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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 14.01.2002
Aktenzeichen: 5 U 2628/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 847
Zur Höhe eines Schmerzensgeldanspruches (hier 50.000,00 EUR) für eine junge Frau, die bei einem Verkehrsunfall schwere Weichteilverletzungen im Oberschenkel mit notwendigem plastisch-chirurgischem Folgeeingriff und bleibenden großflächigen, entstellenden Narben (primärer Krankenhausaufenthalt, ohne Folgeeingriffe: 34 Tage), eine Bandruptur des linken Sprunggelenks, einen Abriß der spina iliaca mit andauernden Sitzbeschwerden sowie eine posttraumatische Belastungsreaktion mit der Folge einer MdE allein auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet in Höhe von 30 % erlitt.
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

5 U 2628/01

Verkündet am 14.01.2002

In Sachen

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Klieber und die Richter am Oberlandesgericht Flach und Kuhbandner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung beider Parteien wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 29. Juni 2001, Az.: 3 O 1271/99, abgeändert.

II. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich 828,90 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit 14.07.1999 zu bezahlen.

III. Die Beklagten, werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich ein Schmerzensgeld in Höhe von (noch) 50.000,00 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit 14.07.1999 zu bezahlen.

IV. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 06.09.1997 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

V. Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

VI. Die Beklagten haben samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 58.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

VIII. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 40.437,35 Euro.

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schadensersatz -, insbesondere Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagten aus einem Verkehrsunfall am 06. Mai 1997 in R geltend.

Der Beklagte zu 1) als Fahrer eines bei der Beklagten zu 2) versicherten Lkw's übersah dabei beim Abbiegen nach rechts aus der Straße in die Straße die Klägerin, die mit ihrem Fahrrad auf einem kombinierten Rad-/Fußweg bei Grünlicht die Straße überqueren wollte. Als sie erkannte, daß der Beklagte zu 1) nicht anhalten würde, bremste sie ihr Fahrrad ab, kam auf regennasser Fahrbahn jedoch zu Fall und rutschte unter den Lkw, wobei sie schwer verletzt wurde.

Die Klägerin hat erstinstanzlich ihren materiellen Schaden (Fahrrad, Kleidung u.a.) sowie Schmerzensgeld geltend gemacht, wobei sie letzteres auf den Zeitraum bis zur Klageerhebung am 28.06.1999 beschränkte, die Höhe bei einer eigenen Vorstellung von 70.000,00 DM in das Ermessen des Gerichts stellte und für die Zeit ab 28.06.1999 die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden begehrt hat.

Die Beklagten haben im wesentlichen geltend gemacht, der Beklagte zu 1) habe die Klägerin nicht erkennen können, diese hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit die Kollision vermeiden können. Auch seien die Schmerzensgeldansprüche der Klägerin überhöht.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen beiderseitigen Sachvortrags wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, ergänzend auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Erholung eines ergänzenden Gutachtens zum Umfang der Verletzungen der Klägerin, der Auswertung der Diagrammscheibe des Lkw's sowie nach Erstellung eines mündlichen unfallanalytischen Gutachtens dem Klageantrag dem Grunde nach in vollem Umfang, ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin, stattgegeben, den Sachschaden auf 2.303,20 DM und die Schmerzensgeldforderung, insoweit der zeitlichen Begrenzung im Klageantrag folgend, auf 50.000,00 DM (unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von 15.000,00 DM auf noch 35.000,00 DM) begrenzt sowie die Beklagten samtverbindlich verpflichtet, der Klägerin den ihr nach dem 28.06.1999 entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auch hier auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Mit ihren Berufungen wollen beide Parteien insbesondere eine Änderung der Höhe des Schmerzensgeldes erreichen.

Die Klägerin erachtet, wobei sie weiterhin die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts stellt, in Anbetracht ihrer schweren Verletzungen, einen Schmerzensgeldmindestbetrag von insgesamt 70.000,00 DM für erforderlich.

