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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 21.12.2007
Aktenzeichen: 5 U 2308/05
Rechtsgebiete: BGB, GOZ, ZPO


Vorschriften:

BGB § 612 Abs. 2
GOÄ § 1
GOÄ § 5 Abs. 2 Satz 1
GOZ § 1
ZPO § 416
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES

Az.: 5 U 2308/05

Verkündet am 21. Dezember 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg -5. Zivilsenat- durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Braun, Richter am Oberlandesgericht Kimpel und Richter am Oberlandesgericht Redel auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2007 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. September 2005 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.318,12 Euro und Zinsen hieraus in Höhe von 4 % seit dem 18. Januar 1998 und in Höhe von 11,5 % seit Zustellung dieses Urteils zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 82 %, die Beklagte 18 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.439.74 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger (Arzt für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie) nimmt die Beklagte auf Zahlung von Honorar für ärztliche und kieferchirurgische Leistungen in der Zeit vom 18.07.1995 bis 15.02.1996 in Anspruch. Der Kläger stellte am 30.11.1997 hierfür 14.550,86 DM in Rechnung. Auf die Rechnung (Bl. 9 f. d. A) wird Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, er habe die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht, insbesondere habe er die Beklagte am 18.07., 19.07., 24.07., 11.09., 13.09., 15.09., 19.09., 20.09., 22.09., 25.09. und 05.10.1995 behandelt. Am 30.01.1996 habe er ein ausführliches Gespräch mit dem nachbehandelnden Zahnarzt Dr. ... geführt, der die Übersendung von Röntgenunterlagen verlangt hatte. Am 15.02.1996 habe er mit einer ihm unbekannten Frau (eventuell der Schwägerin der Beklagten) telefoniert, die ihn aufgefordert habe, noch eine Röntgenkontrolle durchzuführen. Er habe am 18.07.1995 notfallmäßig operiert, insbesondere Zysten in der regio 26 und regio 48, sowie die Zähne 26 und 48 entfernt. Am 19.09.1995 seien weitere Zysten entfernt worden, sowie ein Weisheitszahnabszess (regio 38) eröffnet worden. Die Leistungen seien ordnungsgemäß erbracht.

Die erstellten Rechnungen würden die zutreffenden Ziffern der GOA bzw. GOZ enthalten.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 14.580,86 nebst 8,57 % Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheides bis 30.05.1999 sowie 11,5 % Zinsen seit 01.06.1999 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt:

Die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, sie habe den Beklagten nur wegen einer Zyste und eines Weisheitszahnes aufgesucht. Es hätten nur wenige Termine stattgefunden. Die Behandlung habe schon im September oder Oktober 1995 geendet. Die in Rechnung gestellten Leistungen seien maßlos übertrieben.

Das Landgericht hat nach Vernehmung des Ehemanns der Beklagten und gestützt auf ein mund-, kiefer- und gesichtschirurgisches Fachgutachten der Ärzte Prof. Dr. Dr. ... und Dr. Dr. ... sowie ein Gebührengutachten des Dr. Dr. ... der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 4.231,80 Euro zzgl. Zinsen verurteilt.

Das Landgericht führt aus, es gehe von folgenden Behandlungen aus: Entfernung des Weisheitszahnes im rechten Unterkiefer, Nervfreilegung, Zystenentfernung und plastische Deckung; Zystenbehandlung mit Kieferrevision, plastische Deckung der Schleimhautverhältnisse und Entfernung eines Zahnes im Oberkiefer; ferner die insoweit zwingend notwendigen Begleitleistungen wie Anästhesie, Röntgendokumentationen, präoperative Untersuchungen und Erhebung der Krankengeschichte und des Befundes. Das Gebührengutachten sei wegen Fehlens einer argumentativen Begründung nur eingeschränkt verwertbar. Eine ergänzende Anhörung des Sachverständigen sei aber unterblieben, weil der Kläger den Auslagenvorschuss nicht bezahlt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gutachten vom 16.03.2001 und 10.06.2002, sowie die Sitzungsniederschrift vom 05.10.2001 und das Endurteil vom 23.09.2005 Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 28.09.2005 zugestellte Endurteil mit am 28.10.2005 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr am 29.09.1995 zugestellte Urteil mit am 26.10.2005 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese ebenfalls fristgemäß begründet.

