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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 07.06.2002
Aktenzeichen: 6 U 3849/01
Rechtsgebiete: BGB, SGB X


Vorschriften:

BGB § 843
SGB X § 116
Ein Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens geht auf die Berufsgenossenschaft über, soweit diese Verletztengeld bezahlt; zwischen der Sozialleistung und dem Schadensersatzanspruch besteht sachliche Kongruenz.
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

6 U 3849/01

Verkündet am 7. Juni 2002

In Sachen

wegen Schadensersatzes,

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Soldner und die Richter am Oberlandesgericht Breitinger und Hauck aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Weiden vom 12. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500 EUR abwenden, falls nicht die Beklagten in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Beschluß:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 29.152,33 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des im Jahr 1954 geborenen Klägers aus, einem Verkehrsunfall vom 13. März 1997, für dessen Folgen die Beklagten gesamtschuldnerisch in voller Höhe einzutreten haben. Im Berufungsverfahren geht es nur noch darum, ob dem Kläger für die Zeit ab Dezember 2000 Verdienstausfallschaden zu ersetzen ist.

Der Kläger ist Betriebsschlosser. Er kann aufgrund der Unfallverletzungen nicht mehr vollschichtig, sondern nur noch 4 Stunden am Tag arbeiten.

Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt an den Kläger seit 30. März 1998 eine Verletztenrente, deren Höhe - ausgehend von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % - in einem Bescheid vom 21. Dezember 1999 auf 1.071,78 DM im Monat festgesetzt wurde. Wegen der Verletztenrente nimmt die Berufsgenossenschaft die Beklagte zu 3) in Regreß.

Seit 1. Juli 2001 bezieht der Kläger ferner von der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von monatlich 603,-- DM.

Nach Abschluß eines Teilvergleichs hat das Landgericht mit Endurteil vom 12. Oktober 2001 die Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden festgestellt, jedoch die Klage auf Erstattung von Verdienstausfallschaden abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, daß die Verletztenrente voll auf den" Verdienstentgang anzurechnen sei, womit kein Schaden mehr verbleibe.

Gegen die Klageabweisung richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Klägers.

Der Kläger behauptet, daß sich sein monatlicher Nettoverdienst wegen der ihm nur noch möglichen Teilzeitarbeit um 851,-- DM vermindert habe. Die Verletztenrente sei nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen, weil sie in erster Linie dem Ausgleich für Körperschäden und nur nachrangig dem Ausgleich des Einkommensverlustes dienen solle.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ab Dezember 2000 monatlich einen Verdienstausfallschaden von 851,-- DM zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen

Zurückweisung der Berufung des Klägers.

Sie sind der Auffassung, daß zwischen der Leistung der Berufsgenossenschaft und dem Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall sachliche Kongruenz bestehe. Damit sei die Verletztenrente auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen. Ansprüche des Klägers seien auf den Versicherungsträger übergegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Weiden (Bl. 42-48 d. A.) und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Beweis ist nicht erhoben worden.

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Der Kläger kann keine Ansprüche wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (§§ 823, 843 BGB) erheben, weil er von Sozialversicherungsträgern Leistungen zum Ausgleich dieses Schadens erhält und es zum Forderungsübergang nach § 116 SGB X gekommen ist.

1. Daß die seit 1. Juli 2001 gezahlte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht dem Ausgleich des geltend gemachten Erwerbsschadens dienen soll, behauptet nicht einmal der Kläger. Wegen des deswegen erfolgten Forderungsübergangs könnte ihm für die Zeit ab 1. Juli 2001 allenfalls noch ein monatlicher Schadensersatzanspruch von 248,-- DM (851,-- DM - 603,-- DM) zustehen.

2. Im Hinblick auf das seit 30. März 1998 bezogene Verletztengeld, das den behaupteten Schadensersatzanspruch übersteigt, scheidet ein Anspruch des Klägers freilich von vornherein aus.

Der Senat teilt die Meinung des Landgerichts, daß zwischen dem Verletztengeld und dem Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens sachliche Kongruenz besteht, weil es jeweils um die Behebung eines Schadens der gleichen Art geht. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 70, 1685; NJW 85, 735; BGHZ 109, 291).

Daß durch das Verletztengeld nach neuerer Auffassung auch andere Folgen als der Lohnausfall ausgeglichen werden sollen (vgl. Brackmann/Burchardt, SBG VII, § 56 Rz. 9), ändert an der sachlichen Kongruenz nichts, weil es für diese schon ausreicht, daß die Sozialleistung auch Schäden gleicher Art ausgleichen soll (vgl. BGH VersR 83, 686). Insbesondere im Hinblick hierauf erscheint es nicht zutreffend, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts über die nur teilweise Anrechnung von Unfallrenten auf Betriebsrenten (vgl. BAG NJW 84, 83) auf die hier zu beantwortende Fragestellung zu übertragen (im Ergebnis ebenso: Wussow/Schneider, UHR, 15. Aufl., Kap. 74, Rz. 8; unklar: Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., Kap. 30 Rz. 30 Ziffer 19).

3. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Der Bundesgerichtshof hat sich noch nicht damit befaßt, ob sich aus der nach neuerer Auffassung bestehenden Mehrfachfunktion der Verletztenrente Konsequenzen für den Forderungsübergang nach § 116 SGB X ergeben.

4. Kosten: § 97 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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