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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 28.11.2005
Aktenzeichen: 4 W 2257/05
Rechtsgebiete: RVG VV


Vorschriften:

RVG VV Nr. 3104
RVG VV Nr. 3105
Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV RVG umfasst auch die Wahrnehmung eines weiteren Termins durch den Rechtsanwalt, wenn aufgrund erneuter Säumnis des Prozeßgegners lediglich ein Antrag auf Erlass eines zweiten Versäumnisurteils gestellt wird. Der Rechtsanwalt hat dann weder einen Anspruch auf eine weitere 0,5-Terminsgebühr, noch steht ihm die volle Gebühr nach Nr. 3104 VV RVG zu.
OLG Nürnberg

4 W 2257/05

Nürnberg, den 28.11.2005

In Sachen

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 4. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 16.9.2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Beschwerdewert beträgt 1.353,80 EUR.

Gründe:

I.

Die Klägerin erwirkte am 19.1.2005 ein schriftliches Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO über eine Forderung in Höhe von 122.455,66 EUR. Mit Antrag vom 21.1.2005 begehrte sie die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr sowie einer 0,5-Terminsgebühr. Noch vor einer Entscheidung über diesen Antrag erhob der Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil, rechnete hilfsweise mit Gegenforderungen auf und erhob Widerklage, wodurch sich der Streitwert des Verfahrens auf 220.125,29 EUR erhöhte. Das Landgericht Nürnberg-Fürth beraumte einen Termin zur mündlichen Verhandlung an, in welchem der Beklagte nicht erschien und auch nicht vertreten wurde. Es erging hinsichtlich der Klageforderung ein 2. Versäumnisurteil, hinsichtlich der Widerklage ein 1. Versäumnisurteil gegen den Beklagten, der dagegen keinen Einspruch einlegte.

Mit Antrag vom 19.7.2005 stellte der Klägervertreter einen erneuten Kostenfestsetzungsantrag, wobei er aus dem nunmehr höheren Streitwert eine 1,3-Verfahrensgebühr sowie zusätzlich eine weitere 0,5-Terminsgebühr geltend machte.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth erließ am 16.5.2005 einen Kostenfestsetzungsbeschluß, in welchem lediglich eine Terminsgebühr in Höhe von 0,5 aus dem höheren Streitwert festgesetzt wurde.

Gegen den am 28.9.2005 zugestellten Beschluß legte der Klägervertreter sofortige Beschwerde ein, die am 12.10.2005 einging. Im Beschwerdeverfahren macht er nunmehr die volle Terminsgebühr von 1,2 nach Nr. 3104 VV RVG geltend. Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567 ZPO); sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 569 ZPO). Sie erweist sich aber in der Sache als unbegründet. Die Terminsgebühr wurde vom Rechtspfleger zu Recht nur mit 0,5 nach Nr.3105 VV RVG festgesetzt.

1. Nr. 3105 VV RVG stellt einen Ausnahmetatbestand zum Regelfall der Terminsgebühr nach Nr. 3104 dar. Darin sollen Fälle, in denen der Gegner im Termin nicht erscheint und vom Rechtsanwalt lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil gestellt wird, nur einen verminderten Gebührensatz auslösen. Der Gesetzestext unterscheidet dabei ausdrücklich nicht zwischen erstem und zweitem Versäumnisurteil; es kommt somit auch nicht darauf an, ob die Instanz durch die Entscheidung abgeschlossen ist oder nicht.

2. Durch § 15 Abs. 2 RVG wird klargestellt, daß in derselben Angelegenheit nur einmal innerhalb des gleichen Rechtszuges Gebühren anfallen können. Diese "Einmaligkeit" hat zur Folge, daß es nicht auf den jeweiligen Aufwand, den der Rechtsanwalt zu betreiben hat, ankommt; maßgeblich ist allein, ob der jeweilige Gebührentatbestand erfüllt ist oder nicht. Dies ergibt sich auch daraus, daß für den Anfall der 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 weder die Anzahl noch die Dauer oder gar der Inhalt von Terminen, in denen streitig verhandelt wird, von Bedeutung wäre.

Gleiches muß aber dann auch für Termine gelten, für die eine geringere Gebühr anfällt, die jedoch jeweils denselben Gebührentatbestand erfüllen, hier also den Termin, der (nur) zum Erlaß eines Versäumnisurteils führt. Aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 15 RVG kann, jedenfalls nicht geschlossen werden, daß das Einmaligkeitsprinzip für priviligierte Gebührensätze nicht gelten sollte (so auch Hartmann, KostG, 34. Aufl., RVG § 15, Rn. 20; Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl., § 15, Rn. 64).

