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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 09.01.2008
Aktenzeichen: 5 W 2508/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
Der Honoraranspruch eines Arztes/Zahnarztes ist jedenfalls dann verwirkt, wenn dieser mit der Stellung seiner Honorarrechnung mehr als 3 Jahre zuwartet, nachdem der Patient die Behandlung unter Berufung auf deren angebliche Fehlerhaftigkeit unter Androhung gerichtlicher Schritte abgebrochen und den Arzt dazu aufgefordert hat, keine Rechnung zu stellen.
Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 5 W 2508/07

In Sachen

wegen Forderung

hier: sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seines Prozesskostenhilfegesuchs

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg -5. Zivilsenat- durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Braun, Richter am Oberlandesgericht Kimpel und Richter am Oberlandesgericht Heckel am 09.01.2008 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.07.2007, Az.: 13 O 1808/06, wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger betrieb in ... eine Praxis und Tagesklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgische Operationen. Der Beklagte befand sich bei ihm in Behandlung.

Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger gegen den Beklagten eine Honorarforderung in Höhe von insgesamt 62.879,96 Euro geltend. Dieser Forderung liegen zwei Teilrechnungen zugrunde, die beide vom Kläger unter dem 02.01.2003 erstellt wurden.

In der ersten Teilrechnung (Anlage K 1) werden für den Zeitraum 09.12.1996 bis 29.06.1998 62 Behandlungstage ausgewiesen. Die Rechnung umfasst auf 31 Seiten insgesamt 880 Positionen und lautet auf einen Betrag von 86.252,00 DM.

Die zweite Teilrechnung (Anlage K 3) weist für den Zeitraum 29.06.1998 bis 07.01.1999 auf sieben Seiten 147 Positionen aus, die an 20 verschiedenen Behandlungstagen erbracht worden sein sollen. Die Rechnungssumme lautet auf 34.532,10 DM.

Nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers brach der Beklagte am 07.01.1999 die Behandlung mit der Begründung ab, die Oberkieferbrücke und ein Implantat hätten sich gelöst und er habe sich bereits anderweitig in Behandlung begeben. Bei dieser Gelegenheit habe der Beklagte vom Kläger verlangt, er möge auf die Stellung einer Rechnung verzichten. Als der Kläger dies abgelehnt habe, habe der Beklagte die Erholung eines Gutachtens und eine gerichtliche Auseinandersetzung angedroht (Bl. 24 d.A).

Der Beklagte habe auch tatsächlich ein Privatgutachten bei Dr. P in Auftrag gegeben. Der Kläger habe sich im Jahr 1999 mehrfach vergeblich darum bemüht eine Abschrift dieses Gutachtens zu erhalten (Bl. 61 d.A).

Am 23.12.2005 stellte der Kläger Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids welcher am 04.01.2006 antragsgemäß erlassen und dem Beklagten am 10.01.2006 zugestellt wurde. Der Beklagte erhob am 19.01.2006 Widerspruch. Die Anspruchsbegründung mit Klageerweiterung ging am 23.03.2006 bei Gericht ein.

Der Beklagte wendet Verwirkung ein, rügt die Behandlung als fehlerhaft, die Abrechnung als falsch und nicht prüffähig und erklärte hilfsweise die Aufrechnung mit Schmerzensgeldansprüchen (Bl. 37 d.A).

Im Schriftsatz vom 22.08.2006 erhob der Kläger hinsichtlich etwaiger Schmerzensgeldansprüche des Beklagten die Einrede der Verjährung (Bl. 68 d.A).

Mit Schreiben vom 29.09.2006 beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe.

Mit Beschluss vom 18.07.2007 wies das Landgericht Nürnberg-Fürth diesen Antrag zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, weil die streitgegenständlichen Honorarforderungen nicht fällig seien, da die Rechnungen nicht den Anforderungen der Gebührenordnungen für Ärzte bzw. Zahnärzte entsprächen (Bl. 155-158 d.A).