Der Kläger beantragt:

Unter Abänderung des am 23.09.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az.: 14 0 6768/99, wird die Beklagte verurteilt, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag in Höhe von 4.231,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8,57 % seit dem 18.01.1998 bis zum 30.05.1999 sowie 11,5 % Zinsen seit 01.06.1999 hinaus weitere 3.207,94 Euro nebst 8,57 % Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheides bis 30.05.1999 sowie 11,5 % Zinsen seit 01.06.1999 zu zahlen und die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.09.2005 kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.09.2005 (Az.: 14 O 6768/99) wird zurückgewiesen und

1. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.09.2005 (Az.: 14 O 6768/99) wird abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass das Gutachten .../... nicht verwertbar sei, weil es nicht geeignet sei, mehrere Jahre nach einer Behandlung zutreffende Aussagen über die Vornahme oder Indikation von Einzelbehandlungsmaßnahmen zu machen. Das Gebührengutachten sei, wovon auch das Landgericht ausgehe, unbrauchbar.

Die Beklagte rügt insbesondere, dass dem Gutachten ... volle Beweiskraft zugeordnet worden sei, obwohl auch im Gutachten einzelne Maßnahmen als fraglich bezeichnet wurden, und dass der ausgeurteilte Betrag nicht nachvollziehbar sei. Im Übrigen habe das Erstgericht verfahrensfehlerhaft den zur Frage des Umfangs der vom Kläger angeblich erbrachten Leistungen angebotenen Zeugen Dr. .. nicht vernommen.

Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Parteien ihren Sachvortrag 1. Instanz.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Erholung eines ergänzenden schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. .... Insoweit wird auf den Beweisbeschluss vom 27.01.2006 und das schriftliche Gutachten vom 14.08.2006 Bezug genommen. Die vom Kläger beantragte mündliche Anhörung des Sachverständigen unterblieb, weil der Kläger den angeforderten Auslagenvorschuss nicht einbezahlt hat.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zur Herabsetzung des Honoraranspruchs.

Die Beklagte ist gem. § 612 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 GOÄ bzw. § 1 GOZ zur Zahlung eines Gesamthonorars in Höhe von 2578,02 DM (1.318,12 Euro) verpflichtet.

Der Honorarforderung kann nicht entgegen gehalten werden, dass sie rechtsmissbräuchlich erst 25 Monate (Beklagtenversion) bzw. 22 Monate (Klägerversion) nach Behandlungsende geltend gemacht wurde. Auch wenn hinter der "verspäteten" Rechnungstellung Methode steckt - was der Senat ausdrücklich offen lässt -, kann dies nicht dazu führen, dem Kläger auch seine nachgewiesenermaßen berechtigten Honoraransprüche zu versagen. Dem Arzt steht es grundsätzlich frei, wann er mit Stellung der Rechnung die Fälligkeitsvoraussetzungen für seine Honorarforderung schafft. Eine verzögerte Rechnungstellung trifft nämlich in erster Linie ihn selbst in Form von Zinsverlusten, aber auch in Form zunehmender Nachweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs. Umgekehrt kann sich der Patient zunächst auf einfaches Bestreiten beschränken, so dass schon insoweit von einer krassen Benachteiligung des Patienten nicht ausgegangen werden kann. Im Übrigen ist der Zeitraum von ca. zwei Jahren zwischen Behandlung und Rechnungstellung auch nicht derart lang, dass man von einer Verwirkung des Rechts auf Rechnungstellung ausgehen könnte.

Der Kläger konnte den ihm obliegenden Beweis dafür, dass weitere als die von der Beklagten zugestandenen Behandlungsmaßnahmen stattgefunden haben, nur teilweise führen. Es entspricht der Grundregel zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, dass jede Partei die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, welche den Tatbestand der ihr günstigen Rechtsnorm erfüllen (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Auflage, Rdnr: 23 vor § 284). Es ist kein Grund ersichtlich, die Beweislast in einem Prozess um Honoraransprüche eines Arztes anders zu verteilen. Die maßgebenden Tatsachen ereignen sich sämtlich in seiner Einflusssphäre; er hat anders als der beklagte Patient daher die Möglichkeit, sein ärztliches Handeln in geeigneter Form u.a. (bildgebende Verfahren) zu dokumentieren; ihm stehen gewöhnlich Personen, wie etwa seine Arzthelferin, als Zeugen für die Richtigkeit seiner schriftlichen Aufzeichnungen zur Verfügung. Daher sprechen auch praktische Gründe der Billigkeit und eines gerechten Interessenausgleichs dafür, dass der Arzt die Erbringung wie die medizinische Notwendigkeit der abgerechneten Leistungen beweisen muss. Seinen schriftlichen Aufzeichnungen allein kommt dabei - jedenfalls im Streitfall -kein entscheidender Beweiswert zu (vgl. hierzu auch AG Potsdam ZMGR 2004, 171 mit Anm. Beyer-Jupe).

