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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 19.11.2002
Aktenzeichen: 4 W 3038/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 98 | |
ZPO § 101 |
II. Über diesen Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers können die Parteien nicht zu seinen Ungunsten verfügen, - auch nicht dadurch, daß sie im Prozeßvergleich eine Erstattung der Nebeninterventions-Kosten ausdrücklich ausschließen.
4 W 3038/02
Nürnberg, den 19.11.2002
In Sachen
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 4. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluss:
Tenor:
I. Auf die sofortigen Beschwerden der Streithelfer zu 1) und 2) wird der Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 16. September 2002 geändert.
II. Die Klägerin hat die durch die Nebeninterventionen der Streithelfer zu 1) und 2) verursachten Kosten jeweils zur Hälfte zu tragen; im Übrigen tragen die Streithelfer die Kosten ihrer Nebenintervention selbst.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung ist der Bundesgerichtshof.
V. Wert des Beschwerdegegenstandes: 6.538,30 - davon 2.638,96 Streithelfer zu 2) und 3.899,34 Streithelfer zu 1) -
Gründe:
I. Sachverhalt
Die Klägerin, eine Bauträgergesellschaft, nahm die beklagte Sparkasse aus einer Bürgschaft in Anspruch. Als die Beklagte sich weigerte, diesen Forderungen nachzukommen, erhob die Klägerin am 4.9.1998 beim Landgericht Ansbach Klage auf Zahlung von 282.649.68 DM. Am 13.10.1998 verkündete die Beklagte zwei Personen den Streit gegen die sie für den Fall des Unterliegens Regressansprüche geltend machen wollte. Beide Streitverkündeten traten darauf hin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei und zwar der Streithelfer zu 1) am 18.5.1999. der Streithelfer zu 2) am 12.1.2000 (alle Daten beziehen sich auf den Eingang bei Gericht).
Nach umfangreicher Beweisaufnahme und langwierigen Vergleichsverhandlungen verständigten sich die beiden Parteien im Mai 2002 außergerichtlich auf eine einvernehmliche Lösung. Im Einvernehmen mit der Beklagten teilte die Klägerin am 16.5.2002 dem Landgericht Ansbach den gemeinsam erarbeiteten Entwurf mit und bat das Gericht, ihn gemäß § 278 Abs. 6 ZPO n.F. als gerichtlichen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Mit Beschluss vom 3.6.2002 kam das Landgericht diesem Wunsch nach. Nachdem die beiden Parteien die Annahme des Vergleichsvorschlags erklärt hatten, erließ das Landgericht Ansbach am 26.6.2002 folgenden
Beschluß
Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, daß zwischen den Parteien durch beiderseitige Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 03.06.2002 ein Vergleich folgenden Inhalts zustande gekommen ist:
1. Die Klägerin verpflichtet sich, die Original-Bürgschaftsurkunde der Sparkasse vom 18.03.1996 über 300.000,00 DM zu treuen Händen bei Herrn Rechtsanwalt A T zu hinterlegen.
2. Nachdem Herr Rechtsanwalt T dem Bevollmächtigten der Beklagten bestätigt hat, daß die Original-Bürgschaftsurkunde bei ihm hinterlegt ist, bezahlt die Beklagte zur Abgeltung sämtlicher streitgegenständlicher Ansprüche an die Klägerin zu Händen ihrer Bevollmächtigten 35.000,00 DM (17.895,22 EUR).
3. Nachdem der Betrag auf dem Konto des Rechtsanwalt T eingegangen ist, verpflichtet sich die Klägerin, ihren Bevollmächtigten anzuweisen, die Original-Bürgschaftsurkunde an die Beklagte zu übermitteln.
4. Nachdem die Original-Bürgschaftsurkunde bei der Beklagten eingetroffen ist, verpflichtet sich die Beklagte gegenüber Herrn Rechtsanwalt T den Geldbetrag von 17.895,22 EUR zugunsten der Klägerin freizugeben.
5. Die Parteien sind sich einig, daß eine Kostenerstattung der Nebenintervenienten nicht stattfindet. Sie schließen gegenseitig einen derartigen Kostenertattungsanspruch ausdrücklich aus.
6. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Klägerin hat die Annahme mit Schriftsatz vom 24.06.2002, die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.06.2002 erklärt.
