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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 30.03.2001
Aktenzeichen: 6 U 1182/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138 Abs. 1

Entscheidung wurde am 12.09.2001 korrigiert: Titel durch Stichworte ersetzt
1. Das Versprechen von Schweigegeld für das Unterlassen einer Selbstanzeige beim Finanzamt über gemeinschaftlich begangene Steuerhinterziehungen ist sittenwidrig und nichtig.

2. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die auch eine sittenwidrige Zusage der Zahlung von Schweigegeld enthält, kann insgesamt nichtig sein.


Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

6 U 1182/00 17 O 4393/99 LG Nürnberg-Fürth

Verkündet am 30. März 2001

In Sachen

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9.3.2000 werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 49/50, der Beklagte 1/50 zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 360.000,-- DM abwenden, falls nicht der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 5.000,- DM abwenden, falls nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Sicherheitsleistung kann auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts mit Sitz in der Europäischen Union erfolgen.

IV. Die Beschwer der Klägerin beträgt 2.400.000,-- DM, die des Beklagten 50.000,-- DM.

Beschluß:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf

2.450.000,-- DM

festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten - ihren geschieden Ehemann auf Zahlungen in Anspruch, die dieser am 27.4.1999 zugesagt haben soll. Der Beklagte verlangt mit einer Widerklage Herausgabe von Gegenständen.

Die Parteien waren seit 1966 verheiratet. Im Jahr 1971 vereinbarten sie Gütertrennung. Etwa seit 1994 (seinerzeit übergab der Beklagte den von ihm betriebenen Kfz-Handel an den Sohn der Parteien) gab es immer wieder Ehe- und Familienstreitigkeiten.

Durch notariellen Vertrag vom 15.3.1996 überließ die Klägerin dem Beklagten einen 1/2-Miteigentumsanteil an dem Grundstück W 71 in N.

In dem Vertrag ist ausgeführt, daß die Überlassung im Wege der ehebedingten Zuwendung erfolgt und daß Rückübertragungsrechte "ausdrücklich nicht begründet" werden sollen.

In dem Objekt befand sich neben vermieteten Räumen auch die Penthouse-Wohnung der Parteien.

Von den Mieteinnahmen des Anwesens W 71 entnahm die Klägerin 13.000,-- DM im Monat.

Im Juli 1996 ersteigerte der Beklagte einen Ring mit einem dreikarätigen Diamanten.

Im Jahr 1997 zog die Klägerin aus der Ehewohnung in der W aus, ohne sie aber vollständig zu räumen und auf Zutritt zur Wohnung zu verzichten.

Mitte April 1998 entfernte die Klägerin aus der Ehewohnung eine Geldkassette mit 100.000,-- DM Bargeld, verschiedene Urkunden, einen Münzkasten, einen Diamantring (1 Karat) sowie den bereits erwähnten Diamantring mit 3 Karat. Diese Gegenstände hatten sich in einem oder mehreren Schließfächern befunden.

Mit Schreiben vom 16.4.1998 forderte die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung gewährter Darlehen auf, die sie mit insgesamt 1.302.233,02 DM bezifferte.

Mit Schreiben vom 10.7.1998 teilte die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin dem seinerzeitigen Anwalt des Beklagten mit, die Klägerin bestehe auf Erfüllung einer mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung, wonach sie gegen Herausgabe des Safe-Inhalts Wertpapiere für 3.000.000,-- DM erhalten solle. Der bereits vor einiger Zeit gefertigte Entwurf einer Selbstanzeige beim Finanzamt werde Anfang der kommenden Woche in Auslauf gebracht.

Unter dem 23.9.1998 ließ die Klägerin Scheidungsantrag stellen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 17.11.1998 kündigte sie die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen an.

Am 11.2.1999 wurden die Parteien rechtskräftig geschieden.

Zu dieser Zeit hatte die Klägerin ein Vermögen von jedenfalls 4.500.000,-- DM. Ihr gehörten der bereits erwähnte Miteigentumsanteil am Anwesen W 71, der mit ca. 2.000.000,-DM zu bewerten ist, über eine Besitzgesellschaft 95 % an einem bebauten Grundstück in der H in N , ein unbebautes Grundstück in der W in N und eine Beteiligung am Autohaus N.

Der Wert des seinerzeitigen Vermögens des Beklagten lag höher.