Nach Hinweis des Senats, daß die in den Klageanträgen enthaltene und vom Landgericht ins angefochtene Urteil übernommene zeitliche Begrenzung des Schmerzensgeldanspruches auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung unzulässig sei, beantragt die Klägerin nun mit der Maßgabe, daß die zeitliche Begrenzung entfällt, das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29.06.2001, Az. 3 O 1271/99, insoweit abzuändern, als der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch verurteilt werden, an sie, die Klägerin, über die erstinstanzlich zuerkannten 35.000,00 DM hinaus ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 20.000,00 DM, nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 14.07.1999 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

auf ihre Berufung hin das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29.06.2001, Az. 3 O 1271/99, wie folgt abzuändern:

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner der Klägerin 1.006,13 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 14.07.1999 zu zahlen.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner der Klägerin für den Zeitraum vom 06.05.1997 bis zum 28.06.1999 ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 14.07.1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, soweit sie nach dem 28.06.1999 auftreten, aus dem Verkehrsunfall vom 06.09.1997 zu 2/3 erstatten müssen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten erachten zunächst nur einen materiellen Schaden in Höhe von 1.006,13 DM (= 514,43 Euro) für nachgewiesen, machen vor allem aber ein Mitverschulden der Klägerin an dem Unfall geltend, das zu einem deutlich geringeren Schmerzensgeld führen müsse. Der Beklagte zu 1) habe, so tragen sie vor, die Klägerin in der kurzen Zeit, als diese auf dem Radweg fuhr, nicht sehen können. Die Klägerin hätte den Sattelzug dagegen rund 10 Sekunden beobachten und entsprechend ihre Fahrweise einrichten können. Ihre Ausgangsgeschwindigkeit dürfte, selbst wenn man von der vom Sachverständigen errechneten Durchschnittsgeschwindigkeit von 20 bis 21 km/h ausgeht, deutlich über 30 km/h betragen haben. Sie habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß der Beklagte vor dem kombinierten Rad-/Fußweg halten würde.

Unter Berücksichtigung dieses Mitverschuldens und des Zeitraums, für den das Schmerzensgeld gefordert wurde, sei ein solches in Höhe von 30.000,00 DM ausreichend.

Beide Seiten beantragen darüberhinaus die Zurückweisung der Berufung der Gegenseite.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die hier gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist in vollem Umfang, die der Beklagten nur zu einem geringen Teil begründet.

Zu Recht hat das Landgericht die alleinige Haftung der Beklagten gem. § 823 Abs. 1, 2 BGB i.V. mit §§ 1, 9 Abs. 3 StVO, 1, 3 PflVersG für die Unfallfolgen festgestellt. Einer geringen Korrektur bedarf lediglich der zuerkannte materielle Schaden, einer deutlichen das zuerkannte Schmerzensgeld.

II.

1. Das Verschulden des Beklagten zu 1) ist, auch wenn er es mit der Berufung nochmals in Frage stellt, unstreitig; sein Berufungsantrag zielt nicht auf Klageabweisung, sondern allein auf Berücksichtigung eines Mitverschuldens. Sein Verschulden und damit seine Haftung gem. § 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 3 StVO wurden vom Landgericht auch zutreffend festgestellt. Er war gem. § 9 Abs. 3 StVO verpflichtet, auf die durch Grünlicht noch besonders bevorrechtigten Fußgänger und Radfahrer Rücksicht zu nehmen. Daß Fußgänger oder auch Radfahrer vorübergehend im toten Winkel gerade eines Lkw's nicht sichtbar sein können, mußte er in Erwägung ziehen; er muß stets, und mußte dies besonders im vorliegenden Fall, da bereits zwei Radfahrer den Überweg befuhren, mit weiteren Verkehrsteilnehmern rechnen. Er mußte deshalb ggf. anhalten - was er nicht tat, wie die Auswertung der Tachoscheibe ergab -, um sicherzugehen, daß er keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 9 StVO, Rn. 42; Janiszewski, Jagow, Burmann, StVO, 16. Auflage, § 9 StVO, Rn. 36).