Dieser Beschluss wurde dem Klägervertreter am 27.07.2007 zugestellt. Mit Schreiben vom 21.08.2006, eingegangen bei Gericht am 22.08.2006, legte der Kläger sofortige Beschwerde ein (Bl. 161-170 d.A). Gleichzeitig lehnte er die an dem Beschluss vom 18.07.2007 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Bl. 170 d.A).

Nachdem sich die abgelehnten Richter dienstlich zu dem Ablehnungsantrag geäußert hatten (Bl. 171-173 d.A) wies das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 22.10.2007, zugestellt an den Klägervertreter am 25.10.2007, das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurück (Bl. 181 - 186 d.A).

Mit Beschluss vom 28.11.2007 half das Landgericht Nürnberg-Fürth der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs nicht ab (Bl. 187-191 d.A.).

II.

Statthaftes Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die sofortige Beschwerde. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingegangen. Die Beschwerde unterliegt nicht dem Anwaltszwang (§§ 78 Abs. 5, 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

Das Rechtsmittel ist deshalb zulässig.

In der Sache erweist es sich aber als unbegründet, weil die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Es kann dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Honorarrechnungen des Klägers fällig geworden sind. Selbst wenn man dies zugunsten des Klägers unterstellt, stehen ihm die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil seine Honorarförderungen aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls verwirkt sind. Der Kläger hat seine Honorarforderung nämlich unter Verstoß gegen Treu und Glauben illoyal verspätet geltend gemacht.

1. Das sog. Zeitmoment als Voraussetzung der Verwirkung ist erfüllt. Der Kläger hat nach dem Abbruch der Behandlung durch den Beklagten am 07.01.1999 fast vier Jahre mit der Rechnungslegung zugewartet. Ein sachlicher Grund bestand hierfür selbst unter Zugrundelegung seines eigenen Sachvortrags, wonach er sich zunächst um die Übersendung des Privatgutachtens Dr. P bemüht hat, nicht. Diese Bemühungen endeten nämlich noch im Jahr 1999. Dem Kläger war positiv bekannt, dass das Gutachten bereits erstattet worden war. Der Patient hatte ihn aufgefordert, auf sein Honorar zu verzichten und ihm gerichtliche Schritte angedroht. Einen sachlichen Grund gleichwohl mit der Rechnungstellung bis zum 02.01.2003 zuzuwarten, hatte der Kläger nicht, es sei denn man wollte ihm unterstellen, dass er bewusst zunächst die Verjährungsfrist eventuell befürchteter und nunmehr auch tatsächlich geltend gemachter Schmerzensgeldansprüche abwarten wollte.

Richtig ist zwar, dass es keine gesetzliche Frist gibt, innerhalb derer ein Arzt seine Rechnung für Behandlungsleistungen erstellen müsste. Es ist jedoch allgemeinkundig, dass Ärzte üblicherweise quartalsweise, spätestens jedoch zum Ablauf eines Kalenderjahres, abrechnen. Auch aus dem Tätigkeitsgebiet des Klägers ergeben sich keine Besonderheiten.

Angesichts der sicherlich auch für den Kläger ungewöhnlichen Vielzahl von abgerechneten Leistungen und Höhe der Honorarforderung ist das Zuwarten mit der Rechnungstellung über einen Zeitraum von fast vier Jahren schlechthin unverständlich, wenn man darin nicht ein Indiz dafür sehen will, dass der Kläger die Forderung zunächst nicht mehr geltend machen wollte.

Obwohl der Beklagte die Rechnung nicht bezahlt hat, hat der Kläger sodann weitere fast drei Jahre zugewartet, bis er schließlich am 23.12.2005 den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt lag das Ende der streitgegenständlichen Behandlung und damit der Möglichkeit, die Honorarforderung abzurechnen und geltend zu machen, beinahe sieben Jahre zurück, ohne dass der Kläger ernsthafte Schritte zu deren Durchsetzung unternommen hätte.

Das Zeitmoment der Verwirkung ist deshalb erfüllt.