Um zwischen ihnen offene Fragen zu regeln, trafen sich die Parteien am 27.4.1999 bei dem von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt Dr. O . Anwesend waren ferner Rechtsanwältin H für die Klägerin, Rechtsanwalt Dr. G für den Beklagten und der Sohn der Parteien.

Während der mehrstündigen Besprechung diktierte Rechtsanwalt Dr. C folgenden Text:

"VEREINBARUNG

zwischen

Herrn K -H Z, W 71, 90431

und

Frau E Z, W 71, 90431 N

Die Ehegatten K -H und E Z wurden am 11.2.1999 rechtskräftig geschieden. Zum Ausgleich der Nachteile, die der vereinbarte Güterstand der Gütertrennung für Frau E Z brachte, wird die nachfolgende mündliche Vereinbarung geschlossen, die lediglich zu Dokumentationszwecken schriftlich fixiert wird.

1. Herr K -H Z zahlt an Frau E Z einen Betrag von DM 1.200.000,--.

2. Herr K -H Z stellt für Frau E Z auf einem Gemeinschaftskonto einen weiteren Betrag von DM 1,0 Mio zur Verfügung. Die weitere Vermögensanlage des Betrages von DM 1,0 Mio. auf dem Gemeinschaftskonto bestimmt Frau E Z . Es besteht Einverständnis, daß Frau E Z erstmals zum 31.12.1999 einen Betrag von DM 150.000,-- von diesem Gemeinschaftskonto abheben kann, ebenso jeweils DM 150.000,-- zum Letzten eines Kalenderjahres. Die Abhebungen können solange vorgenommen werden, bis der auf dem Gemeinschaftskonto befindliche Betrag einschließlich der aufgelaufenen Zinsen verbraucht ist.

Die Parteien sind sich auch darüber einig, daß der auf dem Gemeinschaftskonto befindliche Betrag für etwaige Einkommensteuernachzahlungen bis einschließlich 1996 verwendet wird.

Anstelle des Gemeinschaftskontos kann auch ein Treuhänder mit der Verwaltung des genannten Betrages beauftragt werden. Die Kosten des Treuhänders werden von beiden Parteien zur Hälfte getragen.

3. Frau E Z behält die Verwaltung der im gemeinsamen Miteigentum stehenden Anwesen N W 71. Sie erhält hierfür bei der Verteilung des Überschusses eine Vorabvergütung von monatlich DM 1.000,--. Für die Verwaltung des Anwesens wird ein Gemeinschaftskonto eingerichtet. Frau E Z erhält Bankvollmacht. Erfolgen Zahlungen an die beiden Miteigentümer, müssen diese jeweils gleich hoch sein.

Beim Abschluß von Mietverträgen ist die Zustimmung von Herrn K -H Z einzuholen, ebenso bei Reparaturen über DM 20.000,-- im Einzelfall.

Frau E Z ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen die Hausverwaltung niederzulegen. Wenn sich die Parteien nicht innerhalb von 2 Monaten auf einen Hausverwalter geeinigt haben, wird der Haus- und Grundbesitzerverein mit der Verwaltung beauftragt.

4. Die Parteien werden ohne rechtliche Verknüpfung mit dieser Vereinbarung noch eine notarielle Vereinbarung treffen folgenden Inhalts:

a) Herr K -H Z erhält das lebenslängliche Nießbrauchsrecht an der Penthouse-Wohnung, soweit es den Miteigentumsanteil zu 1/2 von Frau E Z betrifft.

b) Als Gegenleistung hierfür wird ein Betrag von DM 300.000,-- bezahlt.

c) Die Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft an dem Anwesen N W 71, wird bis zum 31.12.2009 ausgeschlossen. Der Ausschluß gilt nicht für den Fall, daß einer der beiden Miteigentümer seinen Miteigentumsanteil zu 1/2 oder einen Bruchteil davon an eine dritte Person, mit Ausnahme des gemeinsamen Sohnes C schenkt.

d) Die Parteien vereinbaren wechselseitig ein Vorkaufsrecht bezüglich des Miteigentumsanteils zu 1/2.

5. Herr K -H Z verpflichtet sich, den Miteigentumsanteil von Frau E Z von den gegenwärtigen Grundpfandrechten freizustellen. Voraussetzung ist, daß die Grundpfandrechtsgläubiger damit einverstanden sind, daß anstelle der zu löschenden Sicherheit Grundpfandrechte auf dem Anwesen N S 11 bis zur Höhe von höchstens DM 500.000,-- eingeräumt werden.

