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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 16.10.2009
Aktenzeichen: 5 U 773/09
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 204 Abs. 2
1. Zur Frage der Beendigung der Verjährungshemmung nach Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs.

2. Die Einreichung einer mit einem Akteneinsichtsgesuch verbundenen Mandatsanzeige stellt kein Weiterbetreiben des Prozesses i. S. v. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB dar.


Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 5 U 773/09

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg -5. Zivilsenat- durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Braun, den Richter am Oberlandesgericht Kimpel und den Richter am Oberlandesgericht Redel am 16.10.2009 folgenden

Beschluss:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichte Nürnberg-Fürth vom 26. März 2009 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5,105,55 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Berechtigung ärztlicher Honorarforderungen.

1) Der Kläger, Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und plastische Operationen, behandelte die Beklagte von 1999 bis 2000 umfangreich und rechnete am 2. Juni 2000 für das Jahr 1999 9.985,58 DM ab und am 2. Januar 2002 für das Jahr 2000 einen Betrag von 3.320,15 €. Wegen der erstgenannten Forderung stellte der Kläger am 30. Dezember 2002 einen Mahnbescheidsantrag, allerdings nur über 4.080,11 €. Der über diesen Betrag ergangene Mahnbescheid wurde der Beklagten am 19. Februar 2003 zugestellt. Am 15. August 2003 beantragte der Kläger beim Mahngericht Prozesskostenhilfe und Abgabe in das streitige Verfahren. Nach Eingang der Akten bei dem im Mahnantrag als zuständig bezeichneten Amtsgericht Schwabach forderte dieses den Kläger mit Verfügung vom 26. August 2003 zur Begründung seines Anspruchs auf. Am 15. September 2003 ging die vom Kläger privatschriftlich gefertigte Anspruchsbegründung beim Amtsgericht Schwabach ein. Diese bezog sich wieder auf die gesamte Rechnung vom 2. Juni 2000 über 9.985,58 DM oder umgerechnet 5.105,55 €. Das Amtsgericht Schwabach gab das Verfahren deshalb mit Verfügung vom 13. Oktober 2003 an das Landgericht Nürnberg-Fürth ab. Dieses wies das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers mit Beschluss vom 28. Oktober 2003 und nach dessen Aufhebung durch Senatsbeschluss vom 8. Januar 2004 erneut mit Beschluss vom 19. Oktober 2004 zurück. Die letztgenannte Entscheidung wurde dem Kläger am 29. Oktober 2004 durch Einlegen in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt Am 28. Februar 2005 zeigte sich der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Landgericht an und bat um Akteneinsicht. Am 21. Juni 2005 ging ein Anwaltsschriftsatz mit der - immer noch auf 5.105,55 € aus der Rechnung vom 2. Juni 2000 beschränkten - Anspruchsbegründung beim Landgericht ein. Erst am 14. Februar 2006 wurde die Klage um die 3.320,15 € aus der Rechnung vom 2. Januar 2002 erweitert.

2) Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Rechnung vom 2. Januar 2002 nach Beweisaufnahme mit Ausnahme eines Teils der Zinsen stattgegeben. Im Übrigen, hinsichtlich der Rechnung vom 2. Juni 2000, hat es die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers.

Mit seinem Rechtsmittel macht der Kläger u.a. geltend, die Verjährung habe erst im Jahre 2002 begonnen, weil er die Rechnung vom 2. Juni 2000 durch eine solche vom 2. Januar 2002 ersetzt habe, um Einwänden der Beklagten Rechnung zu tragen. Von der Zurückweisung seines Prozesskostenhilfegesuchs habe er nichts erfahren, da er sich zu jener Zeit in Untersuchungshaft befunden habe. Er habe den Stillstand des Verfahrens daher nicht verhindern können. Wegen der Zinsforderung beruft er sich darauf, dass die Rechnung vom 2. Januar 2002 einen Hinweis "Zahlungsfrist 02.02.02" enthalten und er die Honorarforderung mehrfach angemahnt habe.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie bestreitet den Erhalt der vom Kläger behaupteten Mahnungen mit Nichtwissen. Sie könne sich auch bei größter Anstrengung an solche Schreiben nicht erinnern.

II.

Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung" einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordert, weist der Senat das Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss zurück.

1.