Zwar kann die schriftliche Dokumentation des Arztes auf der Patientenkartei ein Indiz für das tatsächliche Tätigwerden des Arztes in dem abgerechneten Umfang darstellen, doch kommt im Streitfall eine solche Indizwirkung dem Kläger nicht zugute: Der Kläger hat auch vor dem Senat immer wieder betont, dass er eine Vielzahl von Honorarprozessen geführt hat und noch führt, in denen es um den von den Parteien jeweils bestrittenen Umfang der von ihm abgerechneten Leistungen ging und geht. Mehrere dieser Prozesse sind auch beim erkennenden Senat noch anhängig. In gleicher Weise stritt oder streitet der Kläger mit der Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigung um Beträge im 6-stelligen Euro-Bereich, wie der Kläger ebenfalls immer wieder betont. Dazu kommen die auffälligen Häufungen von angeblichen Leistungen bei der streitgegenständlichen Rechnung, wobei sogar offenkundige Unrichtigkeiten vorliegen. So will der Kläger laut Rechnung am 18. Juli, 24. Juli, 19. September und 5. Oktober 1995 jeweils an 32 Zähnen harten und weichen Zahnbelag bei der Beklagten entfernt haben, obwohl er am 18. Juli 1995 zwei Weisheitszähne extrahiert hat und schon deshalb jedenfalls bei den anderen Terminen kein Zahnstein an allen 32 Zähnen entfernt worden sein kann, ganz unabhängig von der fraglichen Indikation für eine Zahnsteinentfernung in so kurzen Zeitabständen. Am 18. Juli 1995 kam die Beklagte nach eigenem Vortrag des Klägers als Notfall und konnte den Mund nur auf 7 mm öffnen. Gleichwohl will der Kläger neben der unstreitigen Entfernung der Weisheitszähne auch Zahnstein und subgingivale Konkremente an 16 Zähnen entfernt haben - hierfür werden 445,28 DM in Rechnung gestellt. Am 24. Juli 1995 sollen 3 oberflächliche Fremdkörper - "kein Wundbezug" - entfernt worden sein (75,90 DM), am 11. September 1995 ein tiefsitzender Fremdkörper (95,89 DM), am 19. September 1995 ebenfalls ein tief sitzender Fremdkörper (139,15 DM), am 9. Oktober 1995 3 oberflächliche Fremdkörper - "kein Wundbezug" - (75,90 DM) und - als Nachtrag wegen "Computerfehler" in der Rechnung aufgeführt - am 13. September 1995 wieder 3 oberflächliche Fremdkörper - "kein Wundbezug" - (75,90 DM).

Dazu kommen sonstige Auffälligkeiten, von denen nur einige herausgeriffen werden: So bietet der Kläger für ein angebliches ärztliches Konzil am 30. Januar 2006 keinen Beweis an, ebenso wenig sind irgendwelche Behandlungstermine der Beklagten in Terminkalendern des Klägers festgehalten, jedenfalls behauptet der Kläger dies selbst nicht.

Die schriftlichen Aufzeichnungen des Klägers sind auch nicht als Privaturkunden im Sinne von § 416 ZPO zu werten, sondern unterliegen als "sonstige Privaturkunden" der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 416 Rn 13).

Soweit in der Rechtsprechung für Arzthaftpflichtprozesse Beweiserleichterungen für die Behandlerseite angenommen werden, handelt es sich um eine völlig andere Ausgangssituation bei grundsätzlicher Beweislast des (geschädigten) Patienten. In diesen Fällen ist in der Regel gerade nicht streitig, dass eine Behandlung stattgefunden hat.