6. Frau E Z verpflichtet sich, den in Besitz genommenen Inhalt eines Safes an Herrn K -H Z zurückzugeben. Über den Inhalt des Safes existiert eine handschriftliche Aufstellung von Herrn K -H Z.

Nicht herausgabepflichtig ist der im Safe enthaltene Geldbetrag und ein 3-Karat-Damen-Brillantring.

7. Frau E Z verpflichtet sich, die Barockkommode an Herrn K -H Z zurückzugeben, ebenso die in ihrem Besitz befindllichen antiken Waffen, sowie einen silbernen Münzbecher.

Herr K -H Z gestattet Frau E Z , die Einrichtung ihres Zimmers in dem Penthouse N , W 71, herauszunehmen, ebenso sonstige persönliche Gegenstände (Kleidung, Bücher etc.).

Im übrigen verbleibt es bezüglich des Hausrates und der Kunstgegenstände bei den gegenwärtigen Besitzverhältnissen. Soweit die Parteien nicht Eigentümer derjenigen Gegenstände sind, die sie in Besitz haben, wird hiermit der Eigentumsübergang vereinbart.

8. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche gerichtlichen Verfahren durch Klagerückname oder Hauptsacheerledigung zu beenden. Die Kosten der verfahren werden gegeneinander aufgehoben.

9. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die von Mietern hinterlegten Geldbeträge auf das Konto von Frau E Z bei der B -B Konto-Nr. , überwiesen werden und daß dieses Konto zu einem Gemeinschaftskonto für das Anwesen N , W 71 gemacht wird.

10. Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, daß keine wechselseitigen Darlehensansprüche bestehen und daß wechselseitig auf Unterhaltsansprüche, auch für den Fall des Notbedarfs, verzichtet wird. Die Partein nehmen gegenseitig diesen Verzicht an.

Es bestehen auch keine rückständigen Ansprüche auf Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens.

Nürnberg, den 27.4.1999

- K -H Z

- E Z -"

Zu einer Unterzeichnung des erst am 28.4.1999 schriftlich niedergelegten Vertragstexts kam es ebensowenig wie zu der in Ziffer 4 angesprochenen notariellen Vereinbarung.

Der Beklagte zog in der Folgezeit in Zweifel, daß es am 27.4.1999 zu einer rechtswirksamen Vereinbarung gekommen sei. Auf Seite 9 seines Schriftsatzes vom 11.10.1999 (Bl. 70 d.A.) ließ er vorsorglich eine Anfechtungserklärung abgeben. Im Schriftsatz vom 5.12.2000 (Bl. 286 d.A.) ließ er Anfechtungsgründe "nachschieben".

Während die Klägerin Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.200.000,-- DM und 300.000,-- DM an sie (Ziffer 1 und 4 b der Vereinbarung) und zur Zahlung von 1.000.000,-- DM an einen Treuhänder (Ziffer 2 der Vereinbarung) erstrebt hat, hat der Beklagte mit seiner Widerklage Verurteilung der Klägerin zur Herausgabe eines Münzkastens und einer Münzdose, von 193 näher bezeichneten Münzen, einer Geldkassette mit 100.000,-- DM Inhalt und zweier Diamantringe (3 bzw. 1 Karat) beantragt.

Mit Endurteil vom 9.3.2000 (Bl. 153-176 d.A.) hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang und die Widerklage hinsichtlich des Diamantrings mit 3 Karat abgewiesen. Im übrigen hat es nach dem widerklageantrag erkannt. Nach Auffassung des Landgerichts wäre ein etwa am 27.4.1999 geschlossener Vertrag im Hinblick auf fehlende notarielle Beurkundung insgesamt nichtig. Einer notariellen Beurkundung habe es sowohl im Hinblick auf Ziffer 4 der Vereinbarung als auch deshalb bedurft, weil die Vereinbarung auf eine gemischte Schenkung hinausgelaufen sei. Damit scheide ein Zahlungsanspruch der Klägerin aus.

Zur Herausgabe der von ihr aus der Wohnung entfernten Gegenstände sei die Klägerin nach §§ 823 Abs. 2, 858 BGB unabhängig von der Eigentumslage verpflichtet. Auf ein Zurückbehaltungsrecht könne sie sich gegenüber dem Deliktsanspruch nicht berufen. Hinsichtlich des Rings mit dem dreikarätigen Diamanten bestehe allerdings kein Anspruch des Beklagten, da er das Vorbringen der Klägerin, der Ring sei ihr zu einem Hochzeitstag geschenkt worden, nicht substantiiert bestritten habe.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerechten Berufung sowie der Beklagte mit seiner unselbständigen Anschlußberufung.

