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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 06.11.2000
Aktenzeichen: 4 W 3669/00
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 91
BRAGO § 52
Kostenerstattung für "Verkehrsanwalt am dritten Ort"

1. Für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss besteht kein Anwaltszwang.

2. Die Kosten eines "Verkehrsanwalts am dritten Ort" sind in der Regel nicht erstattungsfähig; statt dessen kann die Partei jedoch unter Umständen die Kosten einer "fiktiven Informationsreise" geltend machen.

3. Reisekosten einer Partei zur erstmaligen Information des Prozessbevollmächtigten stellen notwendige Kosten des Rechtsstreits dar, es sei denn, es handelt sich um eine einfache Angelegenheit aus ihrem Lebens- und Geschäftsbereich.

4. Reisekosten einer Partei für mehr als eine Informationsreise sind nur ausnahmesweise und nur bei Vorliegen triftiger Gründe erstattungsfähig.


4 W 3669/00 1 O 1230/99 LG Regensburg

In Sachen

Nürnberg, den 6.11.2000

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 4. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 16. August 2000 dahin geändert, daß die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten 6.839,20 DM betragen (statt 6.994,17 DM).

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 89 %, die Beklagte 11 %.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1.388,77 DM.

Gründe:

I.

Das Rechtsmittel ist zulässig.

1) Der Senat wertet den als "Erinnerung" bezeichneten Rechtsbehelf der Klägerin vom 31. August 2000 als sofortige Beschwerde. Als solche ist das Rechtsmittel - anders als eine Erinnerung - statthaft; einer Abhilfeentscheidung durch den Rechtspfleger des Landgerichts Regensburg bedurfte es nicht (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO; § 11 Abs. 1 RPflG; vgl. OLG Nürnberg, JurBüro 1999, 537 m.w.N.).

2) Für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss besteht nach zutreffender Rechtsansicht kein Anwaltszwang (§ 569 Abs. 2 Satz 2, § 78 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 13 RPflG; vgl. Senat, Az. 4 W21388/00; OLG Nürnberg - 3. Zivilsenat -, OLG-Report 2000, 72; Thomas-Putzo, ZPO, 22. Auflage, § 104 Rn 44 iVm § 569 Rn 10; aM OLG Nürnberg - 6. Zivilsenat -, MDR 1999, 894). Das Rechtsmittel konnte daher - wie geschehen - auch von einem nicht beim Oberlandesgericht Nürnberg zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nur zum geringen Teil begründet.

1) Zutreffend hat das Landgericht im Kostenfestsetzungsbeschluss entschieden, dass die Einschaltung eines Verkehrsanwalts (§ 52 BRAGO) zur Rechtsverfolgung nicht notwendig war (§ 91 ZPO), - zumal nicht eines Münchner Rechtsanwalts für einen Prozess, den die in niedergelassene Klägerin vor dem Landgericht Regensburg führen wollte. Die Kosten eines Verkehrsanwaltes "am dritten Ort" sind nur unter ganz engen Voraussetzungen erstattungsfähig (vgl. KG Berlin, KGR 1997, 119; OLG Düsseldorf, OLG-Report 1997, 103). Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls fehlt es vorliegend an stichhaltigen Anhaltspunkten. Die Klägerin trägt denn auch in ihrer Rechtsmittelbegründung hierzu nichts weiter vor, sondern stellt nunmehr - wenn auch nur hilfsweise - die Erstattung "fiktiver Reisekosten" in den Vordergrund.

2) Soweit die Klägerin zum teilweisen Ausgleich ihrer tatsächlich angefallenen Auslagen für ihren Münchner Anwalt hilfsweise die Kosten fiktiver Informationsreisen geltend macht, hat die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg. Zu erstatten sind jedoch nur die Kosten einer Informationsreise, nicht - wie beantragt - die Kosten von zwei Informationsreisen.

a) Reisekosten einer Partei zur erstmaligen Information ihres Prozessbevollmächtigten sind in der Regel erstattungsfähig, es sei denn, es handelt sich um eine einfache Angelegenheit aus ihrem Lebens- und Geschäftsbereich (Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rn 13 "Reisekosten"; Thomas-Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdnrn. 17,28; je m.w.N.).

