Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 04.05.2006
Aktenzeichen: 5 W 878/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 91 a
Der Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung bemisst sich in der Regel nach den bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten. Im Fall der einseitig erklärten Teilerledigung richtet sich der dem Wert der restlichen Hauptsache hinzuzurechnende Wert des erledigten Teils demzufolge regelmäßig nach den dafür angefallenen, durch eine Differenzrechnung zu ermittelnden Mehrkosten.
5 W 878/06

Nürnberg, den 4.5.2006

In Sachen

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 5. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Auf die befristete Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 09. März 2006 abgeändert.

Der Streitwert wird für die Zeit bis zur einseitigen Erledigterklärung im Schriftsatz vom 01. Februar 2006 auf 9.481,84 Euro., für die Zeit danach auf 2.501,84 Euro festgesetzt.

II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Auswirkung einer einseitig gebliebenen teilweisen Erledigterklärung auf den Streitwert des weiteren Verfahrens. Die Klägerin hatte zunächst Klage auf Zahlung von 9481,84 Euro erhoben, worauf die Beklagte im Hinblick auf eine außergerichtlich getroffene Vereinbarung. 8400 Euro zahlte. Die Klägerin beschränkte ihren Zahlungsantrag daraufhin auf 1081,84 Euro und erklärte im Übrigen die Hauptsache für erledigt. Die Beklagte beantragte unter Berufung auf die vorerwähnte außergerichtliche Vereinbarung die Klage als unzulässig abzuweisen. Das Landgericht erkannte nach dem Beklagtenantrag und setzte den Streitwert für die gesamte Prozessdauer auf 9481,84 Euro fest. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Herabsetzung des Streitwerts auf 1081,84 Euro erstrebt.

II.

Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig (§§ 68, 63 Abs. 3 S. 2 GKG) und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

Die Frage, wie sich eine einseitige Erledigterklärung auf den Streitwert auswirkt, wird in Literatur und Rechtsprechung höchst unterschiedlich beantwortet. Manche vertreten die Auffassung, die einseitige Erledigungserklärung verändere den Streitwert überhaupt nicht, andere nehmen wegen des Feststellungscharakters der neuen Klage einen mehr oder weniger großen Abschlag vom Hauptsachewert vor, wieder andere stellen nur auf das Kosteninteresse des Klägers ab (vgl. die eindrucksvolle Übersicht im Beschluss des Kammergerichts vom 03. Juli 2003, MDR 2004, 116).

Der Senat schließt sich für den hier vorliegenden Regelfall, dass die (teilweise) Erfüllung der Erledigungsgrund ist, der insbesondere vom Bundesgerichtshof und der überwiegenden Mehrheit der Oberlandesgerichte vertretenen Rechtsmeinung an, die den Streitwert nur nach dem Kosteninteresse bestimmt. Das für die Streitwertbemessung maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers ist nach der Erledigterklärung sicher weniger gewichtig als vorher. Es kann ungeachtet der Rechtskraftwirkung, die dem Feststellungsurteil zukommt, das der Kläger in einem solchen Fall erstrebt, also nur darum gehen, das Ausmaß der bei der Streitwertfestsetzung gegenüber dem ursprünglichen Hautsachewert vorzunehmenden Abschläge gehen.

Da der Kläger in dem hier gegebenen Regelfall (Erledigungsgrund Erfüllung)an der Rechtskraftwirkung des beantragten Erledigungsfeststellungsurteils kein Interesse hat, sondern den Prozess lediglich möglichst kostengünstig beenden will, erscheint es folgerichtig, dieses Kosteninteresse auch der Streitwertbemessung zugrunde zu legen. Für diese Lösung sprechen nicht zuletzt auch Überlegungen zur Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit, wie sie im Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Januar 2002 (JB 2002, 368) näher dargelegt sind.

Damit sind zugleich die Weichen für den hier vorliegenden Fall der nur teilweisen einseitigen Erledigterklärung gestellt. Der Gesamtstreitwert bemisst sich in diesem Fall nach dem Wert der Resthauptsache zuzüglich der nach der Differenzmethode zu ermittelnden Kosten des erledigt erklärten Teils (BGH NJW-RR 1996, 1210; OLG Nürnberg a.a.O; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Auflage, § 91 Rdnr. 55 je m.w.N.).

Das führt zu folgender Berechnung:

Wäre der Rechtsstreit von Anfang an nur über einen Streitwert von 1.081,84 Euro geführt worden, wären bis zur Erledigung Anwalts- und Gerichtskosten von ca. 450,00 Euro angefallen. Da jedoch der Rechtsstreit bis zu der Erledigungserklärung mit einem Streitwert von 9.481,84 Euro geführt wurde, fielen rund 1.870,00 Euro Gerichts- und Anwaltskosten an. Die durch den erledigten Teil verursachten Mehrkosten beliefen sich somit auf 1.024,00 Euro. Die Summe aus diesem Betrag und der Resthauptsache beträgt 2.501,84 Euro.

Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück