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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 20.10.2004
Aktenzeichen: 6 W 2487/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
6 W 2487/04
Nürnberg, den 20.10.04
In Sachen
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 6. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluß:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Weiden vom 21.6.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Antragsteller hat Privatinsolvenz angemeldet und Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Er erstrebt Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchsetzung einer Forderung, die er sicherungshalber an die K Lebensversicherungs-AG abgetreten hat. Die Versicherung hat den Antragsteller zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung ermächtigt und dies mit der Erklärung verbunden, daß sie bei rechtskräftiger Verurteilung der Antragsgegnerin auf 50 % des zugesprochenen Betrags zugunsten des Antragstellers verzichte. Der Insolvenzverwalter des Antragstellers hat sich mit einer Prozeßführung durch den Antragsteller unter der Voraussetzung einverstanden erklärt, daß 50 % des beigetriebenen Betrags der Insolvenzmasse zugute komme.
Nach dem mit dem Prozeßkostenhilfegesuch eingereichten Klageentwurf sollte der von der Antragsgegnerin verlangte Betrag je zur Hälfte an den Kläger und an die Versicherung gezahlt werden.
Mit Beschluß vom 21.6.2004 hat das Landgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt und dabei darauf abgestellt, daß Forderungsinhaberin eine solvente Versicherung ist.
In seiner form- und fristgerechten sofortigen Beschwerde weist der Antragsteller darauf hin, daß die Zessionarin nicht bereit sei, einen Prozeß gegen die Antragsgegnerin zu führen. Ein rechtliches Interesse an der Durchsetzung der geltend gemachten Forderung habe er schon deshalb, weil der durch die Abtretung gesicherte Anspruch der Versicherung ... weniger ausmache als die Schuld der Antragsgegnerin. Der Antragsteller will die Antragsgegnerin nunmehr auf Zahlung an den Insolvenzverwalter in Anspruch nehmen; diesem solle die Entscheidung über die Wirksamkeit der Abtretung an die Versicherung überlassen bleiben.
2. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
a) Weshalb die Abtretung an die A Lebensversicherungs-AG unwirksam sein könnte, wie der Antragsteller im Schriftsatz vom 27.9.2004 andeutet, ist nicht erkennbar. Damit fehlt es schon an hinreichender Erfolgsaussicht für eine Klage auf Zahlung an den Insolvenzverwalter in voller Höhe.
b) Im übrigen liegen die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vor, die für eine. Entscheidung zugunsten des Antragstellers erforderlich wären.
Soll - wie hier - ein fremdes Recht in gewillkürter Prozeßstandschaft geltend gemacht werden, steht fehlende Bedürftigkeit des Rechtsinhabers der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Prozeßstandschafter grundsätzlich entgegen (vgl. BGH VersR 92, 594). Ein Ausnahmefall der Art, daß der Prozeßstandschafter eigene rechtliche und wirtschaftliche Interessen verfolgt (vgl. OLG Kamm VersR 82, 1068 und OLG Celle NJW 81, 783), liegt hier nicht vor.
Als eigenes Interesse des Antragstellers kommt hier nur das Interesse in Betracht, den Schuldenstand zu verringern. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, daß der Antragsteller Restschuldbefreiung beantragt hat. Da er damit rechnen kann, auf diesem Wege aller Forderungen von Insolvenzgläubigern ledig zu werden, ist er auf Beitreibung der Forderung gegen die Antragsgegnerin nicht angewiesen; es ist auch nicht etwa so, daß ein Erfolg der beabsichtigten Klage das Insolvenzverfahren entbehrlich machen würde.
Damit hat das Landgericht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe zu Recht abgelehnt. Auf die im Schriftsatz vom 27.9.2004 hervorgehobenen Gläubigerinteressen kommt es nicht an.
3. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf Nr. 1811 KV GKG und § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.
Ende der Entscheidung
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