2. Ein Mitverschulden der Klägerin vermochten die Beklagten, denen insoweit die Beweislast obliegt, nicht nachzuweisen.

Unbestritten ist, daß die Klägerin an der ampelgesteuerten Kreuzung auf dem kombinierten Rad- und Fußgängerüberweg bei Grünlicht die Straße zu überqueren beabsichtigte.

Es kann ihr ferner weder eine zu hohe Geschwindigkeit (Verstoß gegen § 3 StVO} noch eine vorwerfbare Fehlreaktion in Form einer falschen oder zu späten Reaktion auf den abbiegenden Lkw vorgeworfen werden.

a) Objektiv und sicher kann die gefahrene Geschwindigkeit der Klägerin nicht festgestellt werden. Der Sachverständige kommt aufgrund seiner Berechnungen auf eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 20 bis 21 km/h im Bereich der Strecke vom Beginn des Fußgängerüberwegs bis zur Unfallstelle. Die Geschwindigkeit mag, da die Klägerin ja noch bremste und unter den Lkw rutschte, höher gewesen sein. Doch auch angenommene 30 km/h wären in der vorliegenden Verkehrssituation nicht zu hoch: Die Klägerin erkannte, daß vor dem Lkw was auch unstreitig ist - zwei Radfahrer die Fahrbahn überquerten und erkannte ferner, was die Auswertung der Tachoscheibe ergab und sie fälschlicherweise als Anhalten des Lkw's in Erinnerung hat, daß der Lkw nach der Anfahrbeschleunigung diese zunächst etwas zurücknahm, und vertraute dann darauf, daß der Lkw auch sie würde passieren lassen. Selbst wenn sie deshalb etwas beschleunigt haben sollte, um sich den vorausfahrenden Radfahrern anzuschließen, wäre ihr dies nicht vorzuwerfen. Auch die Pflicht, auf Sicht zu fahren, ist durch den Vertrauensgrundsatz beschränkt.

b) Auch eine zu späte Reaktion ist nicht nachgewiesen. Dem einzigen Zeugen, der den Unfall beobachtete, fiel, wie aus seiner Aussage in den beigezogenen Strafakten hervorgeht, die Klägerin bzw. ihr Fahrrad erst auf, als sie schon unter dem Lkw lagen. Die eigenen Angaben der Klägerin sind zu ungenau, als daß sie verläßliche Grundlagen für die Berechnung sein könnten. Deshalb konnte auch der Sachverständige einen Reaktionsverzug der Klägerin nicht feststellen.

Wollte man allein aus der Tatsache, daß die Klägerin stürzte und z.B. nicht gezielt nach rechts auswich, eine vorwerfbare Fehlreaktion herleiten, fiele diese gegenüber dem klaren Verschulden des Beklagten zu 1) auch nicht ins Gewicht.

III.

1. Was die bereits entstandenen materiellen Schäden betrifft, so ist zutreffend, daß die Höhe des unter Ziffer 6. der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruches von 1.290,00 DM nicht ausreichend substantiiert wurde. Dem Antrag auf Reduzierung dieses Betrages auf den vom Beklagten anerkannten Betrag von 1.000,00 DM war deshalb zu entsprechen.

Gleiches gilt für den Aufwand für die Besuche der Eltern der Klägerin im Krankenhaus in Regensburg. Der Senat erachtet hier eine Kilometerpauschale von 0,40 DM (vgl. Palandt, 61. Auflage, § 249 Rn. 11, unter Hinweis auf OLG Hamm, VersR. 96, 1515), somit einen Gesamtaufwand in Höhe von 448,00 DM für angemessen.

Der Gesamtschaden beträgt somit 1.621,20 DM = 828,90 Euro.

