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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 15.01.2002
Aktenzeichen: 4 W 3825/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 91 a
Der Streitwert nach einer einseitigen Erledigterklärung entspricht jedenfalls dann, wenn sich die Hauptsache durch Erfüllung erledigt hat, in der Regel den bis dahin angefallenen Kosten.

Ab einer nur teilweisen einseitigen Erledigterklärung verringert sich der Gesamtstreitwert auf die Summe aus Resthauptsache und den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten; letztere sind nach der Differenzmethode zu errechnen.


4 W 3825/01

Nürnberg, den 15.1.2002

In Sachen

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 4. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Streitwert-Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. September 2001 dahin geändert, daß der Streitwert für die Zeit bis zur einseitigen Erledigterklärung in der Sitzung vom 9. Mai 2001 auf 23.130,84 DM Euro, für die Zeit danach auf 4.043,54 Euro festgesetzt wird.

II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 25 Abs. 2 GKG, §§ 567 ff. ZPO a.F.) und teilweise auch begründet.

1) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht den Ausgangs-Streitwert auf 45.240 DM (umgerechnet 23.130,84 Euro) festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Teilwerten von Nr. I des Klageantrags (Räumungsklage; Jahresmiete 12 x 3.480 DM = 41.760 DM, vgl. § 16 Abs. 2 GKG) und Nr. II des Klageantrags (Zahlungsklage über 3.480 DM).

2) Nach Meinung des Landgerichts, das sich hierbei auf die ständige Rechtsprechung der Kammer beruft, hat es bei diesem Streitwert auch für die Zeit nach der einseitig gebliebenen (Teil-)Erledigterklärung des Klägers sein Bewenden. Diesem Standpunkt vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen.

a) Die Rechtsansicht, wonach die nur einseitige Erledigterklärung den Streitwert nicht verändert, wird zwar auch von anderen Gerichten geteilt (z.B. OLG Bamberg, JurBüro 1992, 762; OLG München, NJW-RR 1996, 957; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 510; OLG Köln, MDR 1995, 103), ebenso von einem Teil der Kommentar-Literatur (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., Anh § 3 Rn 49; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, § 91 a Rn 29; Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rn 16 "Erledigungserklärung"; Hillach-Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl., § 66 C). Das gilt für die vollständige und die nur teilweise Erledigung gleichermaßen. Auch der erkennende Senat hatte früher diesen Standpunkt vertreten (vgl. Beschluss vom 25.5.1992, Az. 4 W 1391/92) oder zumindest dahin tendiert (vgl. Beschluss vom 21.9.1999, Az. 4 W 3244/99, wo allerdings der bei positiven Feststellungsklagen übliche Abschlag von 20 % erwogen wurde, aus prozessualen Gründen aber hierzu keine Festlegung erforderlich war).

b) Nach einer ebenfalls weit verbreiteten Meinung (Übersicht bei Schneider-Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Aufl., Rn 1505 ff.) führt jedoch auch die nur einseitig gebliebene Erledigterklärung in der Regel zu einer deutlichen Verringerung des Streitwerts, ebenfalls unabhängig davon, ob der Kläger eine vollständige oder - wie hier - eine nur teilweise Erledigung der Hauptsache geltend macht.

Uneins sind sich die Vertreter dieser Ansicht lediglich über den Umfang der Verringerung.

aa) Eine Meinung nimmt den bisherigen Hauptsachestreitwert zum Maßstab, macht hiervon aber einen Abschlag, oft von 50 % (OLG Nürnberg - 9. Zivilsenat -, NJW-RR 1987, 1279; 13. Zivilsenat, Beschluss vom 6.10.1998, Az. 13 W 3314/98; OLG Frankfurt, MDR 1995, 207; OLG Köln VersR 1994, 954; OLG München MDR 1995, 642; Stein-Jonas-Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rn 47 Fn 165).

bb) Andere stellen auf das Kosteninteresse ab und bemessen den Streitwert folgerichtig nach den bisher angefallenen Kosten (BGHZ 106, 359/366; NJW-RR 1996, 1210; KG MDR 1999, 380; OLG Dresden OLGR 2000, 161; OLG Hamm MDR 2000, 175; OLG München, NJW-RR 1995, 1086; MüKo-Lindacher, ZPO, 3. Aufl., § 91 a Rn 90,103; Musielak-Wolst, ZPO, 2. Aufl., § 91 a Rn 47; Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 91 a Rn 48).

