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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 29.03.2004
Aktenzeichen: 7 UF 3065/03
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG


Vorschriften:

BGB § 1587a II Nr. 3
BGB § 1587a III
BGB § 1587a IV
VAHRG § 3b I Nr. 1
1. Zur Frage der Berechnung des Ehezeitanteils einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung, deren Höhe sich ausschließlich an entrichteten Beiträgen orientiert.

2. Zur Frage der Dynamik von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung im Leistungsteil bei durchschnittlichen jährlichen Erhöhungen zwischen 1,38 % und 1,51 % in den letzten 10 Jahren.

3. Zur Berechnung des Ehezeitanteils bei sog. "limitierten Versorgungen" im Rahmen der privatrechtlichen betrieblichen Altersversorgung.


7 UF 3065/03

Nürnberg, den 29.3.2004

In der Familiensache

wegen Ehescheidung u.a.,

hier: Versorgungsausgleich,

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 29.8.2003 (Az.: 102 F 1420/01) in Nr. 2 des Tenors abgeändert wie folgt.

Vom ... Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt, für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 263,66 Euro bezogen auf den 31.8.2001 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zusätzlich werden vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 33,61 Euro bezogen auf den 31.8.2001 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.202,84 Euro.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 30.3.1979 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 6.9.2001 zugestellt. Während der Ehezeit vom 1.3.1979 bis 31.8.2001 haben die Parteien folgende Versorgungsanwartschaften erworben:

Antragstellerin:

a) Anwartschaft bei der BfA aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 486,38 DM monatlich,

b) Anwartschaft bei der M-Pensionskasse VVag als Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von monatlich 189,15 DM,

c) Anwartschaft bei der Fa. D D R GmbH & Co. OHG als Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von jährlich 1.590,28 DM (Ehezeitanteil in Höhe von 33,0409 % aus einer Anwartschaft auf eine Jahresrente in Höhe von 4.813,08 DM bei Erreichen der Altersgrenze im September 2020).

Antragsgegner:

a) Anwartschaft bei der BfA aus der gesetzlicher Rentenversicherung in Höhe von 1.517,74 DM monatlich,

b) Anwartschaft bei der B-K Lebensversicherung aG als Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung auf eine Jahresrente in Höhe von 7.839,08 DM (Ehezeitanteil von 89,6825 % aus einer Anwartschaft auf eine Jahresrente in Höhe von 8.047,92 DM, die bei Erreichen der Altersgrenze gezahlt wird, und die in der Zeit vom 1.1.1977 bis zum 31.12.1997 erworben worden ist). Die B-K Lebensversicherung aG wurde im Jahr 2001 mit der G Versicherungsbank VVaG verschmolzen.

Auf der Grundlage der erteilten Auskünfte hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg mit Endurteil vom 29.8.2003 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 74,05 Euro sowie in Höhe von weiteren monatlich 39,65 Euro bezogen auf den 31.8.2001 übertragen werden. Das Amtsgericht hat dabei die Anwartschaften der Parteien aus der betrieblichen Altersversorgung wie folgt in den Versorgungsausgleich einbezogen:

a) Aus der mitgeteilten Jahresrente von 5.520,79 DM für die Antragstellerin bei der M-Pensionskasse hat es nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis einen Eheanteil von 39,4265 % = 2.176,65 DM errechnet. Aus diesem Betrag hat es nach der Tabelle 1 der Barwertverordnung einen Barwert in Höhe von 8.271,27 DM ermittelt und hieraus eine dynamische Rente für die Ehezeit in Höhe von 39,21 DM errechnet.

b) Aus der mitgeteilten. Jahresrente in Höhe von 4.813,08 DM für die Antragstellerin bei der Fa. D D R GmbH & Co. OHG hat es einen Ehezeitanteil in Höhe von 33,0409 % = 1.590,28 DM ermittelt. Aus diesem Betrag hat es nach der Tabelle 1 der Barwertverordnung einen Barwert in Höhe von 6.043,06 DM ermittelt und daraus eine monatliche Rente in Höhe von 28,65 DM errechnet.

c) Für die Anwartschaft des Antragsgegners bei der B-K Versicherung hat es aus der mitgeteilten Monatsrente von 728,41 DM nach der Tabelle 1 der Barwertverordnung einen Barwert in Höhe von 47.034,48 DM ermittelt. Aus diesem Betrag hat es eine monatliche dynamische Rente in Höhe von 222,95 DM errechnet.

