschlagnahme-Aktion vom 2. Mai 1996 gezwungen hätte, den Geschäftsbetrieb der ASD GmbH einzustellen.

a) Auch für diese Schadensposition gilt jedoch zunächst sinngemäß das Gleiche, was bereits unter Nr. 1 a-c ausgeführt ist: Nicht der Kläger wurde durch die Beschlagnahme in seinen Eigentumsrechten beeinträchtigt, sondern die ASD GmbH. Sie und nicht der Kläger könnte infolge dessen ihren Schaden ersetzt verlangen, vorausgesetzt, sie hätte einen Anspruch auf Entschädigung.

Der Kläger hätte zwar als Alleingesellschafter am Gewinn der GmbH mittelbar teilhaben können. Die Beschlagnahme der ihm nicht gehörenden Gegenstände hatte ihn aber nicht in seinen eigenen Rechten verletzt. Ein bloßer Reflex-Schaden, der einem nicht unmittelbar betroffenen Gesellschafter allein durch die Schädigung seiner Gesellschaft erwächst, begründet aber - wie bereits früher dargelegt - keinen eigenen Anspruch des Gesellschafters.

b) Unabhängig davon hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass die ASD GmbH ohne die Beschlagnahme-Aktion sowie unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Verbindlichkeiten und der noch anfallenden Kosten tatsächlich einen beachtlichen Gewinn zu erwarten gehabt hätte, den sie an den Kläger hätte - ausschütten können oder der den Wert seiner Gesellschaftsbeteiligung erhöht hätte, geschweige denn in der vom Kläger behaupteten Größenordnung. Der Hinweis des Klägers auf die geschäftlichen Erfolge seines früheren Geschäftspartners mit dessen Produkt(en) lässt keine zuverlässigen Rückschlüsse darauf zu, dass die ASD GmbH mit ihrem eigenen Produkt, mit einem anders gearteten Vertriebssystem und mit anderen handelnden Personen einen vergleichbaren Geschäftserfolg gehabt hätte. Was sich der Kläger als entgangenen Gewinn der ASD GmbH ausrechnet, beruht auf spekulativen Annahmen ohne feste Grundlage. Auf welch unsicherem Boden sich der Kläger mit seinen Schätzungen bewegt, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er seine ursprünglichen Forderungen erheblich zurückgeschraubt hat und mit der Klage nur noch knapp ein Viertel der ursprünglich angemeldeten Entschädigungssumme verlangt. Sichere Anknüpfungstatsachen, anhand derer ein Sachverständiger eine auch nur einigermaßen verlässliche Gewinnprognose entwickeln könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen.

c) Abschließend sei noch bemerkt, dass die bisherigen Ausführungen des Klägers im Entschädigungsverfahren trotz ihres Umfangs nicht eindeutig erkennen lassen, woran letztlich die erfolgreiche Vermarktung der Antiviren-Software gescheitert ist.

aa) Sollte der Entzug der Hardware die Ursache gewesen sein, dann wäre zu fragen, warum der Kläger (als Vertreter der ASD GmbH) nicht wenigstens versucht hat, Ersatzgeräte zu beschaffen. Wenn das Produkt wirklich so einzigartig und die Vermarktung wirklich so lukrativ war, wie es der Kläger schildert, dann hätte es eigentlich nicht schwer fallen dürfen, ein Kreditinstitut von der Geschäftsidee zu überzeugen und es zur Finanzierung der im Verhältnis zum Profit geringen Wiederbeschaffungskosten zu gewinnen.

bb) Sollte das Projekt hingegen am Entzug der Software gescheitert sein, so stellt sich die Frage, warum der Vertrieb nach der Beschlagnahme nicht mehr fortgesetzt werden konnte. Die Entwicklung der Software war laut Klagevortrag (S. 6) abgeschlossen. Der Vertrieb des Programms "S 4.0" war - wie sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt - bereits angelaufen. Es konnte per Diskette oder durch Abruf von Online-Diensten erworben werden. Insbesondere hatte die renommierte Computer-Zeitschrift die Shareware-Version auf ihren diversen Foren zum Herunterladen bereitgestellt. Noch heute, über sechs Jahre später, finden sich im Internet - wie der Senat mittels gängiger Suchmaschinen durch Eingabe des Suchbegriffes "S" festgestellt hat, Restspuren des damaligen Angebots, die Software "S" herunterzuladen (der hierbei aufgefundene Link zu "www. " führt allerdings mittlerweile ins Leere).