3) Innerhalb des derzeit noch weit gespannten Meinungsspektrums, das auf eine baldige, allseits akzeptierte Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs hoffen lässt (§§ 574 ff. ZPO n.F.), verdient die zuletzt angeführte Lösung den Vorzug, jedenfalls dann, wenn - wie hier - weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Parteien über die Kostenfrage hinaus weitere Ziele verfolgen.

a) Gegen die vom Landgericht - früher auch vom Senat (s.o. 2 a) - vertretene Rechtsansicht, wonach auch die berechtigte Erledigterklärung keinerlei Auswirkung auf den Streitwert habe, spricht entscheidend der Gesichtspunkt, dass das Feststellungsinteresse eines Klägers, der sein primäres Klageziel durch Erfüllung bereits erreicht hat, im allgemeinen geringer zu bewerten ist als das Interesse eines Klägers, der sein primäres Klageziel weiter verfolgt.

Im konkreten Fall hatte der Kläger den für erledigt erklärten Leistungsantrag (Räumung des Mietobjekts) zwar in der Klageschrift angekündigt, hatte ihn aber in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Vielmehr beantragte er im Verhandlungstermin nur ein Weniger (Feststellung, dass sich der Hauptantrag erledigt hat, verbunden mit dem nunmehr in den Vordergrund gerückten Kostenantrag).

Ein solcher Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage wird von der wohl herrschenden Meinung zu Recht als Beschränkung des Klageantrags gewertet. Prozessual handelt es sich bei dieser Beschränkung um eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige, jedenfalls vor Antragstellung auch nicht nach § 269 Abs. 1 ZPO a.F. von der Zustimmung des Beklagten abhängige Klageänderung, über die das Gericht durch Feststellungsurteil zu entscheiden hat (BGHZ 106, 366 f.; NJW 1999, 2516; 1994, 2464/2465; OLG Nürnberg - 9. Zivilsenat - , NJW-RR 1987, 1278; LG Nümberg-Fürth, NJW 1981, 2586 f.; Zöller-Vollkommer, aaO., § 91 a Rn 34, 37; Musielak/Wolst, aaO., § 91 a Rn 29; Thomas-Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 91 a Rn 32).

Schon allein wegen des deutlich verringerten Interesses, das der nunmehr befriedigte Kläger an einer solchen Feststellung der Erledigung hat, hält es der Senat nicht für angebracht, den Streitwert nach der (Teil-) Erledigterklärung und der damit verbundenen Klagebeschränkung genau so hoch anzusetzen wie vorher, als der Kläger noch sein weitergehendes Klageziel verfolgte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Erledigung dadurch eingetreten ist, dass der Schuldner die zu Recht eingeklagte Räumung des Mietobjekts von restlichen Büromöbeln schließlich doch noch erbracht hat und kein besonderer Anlass für eine Beibehaltung des Ursprungsstreitwerts besteht.

b) Dem verringerten Interesse eines Klägers, dessen Klage sich ganz oder teilweise erledigt hat, will der unter 2 b aa erwähnte Lösungsansatz dadurch Rechnung tragen, dass er bei der Bemessung des Streitwerts zwar an den bisherigen Hauptsachewert anknüpft, hiervon aber ab dem Zeitpunkt der Erledigterklärung - wie bei positiven Feststellungsklagen üblich - einen Abschlag macht.

