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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 15.02.2001
Aktenzeichen: 5 W 412/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 104 Abs. 1 S. 2 | |
BGB § 288 Abs. 1 |
5 W 412/01 1 O 656/00 LG Regensburg
Nürnberg, den 15.2.2001
In Sachen
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 5. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluß:
Tenor:
I. Auf die sofortige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Regensburg vom 15.01.2001, Az. 1 O 656/00, abgeändert.
Die von der beklagten Partei zu 2) an ihren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt P J Z zu erstattende Vergütung wird einschließlich der verauslagten Gerichtskosten auf 5.326,41 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 29.11.2000 festgesetzt.
II. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
III. Der Beschwerdewert beträgt 481,11 DM.
Gründe:
Mit seiner Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluß vom 15.01.2001 beanstandet der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2), daß seinem Festsetzungsantrag nicht in vollem Umfang entsprochen wurde, obwohl er weniger als die ihm zustehenden Gebühren verlangt hat; er wendet sich ferner gegen die festgesetzten Zinsen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 23.01.2001 Bezug genommen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 S. 2, 569, 577 ZPO); sie ist jedoch nur hinsichtlich des Gebührenanspruches, nicht auch hinsichtlich dessen Verzinsung begründet.
a) Soweit nach § 6 Abs. 3 S. 1 BRAGO mehrere Auftraggeber dieselbe Vergütung schulden, liegt ein Gesamtschuldverhältnis vor. Dies berechtigt den Anwalt gemäß § 421 BGB, die Leistung von jeden Auftraggeber ganz oder zum Teil zu fordern; § 420 BGB ist nicht anwendbar (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 6 Rdn. 58).
Dies bedeutet, daß der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht gehalten war und ist, nur die Hälfte der angefallenen Gebühren festsetzen zu lassen, sondern die vollen Gebühren, freilich ohne die Erhöhungsgebühr, festsetzen lassen kann. Da er mit seinem Antrag vom 28.11. deutlich unter dem erstattungsfähigen Betrag von insgesamt 9.668,60 DM liegt, besteht kein Anlaß, diesen zu beschränken.
b) Nicht zu beanstanden ist die festgesetzte Verzinsung von 4 %. Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 ließ die Vorschrift des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO unberührt. Die Annahme einer unbeabsichtigten Gesetzeslücke ist nicht zwingend. Bewußt wurden der gesetzliche Basiszinssatz des § 246 BGB von 4 % belassen und auch der Fälligkeitszins des § 353 HGB i. V. m. § 352 HGB nicht angehoben (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 104 Rdn. 24). Mit der Regelung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO wird auch eine besondere prozessuale Verzinsungspflicht begründet; weitergehende materiell-rechtliche Zinsansprüche (z. B. nach § 288 BGB) werden gerade nicht berücksichtigt (vgl. Stein/Jonas/Bork, 21. Aufl., § 104 ZPO Rdn. 25; Wieczorek/Schütze/Steiner, 3. Aufl.; § 104 ZPO Rdn. 17). Eine Gleichbehandlung erscheint daher auch nicht geboten.
Es wäre deshalb Aufgabe des Gesetzgebers, eine Änderung herbeizuführen, nicht der Gerichte.
Der Beschwerdewert wurde nach § 3 ZPO festgesetzt.
Eine Verfahrensgebühr wird nicht erhoben.
Ende der Entscheidung
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