Die Streithelfer, die am Zustandekommen des Vergleichs nicht beteiligt waren, fanden sich mit dem Ausschluss der Erstattung von Nebeninterventionskosten nicht ab und beantragten, der Klägerin die Hälfte der Kosten der beiden Nebeninterventionen aufzuerlegen.
Dies lehnte das Landgericht Ansbach mit Beschluss vom 16.9.2002 ab und entschied, dass beide Nebenintervenienten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hätten. Zur Begründung verwies das Landgericht auf Nr. 5 des Vergleichs; der darin enthaltene Ausschluss der Kostenerstattung sei nach der Rechtsprechung u.a. des Oberlandesgerichts Nürnberg (MDR 1994, 553) wirksam und stelle die Streithelfer kostenrechtlich nicht schlechter als die von ihnen unterstützten Beklagte.
Gegen den ihnen am 23.9.2002 zugestellten Beschluss legten beide Streithelfer sofortige Beschwerde ein, der Streithelfer zu 1) am 30.9.2002, der Streithelfer zu 2) am 4.10.2002. Sie vertreten den Standpunkt als Folge der zwischen den Parteien vereinbarten Kostenaufhebung Anspruch auf Erstattung der Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten zu haben. Der Ausschluss jeglicher Kostenerstattung in Nr. 5 des Vergleichs sei unwirksam.
Die Klägerin hat die Zurückweisung der Rechtsmittel beantragt.
Das Landgericht hat den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen (Beschluss vom 24.10.2002).
II. Rechtliche Würdigung
Die sofortigen Beschwerden sind zulässig (§ 567 Abs. 1 Nr. 2, § 91 a Abs. 2, und § 99 Abs. 2 ZPO analog; vgl. Musielak-Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 101 Rn 9).
Die Rechtsmittel sind auch begründet. Beide Streithelfer können von der Klägerin die Hälfte ihrer erstinstanzlichen Kosten erstattet verlangen. Das folgt aus der Kostenaufhebung, die beide Parteien in Nr. 6 des gerichtlich festgestellten Prozessvergleichs für sich selbst vereinbart haben (§ 92 Abs. 1 S. 1 iVm § 101 Abs. 1, § 278 Abs. 6 ZPO). Die Zusatzvereinbarung in Nr. 5 des Vergleichs, wonach Kostenerstattungsansprüche der Streithelfer ausdrücklich ausgeschlossen sein sollen, ist als Vertrag zu Lasten Dritten unwirksam.
1) Nach dem Grundgedanken des § 101 ZPO sind die durch die Streithilfe verursachten Kosten dem Gegner der unterstützen Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach §§ 91 ff. ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und unterliegt nicht der Disposition der Parteien.
2) Im konkreten Fall besteht die - bei einem Prozessvergleich freilich nicht seltene - Besonderheit, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben sind. Das bedeutet, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen muss, also insoweit keinen Erstattungsanspruch gegen die andere Partei hat.
Daraus wird teilweise gefolgert, dass mangels eines Kostenerstattungsanspruchs der unterstützten Hauptpartei folgerichtig auch ihrem Streithelfer kein Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegenpartei zusteht (OLG Nürnberg - 13. Zivilsenat -, BauR 2000, 1379; MDR 1995, 533; OLG Nürnberg - 9. Zivilsenat -, JurBüro 1988, 613 = AnwBl 1989, 204 f.: OLG Stuttgart - 19. Zivilsenat -, NJW-RR 2002, 215; OLG Frankfurt - 22. Zivilsenat -, MDR 2000, 785; OLG Dresden - 6. Zivilsenat -, NJW-RR 1999, 1668; OLG Frankfurt - 13. Zivilsenat -, OLG-Report 1998, 363; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1997, 1293; OLG München - 3. Zivilsenat -, NJW-RR 1995, 1403; OLG Celle, AnwBl 1983, 176).
Demgegenüber billigt die herrschende Meinung im Falle der Kostenaufhebung dem Streithelfer gegen den Gegner der von ihm unterstützen Partei einen Anspruch auf die Hälfte seiner außergerichtlichen Auslagen zu (BGH NJW 1967, 983; 1961, 460; OLG München - 17. Zivilsenat -, MDR 2002, 114; OLG München - 28. Zivilsenat -, MDR 1998, 989; OLG Schleswig, NJW-RR 2000, 1093; Hans. OLG Bremen, OLG-Report 1999, 219; OLG Düsseldorf, OLG-Report 1999, 127; OLG Dresden - 7. Zivilsenat -, NJW-RR 1998, 285; OLG Frankfurt - 9. Zivilsenat -, OLG-Report 1998, 298; Stein-Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 101 Rn. 7; Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 101 Rn. 11; Musielak-Wolst, aaO., § 101 Rn 8; Wieczorek-Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 101 Rn. 10; MüKo-Belz, ZPO, § 101 Rn 30; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 101 Rn 23/26; Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 101 Rn 4).