Bei der gewöhnlichen positiven Feststellungsklage pflegt die Praxis den Abschlag mit etwa 20 % des Wertes einer entsprechenden Leistungsklage anzusetzen (BGH NJW-RR 1988, 689; Zöller-Herget, aaO., § 3 Rn 16 "Feststellungsklage"; Thomas-Putzo, aaO., § 3 Rn 65). Für die Feststellung einer Erledigung des Rechtsstreits wäre dieser Abschlag jedoch zu gering, jedenfalls bei einer Erledigung durch Erfüllung. Eine Reihe von Gerichten nimmt deswegen im Regelfall einen Abzug von 50 % des erledigten Antrags vor (vgl. oben 2 b aa; für einen Sonderfall übrigens auch die 7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth, NJW 1974, 2007/2009, die seinerzeit - anders als im angefochtenen Beschluss - im Regelfall noch auf das Kosteninteresse abstellte).

c) Nach der dritten Ansicht (vgl. oben 2 b bb) geht es bei der Entscheidung über den Feststellungsantrag letztlich nur noch darum, wer die Kosten des erledigten Prozesses zu tragen hat. Folgerichtig bemessen die Vertreter dieser Richtung den Streitwert der Feststellungsklage nach den bisherigen Kosten. Diese Lösung behandelt also den Streitwert nach einer einseitig gebliebenen Erledigterklärung im Ergebnis ebenso wie den Streitwert nach einer übereinstimmenden Erledigterklärung.

Im Unterschied zur übereinstimmenden Erledigterklärung, bei der tatsächlich nur noch über die Kosten zu entscheiden ist, geht es freilich bei der nur einseitigen Erledigterklärung dogmatisch um etwas anderes, nämlich um die förmliche (und auch prozessual nicht an den Formerleichterungen des § 91 a ZPO teilhabende) Feststellung der zwischen den Parteien umstrittenen Erledigung, verbunden mit Klärung, dass die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war. Bezogen auf den Streitwert knüpft sich hieran die Frage, wie dieses Feststellungsinteresse zu bewerten ist.

- In der Regel wird es dem Kläger - auf dessen Interesse es ankommt (Zöller-Herget, aaO., § 3 Rn 2) - nur noch darum gehen, seine eigenen Kosten ersetzt zu bekommen und die Kosten des Gegners und des Gerichts nicht tragen zu müssen. Dieses Interesse wäre mit den bislang angefallenen Verfahrenskosten zutreffend bewertet.

- Bei anderen Fallgestaltungen kann jedoch das Kläger-Interesse über die bloße Kostenverteilung hinaus gehen und wäre deshalb anders, meist wohl höher zu bewerten. So könnte beispielsweise im Falle einer - wie hier - durch Räumung erledigten Räumungsklage der Beklagte nach Rechtskraft des die Erledigung feststellenden Urteils nicht mehr mit Erfolg geltend machen, der Kläger habe ihm den Besitz der Mietsache zu Unrecht entzogen und schulde ihm deshalb Schadensersatz.

Kann somit ein Urteil, das vordergründig nur die Erledigung festzustellen scheint, im Einzelfall durchaus Wirkungen haben, die über das Kosteninteresse weit hinausgreifen, so verbietet sich nach Ansicht des Senats eine starre und schematische Lösung, die zur Bewertung des Feststellungsantrags ausschließlich und in jedem Fall nur das Kosteninteresse heranzieht und keinen Raum für abweichende Bewertungen lässt. Zu Recht betont daher selbst der Bundesgerichtshof; der seit langem primär auf das Kosteninteresse abstellt und als Vorreiter dieser Lösung gelten kann, dass dieser Grundsatz nur "in der Regel" gelte und eine Höherbewertung nicht ausschließe, wenn dies nach Lage der Dinge geboten sei (so BGH NJW 1982, 768 für eine Ehrenschutzsache).

Auf der anderen Seite zwingt aber die bloße Möglichkeit, dass in besonders gelagerten Einzelfällen das Klägerinteresse nach anderen Kriterien zu bemessen sein kann, nicht dazu, das für den Regelfall zutreffende Kosteninteresse als geeigneten Maßstab für den Streitwert der Feststellungsklage generell zu verwerfen.

