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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 11.08.2000
Aktenzeichen: 6 U 1181/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 241
BGB § 242
gentleman's agreement

Ein "gentleman's agreement" gibt zwar keinen klagbaren Anspruch. Es kann jedoch als Geschäftsgrundlage rechtliche Bedeutung erlangen.


Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

6 U 1181/00 1 O 1186/99 LG Weiden

Verkündet am 11. August 2000

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In Sachen

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Weiden vom 10.2.2000 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Zinssatz bis 31. Dezember 1999 4 % und ab 1. Januar 2000 7,24 % beträgt.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Beklagte kann dies Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,-- DM vorläufig abwenden, soweit nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Beschwer des Beklagten wird auf 145.639,91 DM festgesetzt.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 74.299,91 DM.

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer der auf dem Anwesen V S 26 in W gelegenen S-Station mit Kfz-Werkstätte, Kfz-Waschhalle sowie Nebengebäude. Pächterin der Tankstelle ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschafter sind der Beklagte mit einem Geschäftsanteil von 90 % und der Kläger mit einem Geschäftsanteil von 10 %, Geschäftsführer der Gesellschaft ist der Beklagte, der nach dem Gesellschaftsvertrag vom 15.9.1996 hierfür eine monatliche Vergütung von 10.000,- DM erhält.

Gemäß dem Pachtvertrag vom 15.9.1996, der vom Kläger als Verpächter und vom Beklagten für die Pächterin unterzeichnet ist, belief sich der monatliche Pachtzins für die ersten zwei Jahre auf 6.500,- DM und ab dem dritten Pachtjahr auf 8.500,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer. In § 5 des Pachtvertrags ist bestimmt, daß der Pächter für alle Instandsetzungsarbeiten aufzukommen hat.

Für die Monate November und Dezember 1999 wurde der Pachtzins nicht beglichen. Im Dezember 1997 ereignete sich im Bodenbereich der Waschanlage ein Leitungswasserschaden, welchen die Firma CBM beseitigte und dafür 4.699,91 DM in Rechnung stellte, die der Kläger bezahlte.

Der Kläger hat diesen Betrag und den ausstehenden Pachtzins für November und Dezember in Höhe von 19.720,- DM; also insgesamt 24.419,91 DM, nebst 7,9 % Zinsen durch Klage zum Landgericht Weiden, zugestellt am 13.12.1999, gerichtlich geltend gemacht.

Der Beklagte hat, obwohl er eine Pacht von 3.000,- bis 3.500,- DM für angemessen erklärt hat, Klageabweisung beantragt und hilfsweise Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zur Zustimmung zu einer Verringerung der Monatspacht auf 3.500,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer ab 1.10.1999 zu verurteilten. Beide Parteien hätten bei Vertragsschluß vereinbart, daß der Pachtzins bei Umsatzeinbußen durch die bevorstehende Autobahneröffnung angepaßt würde. Derartige Umsatzeinbußen seien mittlerweile eingetreten.

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Ehefrau des Beklagten, Frau R R und des Steuerberaters R S als Zeugen der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Der Vertrag sei wirksam zustande gekommen, die Forderung des Klägers entspreche dem Vertrag, sie könne gegen den Beklagten als einen der Gesellschafter auch geltend gemacht werden. Ob die Parteien eine Vertragsanpassung vereinbart hätten, könne dahinstehen, jedenfalls seien Umsatzeinbußen in relevanter Höhe vom Beklagten nicht dargetan worden.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, soweit er zu einem höheren Betrag als 12.180,- DM verurteilt worden ist.

Er legt Bilanzen und Umsatzaufzeichnungen bis Ende 1999 vor und macht geltend, die Umsatzeinbußen seien so groß, daß der Kläger verpflichtet sei, einer Ermäßigung der Pacht auf 3.500,- DM zuzustimmen.

Er beantragt daher, unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Weiden die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte zu einem höheren Betrad als 12.180,- DM verurteilt wurde.

Hilfsweise: Der Kläger und Widerbeklagte Dr. K wird verurteilt, zusammen mit dem Beklagten und Widerkläger A R, seine Zustimmung dahingehend zu erteilen, daß die Pacht für das Grundstück Fl.Nr. 201/1 Gemarkung W V S. 26 ab 1.10.1999 nur noch DM 3.5000,- zuzüglich Mehrwertsteuer beträgt.