Das Erstgericht hat zu Recht angenommen, dass die am 2. Juni 2000 in Rechnung gestellten Honorarforderungen verjährt sind.

a) Die Verjährungsfrist betrug nach § 196 Abs. 1 Nr. 14 BGB a.F. 2 Jahre. Sie begann mit Ablauf des Jahres 2000 (§ 201 BGB a.F.), weil der Beklagten im Laufe dieses Jahres die Honorarrechnung des Klägers vom 02.06.2000 zuging. Der Kläger trägt selbst in seiner Anspruchsbegründung vom 07.09.2003 vor, die über 9.985,58 DM (5.105,55 €) lautende Liquidation vom 02.06.2000 sei noch am Ausdruckstag versandt worden und die Beklagte habe sie auch erhalten. Ohne Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes hätte die Verjährungsfrist ohne weiteres am 31.12.2002 geendet. Eine Überprüfung und Neuerteilung der im Endbetrag unveränderten Rechnung, wie sie vom Kläger behauptet wird, hätte hierauf keinen Einfluss gehabt, da das Gesetz keinen derartigen Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestand kannte.

Das Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes änderte an der Dauer der Verjährungsfrist nichts, da im Streitfall die Verjährung nach altem Recht schneller eintrat als nach neuem. Art. 229 § 6 Abs. 3 BGB bestimmt nämlich, dass die Verjährung mit dem Ablauf der im BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet ist, wenn das neue Recht eine längere Verjährungsfrist vorsieht. Die neue dreijährige Verjährungsfrist (§ 196 BGB n.F.) kommt dem Kläger nach dem Willen des Gesetzgebers also nicht zu Gute.

b) Mit dem am 30.12.2002 - zwei Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist - beim Amtsgericht Coburg eingegangenen Mahnbescheidsantrag trat im von diesem betragsmäßig abgedeckten Umfang von 4.080,11 € Hemmung der Verjährung ein (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F.). Der ganz überwiegende Teil der Verjährungsfrist war zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits abgelaufen. Die Wirkung der nach dem 31.12.2001 erfolgten gerichtlichen Geltendmachung bestimmte sich ausschließlich nach neuem Recht (Art. 229 § 6 Abs. 1 BGB; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage Art. 229 § 6 Rdnr. 7). Die Einleitung des Mahnverfahrens führte anders als nach altem Recht nicht zu einem Neubeginn der Verjährung.

Die letzten zwei Tage der Verjährungsfristhemmung verstrichen im Juni 2005, weil der Kläger, wie das Erstgericht zutreffend feststellt, weil der Kläger das Verfahren nach der Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags mit Beschluss vom 19.10.2004 bis zum Eingang des Anwaltsschriftsatzes am 21. Juni 2005 mehr als sechs Monate nicht mehr weiter betrieb (§ 204 Abs. 2 BGB n.F.). Der Kläger beruft sich zu Unrecht darauf, wegen seiner Inhaftierung vom Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts keine Kenntnis erhalten zu haben. Es ist zwar richtig, dass § 204 Abs. 2 S. 2 BGB unanwendbar ist, wenn für das Untätigbleiben des Gläubigers ein triftiger Grund besteht. Die Voraussetzungen dieser Rechtsprechung sind jedoch im Streitfall nicht gegeben.

aa) Es steht schon nicht fest, dass die Behauptung des Klägers zutrifft Da seine Ehefrau stets unter der Zustelladresse in G wohnte, konnte die Zustellung trotz der Verhaftung des Klägers noch unter seiner Wohnanschrift erfolgen, da Haft von einigen Wochen oder Monaten jedenfalls dann die Wohnungseigenschaft im Sinne des Zustellungsrechts nicht aufhebt, wenn durch weiter dort lebende Familienangehörige die Verbindung des Gefangenen zur Wohnung aufrecht erhalten wird (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 29. Auflage § 178 Rdnr. 7). Aus dem selben Grund spricht auch viel dafür, dass er zeitnah von der Zurückweisung seines Prozesskostenhilfegesuchs erfuhr. Diese Unsicherheit geht zu Lasten des für das Vorliegen eines triftigen Grundes beweisbelasteten Berufungsklägers (MüKo-BGB/Grothe, 5-Auflage § 204 Rdnr. 82).