Zur Überzeugung des Senats ist nachgewiesen, dass der Kläger am 18.07.1995 die Zähne 26 und 48 entfernt hat, sowie eine Zyste in der regio 48. Insoweit wird der klägerische Sachvortrag zum Einen dadurch bestätigt, dass die Zähne 26 und 48 tatsächlich entfernt wurden. Aufgrund der Aussage des Zeugen ... (Ehemann der Beklagten) kann davon ausgegangen werden, dass diese Entfernung durch den Kläger erfolgt ist, weil der Zeuge angibt, der Kläger habe zwei Weisheitszähne (eventuell auch einen Weisheitszahn und einen anderen Zahn), sowie eine Zyste entfernt. Dass ein anderer Zahnarzt die Entfernung vorgenommen hat, wurde auch durch die Beklagte gar nicht geltend gemacht. Die Entfernung einer Zyste aus der regio 48 ist nachgewiesen durch das mündlich erstattete Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Dr. ..., der anhand eines vom Kläger gefertigten Röntgenbildes das Vorhandensein der Zyste in Nervennähe bestätigte. Darüber hinaus ist der Senat überzeugt, dass am 19. und 24.07.1995 eine Wundnachschau/Nachbehandlung durch den Kläger erfolgte. Auch insoweit ist der Vortrag des Klägers durch den Zeugen ... im Großen und Ganzen bestätigt. Auch wenn der Zeuge ... zu diesen Nachbehandlungen konkrete Angaben nicht machen konnte, er spricht immerhin von drei oder vier Terminen, die die Beklagte beim Kläger wahrgenommen hat, sind diese Nachbehandlungen derart nahe liegend und auch medizinisch geboten, dass dies ausreicht, sich eine Überzeugung davon zu bilden, dass diese Termine tatsächlich stattgefunden haben.

Keine Grundlage für eine Überzeugungsbildung ergibt sich aber bezüglich der Termine vom 11., 13. und 15.09.2005. Hierfür gibt es außer der auf die Dokumentation gestützten Rechnung des Klägers keine objektivierbare Anhaltspunkte. Auch durch die Sachverständigengutachten konnten keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür gewonnen werden, dass auch nur eine der abgerechneten Maßnahmen durchgeführt wurde. Spuren dieser Maßnahmen hat der Sachverständige jedenfalls (anders als bei den fehlenden Zähnen) nicht gefunden, obwohl dies ausdrücklich abgefragt war (Ziffer III des Beweisbeschlusses vom 27.01.2006).

Der Senat ist überzeugt, dass am 19.09.2005 eine Fistel aus der regio 26 und eine Kieferhöhlenfistel vom Kläger entfernt wurden. Hierfür ergeben sich objektive Anhaltspunkte aus dem Befundbericht der Gemeinschäftspraxis für Pathologie vom 26.09.1995, wonach durch den Kläger eine Zyste regio 26 und Kieferhöhlenzyste links unter den Patientendaten der Beklagten eingesandt wurden. Der Senat schließt aus, dass das eingesandte Material eine andere Patientin betrifft. Im Zusammenhang mit der Entfernung der beiden Zysten geht der Senat auch davon aus, dass jedenfalls zwei Termine zur Wundnachschau und Nachversorgung erforderlich waren, weil auch dies nahe liegend und medizinisch geboten erscheint und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger oder auch die Beklagte auf diese Vorsichtsmaßnahme verzichtet hätten.

Soweit nach dem 19.09.1995 weitere Maßnahmen über die Wundnachversorgung hinaus behauptet wurden, gibt es hierfür wiederum keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte. Weder aus der Aussage des Zeugen ..., noch aus dem Sachverständigengutachten ergeben sich Hinweise, dass weitere Behandlungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Dies gilt insbesondere auch für eine angebliche konsiliarische Unterredung mit Dr. ... am 30.01.1996 und für das Telefonat mit einer unbekannten Frau am 15.02.1996.

Dem Kläger stehen daher im Einzelnen nachfolgende Honoraransprüche zu, wobei der Senat davon ausgeht, dass der Kläger nicht nur die unmittelbare Leistung (z. B. Ziehen des Zahnes) erbracht hat, sondern auch die medizinisch gebotenen Vor- und Nachbereitungsarbeiten (z. B. röntgen, Anästhesie) gemacht hat. Andere Leistungen, die lediglich möglich sind, für die sich aber weder eine Indikation feststellen, noch sich deren Durchführung sonst belegen lässt, kann der Kläger nicht abrechnen.

Im Einzelnen sind ihm folgende Leistungen zu vergüten (wegen der Leistungsbezeichnung wird auf die Liquidation, Bl. 9 f. d. A Bezug genommen) bzw nicht zu vergüten:

18.07.1995

 GOÄNr.AnzahlFaktorBetrag in DM
113,326,14

Die vom Kläger angesetzten Steigerungssätze lassen einen Fehlgebrauch des ärztlichen Ermessens (§ 5 Abs. 2, 12 Abs. 3 GOÄ) - mit einer Ausnahme (vgl unten) - nicht erkennen.