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.

Er trägt vor, der Ertrag falle ins Risiko des Pächters, er, Kläger, habe sich im übrigen zu einer Ermäßigung der Pacht nicht verpflichtet. Umsatzeinbußen seien vor allem durch mangelnden Einsatz des Beklagten und dadurch entstanden, daß der Treibstoff im benachbarten Tschechien mittlerweile 0,50 DM pro Liter billiger sei, weshalb die Einheimischen jenseits der Grenze zu tanken pflegten. Durch den Autobahnbau selbst sei eine Umsatzeinbuße nicht zu verzeichnen. In der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger allerdings seine Bereitschaft erklärt, den Pachtpreis auf 6.500,- DM oder weniger zu ermäßigen, wenn der Beklagte mit einer Verlängerung der Pachtzeit einverstanden sei. Dies hat der Beklagte abgelehnt. Er hat den Vertrag zum 31.9.2001 fristgerecht gekündigt.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den vorgelegten Pacht- und Gesellschaftsvertrag, die weiteren übergebenen Unterlagen, das Protokoll des Erstgerichts vom 10.2.2000 und das Ersturteil sowie die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung der Kosten für die Beseitigung des Leitungswasserschadens gemäß § 5 Abs. 1 des Pachtvertrages in Höhe von 4.699,91 DM richtet. Zu diesem Antrag fehlt es an einer Berufungsbegründung entsprechend § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Die bloße Erklärung, die Berufung werde insoweit weiter verfolgt, reicht nicht aus (vgl. BGH NJW 97, 1787).

II.

Die im übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet, mit Ausnahme der Zinsen, die über dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % nur in der nachgewiesenen Höhe und für den nachgewiesenen Zeitraum zuzusprechen waren, (§ 288 BGB).

Zur Klage

Der Kläger kann von dem Beklagten den geltend gemachten Pachtzins für November und Dezember 1999 in Höhe von 8.500,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt also 19.720,- DM, verlangen.

1. Er kann die Forderung gegen den Beklagten allein geltend machen, obwohl er Mitgesellschafter des Beklagten in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, die beide zum Zweck des Betriebs der Tankstelle gegründet haben und die auch den Pachtvertrag geschlossen hat. Denn ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haftet persönlich für die Gesellschaftsschulden als Gesamtschuldner und kann deshalb aus dem Pachtvertrag in voller Höhe allein in Anspruch genommen werden (§ 421 BGB; vgl. zur gesamtschuldnerischen Haftung in der BGB-Gesellschaft umfassend BGH NJW 99, 3483).

2. Der Pachtvertrag ist wirksam geschlossen. Daß der Kläger als Verpächter zugleich als Gesellschafter der Pächterin auch Mitpächter ist und damit auch bei der Vertragsunterzeichnung als Partei erscheint, beeinträchtigt die Wirksamkeit des Pachtvertrags nicht. Namentlich handelt es sich nicht um ein unzulässiges Insichgeschäft gemäß § 181 BGB. Denn der Kläger ist bei Abschluß des Pachtvertrags nicht als Vertreter der Gesellschaft aufgetreten. Den Pachtvertrag hat vielmehr der Beklagte zugleich als Vertreter des Klägers für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Pächterin abgeschlossen. Damit war dem Umstand Rechnung getragen, daß der Kläger bei Abschluß des Pachtvertrages wegen Interessenkollision ausgeschlossen sein könnte (vgl. Palandt/Straub, BGB, 59. Aufl., Vorbem. vor § 709 Rnr. 15).

3. Der Kläger kann den Pachtzins in voller Höhe verlangen.

Der Pachtzins entspricht dem schriftlichen Pachtvertrag, weder nach dem Vertragswortlaut noch unter dem Gesichtspunkt der zugesicherten Eigenschaft und des Mangels bietet der Vertrag einen Ansatz für eine Herabsetzung des Pachtzinses (vgl. hierzu umfassend BGH MDR 2000, 821 ff.).

a) Allerdings hat der Beklagte den Nachweis geführt, daß der Kläger bei Vertragsschluß -nach den möglichen nachteiligen Folgen der in Aussicht stehenden Autobahneröffnung befragt- sinngemäß geäußert hat, er werde dann den Beklagten nicht im Regen stehen lassen.