Die Klägerin, die den Anspruch auf Zahlung von 300.000,-- DM aus Ziffer 4 b der Vereinbarung vom 27.4.1999 nicht weiterverfolgt, ist der Auffassung, die fehlende notarielle Beurkundung der Vereinbarung führe nicht zu deren Unwirksamkeit.

Daß die Ziffer 4 der Vereinbarung mit den sonstigen Regelungen rechtlich nicht verknüpft gewesen sei, ergebe sich schon aus dem Vertragstext. Die Annahme des Landgerichts, die Parteien hätten zum Zweck der Ersparung von Beurkundungskosten einen Teil der Gegenleistung für den Nießbrauch auf den Betrag laut Ziffer 1 der Vereinbarung verschoben, treffe nicht zu.

Es könne auch keine Rede von einem Schenkungsversprechen des Beklagten sein. Vielmehr seien durch die Vereinbarung ihre mehr als 5.000.000,-- DM betragenden Ansprüche gegen den Beklagten im Wege des Vergleichs abgegolten worden. Zu den abgegoltenen Ansprüchen hätten insbesondere gehört Ansprüche auf

- Rückzahlung von Darlehen bzw. während der Ehe gemachter finanzieller Zuwendungen von mehr als 1.200.000,-- DM,

- Rückübertragung des Hälfteanteils, am Anwesen in der W straße im Hinblick auf das Scheitern der Ehe,

- Zahlung von Unterhalt,

- Herausgabe von Hausrat und Kunstgegenständen,

- Sicherheit für den Fall, daß die Klägerin aufgrund von Steuerhinterziehungen im Zusammenhang mit dem beträchtlichen Vermögen des Beklagten im Ausland (mindestens 17.000.000,-- DM) nach § 71 AO in Anspruch genommen werde.

Angesichts der Wirksamkeit der Vereinbarung vom 27.4.1999 sei auch die Widerklage unbegründet, ohne daß es noch darauf ankomme, daß sich die herauszugebenden Gegenstände bei ihrer Prozeßbevollmächtigten befänden, ein Teil des Bargelds in der Kassette der Mutter des Beklagten gehöre und ihr ein Zurückbehaltungsrecht zustehe.

Die Klägerin beantragt,

1. das angefochtene Urteil aufzuheben,

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.200.000,-- DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit Zustellung der Klage zu bezahlen,

3. den Beklagten zu veurteilen, ein auf beide Parteien lautendes Gemeinschaftskonto einzurichten und auf dieses einen Betrag von 1.000.000,-- DM einzuzahlen,

4. den Beklagten zu verurteilen, der Auszahlung von 150.000,-- DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit 1.1.2000 von dem Gemeinschaftskonto zugunsten der Klägerin zuzustimmen,

5. die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er trägt vor, am 27.4.1999 sei schon deshalb keine Vereinbarung zustandegekommen, weil er keinen Rechtsbindungswillen gehabt und keine abschließende Zustimmung erteilt habe.

Im übrigen führe die Formnichtigkeit der Vereinbarungen über das Vorkaufsrecht zur Unwirksamkeit eines etwa geschlossenen Vertrags insgesamt, denn es sei den Parteien um eine abschließende Gesamtlösung gegangen und sie hätten sich ohne Einigung über das Objekt W auch ansonsten nicht geeinigt. Daß insoweit eine tatsächliche Verknüpfung der einzelnen Vertragsklauseln bestanden habe, zeigten auch die Ziffern 3, 5 und 7 der Vereinbarung sowie der Umstand, daß ein Teil des Entgelts für den Nießbrauch in Ziffer 1 aufgenommen worden sei.

Notarielle Beurkundung sei auch deshalb erforderlich gewesen, weil den Zahlungsverpflichtungen des Beklagten keine Gegenleistung der Klägerin gegenübergestanden habe. Gegenansprüche der Klägerin hätten nicht bestanden. Ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung habe sie nicht aus eigener Kraft erwirtschaftet, sondern letztlich vom Beklagten erhalten.

