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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 07.03.2003
Aktenzeichen: 6 U 2610/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 812
Abweichend von den zu einer Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung entwickelten Beweislastregeln muß beim Prätendentenstreit um einen hinterlegten Betrag der Beklagten sein Gegenrecht beweisen.
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

6 U 2610/02

Verkündet am 7. März 2003

In Sachen

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Soldner und die Richter am Oberlandesgericht Moezer und Breitinger aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Feb. 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Weiden vom 9.7.2002 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,-- Euro vorläufig abwenden, soweit nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 142.343,66 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin, ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft, dessen Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagte war, fordert die Abgabe einer Freigabeerklärung hinsichtlich eines beim Amtsgericht B hinterlegten Betrags in Höhe von 142.343,66 Euro. Diesen Betrag hat die E hotel AG als Pachtzinsen beim Amtsgericht hinterlegt, weil um die Inhaberschaft an dieser Forderung die Klägerin als Verpächterin und der Beklagte als Zessionar streiten.

Die Klägerin bestreitet, daß der Beklagte Inhaber der Forderung geworden ist, die Forderung sei zwar an ihn durch Abtretungsvereinbarung vom 30.9.1999 bedingt abgetreten worden, die Bedingung sei allerdings nicht eingetreten.

Sie hat deshalb den Beklagten beim Landgericht W auf Abgabe einer Freigabeerklärung verklagt. Dem widersetzt sich der Beklagte, der sich unter Vorlage eines Darlehensvertrags, vom 2.11.1999 über 14,5 Mio. DM sowie zweier Darlehensverträge vom 13.7.2000 über 1 Mio. DM und ca. 345.000,-- DM darauf beruft, daß die Bedingung der Vereinbarung vom 30.9.1999 erfüllt sei, außerdem sei ausdrücklich im Darlehensvertrag vom 2.11.1999 die Abtretung erneut und unbedingt erfolgt.

Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme allein auf die Abtretungsvereinbarung vom 30.9.1999 abgestellt, die behauptete Bedingung nicht als erwiesen angesehen und deshalb nach der Beweislast den Beklagten verurteilt, die verlangte Freigabeerklärung zu erteilen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der das Ersturteil für rechtsfehlerhaft hält, da er die Abtretung bewiesen habe.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die übergebenen Schriftsätze mit Anlagen, das Ersturteil, die Verfügungen des Erstgerichts und des Senats sowie die gerichtlichen Protokolle Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist begründet, er ist nicht verpflichtet, eine Freigabeerklärung für den hinterlegten Betrag zu Gunsten der Klägerin abzugeben, da die Klägerin nicht mehr Inhaberin der Mietforderung ist, zu deren Erfüllung der Betrag von 142.343,66 Euro hinterlegt ist.

1) Mit dem Erstgericht ist davon auszugehen, daß der Freistellungsanspruch zu Gunsten des Berechtigten gegen den anderen Prätendenten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB besteht (vgl. BGH NJW-RR 94, 847).

2) Entgegen dem Ersturteil hält der Senat allerdings den Herausgabeanspruch der Klägerin nicht für erwiesen.

a) Der Senat teilt dabei die Auffassung des Erstgerichts, daß der Beklagte die Beweislast dafür hat, daß ihm Einwendungsrechte gegen den Herausgabeanspruch der Klägerin zustehen. Zwar hat, wer sich auf einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung beruft, hierfür grundsätzlich die volle Beweislast. Dies schließt an sich ein, daß er die vom Beklagten behaupteten Rechtsgründe widerlegen muß (vgl. BGH NJW 90, 391).

In dem hier gegebenen Fall des Prätendentenstreits könnte das allerdings dazu führen, daß ein hinterlegter Betrag herrenlos bleibt, weil jeder klagende Prätendent seine - jeweils naturgemäß auf ungerechtfertigte Bereicherung gegründeten - Ansprüche voll beweisen müßte.