Diese Äußerung ist aber nicht als verbindliche Anpassungsklausel oder Rahmenvereinbarung anzusehen. Zum einen fehlt ihr die vereinbarte Schriftform (§ 154 Abs. 2 BGB); zum anderen sind keine konkreten Anpassungsregelungen vereinbart, die zur Ausfüllung eines Rahmens notwendig sind (vgl. Paland/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Einführung vor § 145 Rnr. 19 m.w.N.).

Es handelt sich vielmehr um ein sogenanntes "Gentlemen's Agreement", also eine Übereinkunft, bei der die Partner für ausreichend erachten, eine allgemeine Einigung zu erzielen, deren Ausgestaltung dem geschäftlichen Anstand überlassen wird, ohne daß damit ein klagbarer Anspruch verbunden sein soll (vgl. BGH MDR 64, 570).

b) Eine solche Zusage ist gleichwohl nicht bedeutungslos. Sie kann vielmehr als Beschreibung einer vereinbarten Geschäftsgrundlage angesehen werden, daß nämlich hier - abweichend vom allgemeinen Rentabilitätsrisiko des Pächters (vgl. BGH aaO) - der Verpächter dieses konkrete Risiko, nämlich geschäftliche Nachteile durch die Autobahneröffnung, zu teilen bereit ist. Damit ist über diese Brücke dem Verpächter der weg zur entsprechenden Anwendung der unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entwickelten Grundsätze über die Vertragsanpassung bei Änderung der Geschäftsgrundlage - bezogen auf diesen Punkt - eröffnet, denn Geschäftsgrundlage und maßgebliche Veränderungen der Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluß bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien (vgl. BGH NJW 84, 1747).

c) Diese Umstände führen hier aber gleichwohl nicht zu einer Herabsetzung des Pachtzinses.

Der Beklagte überinterpretiert nämlich die zugesagte Konzilanz, wenn er davon ausgeht, der Kläger habe damit eine Verlustübernahme zugesagt. Darauf liefe der Antrag des Beklagten hinaus; denn legt man die - bestrittene - Verlustbehauptung des Beklagten zugrunde, so betrug der Verlust im Jahre 1999 ca. 54.000,- DM, wobei unstreitig eine Geschäftsführerentschädigung für den Beklagten von 120.000,- DM in die Rechnung eingestellt ist. Wegen dieses durchschnittlichen Monatsverlustes von 4.500,- DM begehrt der Beklagte, die Monatspacht um 5.000,- DM herabzusetzen.

Aber auch für eine geringere Herabsetzung des Pachtzinses ist angesichts der konkreten Vertragslage kein Raum, auch wenn man unterstellt, daß der vom Beklagten für 1999 behauptete Verlust auch in der Folgezeit auftreten werde. Denn grundsätzlich kann eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann in Betracht kommen, wenn dies zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht vereinbarer und damit der betroffenen Vertragspartei nicht zumutbarer Folgen unabweislich erscheint. Nur eine Störung, durch die die beiderseitigen Verpflichtungen in ein grobes Mißverhältnis geraten, läßt die Geschäftsgrundlage entfallen (BGH a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen kommt eine Vertragsanpassung bei den gegebenen Umständen nicht in Betracht.

Das vom Kläger zugesagte Entgegenkommen kann nämlich nicht isoliert aus der Sicht der Pächtergesellschaft und damit des Pachtvertrags betrachtet werden, es war vielmehr auf das wirtschaftliche Interesse des Beklagten persönlich gerichtet, und hatte den Pachtvertrag und den gleichzeitig geschlossenen Gesellschaftsvertrag als wirtschaftliche Einheit im Sinn. Damit kommt es bei der Frage, ob eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage eingetreten ist, auf das dem Vertragspaket zugrundeliegende wirtschaftliche Interesse des Klägers einerseits und des Beklagten persönlich andererseits an. Wäre eine solche wesentliche Verschiebung der Interessen zu Lasten des Beklagten festzustellen, hätte dies möglicherweise zur Folge, daß nur eine Anpassung beider Verträge, also des Gesellschaftsvertrags und des Pachtvertrags eine angemessene Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse ermöglichte, also z.B. die Verminderung der Pacht aus dem Pachtvertrag einerseits, die Verminderung der Geschäftsführerbezüge des Beklagten aus dem Gesellschaftsvertrag andererseits. Jedenfalls aber muß diese Gesamtbetrachtung bei der Frage, ob die Pachthöhe wegen Änderung der Geschäftsgrundlage zu verändern ist, vollzogen werden.