An dieser Rechtsfolge hält die herrschende Meinung selbst dann fest, wenn die Parteien im Vergleich einen Kostenerstattungs-Anspruch des Streithelfers ohne dessen Zustimmung ausdrücklich ausgeklammert oder gar ausgeschlossen haben (BGH NJW 1967, 983; OLG München - 28. Zivilsenat -, MDR 1998, 989; OLG Hamm, OLG-Report 2001, 146 m.w.N.; OLG Celle, NJW-RR 2002, 140; Musielak-Wolst, aaO., Rn7).
3) Der Senat folgt der herrschenden Meinung, weil sie dem Sinn des § 101 Abs. 1 ZPO eher gerecht wird als die Gegenmeinung (vgl. bereits Senat. JurBüro 2001, 263 = MDR 2001, 415).
a) Kostenaufhebung wird - wenn das Gesetz sie nicht unabhängig vom Umfang des Prozesserfolgs vorschreibt (z.B. § 93 c ZPO) - von Gerichten im allgemeinen dann angeordnet und von Parteien im allgemeinen dann vereinbart, wenn das gegenseitige Obsiegen und Unterliegen ungefähr gleich wiegen (oder dies zumindest fingiert wird).
Dass auch der Gesetzgeber selbst von dieser Vorstellung ausgeht, wird in § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO deutlich. Danach fallen bei Kostenaufhebung die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
Auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten halten sich in der Regel die beiderseitigen Aufwendungen ungefähr die Waage. Der Verzicht auf gegenseitige Kostenerstattung läuft in diesen Fällen wirtschaftlich auf das Gleiche hinaus: Statt vom Gegner die Hälfte der eigenen außergerichtlichen Kosten zu fordern und ihm die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu ersetzen (bzw. im Wege des Kostenausgleichs beide Ansprüche zu verrechnen), soll aus Vereinfachungsgründen jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen und im Gegenzug der anderen Partei keine Kosten erstatten müssen. Dass es bei Kostenaufhebung im Einzelfall zu ungleichmäßigen Belastungen kommen kann, etwa wenn eine Partei einen zweiten Anwalt hinzuziehen muss oder erheblich höhere Reisekosten als die andere hat, stellt den hinter der Kostenaufhebung stehenden Grundgedanken des ungefähr gleichen Prozesserfolgs und damit der ungefähr gleichen Kostenbelastung nicht in Frage.
Bei typisierender Betrachtung kommt somit die Kostenaufhebung im Ergebnis der Kostenhalbierung weitgehend gleich. Die Wahl der einen oder anderen Lösung wirkt sich daher für die Parteien im Regelfall eher abrechnungstechnisch als wirtschaftlich aus. Dann aber ist nicht einzusehen, weshalb die aus Sicht der Parteien zweitrangige, weil vorwiegend abrechnungstechnische Wahl zwischen den beiden Lösungsmöglichkeiten für den von der Kostenregelung abhängigen Streithelfer einschneidende Auswirkungen haben soll, nämlich im Fall der Kostenhalbierung einen Anspruch auf immerhin die Hälfte seiner Kosten, im Fall der Kostenaufhebung einen völligen Ausschluss von der Kostenerstattung. Ein solches Auseinanderklaffen wäre sachlich nicht begründet und mit dem Grundgedanken des § 101 ZPO nicht vereinbar.
b) Der von manchen vorgebrachte Einwand, ein auch nur anteiliger Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers gegen den Gegner der unterstützten Hauptpartei stelle den Streithelfer besser als die Hauptpartei selbst und verstoße damit gegen den Grundsatz der Kostenparallelität (z.B. OLG Nürnberg - 9. Zivilsenat -, JurBüro 1988, 613 = AnwBl 1989, 204f; OLG Nürnberg - 13. Zivilsenat -, BauR 2000, OLG Frankfurt - 13. Zivilsenat -, OLGR 1998, 363), überzeugt nicht.