3. Auch Nr. 3105 VV RVG ist in dieser Weise auszulegen.

a) Es ist der Beschwerdeführerin zuzugeben, daß der Wortlaut dieser Regelung, mit entsprechender Betonung gelesen, ihren Rechtsstandpunkt stützen könnte, wonach die Wahrnehmung eines zweiten Termines nicht mehr gemeint wäre. Wird das Wort "eines" ausdrücklich betont und bekommt somit die Bedeutung eines Zahlwortes, wäre die Vorschrift so zu verstehen, daß allein die Wahrnehmung eines einzigen Termines zur Gebührenreduzierung führen würde. Dann wäre jeder weitere Termin (hier der Termin aufgrund des Einspruchs des Beklagten) nicht mehr von Nr. 3105 umfaßt; es würde dann die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 anfallen. Aufgrund der Gleichsetzung in Abs. 1 Nr. 2 zwischen einem schriftlichen Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO und einem im Termin erlassenen, käme es dann auch nicht darauf an, daß tatsächlich nur ein "Termin" stattgefunden hat.

Liest man den gleichen Satz jedoch mit einer anderen Betonung, nämlich auf dem Wort "nur", dann stützt der Gesetzestext die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht mehr. Das Wort "eines" hätte dann lediglich die Bedeutung eines unbestimmten Artikels, ohne daß damit eine bestimmte Anzahl bezeichnet werden sollte.

b) Aus der Auslegung der Motive des Gesetzgebers ergibt sich nichts anderes. Hierin ist der nahezu identische Satzbau enthalten, wie im eigentlichen Gesetzestext (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O., Nr. 3105, Rn. 2). Auch diesen Satz kann man mit unterschiedlicher Betonung zu einem unterschiedlichen Sinn führen.

Die wörtliche Auslegung führt somit nicht zu einem eindeutigen Ergebnis.

c) Der Senat ist aufgrund der systematischen Auslegung von Nr. 3105 VV RVG/ wonach die oben (Nr. 2) beschriebene Einmaligkeit des Gebührenanfalls nach § 15 Abs. 2 RVG für alle im Vergütungsverzeichnis enthaltenen Gebührentatbestände gilt, der Auffassung, daß das Wort "eines" nicht als Zahlwort angesehen werden kann und ihm daher keine maßgebliche Bedeutung bei der Auslegung zukommt. Für einen Willen des Gesetzgebers, das in § 15 RVG normierte allgemeine Prinzip im Vergütungsverzeichnis zu durchbrechen, gibt es keinen Anhaltspunkt.

d) Dieser ergibt sich auch nicht aus dem Wort "nur". Mit diesem Wort ist nach Auffassung des Senats allein eine Abgrenzung zum Gebührentatbestand der Nr. 3104 gemeint. Im übrigen finden sich identische Formulierungen bei den Gebührentatbeständen Nr. 3203 und 3211; einen absoluten Ausnahmecharakter hat Nr. 3105 daher nicht.

Der Senat folgt mit seiner Entscheidung ausdrücklich nicht der im Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 24.2.2005 (NJW 2005, 1283) zum Ausdruck gekommenen Auffassung. Danach soll im Fall des 2. Versäumnisurteils der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 keine Anwendung finden, weil dies im Widerspruch zur gesetzgeberischen Intention stehe, dem in der Regel verminderten Aufwand des Anwalts Rechnung zu tragen* Der tatsächliche Aufwand des Rechtsanwalts soll nach der Regelungssystematik des RVG, insbesondere der in § 15 Abs. 2 enthaltenen Bestimmung, gerade nicht aufwandsorientiert sein. Zudem besteht der erhöhte Aufwand ausschließlich darin, daß der Anwalt ein weiteres Mal zu einem Termin anreisen muß; erhöhte inhaltliche Anforderungen stellt der Antrag auf Verwerfung eines Einspruchs, wie er regelmäßig bei einer erneuten Säumnis des Beklagten erfolgen wird, nicht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war antragsgemäß zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und zudem inhaltlich eine Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (a.a.O.) erfolgt; die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen vor.



Ende der Entscheidung

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