Der Kläger ging bei den Vertragsverhandlungen von einem langfristigen Pachtverhältnis aus; lediglich auf ausdrücklichen Wunsch des Beklagten hat er sich mit einer Abkürzung der von ihm gewünschten 10jährigen festen Vertragslaufzeit einverstanden erklärt. Der Beklagte ist nach seiner ausdrücklichen Erklärung auch bei einer Herabsetzung des Pachtzinses nicht zu einer Vertragsverlängerung über den 15.9.2001 hinaus bereit. Diese deutlich erklärte Erwartung des Klägers ist bei der Frage, welches Maß an Entgegenkommen ihm billigerweise zugemutet werden kann, mit zu berücksichtigen. Die dem Beklagten in der restlichen Vertragslaufzeit entstehenden Nachteile sind für diesen keineswegs existenzbedrohend. Ihm verbleiben nach Ausgleich des von ihm vorgetragenen Verlustes von seinem Geschäftsführergehalt noch monatlich 5.500,-- DM. Berücksichtigt man all diese Umstände kommt eine Herabsetzung des Pachtzinses nicht in Betracht.

Zur Hilfswiderklage

Auch insoweit ist die Berufung unbegründet.

1) Die Hilfswiderklage ist zulässig (vgl. BGH NJW 58, 1188).

2) Sie ist aber schor. deshalb unbegründet, weil das Gentlemen's Agreement gerade keinen klagbaren Anspruch auf Umgestaltung des Vertragsverhältnisses gewährt. Die mögliche Anpassung des Vertrags unter dem Gesichtspunkt der Änderung der Geschäftsgrundlage ist kein Akt der Rechtsgestaltung, weil hier das richterliche Urteil nicht die rechtlichen Beziehungen der Parteien neu regelt, sondern lediglich ausspricht, welche tatsächliche Umgestaltung die bestehenden Rechtsbeziehungen durch die Veränderungen der Umstände nach Treu und Glauben erfahren haben (vgl. BGH NJW 72, 153).

Letztlich kommt es aber auf die Klärung dieser Frage nicht an, da jedenfalls die tatsächlichen Verhältnisse eine Herabsetzung des Pachtzinses angesichts der ausgesprochenen Kündigung nicht rechtfertigen, selbst wenn man den Vortrag des Beklagten unterstellt (vgl. obige Begründung zur Klage).

III.

Nebenentscheidungen:

Kosten. §§ 92 Abs. 2, 97 ZPO.

Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 10 ZPO.

Abwendungsbefugnis: § 711 ZPO.

Beschwer: Die Entscheidung richtet sich, soweit sie die Klage betrifft, nach §§ 3, 5, 9 ZPO; soweit sie die Widerklage betrifft, nach § 9 ZPO. Dabei ist die Restlaufzeit bis zur ausgesprochenen Kündigung maßgebend, also die Monatspacht für die Zeit vom 1.10.1999 bis 30.9.2001 (= 24 Monate). Auch die Werte von Klage und Widerklage sind unbeschadet dessen, daß sie teilweise denselben Streitgegenstand betreffen, zusammenzurechnen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 5 Rnr. 2).

Der Gebührenstreitwert richtet sich dagegen nach § 16 Abs. 5 GKG, soweit er die Ansprüche auf Verminderung der Miete betrifft, da der Streitwert in Bezug auf die Miete nach dem Rechtsgedanken des § 16 GKG nicht höher sein kann, als der über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mietverhältnisses. § 16 Abs. 5 GKG ist deshalb auf diesen Fall auch entsprechend anzuwenden. Dabei war der einfache Jahresbetrag der begehrten Verminderung anzusetzen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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