Zumindest in den Entschädigungsakten hat der Kläger nicht nachvollziehbar vorgetragen, was eigentlich dem weiteren Vertrieb der Programme (gegebenenfalls nach vorheriger Kopie von vorhandenen Datenträgern) entgegen stand. Insbesondere bleibt unklar, welche konkreten Dateien oder sonstigen Komponenten der beschlagnahmten Gegenstände die ASD GmbH noch benötigt hätte. Ebenso wenig äußert sich der Kläger dazu, ob er den Strafverfolgungsbehörden gegenüber - über sein pauschales Herausgabeverlangen hinaus - auch die einzelnen noch benötigten Dateien oder Unterlagen genau bezeichnet hatte, um sie, wenn schon nicht zur Rückgabe der gesamten Datenträger und Unterlagen, doch wenigstens zur Rückgabe einzelner Gegenstände oder zur Anfertigung und Herausgabe von Kopien der konkret benötigten Dateien zu bewegen. Soweit ersichtlich, kam es den Strafverfolgungsbehörden nicht auf das Programm "S" und die damit zusammenhängenden Komponenten an, sondern auf ganz andere Daten und Dateien, die sie auf den Datenträgern vermuteten. Die Konkretisierung und Beschränkung des Herausgabeverlangens sowie eine Warnung vor dem außergewöhnlich hohen Schaden, der durch die Vorenthaltung der bezeichneten Dateien bzw. Unterlagen entstehen konnte, hätte die Ermittlungsbehörden möglicherweise dazu veranlasst, ihre ablehnende Haltung noch einmal zu überdenken. Das Unterlassen der gebotenen schadensmindernden Hinweise und Bemühungen wäre dem Kläger und der von ihm vertretenen ASD GmbH als Mitverschulden anzulasten (§ 254 BGB; vgl. BGHZ 63a 209/211 ff.; NJW-RR 1989, 684/685; OLG Hamm, OLG-Report 2001, 129/131; Meyer, aaO., § 7 Rn 22).

Der Senat will und kann freilich nicht ausschließen, dass in den umfangreichen Strafakten derartige Versuche des Klägers dokumentiert sind. Schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen sind derartige Bemühungen im Entschädigungsverfahren jedenfalls nicht. Ohne konkreten Sachvortrag und ohne Bezeichnung der einschlägigen Fundstellen ist es im Rahmen eines der Parteiherrschaft unterliegenden Zivilprozesses nicht Aufgabe des Senats, von sich aus und aufs Geratewohl die immerhin einen mittelgroßen Karton füllenden Strafakten darauf hin zu durchforsten, ob sich nicht vielleicht doch irgendwo ein spezifizierter Antrag des Klägers findet, der diese Fragen klären und ein Mitverschulden des Klägers bzw. der von ihm vertretenen ASD GmbH ausräumen könnte. Für einen rechtlichen Hinweis auf den Gesichtspunkt des Mitverschuldens und weiteren Erklärunssbedarf besteht kein Anlass, denn selbst wenn es dem Kläger gelänge, durch ergänzenden Sachvortrag in diesem Punkt die Bedenken des Senats auszuräumen, stünden dem Erfolg seiner Klage immer noch die unter Nr. 3 a, b aufgezeigten Umstände entgegen.

4) Entgangenes Geschäftsführergehalt seit 1996 (109.723,24 Euro)

a) Verdienstausfall als Folge einer gegen den Beschuldigten gerichteten Strafverfolgungsmaßnahme ist zwar grundsätzlich entschädigungsfähig (BGH NJW 1988, 1141; NJW-RR 1991, 551/552; OLG Hamm, OLG-Report 2001, 129/131).

