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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 12.03.2004
Aktenzeichen: 6 U 2507/03
Rechtsgebiete: JuSchG, BGB


Vorschriften:

JuSchG § 9
BGB § 823 Abs. 2
In den Schutzbereich des § 9 JuSchG (Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche) fallen nur solche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit des Jugendlichen, die typisch als Folge von Alkholgenuss in Erscheinung treten. (vgl. BGH VersR 1978, 921).
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

6 U 2507/03

In Sachen

wegen Schadensersatzes,

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch ..... und die ..... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Weiden vom 4. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluß:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.150,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Es ist nicht sicher bewiesen, dass das Verhalten der Beklagten für den Schadenseintritt ursächlich war.

Nach seinen vor dem Senat gemachten Angaben war der Kläger wegen eines herannahenden Fahrzeugs in Eile. Die aufgetretene Verletzung kann sowohl darauf als auch auf die Alkoholisierung zurückzuführen sein. Eine zweifelsfreie Aussage über die Schadensursache lässt sich nicht treffen und wäre auch durch ein Gutachten nicht zu erwarten.

2. In den Schutzbereich der von der Beklagten übertretenen Vorschrift fallen nur Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, die typisch als Folge von Alkoholgenuss in Erscheinung treten (vgl. BGH, VersR 78, 921). Die Verletzung, um die es hier geht, tritt weder nur noch typischerweise nach Alkoholkonsum auf.

3. Ob dem Kläger angesichts erheblichen Alkoholkonsums innerhalb weniger Stunden ein die Haftung der Beklagten ausschließendes Mitverschulden (§§ 254 Abs. 1, 828 Abs. 3 BGB) anzulasten wäre, bedarf unter diesen Umständen keiner Vertiefung mehr.

4. Nebenentscheidungen: §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die in § 543 ZPO bezeichneten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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