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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 28.07.2009
Aktenzeichen: 5 W 1104/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 568
Wurde die angefochtene Entscheidung von der Kammer des Landgerichts in vollständiger Besetzung erlassen, ist der vollbesetzte Senat des Oberlandesgerichts auch dann zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen, wenn der Nichtabhilfebeschluss von einem Einzelrichter stammt.
Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 5 W 1104/09

In Sachen

wegen Forderung

hier: PKH-Beschwerde

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg -5. Zivilsenat- durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Braun, den Richter am Oberlandesgericht Kimpel und den Richter am Oberlandesgericht Redel am 28.07.2009 folgenden

Beschluss:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 28. April 2009 abgeändert.

Dem Kläger wird für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwältin P zu den Bedingungen eines im Bezirk des Landgerichts Ansbach niedergelassenen Rechteanwalts beigeordnet.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Rückzahlung eines Darlehens. Das Landgericht hat diesen Antrag durch Kammerbeschluss vom 28.04.2009 mit der Begründung zurückgewiesen, der Sachvortrag sei nicht ausreichend substantiiert. Der Kläger hat hiergegen am 02.06.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Am 03.06.2009 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen, der dem Rechtsmittel mit Beschluss vom selben tag nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in voller Besetzung, obwohl das Erstgericht den Rechtsstreit nach Eingang des Rechtemittels dem Einzelrichter übertragen und dieser allein den Nichtabhilfebeschluss gefasst hat.

Zwar wird verschiedentlich vertreten, dass es bei der Anwendung von § 568 ZPO nicht auf den Ausgangs-, sondern auf den Nichtabhilfebeschluss ankomme, weil Gegenstand der Beschwerdeentscheidung der angefochtene Beschluss in der Gestalt sei, wie er sich nach der Nichtabhilfe darstelle (OLG Saarbrücken OLGR 2007, 372; OLG Schleswig SchlHA 2005, 123). Die Nichtabhiffeentscheidung erzeugt jedoch keine neue Beschwer. Diese geht immer allein von der Ausgangsentscheidung aus, weshalb die überwiegende Meinung allein auf den Ausgangsbeschluss abstellt (OLG München OLGR 2007,186; OLG Frankfurt OLGR 2004,115; OLG Düsseldorf MDR 2003, 230; Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 568 Rdnr. 2; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 568 Rdnr. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 67. Aufl. § 568 Rdnr. 4; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 29. Aufl. § 568 Rdnr. 1).

Der Senat schließt sich zumindest für die vorliegende Konstellation der überwiegenden Auffassung an. Diese unterscheidet sich dadurch von den bisher entschiedenen Fällen, dass hier die Nichtabhilfeentscheidung vom Einzelrichter stammt. Nach den vom Normverfasser gewollten Sinn und Zweck des § 568 ZPO soll eine erstinstanzliche Kollegialentscheidung stets vom kollegialen Spruchkörper des Beschwerdegerichts überprüft werden, um die Akzeptanz der Beschwerdeentscheidung nicht zu beeinträchtigen (BT-Drucks. 14/4722, S. 111 zitiert nach OLG Saarbrücken a.a.O.). Da die Beschwerdeentscheidung auch die Ausgangsentscheidung der Kammer überprüft, muss sie daher vom Senat, nicht vom Einzelrichter getroffen werden.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil der Kläger die Voraussetzungen seines Darlehensruckzahlungsanspruchs jedenfalls nunmehr schlüssig vorgetragen hat. Hierzu genügt ein Tatsachenvortrag, der, seine Richtigkeit unterstellt, geeignet ist, den Klageantrag sachlich zu rechtfertigen (BGH NJW 1984, 2889; Zöller/Greger a.a.O. vor § 253 Rdnr. 23). Der Beklagte hat dies, wenn auch in sehr allgemeiner Form, bestritten. Der Erfolg der beabsichtigten, noch nicht erhobenen (Reichold a. a. O. § 117 Rdnr. 3) Klage hängt danach vom Ergebnis der Beweisaufnahme ab. Dieses kann nicht im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vorweggenommen werden.

Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst (127 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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