2. Auf Seiten des Beklagten besteht auch eine besondere Schutzwürdigkeit. Die klägerische Forderung ergibt sich aus einer gut zwei Jahre dauernden Behandlungsleistung, welche zu einer Gesamtforderung führte, die sich aus einer unübersichtlichen Vielzahl von Ansprüchen zusammensetzt. Diese Ansprüche sind umso schwerer zu prüfen, je länger die zugrundeliegenden Leistungen zurückliegen (Peters in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, Rdnr. 24 vor § 194). Die beiden Teilrechnungen umfassen insgesamt 1.027 Leistungspositionen die an 82 verschiedenen Behandlungstagen erbracht worden sein sollen. Zwar trägt der Kläger die Beweislast dafür, dass er die abgerechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht hat. Dem Arzt steht es auch grundsätzlich frei, wann er mit der Stellung der Rechnung die Fälligkeitsvoraussetzungen für seine Honorarforderung schafft. Eine verzögerte Rechnungstellung trifft zunächst ihn selbst in Form von Zinsverlusten aber auch zunehmenden Nachweisschwierigkeiten.

Es kann aber nicht übersehen werden, dass sich der Arzt insoweit auf seine Behandlungsunterlagen berufen wird und hieraus Beweiserleichterungen für sich in Anspruch nehmen will.

Demgegenüber verschlechtert sich gerade bei vielschichtigen und komplizierten Behandlungen an verschiedenen Zähnen mit jedem Monat des Zeitablaufs die Überprüfungsmöglichkeit des Patienten, ob die abgerechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden und die Möglichkeit, im Streitfall Hinweise auf eine Unrichtigkeit der Dokumentation des behandelnden Arztes darzulegen. Typischerweise fallen in einem so langen Zeitraum auch neue Zahnbehandlungen an, wodurch die spätere Überprüfung der behaupteten Leistungen durch einen gerichtlich bestellten Gutachter immer schwieriger wird. Auch der Beklagte hatte sich bereits vor dem Abbruch der Behandlung am 07.01.1999 anderweitig in Behandlung begeben.

Die besondere Schutzwürdigkeit des Patienten ergibt sich bei Arztrechnungen gerade daraus, dass diese zwar gem. § 195 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjähren, die Verjährungsfrist jedoch gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst mit der Entstehung des Anspruchs, d. h. zu dem Zeitpunkt beginnt, in welchem er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, und Voraussetzung für den Beginn der Verjährung grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs ist (Heinrichs in Palandt, BGB, 67. Auflage, Rdnr. 3 zu § 199).

Bei Arzthonoraren ist gem. § 12 Abs. 1 GOA bei Zahnarzthonoraren gemäß § 10 Abs. 1 GOZ, der Zugang der Rechnung ausnahmsweise Fälligkeitsvoraussetzung. Wird keine Rechnung erteilt, sind die unter diese Regelung fallenden Forderungen praktisch unverjährbar. Deshalb ist eine besondere Schutzwürdigkeit des Patienten vor unangemessen verspätet gesteiften Rechnungen gegeben. Es kommt Verwirkung in Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Rechnung hätte erteilt werden können die regelmäßige Verjährungsfrist vergangen ist (Palandt a. a. O. Rdnr. 6 zu § 199). Dies ist hier der Fall.

Gerade weil der Arzt den Beginn der Verjährung seiner Honorarforderung bestimmt, weil der Beginn der Verjährungsfrist voraussetzt, dass er eine Honorarrechung erteilt, muss er die Brechung in angemessener Frist erstellen, will er sich nicht den Einwand der Verwirkung entgegenhalten lassen (OLG Düsseldorf, VersR 1993, 970; AG Frankfurt a.M., NJW-RR 1996, 1267).