Zwar trifft es zu, dass bei Kostenaufhebung jede Partei, also auch die vom Streithelfer unterstützte Hauptpartei, ihre eigenen außergerichtlichen Auslagen selbst tragen muss. Im Gegenzug braucht sie sich jedoch auch nicht an den außergerichtlichen Kosten des Prozessgegners zu beteiligen. Dieser Vorteil, der an die Stelle eines eigenen Kostenerstattungsanspruchs der unterstützten Partei tritt, ist dem Ausschluss ihres eigenen hälftigen Kostenerstattungsanspruchs - jedenfalls typischerweise - wirtschaftlich gleichwertig.
Billigt man als Folge dieser Kostenaufhebung dem Streithelfer der unterstützten Partei einen hälftigen Kostenerstattungsanspruch zu, dann schafft dies somit keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, sondern vermeidet sie gerade und verwirklicht im wirtschaftlichen Ergebnis den in § 101 ZPO verankerten Grundsatz der Kostenparallelität, d.h. die kostenmäßige Gleichstellung des Streithelfers mit der von ihm unterstützen Partei.
3) Der gesetzliche Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers ist der Disposition der Parteien entzogen. Eine Kostenregelung, die unter Verstoß gegen die Kostenparallelität von der Kostenverteilung zwischen den Parteien zu Ungunsten des Streithelfers abweicht, könnten die Parteien daher nur mit seinem Einverständnis treffen. Fehlt - wie hier - eine solche Einwilligung und genehmigt der Streithelfer die zu seinem Nachteil abweichende Vereinbarung auch nicht nachträglich, so ist sie als Vertrag zu Lasten Dritter unwirksam (BGH NJW 1967, 983; 1961, 460; Senat, JurBüro 2001, 263 = MDR 2001, 415; OLG Hamm, OLG-Report 2001, 146; je m.w.N.; Musielak-Wolst, aaO., § 101 Rn 7; Zöller-Herget, aaO., § 101 Rn 8).
An dieser Rechtsfolge ändert im konkreten Fall auch nichts die Besonderheit, dass sich das Landgericht die nachteilige Kostenvereinbarung der Parteien zu eigen gemacht und sie als gerichtlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet hatte (was aus Sicht des Landgerichts rechtlich unbedenklich war, weil es die eingangs erwähnte Mindermeinung vertritt, wonach der Streithelfer im Falle der Kostenaufhebung ohnehin keinen Kostenerstattungsanspruch hat).
4) Als Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass die Streithelfer vom Kläger die Hälfte ihrer erstinstanzlichen Kosten ersetzt verlangen können.
Diese Rechtsfolge war auf Antrag der Streithelferin in einem ergänzenden Beschluss auszusprechen (§ 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO analog; vgl. Zöller-Herget. ZPO, aaO. § 101 Rn 9 m.w.N.).
III. Kosten
Als Unterlegene trägt die- Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 91 Abs. f ZPO).
IV. Zulassung der Rechtsbeschwerde
Wie unter Nr. II dargestellt, wird die Rechtsfrage, ob im Falle der von den Parteien in einem Prozessvergleich vereinbarten Kostenaufhebung einen (hälftigen) Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner der unterstützen Hauptpartei hat und - wenn grundsätzlich ja - ob die Parteien diesen Anspruch ausschließen können, in der Rechtsprechung nach wie vor unterschiedlich beurteilt, und zwar nicht nur von Gericht zu Gericht, sondern nicht selten sogar innerhalb ein und desselben Gerichts (unter anderem auch innerhalb des OLG Nürnberg). Soweit hierzu Entscheidungen des Bundesgerichtshof veröffentlicht sind (BGH NJW 1967, 983; 196L, 460), liegen diese schon Jahrzehnte zurück und führten noch nicht zu einer einheitlichen Gerichtspraxis.
Zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hält daher der Senat eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs für erforderlich (§ 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 133 GVG; § 7 Abs. 1 EGZPO).
V. Wert des Beschwerdegegenstandes
Als Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat jeweils die Hälfte der von den Streithelfern angemeldeten außergerichtlichen Kosten angesetzt und beide Beträge zusammengerechnet (§ 5 ZPO, § 12 Abs. 1 GKG).
Ende der Entscheidung
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