Vorliegend vermag der Senat dem beiderseitigen Sachvortrag keine stichhaltigen Anhaltspunkte zu entnehmen, dass es bei dem Feststellungsurteil wirtschaftlich um mehr ging als um die Kostenlast. Insbesondere bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass der Beklagte eine Schadensersatzklage wegen unberechtigter Räumung erwogen hätte, der es aus Sicht des Klägers durch das Feststellungsurteil vorzubeugen galt. Somit bestünde, wenn man der Meinung des BGH folgt, kein Anlass, von der Regel abzuweichen, wonach sich der Streitwert nach den bislang angefallenen Kosten richtet.

4) Für alle drei Lösungsansätze lassen sich gute Gründe anführen, umgekehrt ist keiner von ihnen frei von Angriffspunkten (andernfalls ließe sich auch kaum erklären, weshalb sich die gegensätzlichen, zum Teil sogar in ungewöhnlich scharfem Ton diskutierten Rechtsansichten seit Jahrzehnten behaupten und ebenso kompetente wie überzeugte Anhänger finden).

Jedenfalls dann, wenn sich die bis dahin zulässige und begründete Klage durch Erfüllung erledigt hat, neigt der erkennende Senat aus den oben dargelegten Gründen den beiden letztgenannten Lösungen (2 b) zu, die er beide für gut vertretbar hält. Innerhalb dieser beiden unterschiedlichen Streitwertansätze gibt er demjenigen den Vorzug, der im Regelfall auf das Kosteninteresse abstellt, andererseits aber für besonders gelagerte Fälle Abweichungen nach oben oder unten zulässt (2 b bb, 3 c).

5) Für die vom Senat getroffene Entscheidung sprechen nicht zuletzt auch Überlegungen zur Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit.

Gerade vor dem Hintergrund eines jahrzehntelangen Meinungsstreits, der teilweise sogar innerhalb ein und desselben Gerichts ausgetragen wird, kommt diesem Gesichtspunkt jenseits aller rechtsdogmatischen Argumente besondere Bedeutung zu. Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit, damit zugleich die Berechenbarkeit gerichtlicher Entscheidungen sind wichtige und hoch zu haltende Werte. Eine Auslegung und Abwägung, die auch solche Kriterien einbezieht, ist daher durchaus legitim (mögen auch Schneider-Herget, aaO., Rn 1513, die in der vorliegenden Streitfrage mit Nachdruck für die Beibehaltung des Ausgangsstreitwerts eintreten, eine auf Rechtssicherheit gestützte Begründung für die Wahl der BGH-Lösung als "seltsam" abqualifizieren).

Unter den drei oben aufgezeigten Lösungsansätzen hat der vom BGH befürwortete Grundsatz (Streitwert gleich Kosteninteresse) gegenwärtig die größte Aussicht sich am Ende durchzusetzen. Der BGH selbst hat seinen Standpunkt mittlerweile seit Jahrzehnten beibehalten und bezeichnet ihn als "gefestigte Rechtsprechung" (vgl. BGH KostRspr ZPO § 3 Nr. 623). Ihm haben sich inzwischen viele OLG-Senate angeschlossen (vgl. Übersicht bei Schneider-Herget, aaO., Rn 1506). Hinzu kommt, dass seit Einführung der Rechtsbeschwerde durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene ZPO-Reformgesetz der Bundesgerichtshof oberste Instanz auch für Streitwert-Beschwerden ist (§ 133 GVG n.F.). Zu seinen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehört nicht zuletzt die Herstellung und Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung auch auf diesem Rechtsgebiet (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.). Da die vorliegende Beschwerde noch nach altem Recht zu behandeln ist (§ 26 Nr. 10 EGZPO), ist zwar dem erkennenden Senat die Zulassung der Rechtsbeschwerde verwehrt. Angesichts der bisherigen Rechtszersplitterung ist aber in absehbarer Zeit mit einer ersten Rechtsbeschwerde-Entscheidung zum Streitwert bei der einseitigen Erledigterklärung zu rechnen. Der Senat sieht derzeit kein Anzeichen dafür, dass der Bundesgerichtshof dann von seiner gefestigten Rechtsprechung abgehen wird.