2. Einer Korrektur bedarf vor allem das erstinstanzlich festgesetzte Schmerzensgeld.

Verlangt ein Verletzter aufgrund einer Körperverletzung ohne bezifferten Antrag die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, so wird der Streitgegenstand maßgeblich von dem zur Anspruchsbegründung vorgetragenen Verletzungstatbestand geprägt. Durch den zum Ausgleich des immateriellen Schadens zuerkannten Betrag werden alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten oder objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhersehbar war und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (vgl. zuletzt BGH NJW 95, 1614, m.w.N.). Diesem Grundsatz der einheitlichen Schadensbemessung widerspricht es, das Schmerzensgeld auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu begrenzen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW RR 1996, 927; OLG Hamm, NJW RR 2000, 1623). Im Einzelfall mag eine Begrenzung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung angezeigt sein, wenn die künftige Entwicklung des immateriellen Schadens noch ungewiß ist (vgl. BGH NJW 75, 1463). Ist dies, wie hier, nicht der Fall, reicht es aus, mit dem Feststellungsantrag alle die Risiken abzudecken, die noch nicht eingetreten und (aus objektiver Sicht, BGH NJW 80, 2754) nicht erkennbar waren und die deshalb bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt blieben.

Unter dieser zeitlichen Sicht ist ein Schmerzensgeld - auch unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Teilzahlung von 15.000,00 DM - von noch 50.000,00 Euro angemessen.

Die Höhe des Schmerzensgeldes ist in erster Linie anhand der Schwere und der Dauer der immateriellen Beeinträchtigungen zu bemessen. Die schweren Verletzungen der Klägerin, nämlich eine ausgeprägte Weichteilquetschung im rechten Oberschenkel mit Decollement an der rechten Hüfte sowie am medialen proximalen Oberschenkel, eine Sitzbeinfraktur rechts, eine Symphysendehnung, ein Abriß der Spina iliaca anterior inferior rechts sowie eine fibulare Bandruptur des linken Sprunggelenks, bedingten zunächst einen stationären Krankenhausaufenthalt von insgesamt 34 Tagen bis 19.06.1997. In der Zeit vom 05. bis 16. Oktober 1998 wurde nochmals stationär ein plastisch-chirurgischer Eingriff vorgenommen. Auch wenn sich, wie im erstinstanzlich erholtem Gutachten überzeugend dargelegt wurde, die Diagnose eines Schädel-Hirn-Traumas 1. Grades nicht verifizieren ließ, haben die Schwere der Verletzungen und das bewußte Erleben des "Überrolltwerdens" doch eine posttraumatische Belastungsreaktion hervorgerufen, die bei der Klägerin zu anhaltenden Beeinträchtigungen führten und die eine psychotherapeutische Behandlung veranlaßten. So klagt die Klägerin - nachvollziehbar - insbesondere über Kopfschmerzen, Konzentrations- und Merkfähigkeitsdefizite sowie Angstzustände. Als besonders belastend und die Höhe des Schmerzensgeldes entscheidend (mit-)prägend wirken sich insoweit die auffallenden und entstellenden Narben aus.

Nachvollziehbar sind auch die schweren körperlichen Schmerzen, vor allem auch bleibende. Bei der Art der Verletzungen (s.o.) sind Sitzbeschwerden naheliegend. Die neurologische Läsion des nervus cutaneus femoris lateralis hat der Sachverständige als Dauerläsion eingestuft, die allein zu einer MdE von 10 % führt; die Gesamt-MdE auf neurologisch psychologischen Gebiet beträgt, so der Sachverständige, 30 %.

Das Verschulden des Beklagten zu 1) wirkt sich jedenfalls nicht schmerzensgeldmindernd aus. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien fallen, da eine Haftpflichtversicherung besteht, nicht ins Gewicht.

Zu Gunsten der verletzten Klägerin kann schließlich auch berücksichtigt werden, daß sie doch sehr lange auf eine angemessene Entschädung warten mußte. Eine Zahlung von 15.000,00 DM ist angesichts der Verletzungen indiskutabel. Seit dem Unfall sind allein bis zum Erlaß des Ersturteils 4 Jahre vergangen, in denen die unmittelbaren Unfallfolgen am belastendsten waren und eine angemessene Schmerzensgeldzahlung der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes vorrangig hätte gerecht werden können und müssen.

Die Schmerzensgeldvorstellungen der Klägerin waren ersichtlich vom Gesichtspunkt der zeitlichen Beschränkung geprägt. Eine Berücksichtigung aller vorstehend aufgeführten Gesichtspunkte führt zu der deutlichen Erhöhung des erstinstanzlich festgesetzten Betrages.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO a.F..

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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