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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 07.02.2003
Aktenzeichen: 6 U 1352/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 276 | |
BGB § 426 | |
BGB § 823 |
2. Keine Verpflichtung zum Gesamtschuldnerausgleich, soweit sich die Mithaftung nur auf Ingerenz stützt.
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL
Verkündet am 7. Februar 2003
In Sachen
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Soldner und die Richter am Oberlandesgericht Moezer und Breitinger aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2003
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Weiden vom 26. März 2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Beschluß:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 106.874,28 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
1. Die Parteien streiten darüber, ob die am 26. Juni 1989 geborene Beklagte neben einem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Kind für einen Brandschaden einstehen muß und der Klägerin deshalb hinsichtlich erbrachter Schadensersatzleistungen ausgleichspflichtig ist.
Zu dem Brand kam es, als die Beklagte am 18. Juli 1998 gegen 19.00 Uhr mit der bei der Klägerin versicherten, am 4. Januar 1988 geborenen F K. in einem unbewohnten Haus spielte. Nachdem die Beklagte ein Feuer in einem Ofen entzündet hatte, wollte F -K. ihr eigenes Feuer haben. Sie zündete deshalb Papier in einem auf einer Matratze, stehenden Plastikkorb an, wozu sie ein Buch verwendete, das sie an dem Feuer im Ofen angesteckt hatte. Das im Plastikkorb entfachte Feuer geriet außer Kontrolle und setzte das Gebäude in Brand.
Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte die Hälfte des Schadens zu tragen.
Die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 106.874,28 Euro gerichtete Klage hat das Landgericht mit Endurteil vom 26. März 2002 abgewiesen.
2. a) Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
Sie wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts, daß F K vorsätzlich gehandelt habe. Bei einer Gesamtbetrachtung des Geschehens - insbesondere unter jugendpsychologischen Aspekten - habe die Beklagte die Brandstiftung mitverursacht. Sie müsse für den Schaden nach § 830 bzw. 840 BGB mit einstehen, zumal sie durch das Anzünden eines Feuers in dem Ofen eine Gefahrenlage herbeigeführt und es pflichtwidrig unterlassen habe, gegen das Verhalten ihrer Freundin einzuschreiten.
b) Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
3. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts (Bl. 33 bis 38 d. A.), die Verhandlungsprotokolle vom 27. September 2002 und 10. Januar 2003 (Bl. 78 - 80, 99 - 101 d. A.) sowie die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat keinen Beweis erhoben.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte nicht bestehen, weil sie für den Brandschaden nicht haften muß.
1. Zu Recht wendet sich die Klägerin allerdings gegen die Auffassung des Landgerichts, das Verhalten der Beklagten sei für den Schaden nicht ursächlich gewesen, weil F K diesen mindestens bedingt vorsätzlich herbeigeführt habe und durch ein so grobes Fehlverhalten der Zurechnungszusammenhang unterbrochen worden sei.
a) Gegen bedingt vorsätzliches Handeln des bei der Klägerin versicherten Kindes spricht der in der Berufungsbegründung, vorgetragene und von der Beklagten nicht bestrittene Umstand, daß F K bei ihrer polizeilichen Vernehmung erklärte, sie habe nicht gedacht, daß aus wenig Papier gleich ein so großes Feuer entstehe.
b) Die Beklagte hat den Brandschaden zurechenbar mitverursacht, indem sie sich mit ihrer Freundin in das leer stehende Haus begab und dort ein Feuer entzündete.
Bei der Beurteilung der Kausalität ist eine objektive nachträgliche Prognose anzustellen. Nachdem sich die Mädchen am selben Tag bereits vorher in dem Haus aufgehalten und gezündelt hatten (so der unbestrittene Vortrag in der Berufungsbegründung), ist es aus der Sicht eines optimalen Betrachters angesichts der noch unzureichenden Verstandesreife der Kinder nicht ungewöhnlich, daß es im weiteren Verlauf zu einem Exzess gekommen ist; adäquate Kausalität ist damit gegeben.
Das grob unverständige Fehlverhalten von F K hat auch nicht etwa den Zurechnungszusammenhang unterbrochen, weil es dazu nicht losgelöst vom Verhalten der Beklagten gekommen ist (vgl. BGHZ 106, 316 und BGH NJW 00, 947).