Vorliegend ist jedoch wiederum fraglich, ob der Entgang des Geschäftsführergehalts - wenn er denn wirklich auf die Beschlagnahmeaktion vom 2. Mai 1996 zurückzuführen sein sollte - als Folge einer gegen den Kläger gerichteten Maßnahme zu werten ist oder lediglich als Reflex, d.h. als nur mittelbare Folge der gegen die ASD GmbH gerichteten Beschlagnahme. Im letzten Fall hätte der Kläger aus den unter Nr. 1 a-c dargelegten Gründen keinen Entschädigungsanspruch nach dem StrEG, ebenso wenig wie andere Mitarbeiter der ASD GmbH einen solchen Anspruch gehabt hätten, wenn sie durch Einstellung des Geschäftsbetriebs ihren Arbeitsplatz verloren hätten.

b) Eine Entscheidung dieser. Frage erübrigt sich jedoch, da es dem Senat ohnehin verwehrt ist, sich im jetzigen Entschädigungsverfahren mit dieser nachgeschobenen Forderung des Beklagten inhaltlich zu befassen. Insoweit fehlt es nämlich am vorgeschriebenen Justizverwaltungsverfahren, das bei StrEG-Entschädigungen dem Rechtsweg vorauszugehen hat und ohne das kein Raum für eine gerichtliche Überprüfung ist (BGHZ 108, 14 ff.; OLG Koblenz, OLG-Report 1999, 127/128; Meyer, aaO., § 13 Rn. 5, 11-11 b m.w.N.).

Das vorgeschaltete Verfahren soll die Justizverwaltung in die Lage versetzen, in eine erste Prüfung des Anspruchs einzutreten und alsbald über den Entschädigungsantrag zu entscheiden. Der Antragsteller ist grundsätzlich gehalten, innerhalb der gesetzlichen Fristen unter Angabe von Beweismitteln diejenigen Nachteile, für die er Entschädigung begehrt, sowohl der Art als auch dem Umfang nach konkret zu bezeichnen. Nur so ist "die vom Gesetzgeber angestrebte beschleunigte Abwicklung des Entschädigungsverfahrens gewährleistet. Zwar können einzelne Angaben und Nachweise nachgereicht und sogar einzelne Schadensposten nachgeschoben werden. Insgesamt muss aber die zuständige Justizverwaltungsbehörde in die Lage versetzt werden, sogleich in eine erste Prüfung des Antrags einzutreten und gegebenenfalls ergänzende Angaben und Nachweise zu verlangen (BGHZ, aaO.; OLG Koblenz, aaO.; OLG Hamm, OLG-Report 2001, 129 ff.).

Vorliegend hatte der Kläger jedoch den Gesichtspunkt Verdienstentgang gegenüber der Justizverwaltungsbehörde überhaupt nicht angesprochen, weder fristgerecht noch nach Ablauf der Frist. Vielmehr machte er den Ersatz von Verdienstentgang erstmals in seiner Beschwerdebegründung vom 20. Juni 2002 geltend, lange nach Ablauf sowohl der regulären 6-Monats-Frist (§ 10 StrEG; hier: 11.7.2001) als auch der einjährigen Ausschlussfrist des § 12 StrEG (hier: 24.11.2001).

Folgerichtig hat der Generalstaatsanwalt im Bescheid vom 14. Januar 2002 über diesen ihm unbekannten Schadensposten nicht entschieden. Ohne das zwingend vorgeschriebene Justizverwaltungsverfahren nach § 10 StrEG ist aber für den erst bei Gericht nachgeschobenen StrEG-Anspruch der Rechtsweg zum Zivilgericht nicht eröffnet (OLG Koblenz, aaO.; Meyer, aaO. § 13 Rn. 11 b).

III.

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass nach gegenwärtigem Sachstand die Klage auf verschuldensunabhängige Entschädigung nach dem StrEG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Landgericht hat daher den Antrag des früheren Beschuldigten und jetzigen Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) sowie auf Befreiung vom Gebührenvorschuss (§ 65 Abs. 7 S. 2 GKG) zu Recht abgelehnt.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten des erfolglosen PKH-Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer kraft Gesetzes (§ 49 GKG, Nr. 1956 KV). Kostender Beschwerde werden im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren über die Befreiung vom. Gebührenvorschuss fallen weder Gerichtsgebühren an noch werden Kosten erstattet (§ 6 S.2 i.V.m. § 5 Abs. 6 GKG).

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) besteht kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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