Im Übrigen hätte der Kläger Vorsorge dafür treffen können und müssen, dass ihn Zustellungen auch während seiner Inhaftierung erreichen und er wenigstens innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB reagieren könnte (BGH VersR 1977,257; Musielak/Grandel, ZPO 6. Auflage § 233 Rdnr. 8).. Das am 28. Februar 2005 eingegangene Akteneinsichtsgesuch vom 24. Februar 2005 zeigt, dass der Kläger tatsächlich in der Lage war, seinen Rechtsanwalt vor Ablauf von sechs Monaten nach Zurückweisung seines Prozesskostenhilfegesuchs zu mandatieren.

bb) Die Rechtslage wäre jedoch nicht anders, wenn der Kläger tatsächlich zunächst von der Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags nichts erfahren hätte. Denn ein triftiger Grund rechtfertigt das Nichtbetreiben des Prozesses nur, wenn er für den anderen Teil erkennbar bzw. einsichtig ist (Palandt/Heinrichs, BGB a.a.O. § 204 Rdnr. 47; Staudinger/Peters, BGB (2004) § 204 Rdnr. 130 je m.w.N.). Aus Gründen der Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs, für den der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns klar erkennbar sein muss, und im Interesse des Schuldners, der durch die wieder beginnende Verjährung geschützt werden soll, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, (nur) die nach außen erkennbaren Umstände des Prozessstillstands maßgebend, aus denen sich der erforderliche "triftige Grund" für die Untätigkeit der Partei ergeben muss (BGH NJW 2001, 218ff m. w. Nachw.). Im Streitfall war weder für die Beklagte noch für das Gericht erkennbar, warum der Kläger den Prozess nicht weiter führte. Die Kenntnis von der Inhaftierung genügt insoweit nicht da Untersuchungs- wie Strafgefangene wie ausgeführt in der Lage sind, privatschriftlich (der Kläger hätte zum Beispiel gegen die Zurückweisung seines Prozesskostenhilfegesuchs Rechtsmittel einlegen können) oder mit Hilfe von Rechtsanwälten Zivilprozesse jeder Art zu führen. Die Inhaftierung des Klägers hindert daher die Anwendung von § 204 Abs. 2 BGB nicht, die zum Wiederbeginn der Verjährung infolge Verfahrensstillstand führt.

cc) Das Akteneinsichtsgesuch mit Mandatsanzeige vom 24.02.2005 genügte nicht, um von einem "Weiterbetreiben" des Prozesses Sinne des § 204 Abs. 2 S. 3 BGB sprechen zu können. Zwar ist der dort verwendete Begriff des Weiterbetreibens nach allgemeiner Auffassung weit zu verstehen. Die Verfahrenshandlung braucht insbesondere nicht das Gewicht einer Klageerhebung oder eines prozessleitenden Schriftsatzes zu haben. Sie muss auch rein tatsächlich keine Förderung des Prozesses bewirken (Staudinger/Peters, BGB (2004) § 204 Rdnr. 132; MüKo-BGB/Grothe, 5. Auflage, § 204 Rdnr. 83 je m.w. Nachw.).

Allerdings genügt es nicht, dass die betreffende Parteihandlung den Rechtsstreit bzw. seine Fortsetzung nur vorbereiten oder ermöglichen soll, ohne auf ihn unmittelbar einzuwirken (OLG Nürnberg OLGZ 1966, 388/390; MüKo-BGB/Grothe a.a.O.). Gleiches gilt für die bloße Ankündigung, den Prozess weiterbetreiben zu wollen (OLG Nürnberg NJW-RR 1995,1091; Staudinger/Peters a.a.O.). Da ein Akteneinsichtsgesuch noch nicht einmal eine solche unbedingte Ankündigung enthalt - die Prüfung der Akten kann theoretisch auch zur Erkenntnis führen, dass die ursprünglich geltend gemachte Forderung nicht besteht -, genügt es ebenfalls nicht, um die Hemmung erneut beginnen zu lassen (OLG Düsseldorf GmbHR 2004, 356/358; OLG Saarbrücken OLGR 2005, 939/943; Henrich in BeckOK/BGB, Stand 01.02.2009 § 204 Rndr. 80). Die Mandatsanzeige ändert hieran nichts. Sie dürfte mit jedem Akteneinsichtsgesuch verbunden sein und macht aus dem eine Fortsetzung des Rechtsstreits nur vorbereitenden Schreiben vom 24. Februar 2005 keines, das unmittelbar auf den Prozess einwirken soll.

Da die Hemmung einer Verjährungsfrist lediglich bewirkt, dass der Zeitraum nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird, während dessen die Verjährung gehemmt ist (§ 209 BGB), endete die Verjährungsfrist im Streitfall jedenfalls vor Eingang der Anspruchsbegründung am 21.06.2005.