Eine eingehende allgemeine ärztliche Untersuchung (GOÄNr. 65) kann der Kläger nicht abrechnen, da es für deren Durchführung keinen objektiven Anhaltspunkt gibt und der Sachverständige dies als nicht erforderlich ansieht. Gleiches gilt für die GOÄNr. 831 (vegetative Funktionsdiagnostik), die der Sachverständige als "überflüssig'' bezeichnet.

 GOÄNr.AnzahlFaktorBetrag in DM
83212,339,97

Für diese Maßnahme gibt es zwar ebenfalls keinen objektiven Beleg, der Senat geht aber davon aus, dass der Kläger diese vom Sachverständigen als sinnvoll bezeichnete Leistung erbracht hat, weil nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass der Kläger bemüht war, möglichst umfassend Befunde zu erheben.

Durchführung und Erforderlichkeit der Kieferhöhlendiagnostik (GOÄNrn. 1417, 1466) sind nicht nachgewiesen. Ebenso wenig die Sondenuntersuchungen von Fisteln usw. (GOÄNr. 427). Der Kläger hat insgesamt 12 Sondenuntersuchungen abgerechnet. Medizinisch geboten, weil zur Sorgfaltspflicht nach einer Oberkieferbackenzahnextraktion gehörend, sind nur die drei Sondierungen, die sich auf Zahn 26 beziehen (wird insoweit noch berücksichtigt).

 GOÄ Nr.AnzahlFaktorBetrag in DM
500611,889,10

Die Röntgenaufnahme ist durch das Röntgenbild belegt. Allerdings entspricht nur der 1.8-fache Satz (Rahmen 1,0-2,5 nach § 5 Abs. 3 GOÄ) billigem Ermessen. Die Gebührensätze in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses enthalten alle Kosten (auch die der Chemikalienentsorgung). Erhöhter Materialaufwand hat nichts mit der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand oder den Umständen der Ausführung isd § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ zu tun und rechtfertigt daher einen höheren als den Mittelwert nicht.

 GOZ Nr.AnzahlFaktorBetrag in DM
00113,336,30
00712,312,65

Die Registrierung der gelenkbezogenen Zentrallage des Unterkiefers (GZ 801) ist nicht nachgewiesen und war darüber hinaus nach den Ausführungen des Sachverständigen unnötig. Die Analogleistung zur GOÄNr. 318 (Punktion der Harnblase) kann nicht nachvollzogen werden. Soweit der Kläger damit die Aufklärung der Patientin abgegolten haben will, sind die Aufklärungsgespräche bereits in den entsprechenden GOÄ-Positionen berücksichtigt.

Bezüglich der geltend gemachten Anästhesiemaßnahmen (viermal GOZ 008, je zweimal GOÄ 491 und 494 und 483) ist zunächst davon auszugehen, dass Anästhesiemaßnahmen nur bezüglich der nachgewiesenen Leistungen (Extraktion 26 und 48, Zyste regio 48) durchgeführt wurden. Nach der Vorbemerkung zum Gebührenverzeichnis GOÄ zu den Nrn. 450 f. ist pro Bereich nur die höchstbewertete Maßnahme und diese nur einmal abrechenbar. Anzusetzen ist daher (3 Bereiche)

 GOÄNr.AnzahlFaktorBetrag in DM
49112,330,61
49422,361,22

Nicht nachgewiesen ist die Entfernung von Zahnbelägen und die subgingivale Konkremententfernung (GOZ 405 und GOZ 407). Auch hierfür gibt es keinen Beleg. Angesichts der vom Kläger behaupteten Notfallsituation ist dies sogar unwahrscheinlich. Der Kläger rechnet bezeichnenderweise die Belagentfernung an 32 Zähnen ab, obwohl er in der selben Sitzung zwei Zähne zog (nach Belagsentfernung?).

 GOZNr.AnzahlSatzBetrag in DM
40222,322,78

Diese Maßnahmen sind nach Extraktion der Zähne 26 und 48 zwar nicht zwingend geboten, aber unter dem Gesichtspunkt einer sorgfältigen Nachbehandlung derart plausibel, dass der Senat davon ausgeht, dass diese Leistungen erbracht wurden.