Auf alle Fälle sei die Vereinbarung vom 27.4.1999 durch Anfechtung erloschen. Während der Beklagte die Anfechtung zunächst nur darauf gestützt hatte, daß er von der Klägerin unter Druck gesetzt worden sei, weil diese die Rückgabe der von ihr weggenommenen Gegenstände von einer Zahlung abhängig gemacht habe, hat er während des Berufungsverfahrens die Anfechtung schließlich auch damit begründet, daß ihn die Klägerin durch Androhung einer Anzeige beim Finanzamt zur Zusage eines Schweigegelds erpresst habe, was zugleich zur Sittenwidrigkeit der Vereinbarung und einem deliktischen Schadensersatzanspruch auf Rückgängigmachung führe.

Mit der Anschlußberufung macht der Beklagte geltend, auch Anspruch auf Herausgabe des Rings mit dem dreikarätigen Diamanten zu haben. Diesen Ring habe er für sich selbst ersteigert und der Klägerin nur bei einigen wenigen Gelegenheiten zum Tragen überlassen.

Nachdem in erster Instanz unstreitig war, daß die von der Klägerin weggenommenen Ringe nicht in einem "privaten" Safe des Beklagten gewesen waren (S.5 des angefochtenen Urteils, Bl. 157 d.A.), bringt der Beklagte nunmehr vor, auf seine Eigentümerstellung sei auch deshalb zu schließen, weil die Klägerin den Ring aus "seinem" Safe unter Verwendung eines Nachschlüssels geholt habe.

Insoweit beantragt der Beklagte,

das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, daß die (Wider-) Beklagte weiterhin verurteilt wird, an den (Wider-) Kläger einen Diamantring, gelbgold, 3 Karat, herauszugeben.

Die Klägerin beantragt

Zurückweisung der Anschlußberufung.

Sie hat das geänderte Vorbringen des Beklagten zunächst unbeachtet gelassen und erst in der letzten mündlichen Verhandlung behauptet, es habe in der früheren Ehewohnung kein Schließfach gegeben, zu dem nur der Beklagte Zugang gehabt habe. Sie selbst habe Schlüssel für beide Safes gehabt. In einen davon habe der Beklagte den Ring einige Wochen nach der im Sommer 1996 erfolgten Schenkung gegeben. In der Folgezeit sei sie zu stolz gewesen, den Ring als "Leihstück" zu tragen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. K O und Dr. H G (Bl. 292-303 d.A.) sowie E N , U N F G , L G R S und S H (Bl. 331-345 d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorstehend unter Angabe der Blattzahlen bezeichneten Aktenteile sowie die gewechselten Schriftsätze samt deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Sowohl die Berufung als auch die Anschlußberufung sind unbegründet.

Der Klägerin steht kein Zahlungsanspruch aus der Vereinbarung vom 27.4.1999 zu (I). Zur Herausgabe einzelner Gegenstände ist sie zu Recht verurteilt worden (II). Den Ring mit dem Dreikaräter kann der Beklagte dagegen nicht herausverlangen (III).

I.

Die Parteien sind zwar nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme am 27.4.1999 zu einer Einigung gekommen. Die seinerzeit mündlich geschlossene Vereinbarung ist aber gemäß § 138 Abs.1 BGB nichtig.

1. Durch die Vernehmung der Zeugen Dr. C und Dr. G sowie den ergänzenden Sachvortrag des Beklagten in diesem Zusammenhang hat sich ergeben, daß die Zustimmung des Beklagten zur Vereinbarung vom 27.4.1999 durch massive Druckausübung seitens der Klägerin veranlaßt wurde und daß es sich bei dem Betrag laut Ziffer 2 der Vereinbarung um "Schweigegeld" handelt.

a) Die Klägerin hat den Beklagten durch Drohung mit einer Selbstanzeige beim Finanzamt und die daraus resultierenden Folgen erheblich unter Druck gesetzt, um ihn zu bewegen, den von ihr gestellten Forderungen nachzugeben.

Das zeigt sich schon an den Anlagen A und B zum Schriftsatz des Beklagten vom 5.12.2000. Danach hat die Klägerin bereits Mitte 1998, also noch einige Monate vor dem Scheidungsantrag, gegen den Beklagten Forderungen in Millionenhöhe erhoben und zugleich in den Raum gestellt, daß sie beim Finanzamt Selbstanzeige erstatten und das vorhandene Kapitalvermögen im Ausland offenbaren werde.