2.

Das Landgericht ist auch zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger Zinsen aus der zugesprochenen Forderung von 3.320,15 € erst ab 3. Juni 2004 zustehen, da es vor Zugang des klägerischen Schreibens vom 26.12.2003 beim Beklagtenvertreter an einer Mahnung im Rechtssinn fehlt. Die auf der Rechnung vom 02.01.2002 enthaltene Bestimmung einer Zahlungsfrist genügt insoweit nicht.

a) Zwar liegt regelmäßig eine bestimmte und damit unbedingte Leistungsaufforderung und damit eine wirksame Mahnung vor, wenn der Gläubiger Leistung binnen einer bestimmten Frist oder auf einen bestimmten Termin hin verlangt (MüKo-BGB/Ernst, 5. Auflage § 286 Rdnr. 48 m. w. Nachw.). Dies ist jedoch anders, wenn ein solches Zahlungsziel in die erstmalig übersandte Rechnung aufgenommen wird. In solchen Fällen versteht der Rechtsverkehr die Angabe eines bestimmten Tages, bis zu dem die Zahlung erfolgen soll, eher als Angebot einer Stundung oder eines pactum de non petendo, das der jeweilige Empfänger als ihm günstig gemäß § 151 BGB stillschweigend annehmen kann (BGH NJW 2008, 50 m. w. Nachw.).

b) Der Vortrag des Klägers, er habe die Beklagte wegen der Rechnung vom 2. Januar 2002 am 23. März 2002, 2. August 2002 und 27. Oktober 2002 gemahnt, kann im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (§ 531 ZPO).

Der Kläger hat während des ersten Rechtszugs nicht behauptet, die Rechnung vom 2. Januar 2002 angemahnt zu haben. Noch in der Berufungsbegründung beruft er sich zur Begründung des Verzugs ausschließlich auf die in der Rechnung enthaltene Zahlungsfrist. Auch der Klägerschriftsatz vom 17. August 2009 enthält keinen Hinweis auf die angeblichen Mahnschreiben. Erst der weitere Schriftsatz vom 26. August 2009 enthält erstmals den Vortrag, die Beklagte sei wegen der zweiten Rechnung mehrmals gemahnt worden. Die Beklagte hat den Erhalt dieser Mahnungen wirksam mit Nichtwissen bestritten. Zwar ist eine Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei betreffen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Vermag sich eine Partei aber an einen lange zurückliegenden Alltagsvorgang - nach der Lebenserfahrung glaubhaft - nicht mehr zu erinnern, ist es zulässig, dass sie diesen gern § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreitet (BGH NJW-RR 2002, 612 m. w. Nachw.). So liegt der Fall hier. Seit dem angeblichen Zugang der fraglichen Mahnungen sind mehr als sieben Jahre vergangen. Der Senat hält es daher nach der Lebenserfahrung für glaubhaft, dass die Beklagte heute nicht mehr sicher sagen kann, ob sie gemahnt wurde oder nicht Auch der Kläger hatte zunächst keine Erinnerung mehr an seine Mahnschreiben. Sonst hätte er sie sicher schon früher in den Prozess eingeführt wie er dies etwa hinsichtlich der die Rechnung vom 2. Juni 2000 betreffenden Mahnungen bereits in seiner ersten Anspruchsbegründung getan hat.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung dieses neuen Sachvortrags liegen nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass und warum der Kläger ohne Fahrlässigkeit gehindert gewesen sein sollte, diesen Vortrag schon im ersten Rechtszug zu bringen.

3.

Die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss ist nicht etwa wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder der Notwendigkeit, eine einheitliche Rechtsprechung herbeizuführen, unzulässig.

Der Kläger weist zwar mit Schriftsatz vom 31. August 2009 zutreffend darauf hin, dass es zur Bedeutung einer Mandatsanzeige im Zusammenhang mit dem Weiterbetreiben eines Verfahrens im Sinne von § 204 BGB noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu dieser Frage ist jedoch einheitlich und der Senat will davon nicht abweichen. Daher bedarf es insoweit keiner richtungweisenden Orientierungshilfe des Bundesgerichtshofs.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der mit Schriftsatz vom 31. August 2009 gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde kann keinen Erfolg haben, da ein solches Rechtsmittel gegen einen Beschluss nach § 522 Abs 2. Satz 1 ZPO nicht statthaft ist (§ 522 Abs. 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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