 GOÄNr.AnzahlFaktorBetrag in DM
259912,356,93
258413,3537,24

Der Sachverständige gab hierzu in seiner mündlichen Anhörung erster Instanz an, dass die Zyste in der regio 48 in direkter Nachbarschaft zu Nerven gelegen habe, so dass bei der Entfernung eine Neurolyse erforderlich gewesen sei.

Nicht nachgewiesen, da nicht mit der Zahn- und der Zystenentfernung zusammenhängend, sind die Lokalanästhesie des Rachenraum (GOÄ 483), die Anbringung von Arzneimitteln im Nasenraum (GOÄNr. 1436), die Punktion der Kieferhöhle (GOÄ 1465), das Absaugen einer Nebenhöhle (GOÄ 1480) und eine Nasennebenhöhlenspülung (GOÄ 1479).

 GOÄNr.AnzahlFaktor Betrag in DM
265013,4276,76

 GOZNr.AnzahlSatzBetrag in DM
31913,4100,98

Die Entfernung des Zahns 48 und die Entfernung einer Zyste in der regio 48 sind nachgewiesen.

Nicht belegt, nicht medizinisch geboten, möglicherweise sogar kontraindiziert und damit nicht plausibel waren die geltend gemachten Leistungen zum Knochenaufbau (GOÄNr. 2255, GOZ 306, 2284, 2267, 2254), weil dies insbesondere eine (nach Angaben des Klägers gerade nicht vorhandene) infekfreie Wundsituation vorausgesetzt hätte (GA S.14).

 GOZNr.AnzahlSatzBetrag in DM
30313,3127,05

Die Entfernung des Zahnes 26 ist nachgewiesen. Nicht nachgewiesen ist aber, dass auch am 18.07.1995 eine Fistel in der regio 26 entfernt wurde (GOZ 319)

 GOÄNr.AnzahlFaktorBetrag in DM
42732,334,92

Von den Sondenuntersuchungen im Zusammenhang mit dem Ziehen des Oberkieferbackenzahns 26 ist auszugehen (vgl. oben).

 GOÄNr.AnzahlFaktorBetrag in DM
162812,3186,97

Die Durchführung einer Periostlappenplastik in der regio 26 konnte der Sachverständige bereits im schriftlichen Gutachten erster Instanz bestätigen. Nicht aber darüber hinausgehend auch eine kombinierte Gaumenlappenvestibulumplastik (GOÄ 2675), sowie auch keine weiteren plastischen Maßnahmen in anderen Regionen.

Auch für die weiteren geltend gemachten Maßnahmen am 18.07.1995 (GOÄ 2404 und 203) gibt es keinen objektivierbaren Beleg.

19.07.1995

 GOZ Nr.AnzahlFaktorBetrag in DM
33132,375,90

Mit der "chirurgischen Wundrevision" ist die Kontrolle des Allgemeinzustands nach chirurgischen Eingriffen (GZ 329) abgegolten. Die erneute Lokalbehandlung der Haut oder Mundschleimhaut (GOZ 402) und das Anlegen von Verbänden sind nicht nachgewiesen.

24.07.1995

 GOÄNr. /GOZNr.AnzahlFaktorBetrag in DM
33032,349,35
200732,330,36

Mit der GOZ 330 sind Leistungen nach GOZ 329 abgedeckt. Die GOÄNr. 2007 (Entfernung von Fäden), ist eine eigenständige Leistung. Die Entfernung oberflächlicher Fremdkörper ohne Wundbezug (GOÄ 2009) ist nicht nachgewiesen; ebenso wenig die Lokalbehandlung der Haut oder Mundschleimhaut (GZ 402), sowie die Übrigen am 24.07. abgerechneten Leistungen, die teilweise nicht indiziert, teilweise - nach Ansicht des Sachverständigen (GA S.18) sogar "kontraproduktiv" (GOÄ-Nrn. 2181, 514, 523) waren.

11., 13. und 15.09.1995

Es ist nicht nachgewiesen, dass an diesen Tagen überhaupt Behandlungen stattfanden, so dass sich ein Eingehen auf die einzelnen geltend gemachten Leistungen erübrigt.

19.09.1995

 GOÄNr.AnzahlFaktorBetrag in DM
49112,330,61
49412,330,61
240412,3140,16
265512,3240,35

Es ist nur die Entfernung einer Zyste regio 26 und einer Kieferhöhlenzyste nachgewiesen. Je Bereich ist die jeweils höherwertigste Anästhesieleistung abrechenbar.