3. Auch das Umstandsmoment der Verwirkung ist im vorliegenden Fall erfüllt.

a) Angesichte der Höhe der behaupteten Forderung von 62.879,96 Euro und der vorstehend dargelegten Verschlechterung der Position des Verpflichteten durch den Zeitablauf hat der Kläger in objektiv nicht verständlicher und deshalb illoyal wirkender Weise zunächst fast vier Jahre mit der Rechnungstellung zugewartet und sodann weitere fast drei Jahre mit deren gerichtlicher Geltendmachung. Der Beklagte musste zum Zeitpunkt der Rechnungstellung objektiv betrachtet nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen. Dies ergibt sich im Streitfall insbesondere daraus, dass er den Kläger aufgefordert hatte, wegen angeblich fehlerhafter Behandlung keine Rechnung zu stellen. Vor diesem Hintergrund bestand für den Beklagten vom tatsächlichen Sachverhalt her und anders als in dem Fall, welcher der Entscheidung des LG München I vom 18.11.2002 (NJW-RR 2003, 311) zugrunde lag, keine Veranlassung, den Kläger zu einer Rechnungstellung innerhalb angemessener Frist aufzufordern.

Selbst wenn die über Gebühr spät erstellte Rechnung dem Beklagten zugegangen sein sollte, was dieser bestreitet, konnte er auf Grund des weiteren Zuwartens des Klägers bis zur letzlichen Klageerhebung damit rechnen, dass der Kläger nicht gegen ihn vorgeht. Dementsprechend hat der Beklagte auch schon in seiner Klageerwiderung, also unverzüglich nachdem er von der drohenden Inanspruchnahme erfuhr, die Verwirkung der Ansprüche eingewandt. Der Kläger hatte Kenntnis von seiner Forderung und der üblichen Abrechnungspraxis der Ärzte, wie sie der Allgemeinheit und damit auch dem Beklagten bekannt ist. Gleichwohl hat er sich während des Zeitraums zumindest von Ende 1999 bis zum 02.01.2003 und danach wiederum bis zum 23.12.2005 untätig verhalten, obwohl für ihn Anlass bestanden hätte, aktiv zu werden und seine Behandlungsleistung zunächst abzurechnen und sodann als keine Zahlung erfolgte, geltend zu machen.

b) Der Beklagte konnte auch tatsächlich darauf vertrauen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Wäre die Fälligkeit der behaupteten Forderung des Klägers nicht aufgrund der Sondervorschriften der §§ 12 Abs. 1 GOÄ, 10 Abs. 1 G02 erst mit der Rechnungstellung eingetreten, so wäre zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Forderung auch tatsächlich verjährt gewesen.

c) Für das Vorliegen des sonst üblicherweise als Voraussetzung der Verwirkung geforderten Umstandes, der Verpflichtete müsse durch konkrete Vermögensdispositionen gezeigt haben, dass er sich darauf eingerichtet hat, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, ist zwar nichts vorgetragen. Dies ist angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls aber auch nicht geboten.

Bei Behandlungsleistungen von Ärzten, für welche typiscnerweise eine Krankenversicherung oder eine Beihilfeberechtigung besteht, wobei der Patient somit regelmäßig die Rechnungssumme vorschießt und später zum ganz überwiegenden Prozentsatz erstattet bekommt, wäre nämlich sonst eine Verwirkung praktisch nie möglich, obwohl wegen der Bestimmungen der §§ 12 Abs. 1 GOA 10 Abs. 1 GOZ gerade in diesem Bereich ein besonderes Bedürfnis nach einem Korrektiv bei treuwidriger Verzögerung der Rechnungsteilung besteht Einer ausdrücklichen Aufforderung des Beklagten an den Kläger zur Rechnungstellung bedurfte es aus diesem Grunde gleichfalls nicht.

Diese Auffassung führt nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Arztes, sondern hält ihn lediglich zu einer einigermaßen zeitnahen Abrechnung an, wie sie bei korrektem und ordnungsgemäßem Ablauf des Praxisbetriebes ohnehin allgemein üblich ist. Abweichungen hiervon aus konkreten sachlichen Gründen bleiben weiterhin möglich. Solche Gründe liegen hier aber nicht vor und sind auch nicht einmal behauptet

Die Klage hat deshalb im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt.

Die sofortige Beschwerde ist deshalb unbegründet und wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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