2. Auch wenn danach das verbotswidrige Betreten des fremden Hauses und das Entzünden des Feuers in einem Ofen mitursächlich für den Brand war, hat die Beklagte nicht nach § 823 Abs. 1 BGB für den Schaden einzustehen, weil ihr Fahrlässigkeit nicht angelastet werden kann.
Fahrlässigkeit setzt Vorhersehbarkeit der möglichen Folgen des eigenen Handelns voraus, wobei in diesem Fall nicht auf die Sicht eines optimalen Betrachters, sondern darauf abzustellen ist, ob ein Kind der entsprechenden Altersstufe voraussehen kann und muß, daß sein Verhalten zu einer Schädigung Anderer führen kann (vgl. BGH VersR 67, 158; BGH NJW 70, 1038; BGH NJW-RR 97, 1110).
An der Vorhersehbarkeit fehlt es hier. Von einem 9 Jahre alten Kind ist nicht zu erwarten, daß es die Überlegung anstellt, das Betreten eines leer stehenden Hauses oder das Entzünden eines Feuers im Ofen dieses Hauses könne Spielkameraden auf die Idee bringen, sich ein eigenes Feuer zu verschaffen und damit völlig unbedacht und sorglos umzugehen.
Eine solche Prognose kann ein Erwachsener anstellen, sei es auf Grund psychologischer Erwägungen, wie sie die Berufung darlegt, oder auf Grund der Lebenserfahrung. Daß sich aber ein 9jähriges Kind so weitgehende Überlegungen über denkbare Konsequenzen eines (für sich gesehen nicht unmittelbar gefährlichen Verhaltens) macht, kann nicht erwartet werden.
Daß F K durch das Anschüren des Ofens zu höchst gefahrenträchtigem Umgang mit offenem Feuer verleitet werden könnte, war für die Beklagte auch nicht deshalb vorhersehbar, weil sie bereits zuvor zusammen mit ihrer Freundin gezündelt hatte. Bei dem vorausgegangenen Besuch in dem leer stehenden Haus hatten die Kinder auf dem Holzfußboden eine Feuerstelle aus Steinen gebaut, in der sie Papier verbrannt hatten. Nachdem bei dieser Gelegenheit ein "gemeinsames" Feuer unter halbwegs kontrollierbaren Umständen entzündet worden war, mußte sich einem 9jährigen Kind nicht aufdrängen, daß das vergleichsweise ungefährliche Entfachen eines Feuers in einem Ofen ein gänzlich unvernünftiges Verhalten der älteren Spielkameradin auslösen könnte.
3. Ein Anspruch der Klägerin kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Beklagte gegen das Verhalten ihrer Freundin nicht eingeschritten ist.
Es mag sein, daß die Beklagte durch das Anheizen des Ofens eine Gefahrenlage geschaffen hat und deshalb grundsätzlich zum Eingreifen gegenüber F K verpflichtet war. Dem Vorbringen der Klägerin ist aber nicht hinreichend zu entnehmen, daß die Beklagte eine Möglichkeit zur Gefahrabwendung hatte. Obwohl die Klägerin im Termin vom 27. September 2002 auf die Erforderlichkeit konkreten Sachvortrags hierzu hingewiesen wurde, hat sie sich weder über Größe und Körperkraft der Mädchen noch über Einzelheiten des Geschehensablaufs geäußert. Es bleibt damit offen, ob und wann die Beklagte die Entnahme des Feuers aus dem Ofen bemerkte, ob sie ihrer Freundin körperlich gewachsen war und ob es möglich gewesen wäre, eine Brandentstehung mit zumutbaren Mitteln zu verhindern.
Selbst wenn man aber eine Deliktshaftung der Beklagten mangels Abhilfemaßnahmen bejahen wollte, könnte das der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Wer nämlich nur wegen Verletzung einer Garantenpflicht haftbar ist, vermöge derer eine von einem anderen ausgehenden Gefährdung hätte verhüten sollen, ist dem eigentlichen Verursacher der Gefahr in der Regel nicht ausgleichspflichtig (vgl. BGH NJW 80, 2348). Für eine Abweichung von diesem Grundsatz besteht hier kein Anlaß, nachdem die entscheidende Schadensursache von F K gesetzt wurde.
III.
Nebenentscheidungen: §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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