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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 03.12.2007
Aktenzeichen: 5 W 2195/07
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 7 Abs. 1 |
Oberlandesgericht Nürnberg
Az.: 5 W 2195/07
In Sachen
wegen Schadensersatz
hier: Kostenfestsetzungsbeschwerde
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 5. Zvilsenat - durch Richter am Oberlandesgericht Redel als Einzelrichter am 03.12.2007 folgenden
Beschluss:
Tenor:
I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Weiden vom 30.08.2007 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 693,94 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagten verpflichtet sind, anteilig zwei Einigungsgebühren zu erstatten, weil der Zedent der streitgegenständlichen Forderung dem Rechtsstreit zum Zwecke des Vergleichsschlusses beigetreten ist und sich dabei vom Prozessbevollmächtigten des Klägers hat vertreten lassen. Das Erstgericht hat die Frage verneint und im Kostenausgleichungsverfahren lediglich eine Erhöhungsgebühr nach VV Nr. 1008 zu Gunsten des Klägers in Ansatz gebracht. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 S. 1, §§567 ff. ZPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägervertreter wurde bei Abschluss des Vergleichs am 1. Juni 2007 für mehrere Auftraggeber, Zedent und Zessionar derselben Forderung, in der selben Angelegenheit tätig. Er kann daher nach § 7 Abs. 1 RVG die Einigungsgebühren nur einmal fordern. Die Beklagten sind daher nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO auch zur Erstattung einer Einigungsgebühr verpflichtet.
Eine Angelegenheit im Sinne des RVG ist das gesamte Geschäft, das der Rechtsanwalt für den oder die Auftraggeber besorgen soll. Die Abgrenzung ist nach der Rechtsprechung des BGH unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall vorzunehmen. Die selbe Angelegenheit liegt vor, wenn zwischen den verschiedenen Aufträgen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH NJW 1984, 1188; Rpfleger 1978, 370).
Dies wurde unter anderem bei der Beauftragung desselben Anwalts durch die Partei und ihren Streithelfer (OLG Koblenz, JurBüro 1990,42), bei einem Prozessauftrag dreier Familienmitglieder nach einem erlittenen Verkehrsunfall (OLG Frankfurt, JurBüro 1978, 697) und bei der Vertretung mehrerer Eigentümer im Enteignungsverfahren bejaht deren Aufträge sich nach Inhalt, Ziel und Zweck weitgehend entsprechen (BGH JurBüro 1984,537).
Der vorliegende Fall liegt genau so. Der Auftrag des Prozessbevollmächtigten bezog sich einheitlich auf die Ansprüche, die dem Zedenten aus einer bestimmten ärztlichen Behandlung gegen die Beklagten erwachsen waren und die er vorprozessual an den Kläger abgetreten hatte. Auch wenn der Anspruch nun ausschließlich dem Zessionar zustand, bezog sich der vom Zedenten im Rahmen der Vergleichsverhandlungen erteilte Auftrag auf keinen anderen Anspruch, hatte keine andere Zielrichtung als der des Klägers selbst.
Dieses Ergebnis wird auch durch die Rechtsprechung zu den Fällen des Parteiwechsels bestätigt. Dort wird in der Regel eine Angelegenheit im Sinne des Gebührenrechts angenommen, soweit der Rechtsanwalt die ursprüngliche Partei und die neue Partei zumindest vorübergehend gleichzeitig vertritt (BGH Rpfleger 1978, 370; OLG Koblenz AGS 2005,194; OLG München, AGS 1997, 113; OLG Hamm, JurBüro 2002, 192). Also auch dann, wenn von den Parteien an sich ein nacheinander der Aufträge, ein entweder oder gewollt ist, kann gebührenrechtlich oft ein und dieselbe Angelegenheit vorliegen. Die Gegenmeinung, die in solchen Fällen von einer Klagerücknahme und damit von zwei Angelegenheiten ausgeht (vgl. die Nachweise bei Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uler, RVG, 2. Aufl., § 15 RdNr. 72) hat für den Streitfall keine Bedeutung, da der Zedent den Kläger nicht ersetzte.
Danach ist das Rechtsmittel des Klägers schon aus gebührenrechtlichen Gründen zurückzuweisen, ohne dass die weitere Frage entschieden werden muss, ob die durch den Beitritt des Zedenten verursachten Kosten zu den Kosten des Rechtsstreits zählen, von denen die Beklagten 2/5 zu tragen haben (vgl. dazu: Zöller/Hergett, § 91 RdNr. 13 "Streitgenossen", § 101 RdNr. 6 ff; § 104 RdNr. 21 "Prozessvergleich").
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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