Das Vorgehen der Klägerin bei den Verhandlungen vom 27.4.1999 lag auf der gleichen Linie. Der Zeuge Dr. O hat zwar zu Beginn seiner Vernehmung davon gesprochen, ihm sei nichts davon bekannt, daß auf den Beklagten Druck ausgeübt worden sei. Er hat dann allerdings auf Frage des Beklagtenvertreters bestätigt, bei der Besprechung darauf hingewiesen zu haben, daß aus steuerstrafrechtlichen Gründen beiden Parteien erhebliche Nachteile drohen könnten, und nicht ausgeschlossen, dem Beklagten in diesem Zusammenhang eine mögliche Haftstrafe vor Augen geführt zu haben.

Nach Aussage des Zeugen Dr. G hat Dr. C gleich zu Beginn der Besprechung die Einreichung einer Selbstanzeige angekündigt, falls es zu keiner Einigung komme, und war der dadurch ausgeübte Druck entscheidendes Motiv für die Zustimmung des Beklagten zu der Vereinbarung.

Die Aussage des Zeugen Dr. O ist zwar etwas weniger direkt formuliert als die des Zeugen Dr. G . Praktisch laufen aber die Angaben beider Zeugen auf denselben Sachverhaltskern hinaus.

b) Die Verpflichtung des Beklagten laut Ziffer 2 der Vereinbarung betraf ein Schweigegeld, das die Klägerin für das Unterlassen einer Selbstanzeige beim Finanzamt erhalten sollte.

Dafür spricht bereits die gewählte Konstruktion, die darauf abzielt, daß die Klägerin den vollen Betrag nebst Zinsen nur dann erhält, wenn keine Steuernachzahlungen anfallen, was voraussetzt, daß die erfolgten Steuerverkürzungen in den folgenden ca. 7 Jahren nicht bekannt werden.

Vollends deutlich wird der Zweck der Ziffer 2 der Vereinbarung aus der Aussage des Zeugen Dr. G , der sich auch hier sehr direkt geäußert und ausdrücklich von "Schweigegeld" gesprochen hat. Der Zeuge Dr. O hat zwar den Ausdruck "Schweigegeld" vermieden. In der Sache hat er freilich nichts anderes gesagt, denn seine Aussage, eine bei den Verhandlungen ins Auge gefasste Vertragsstrafe sei wirtschaftlich durch die Ziffer 2 der Vereinbarung erreicht worden, ist lediglich eine Umschreibung dafür, daß die Klägerin vom Beklagten für das Unterlassen einer Selbstanzeige belohnt werden sollte. Bemerkenswert ist auch das als Anlage B 3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 10.2.1999 übergebene Schreiben des Zeugen Dr. G vom 15.6.1999, in dem dieser unverblümt formuliert hat, die Parteien seien am 27.4.1999 darüber einig gewesen, gegenüber Dritten über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft strengstes Stillschweigen zu bewahren.

2. Dieser von der Klägerin gar nicht ernsthaft abgestrittene, sondern lediglich mit relativierenden Erklärungen versehene Sachverhalt hat zur Folge, daß jedenfalls die Ziffer 2 der Vereinbarung vom 27.4.1999 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist.

Eine Gegenleistung für das Stillschweigen über strafbare Handlungen führt dann nicht zur Sittenwidrigkeit, wenn die Gegenleistung der Schadlosstellung oder Wiedergutmachung dient; die Grenze zur Sittenwidrigkeit ist jedoch überschritten, wenn derjenige, der Stillschweigen bewahrensoll, die Situation in gewinnsüchtiger Weise ausnützt, beispielsweise indem er die Gegenseite unter Druck setzt, um nicht bestehende oder in einem gerichtlichen Verfahren in dieser Höhe nicht durchsetzbare Ansprüche zu verwirklichen (BGH NJW 91, 1046).

Um Schadlosstellung oder Wiedergutmachung ging es der Klägerin nicht. Sie wollte nicht darauf hinwirken, daß verkürzte Steuern nachgezahlt werden, sondern erstrebte Beteiligung an Vorteilen, die der Beklagte aus Steuerhinterziehungen gezogen hatte, unter Aufrechterhaltung der durch das strafbare Verhalten geschaffenen Situation im Verhältnis zu den Finanzbehörden. Auf eine Beteiligung am Ertrag aus Steuerhinterziehungen hätte die Klägerin aber keinen Anspruch gehabt, geschweige denn einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch.

Soweit die Klägerin das Motiv für ihr Verhalten mit dem Hinweis zu relativieren versucht, sie habe sich für den Fall einer Inanspruchnahme nach § 71 AO absichern wollen, geht dies daran vorbei, daß eine Steuernachzahlung nach dem der Vereinbarung zugrundeliegenden Willen der Parteien gerade vermieden werden sollte.