Auch innerhalb des Oberlandesgerichts Nürnberg ist die Rechtsansicht, die grundsätzlich auf das Kosteninteresse abstellt, im Vordringen begriffen (z.B. 2. Zivilsenat, Beschluss vom 27.12.2001, Az. 2 W 4309/01; 3. Zivilsenat, Beschluss vom 18.5.1995, Az. 3 W 1571/95; 12. Zivilsenat, Beschluss vom 15.11.2001, Az. 12 W 3066/01).

6) Mit der Entscheidung, den Streitwert bei einer einseitigen vollständigen Erledigterklärung in der Regel nach dem Kosteninteresse zu bestimmen, sind zugleich die Weichen für den vorliegend 211 beurteilenden Fall einer nur teilweisen einseitigen Erledigterklärung gestellt: Der Gesamtstreitwert bemisst sich nach dem Wert der Resthauptsache zuzüglich der Kosten, die auf den erledigten Teil entfallen (BGH NJW-RR 1996, 1210; WM 1991, 2009; MDR 1989, 58; MüKo-Lindacher, aaO., § 91 a Rn 125; Musielak-Wolst, aaO., Rn 55; vgl. ferner Übersicht bei Schneider-Herget, aaO. Rn 1524; die umstrittene Frage, ob ausstehende Zinsen, die für den erledigten Teil geltend gemacht werden, eine Hinzurechnung der Kosten ausschließen, stellt sich bei der hier erledigten Räumungsklage nicht).

§ 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO steht der Hinzurechnung der Teilkosten nicht entgegen. Zum einen handelt es sich bei den auf den erledigten Teil entfallenen Mehrkosten nicht um Nebenforderungen zu der noch rechtshängigen Hauptsache. Zum anderen sollen die Teilkosten für den erledigten Teil nicht zur Ersatz-Hauptsache heraufgestuft werden, sondern sie dienen lediglich der Bewertung des Feststellungsantrags, der durch Klageänderung an die Stelle des ursprünglichen Leistungsantrags getreten ist.

7) Der Kostenwert des erledigten Teils ist nach der Differenzmethode zu errechnen (BGH NJW-RR 1996, 1210; MDR 1989,58). Hinzuzurechnen ist demnach der Betrag, um den die tatsächlich angefallenen Kosten diejenigen Kosten überschreiten, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit mit dem Beklagten zu 2) von Anfang an nur über den Wert des nicht erledigten Teils geführt hätte.

Wäre der Rechtsstreit von Anfang an nur über einen Streitwert von 3.480 DM geführt worden, wären bis zur Erledigung rund 1.150 DM Gerichts- und Anwaltskosten angefallen. Da jedoch der Rechtsstreit bis zur Erledigung mit einem Streitwert von 45.240 DM geführt wurde, fielen rund 5.600 DM Gerichts- und Anwaltskosten an. Die durch den erledigten Teil veranlassten Mehrkosten beliefen sich somit auf 4.450 DM (umgerechnet 2.275,25 Euro).

Die Summe aus diesem Betrag und der Resthauptsache beträgt (4.450 DM + 3.480 DM = ) 7.930 DM (umgerechnet 4.043,54 Euro). Sie bildet ab der einseitigen Erledigterklärung den Gesamtstreitwert des Rechtsstreits.

8) Wirksam wurden die teilweise Erledigterklärung und die damit verbundene Klagebeschränkung mit Antragstellung in der Sitzung vom 9. Mai 2001.

Die Mitteilung der Erledigung im Kläger-Schriftsatz vom 5. März 2001 hatte im Prozessrechtsverhältnis zum Beklagten zu 2) noch keine Klageänderung bewirkt (vgl. LG Nürnberg-Fürth, NJW 1981, 2586 ff. m.w.N.). Die im Teilversäumnisurteil vom 7. März 2001 festgestellte Teilerledigung der Hauptsache bezieht sich, auch wenn dies aus der Urteilsformel nicht ausdrücklich hervorgeht, ihrem Sinn nach nur auf das Prozessrechtsverhältnis des Klägers zum säumigen Beklagten zu 1).

II.

Für eine Kostenentscheidung im Verfahren über die Streitwert-Beschwerde besteht kein Anlass (§ 25 Abs. 4 GKG).

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