Der Senat sieht deshalb die Beweislast in diesem Fall so verteilt, daß ein Kläger seinen Anspruch so weit zu beweisen hat, daß diesen lediglich die vom beklagten Prätendenten geltend gemachten Gegenrechte hindern würden. Diese Gegenrechte wiederum hat dann der Beklagte zu beweisen, will er einen Erfolg der Klage vereiteln.

b) Hier hat der Beklagte dieses Gegenrecht, nämlich eine wirksame Abtretung, die ihn zum Forderungsinhaber der hinterlegten Mietbeträge macht (§ 398 BGB), entgegen der Auffassung des Erstgerichts bewiesen.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob die in der Abtretungsvereinbarung vom 30.9.1999 enthaltene Bedingung erfüllt ist, denn nach diesem Zeitpunkt haben die Parteien erneut eine Abtretungsvereinbarung hinsichtlich dieser Mietzinsforderungen geschlossen, als der Beklagte der Klägerin am 2.11.1999 das Darlehen von 14,5 Mio. DM gewährte (Anlage B 2).

Dort ist unter Ziff. 3 "Sicherheiten" ausgeführt, daß dem Beklagten als Sicherheit (unter anderem) gestellt werde:

Abtretung der Pachteinnahmen der E hotel AG B betreffend das A Hotel V.

Der Senat sieht darin eine erneute und diesmal unbedingte Abtretung an den Beklagten. Da dieses Darlehen unstreitig notleidend geworden ist und die daraus fälligen Forderungen des Beklagten den hinterlegten Betrag weit übersteigen, ist die Geltendmachung auch gerechtfertigt.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, der Beklagte habe - was dieser entschieden bestreitet - die Klägerin geschädigt, weil er ihr minderwertige Wohnungen in W teuer verkauft und das Begleitgeschäft, nämlich lohnende Wohnungen in P nicht verschafft habe, ist dies ohne rechtliche Auswirkung auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag. Hätte die Klägerin Gegenansprüche, hätte sie mit diesen aufrechnen müssen, um den Anspruch des Beklagten zum Erlöschen zu bringen (§ 389 BGB).

Soweit das Landgericht die Vereinbarung vom 30.9.1999 für vorrangig erachtet und den Nachweis der Erfüllung trotz der erheblichen vom Beklagten ausgereichten Darlehen nicht als erbracht ansieht, beachtet es nach Auffassung des Senats nicht, daß in dem Darlehensvertrag vom 2.11.1999 ein selbständiges Rechtsgeschäft liegt, bei dem die Abtretung nicht mehr unter einen weiteren Vorbehalt gestellt ist. Dieser eindeutige Wortlaut und die Zuordnung zu einer eindeutigen Zweckbestimmung gibt für eine abweichende Auslegung keinen Raum (vgl. Palandt/Heinrichs, 62. Aufl., BGB, § 133 Rn. 6 m.w.N.).

Im übrigen legt der Senat die Abtretungsvereinbarung vom 30.9.1999 auch anders aus als das Erstgericht und sieht die Bedingung durch Ausreichung der späteren Darlehen durch den Beklagten als erfüllt an. Dies ergibt die hier gebotene Auslegung dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien und deren Begleitumstände.

Als die Abtretung erfolgte, hatte der Beklagte noch keine Darlehen gewährt, deshalb war die Vereinbarung der aufschiebenden Bedingung geboten und sinnvoll.

Dafür allerdings, daß die Bedingung eintrete, wenn sämtliche Darlehen, über die vorher gesprochen worden war, gewährt seien, spricht die Vereinbarung nicht. Die Gestaltung der vom Beklagten vorgelegten Darlehensverträge vom 2.11.1999 und 13.7.2000 zeigt einen geschäftsgewandten und präzisen Vertragspartner. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß er sich trotz seiner Millionendarlehen und gerechtfertigten Rückzahlungsansprüche bewußt der Situation dieses Rechtsstreits ausgesetzt hätte, nämlich der Behauptung weiterer Darlehenszusagen, die er letztlich nie widerlegen könnte.

Daß die Auslegung des Senats zutreffend ist, zeigt letztlich auch der Darlehensvertrag vom 12.11.1999, in dem dann die vorher bedingte Abtretung unbedingt übernommen worden ist.

III.

Kosten: § 97 ZPO.

Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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