Zu dieser Bewertung der Ansprüche der Klägerin aus Ziffer 2 der Vereinbarung als "Schweigegeld" in der Form- von Beteiligung an Vorteilen aus Straftaten als Entgelt für das Aufrechterhalten des durch die Straftaten geschaffenen Zustands kommt hinzu, daß die Klägerin durch die Drohung mit einer Selbstanzeige den Beklagten erheblich unter Druck gesetzt hat. Für die Durchsetzung unproblematisch bestehender Ansprüche hätte es eines so massiven Vorgehens nicht bedurft. Dies spricht dafür, daß es der Klägerin (auch) darum gegangen ist, Bereitschaft des Beklagten zur Erfüllung anderweitig nicht realisierbarer Forderungen zu wecken, indem ihm negative Folgen bis hin zur Haftstrafe angedroht wurden.

Bei einer zusammenfassenden Betrachtung dieser Umstände haben beide Parteien durch die Abreden in Ziffer 2 der Vereinbarung vom 27.4.1999 gegen die guten Sitten verstoßen. Damit ist diese Klausel nichtig.

3. Die Nichtigkeit von Ziffer 2 der Vereinbarung führt zur Nichtigkeit des Vertrags insgesamt (§ 139 BGB).

Abgesehen davon, daß die Parteien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme am 27.4.1999 eine Gesamtbereinigung anstrebten, daß das durch die Drohung mit einer Selbstanzeige geprägte Verhandlungsklima auch auf sonstige Klauseln der Vereinbarung Einfluß gehabt haben kann und daß nach den Aangaben der Zeugen Dr. O und Dr. G einzelne Beträge zwischen verschiedenen Posten der Vereinbarung hin- und hergeschoben wurden, zeigt insbesondere die Abgeltungsklausel in Ziffer 10, daß es sich um miteinander verknüpfte Regelungen handelt, von denen nicht einzelne isoliert fortgelten können.

II.

Gegen die Verurteilung zur Herausgabe von Gegenständen wendet sich die Klägerin vergeblich, denn dem Beklagten steht ein Herausgabeanspruch nach Deliktsrecht zu, dem gegenüber sich die Klägerin nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen kann.

1. Unstreitig hat die Klägerin die in Ziffer I des Tenors des angefochtenen Urteils bezeichneten Gegenstände ohne Wissen und Wollen des Beklagten an sich genommen, obwohl sie ihr nicht gehörten (und sie damit auch nicht Mitbesitzerin war, vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., Rz. 17 zu § 854).

Damit besteht (auch, vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., Rz. 3 zu § 985) ein Anspruch des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB, der wegen des in der Kassette befindlichen Bargelds, von dem 60.000,-- DM von der Mutter des Beklagten stammten, jedenfalls aufgrund Verletzung des Besitzrechts und im übrigen aufgrund Verletzung des Eigentumsrechts des Beklagten gegeben ist.

Der Schadensersatzanspruch geht auf Rückgabe der dem Beklagten entzogenen Gegenstände im Wege der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB). Daß die Klägerin die Gegenstände inzwischen bei ihrer Prozeßbevollmächtigten untergestellt hat, macht ihr die Herausgabe nicht unmöglich.

2. Der hinsichtlich des Bargelds bestehende Anspruch des Beklagten ist nicht dadurch entfallen, daß dieses später an die Klägerin übereignet wurde. Aus Ziffer 6 der Vereinbarung vom 27.4.1999 kann nicht auf eine Eigentumsübertragung an die Klägerin geschlossen werden. Es ist dort lediglich davon die Rede, daß das Geld "nicht herausgabepflichtig" ist. Anders als in Ziffer 7 fehlt in Ziffer 6 eine Regelung über den Eigentumsübergang. Außerdem stammte ein Teil des Geldes von der Mutter des Beklagten.

3. Gegenüber dem Herausgabeanspruch kann sich die Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger aus der früheren ehelichen Lebensgemeinschaft hergeleiteter Ansprüche berufen.