Für die weiteren geltend gemachten umfangreichen Maßnahmen gibt es außer der Behauptung des beweisbelasteten Klägers keinen objektiven Anhaltspunkt. Im Hinblick auf die Sorgfältigkeit und Zuverlässigkeit der klägerischen Dokumentation ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger erneut an 32 (!) Zähnen den Zahnbelag entfernt haben will.

20., 22., 25.09. und 05.10.1995

Der Senat geht davon aus, dass nach Entfernung der beiden Zysten am 19.09.1995 zwei Nachbehandlungstermine erforderlich waren und auch durchgeführt wurden. Dass weitere Termine wegen der Zystenentfernung stattfanden, erscheint zwar möglich, steht aber nicht zur Überzeugung des Senats fest. Zu berücksichtigen sind daher

 GOZNr.AnzahlSatzBetrag in DM
33142,3101,20

Die umfangreichen weiteren Maßnahmen an den genannten Terminen sind nicht nachgewiesen.

Soweit der Kläger in seiner Liquidation in der Spalte "besondere Kosten" Materialauslagen in Höhe von insgesamt 722,50 DM geltend macht, scheidet eine Auslagenerstattung von vornherein aus bei den Positionen, bei denen ohnehin nicht nachgewiesen ist, dass sie durchgeführt wurden. Im Übrigen ist ihm eine Erstattung weitgehend deshalb zu versagen, weil er nur die Beträge nennt, nicht aber die Art des verwendeten Materials.

Lediglich bei den Anästhesiemaßnahmen kann auch ohne nähere Erläuterung davon ausgegangen werden, dass es sich um die Kosten für die eingesetzten Anästhetika handelt. Der Kläger kann daher die am 18.07. und 19.09.1995 eingesetzten Anästhetika als Auslagen geltend machen (§ 6 Abs. 1 GOZ,§§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ).

Soweit der Kläger Auslagen für Anästhetika auch unter der GOÄ Ziffer "9900" in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 27.03.2006 geltend macht, können diese selbstverständlich nur einmal zum Ansatz kommen.

Es sind daher zu erstatten im Zusammenhang mit der Anästhesie

 vom 18.07.1995 für GOÄ Ziffer 491 5,20 DM
für GOÄ Ziffer 494 10,40 DM
vom 19.09.1995 für GOÄ 491 und GOÄ 494 jeweils 13,00 DM 26,00 DM

Die Erforderlichkeit und die Durchführung weiterer Anästhesiemaßnahmen ist wie oben dargelegt nicht nachgewiesen.

 Nahtmaterial kann der Kläger für 18.07.1995 und 19.09.1995 in Höhe von zweimal 19,38 DM und zweimal 17,25 DM verlangen (§ 6 Abs. 1 GOZ, §10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ)73,26 DM
darüberhinaus für beide Termine die Kosten der Operationssets in Höhe von zweimal 41,25 DM und zweimal 21,25 DM125,00 DM.

Der Ersatz der weiteren Materialauslagen scheitert daran, dass die Leistungserbringung an sich nicht nachgewiesen ist.

Die geltend gemachten "Vorfinanz./Vorhaltekosten/Versicherungskosten Transport/Versand-/ Portokosten" sind dem Kläger zu versagen, da nicht ersichtlich ist, inwieweit sich die geltend gemachten Kosten auf berücksichtigungsfähige Leistungen beziehen.

Soweit sich der Senat wegen der erbrachten Leistungen auf die Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. ... und Prof. Dr. Dr. ... stützt, bieten diese in der Gesamtschau eine hinreichende Entscheidungsgrundlage. Beide Sachverständige sind allein aufgrund ihrer beruflichen Stellung als ausreichend sachkundig ausgewiesen. Ihre Ausführungen sind nachvollziehbar. Das Fehlen ausreichender Anknüpfungstatsachen macht die Gutachten nicht unverwertbar.

Anhand der dürftigen Anknüpfungstatsachen waren gerade zu Leistungen, deren Erbringung bestritten war, genauere Angaben nicht zu erwarten. Immerhin konnten sie aufgrund eigener Untersuchungen und aufgrund des vorliegenden Bildmaterials das Vorliegen einer Zyste in der regio 48, die Erforderlichkeit der Nervverlagerung und die Durchführung der Periostlappenplastik in der regio 26 bestätigen. Weitere Feststellungen wären infolge Zeitablaufs auch bei einem erneuten Gutachten nicht zu erwarten, weil dieses naturgemäß nur Angaben zum Istzustand machen könnte und über mehr als 10 Jahre zurückliegende Leistungen keine Erkenntnisse bringen würde.