Vorliegend war die Sach- und Rechtslage keineswegs einfach gelagert. Das zeigt sich nicht zuletzt an den umfangreichen Schriftsätzen der Parteien. Die Forderung von Mehrkosten, die auf Behinderungen des Unternehmers bei der Ausführung von Bauleistungen gestützt werden, wirft vielfach schwierige Fragen und Abgrenzungsprobleme auf, die es angeraten erscheinen lassen, mit dem Prozessbevollmächtigten schon bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung persönlichen Kontakt aufzunehmen. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass es um eine hohe Klagesumme ging (650.592 DM); diese wiederum wurzelte in einem Bauwerkvertrag, für den die Klägerin eine Gesamtvergütung von fast 2 Millionen Mark beanspruchte. Verfahren dieses Zuschnitts fallen auch bei geschäftserfahrenen Unternehmern wie der Klägerin aus dem Rahmen und ragen aus den Routine-Rechtsstreitigkeiten heraus, bei denen man ihr eine ausschließlich schriftliche Unterrichtung ihres Prozessbevollmächtigten hätte zumuten können.

Die Klägerin hätte daher gemäß §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO Anspruch darauf gehabt, die Kosten einer Informationsreise zu ihrem beim Landgericht Regensburg zugelassenen Prozessbevollmächtigten anteilig erstattet zu bekommen. Diese Aufwendungen hat sie erspart, indem sie sich die Sachkenntnis ihres bereits vorprozessual mit der Angelegenheit befassten Münchner Rechtsanwalts zunutze machte und ihn weiterhin - nunmehr als "Verkehrsanwalt am dritten Ort" - maßgebend in die Führung des Rechtsstreits einbezog.

b) Eine zweite Informationsreise zu ihrem Regensburger Prozessbevollmächtigten hätte jedoch nur unter engen Voraussetzungen als "notwendig" (§ 91 ZPO) anerkannt werden können. Die Klägerin beruft sich zwar auf das Vorliegen solcher triftigen Gründe, trägt jedoch nicht genügend konkrete Anhaltspunkte vor, die ausnahmsweise die Erstattungsfähigkeit einer zweiten Informationsreise rechtfertigen würden.

c) Für eine einmalige Informationsreise von nach Regensburg wären nach den glaubhaften Angaben der Klägerin folgende Kosten entstanden (Schätzung):

- Fahrtkosten (entsprechend § 9 Abs. 3 ZSEG): 774 km x 0,40 DM/km = 309,60 DM

- Aufwandsentschädigung: 10 Stunden x 25 DM/Stunde = 250,00 DM

Gesamtaufwand: 559,60 DM

Hiervon trägt die Beklagte laut Prozessvergleich 18/65, somit 154,97 DM

Um diesen Betrag verringern sich die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten; diese betragen somit (6.994,17 DM./. 154,97 DM =) 6.839,20 DM

III.

1) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Sie berücksichtigt, daß die Erfolgsquote des Rechtsmittels - gemessen am Beschwerdeziel (vgl. Nr. 5) - nur etwa 11 % beträgt.

2) Der Wert des Beschwerdegegenstandes errechnet sich wie folgt:

Primär erstrebte die Klägerin im Beschwerdeverfahren den Ansatz einer vollen Verkehrsanwaltsgebühr nebst Auslagenpauschale, somit 5.015,00 DM (vgl. Antrag vom 28. April 2000). Hätte die Beschwerde in vollem Umfang Erfolg gehabt, wären die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten um (5.015,00 DM x 18/65 =) 1.388,77 DM geringer ausgefallen.

Ende der Entscheidung

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