Auch wenn die Regelungen in § 273 Abs. 2 und § 393 BGB nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragen werden können, hat der hinter ihnen stehende Gedanke im vorliegenden Fall besonderes Gewicht. Die Klägerin hat sich die herauszugebenden Gegenstände eigens zu dem Zweck verschafft, den Beklagten unter Druck setzen zu können. Im Schreiben der Klägervertreterin vom 10.7.1998 (Anlage B zum Schriftsatz des Beklagten vom 5.12.2000) wurde nicht nur eine Selbstanzeige in den Raum gestellt, sondern die Rückgabe des Safe-Inhalts ausdrücklich von einer Zahlung in Millionenhöhe abhängig gemacht.

Es würde dem Gerechtigkeitsgefühl eklatant widersprechen, dieses Verhalten der Klägerin zu prämieren und ihr ein durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung erlangtes Druckmittel zu belassen (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rz. 43 zu § 242).

III.

Die Anschlußberufung des Beklagten bleibt erfolglos. Ein Anspruch auf Herausgabe des Rings mit dem Dreikaräter steht ihm nicht zu.

Ein Herausgabeanspruch würde den Beweis voraussetzen, daß der Beklagte Alleinbesitzer oder Alleineigentümer des Rings war. Bei bloßem Mitbesitz oder Miteigentum könnte er lediglich Einräumung von Mitbesitz verlangen (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., Rz. 1 zu § 1011; OLG Köln FamRZ 97, 1276).

Den ihm obliegenden Beweis für Alleineigentum oder Alleinbesitz am Ring vor der Wegnahme durch die Klägerin hat der Beklagte nicht erbracht.

1. Was die Eigentumslage anlangt, hat die Beweisaufnahme keine Klärung erbracht.

Die Aussagen der Zeugen R S und S H sprechen dafür, daß der Beklagte diesen Ring der Klägerin im Juli 1996 geschenkt hat.

Demgegenüber wecken die Angaben der Zeugen E N U N und L C Zweifel, ob es zu einer Schenkung gekommen ist. Die Klägerin ist eine geschäftsgewandte Frau die ihre Interessen durchaus wahrzunehmen weiß. Bei ihrer Persönlichkeit ist schwer vorstellbar, daß sie sich gegenüber Bekannten mit allgemein gehaltenen Klagen über mangelndes Entgegenkommen des Beklagten begnügt hätte, falls dieser eine tatsächlich vollzogene Schenkung rückgängig machen wollte; daß die Klägerin überhaupt nichts über eine bereits erlangte Position gesagt und sich als Bittstellerin hingestellt hat, ist nur dann plausibel, wenn der Ring ihr wirklich nicht geschenkt worden ist.

Im Unterschied zum Zeugen R G (dieser stand deutlich erkennbar auf der Seite des Beklagten, konnte allerdings zur Sache konkret nichts beitragen) sind bei der Vernehmung der übrigen fünf Zeugen keine Gesichtspunkte hervorgetreten, die klar für Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit sprechen. Weder nach dem persönlichen Eindruck von den Zeugen noch nach dem Inhalt ihrer Angaben läßt sich zweifelsfrei sagen, ob es zu einer Schenkung an die Klägerin gekommen ist oder nicht.

2. Schlüsse in dieser Richtung lassen sich auch nicht aus den Besitzverhältnissen ziehen.

Die Klägerin hat das im Berufungsverfahren neue Vorbringen des Beklagten, den Ring habe sie aus seinem "privaten" Safe mit Hilfe eines Nachschlüssels entnommen, zwar erst im letzten Verhandlungstermin bestritten. Dieses Bestreiten erfolgte sicherlich ausgesprochen spät. Es führt jedoch nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits, weil es der Beklagte nicht zum Anlaß genommen hat, Beweis für den nunmehr bestrittenen Alleinbesitz anzubieten. Angesichts seiner Beweisfälligkeit lassen sich weder in Verbindung mit dem sonstigen Beweisergebnis Schlüsse auf eine Alleineigentümerschaft ziehen, noch kommt ihm die Vermutung des § 1006 BGB voll zugute, da bei bloßem Mitbesitz lediglich eine Vermutung für Miteigentümerschaft besteht (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., Rz. 1 zu § 1006).

3. Um eine danach allenfalls in Betracht kommende Einräumung von Mitbesitz geht es dem Beklagten nicht. Sie würde gegenüber dem von ihm gestellten Antrag etwas anderes und nicht nur quantitativ weniger darstellen. Damit kommt eine Verurteilung auf Gewährung von Mitbesitz nicht in Betracht und ist die Klageabweisung durch das Landgericht zu bestätigen.

IV.

Nebenentscheidungen: §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 549 Abs. 2 ZPO.

Die in § 546 Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision des Beklagten liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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