Die Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. ... die unterblieben ist, weil der Kläger den angeforderten Auslagenvorschuss nicht einbezahlt hat, war auch von Amts wegen nicht erforderlich. Das Gutachten bot für die Entscheidung des Senats ausreichende Grundlagen. Insbesondere bietet der Fragenkatalog des Klägers in dem Schriftsatz vom 16.11.2006 keinen Anlass, den oder die Sachverständigen von Amts wegen anzuhören. Der Kläger stellt selbst die Frage nach der Relevanz und Aussagekraft einer Untersuchung, die 11 Jahre nach der Behandlung vorgenommen worden ist. Seine Fragen und Vorhalte bezüglich nicht getroffener und nicht mehr zu treffender Feststellungen zu seinen damaligen Leistungen sind daher nicht geeignet, Zweifel am Gutachtensergebnis zu wecken. Im Übrigen beschränkt sich der Kläger darauf, die einerseits nicht anerkannten und andererseits auch nicht objektivierbaren Maßnahmen aus seiner fachlichen Sicht zu begründen. Soweit er Fragen in den Raum stellt, die man in medizinischen Prüfungen stellen mag (etwa: "Wie wird der Blutdruck, der Kreislauf, die periphere Blutverteilung gesteuert, ...?"), wären diese nicht beweisrelevant und dienten ersichtlich dazu, die Sachverständigen in Misskredit zu bringen. Es bestehen keinerlei Zweifel, dass den Sachverständigen aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Stellung die oben genannten wie auch andere Zusammenhänge körperlicher Funktionen bekannt sind, die der Kläger "abfragen" wollte.

Umgekehrt war eine (gegenbeweisliche) Vernehmung des Zeugen Dr. ... nicht angezeigt.

Dr. ... war zunächst pauschal zu den vom Kläger erbrachten bzw. nicht erbrachten Leistungen benannt ohne Bezug zu konkreten Einzelleistungen. Spätestens nachdem der Senat durch den Beweisbeschluss zu erkennen gegeben hat, dass nach bisheriger Aktenlage von bestimmten erbrachten Maßnahmen ausgegangen wird, hätte es einer Konkretisierung des Beweisthemas seitens der Beklagten auf gerade diese Maßnahmen bzw. einzelne dieser Maßnahmen bedurft.

Das "Gebührengutachten" des Sachverständigen Dr. Dr. ... wurde nicht verwertet, so dass dahinstehen kann, ob dieses Gutachten überhaupt verwertbar ist. Ob und welche Leistungen erbracht wurden, ist mit einem Gebührengutachten ohnehin nicht zu klären. Wie die erbrachten Leistungen abzurechnen sind, ist in erster Linie Rechtsfrage, die vom Gericht selbst zu beantworten ist. Die medizinische Einordnung nachweislich erbrachter Leistungen war nicht entscheidungserheblich, so dass es keiner weiteren Beratung des Gerichts durch einen medizinischen Sachverständigen bedurfte.

Nach alledem beträgt der Honoraranspruch des Klägers daher 2.453,02 DM (1.254,21 Euro).

Die berechtigte Honorarforderung des Beklagten ist ab 18.01.1998 mit 4 % und ab Zustellung dieses Urteils mit 11,5 % zu verzinsen (§ 291, 288 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB, 288 Abs. 2 BGB).

Einen weiteren Zinsschaden (§ 288 II BGB) kann der Kläger erst ab Zustellung dieses Urteils verlangen, weil der Beklagten wegen der Nichtzahlung der an sich fälligen (§12 1GOÄ) Forderung ein Schuldvorwurf nicht zu machen ist. Die unverhältnismäßig hohe, weit übersetzte (83 %) Zuvielforderung lässt den zu Recht geltend gemachten Teil so in den Hintergrund treten, dass sich die Beklagte bisher als (noch) nicht zahlungsverpflichtet ansehen konnte (BGH NJW 2006, 3271). Ab Urteilszustellung besteht jedoch für die Beklagte insoweit Klarheit, so dass sie ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen schuldet, deren Höhe sie nicht bestritten hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO.

IV.

Vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

V.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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