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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 04.12.2002
Aktenzeichen: 6 W 3560/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 99 Abs. 2 analog | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 |
Gegen eine Ergänzung der Kostenregelung ist die Beschwerde zulässig.
6 W 3560/02
Nürnberg, den 4.12.2002
In Sachen
wegen Forderung
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 6. Zivilsenat, durch den unterzeichneten Einzelrichter folgenden Beschluß:
Tenor:
I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 31.10.2002 aufgehoben.
II. Die gerichtlichen Beschwerdekosten werden niedergeschlagen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat im übrigen die Streitverkündete zu tragen.
IV. Der Beschwerdewert wird auf 1.101,35 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
In dem zwischen - den Parteien vor dem Landgericht Regensburg anhängigen Rechtsstreit ist die Streitverkündete auf seiten der Klägerin beigetreten. In der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2002 haben die Parteien folgenden Vergleich geschlossen:
1. Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.500,-- Euro.
2. Damit sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche der Parteien abgegolten.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/10 und die Beklagten 7/10.
Anschließend hat die Streitverkündete, die in den Vergleich nicht einbezogen war, Kostenentscheidung beantragt. Daraufhin hat das Landgericht am 31.10.2002 folgendes beschlossen:
Ziffer 3 des Vergleichs vom 24.10.02 wird wie folgt ergänzt:
Die Beklagten tragen ferner 7/10 der Kosten der Streitverkündeten. Im übrigen trägt sie die Streitverkündete selbst.
Dagegen hat die Beklagte am 13.11.2002 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe durch den Beschluß vom 31.10.2002 gegen den Willen der Parteien die Streitverkündete an dem Vergleich beteiligt. Sie beantragt deshalb Aufhebung des Beschlusses.
Die Streitverkündete beantragt die sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen, da der Beschluß den Vergleich nicht ergänze, sondern nur die Kostentragungspflicht der Beklagten regle.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 99 Abs. 2 analog ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zwar hat das Landgericht keine Kostenentscheidung getroffen, die durch das Landgericht vorgenommene Ergänzung des Vergleichs stellt allerdings faktisch eine Kostenbelastung der Beklagten dar, die damit beschwert ist. Damit muß ihr auch das Beschwerderecht in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zustehen.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Ein Vergleich ist ein von den Parteien vor Gericht geschlossener Vertrag, den das Gericht nicht durch Beschluß ändern kann (vgl. zur Rechtsnatur des Vergleichs, Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 794 Rn. 3 ff.).
Dahinstehen kann, ob die Streitverkündete Anspruch auf Feststellung der Kostentragungspflicht der Beklagten hat (vgl. hierzu Zöller/Herget, a.a.O., § 101 Rn. 6 ff.). Eine solche Festsetzung kann jedenfalls nicht durch Änderung eines Vergleichs getroffen werden, an dem die Streitverkündete nicht beteiligt war, gegebenenfalls müßte das Gericht einen entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluß von Amts wegen erlassen (vgl. Senat, Beschluß vom 30.7.02 6 U 2188/01).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, § 8 GKG.
Soweit die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht niedergeschlagen worden sind, waren sie der Streitverkündeten aufzuerlegen, da sie sich durch einen Zurückweisungsantrag am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.
III.
Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 ZPO).
Ende der Entscheidung
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