Dies ergibt für die Antragstellerin einen Gesamtbetrag von 554,24 DM und für den Antragsgegner in Höhe von 998,96 DM, der jeweils in die Ausgleichsbilanz einzustellen ist. Hieraus ergibt sich eine Ausgleichspflicht des Antragsgegners in Höhe von 222,36 DM, die nach § 1587 b Abs. 1 BGB durch Rentensplitting in Höhe von 144,82 DM (776,01 DM - 486,38 DM : 2) und durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe der verbleibenden 77,54 DM zu erfolgen hat.

II.

Gegen dieses ihr am 11.9.2003 zugestellte Endurteil hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte per Telefax am 23.9.2003 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, daß das Amtsgericht für den Antragsgegner eine Anwartschaft von 776,01 DM zugrunde, gelegt habe, obwohl die diesbezügliche Anwartschaft nach der erteilten Auskunft 776,01 Euro bzw. 1.517,74 DM betrage.

Der Senat hat ergänzende Informationen der Träger der betrieblichen Altersversorgung erholt, und den Parteien mitgeteilt, daß er beabsichtigt, die Anwartschaften aus den betrieblichen Altersversorgungen teilweise abweichend von der Rechtsauffassung des Erstgerichts zu bewerten. Die Parteien haben dagegen keine Einwendungen erhoben.

III.

Die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist als befristete Beschwerde zulässig (§ 621 e Abs. 1 u. 3, §§ 517, 520 ZPO, 320 FGG) und auch begründet.

Auf die zulässige befristete Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist die Entscheidung zum Versorgungsausgleich von Amts wegen in vollem Umfang auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, weil im Rahmen des Versorgungsausgleichs in Beschwerdeverfahren keine Bindung an die Anträge besteht und bei einer Beschwerde eines Versorgungsträgers auch der Grundsatz des Verbotes der "reformatio in peius" nicht anzuwenden ist (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rnrn. 975, 977).

Diese Überprüfung führt im vorliegenden Fall dazu, daß

- für die Anwartschaft des Antragsgegners bei der gesetzlichen Rentenversicherung 776,01 Euro (= 1.517,74 DM) statt 776,01 DM anzusetzen sind;

- der Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung der Antragstellerin bei der M-Pensionskasse abweichend zu ermitteln ist;

- alle 3 Anwartschaften der Parteien auf betriebliche Altersversorgung im Leistungsteil als dynamisch zu bewerten sind; die Anwartschaft der Antragstellerin bei der M-Pensionskasse darüber hinaus auch im Anwartschaftsteil als dynamisch zu bewerten ist.

Im Hinblick auf die Limitierung der Versorgungszusage der Fa. D D GmbH & CO.OHG zu Gunsten der Antragstellerin hat der Senat ferner geprüft, ob dies zu einer Veränderung des Ergebnisses führt. Dabei hat sich jedoch ergeben, daß im vorliegenden Fall die Grenzen der Limitierung nicht erreicht werden, und sich die Limitierung daher im Ergebnis nicht auswirkt. Im einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:

1) Ermittlung des Ehezeitanteils der Anwartschaft der Antragstellerin bei der M-Pensionskasse:

Nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere nach der Satzung der Pensionskasse errechnet sich diese betriebliche Altersversorgung nicht in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes aus dem zuletzt bezogenen Gehalt. Diese betriebliche Altersversorgung orientiert sich vielmehr an den bis zum Leistungsbeginn eingezahlten Beiträgen, die - vergleichbar der gesetzlichen Rentenversicherung - in Relation zu dem Einkommen stehen, das in dem Zeitraum bezogen wurde, für den die Beiträge entrichtet wurden. Anhand des während der Ehezeit bezogenen Einkommens der Antragstellerin läßt sich daher exakt bestimmen, in welcher Höhe sie während der Ehezeit insoweit Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung erworben hat. Es ist zwischenzeitlich anerkannt, daß die Berechnungsmethoden des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht zwingend sind, sondern je nach Struktur der Versorgung ein geeigneter Berechnungsmodus heranzuziehen ist (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl. Rnnr. 337). Dies muß insbesondere für neuere Formen der betrieblichen Altersversorgung gelten, die teilweise - wie die gesetzliche Rentenversicherung - rein beitragsorientiert sind (vgl. hierzu Rehme in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1587 a BGB Rdnr. 279). Denn es kann nicht Sinn des Gesetzes sein, den Ehezeitanteil einer betrieblichen Altersversorgung nach der pro-rata-temporis-Methode zu schätzen, wenn er tatsächlich centgenau ermittelt werden kann. Nach Mitteilung der Unternehmensberatung Dr. Dr. H GmbH, der die Parteien nicht widersprochen haben, beträgt die Rente, die sich aus den während der Ehezeit entrichteten Beiträgen ergeben würde, 2.269,78 DM. Dieser Betrag ist daher insoweit abweichend von der Entscheidung des Amtsgerichts den weiteren Berechnungen zugrunde zu legen.

2) Bewertung der von den Parteien erworbenen Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung als dynamisch oder statisch:

Die Träger aller drei Versorgungseinrichtungen sind in ihren Auskünften an das Familiengericht zunächst davon ausgegangen, daß die von ihnen mitgeteilten Anwartschaften in vollem Umfang als statisch zu behandeln sind. Dies beruht auf folgenden Überlegungen:

Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs mit ihrem Nominalbetrag, d.h. im Verhältnis 1 : 1, in die Ausgleichsbilanz einzustellen, wenn sie sowohl im Anwartschaftsteil als auch im Leistungsteil als dynamisch anzusehen sind. Soweit dies nicht der Fall ist, bedarf, es zunächst der Ermittlung eines Barwertes nach der Barwertverordnung. Dynamisch ist eine Versorgung, wenn ihr Wert in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert einer Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der Beamtenversorgung (§ 1587 a Abs. 3 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine volldynamische Versorgungsentwicklung bejaht werden, wenn der Wertzuwachs der zu beurteilenden Anwartschaft bis zum Leistungsfall und während der künftigen Leistungsphase nach der tatsächlichen Übung des Versorgungsträgers mit der Entwicklung von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung annähernd Schritt hält, wobei geringfügige Abweichungen unbeachtlich sind. Eine Versorgungsentwicklung ist volldynamisch, wenn die Versorgungsanpassungen in der Vergangenheit längerfristig denen eines der beiden Vergleichsanrechte mindestens annähernd gleich kamen und dies auch für die Zukunft ausreichend sicher zu erwarten ist (vgl. BGH NJW 83, 336 sowie FamRZ 97, 166). In der Vergangenheit wurden Versorgungsanwartschaften auf dieser Grundlage in der Regel als dynamisch angesehen, wenn sie über einen längerfristigen Zeitraum (in der Regel mindestens 10 Jahre) um nicht mehr als 1 % hinter den Anpassungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung zurückblieben. Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 sieht in § 16 eine Anpassungsprüfungspflicht vor. Danach hat der Arbeitgeber mindestens alle 3 Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Bis zu den mehrfachen Änderungen dieser Bestimmung in der Zeit seit 1999 bestand dadurch im Ergebnis in der Regel ein unabdingbarer Anspruch auf eine Anpassung alle 3 Jahre in Anlehnung an den Verbraucherpreisindex, d.h. im Ergebnis ein Anspruch im wesentlichen auf einen Inflationsausgleich. In der Praxis wurde bei der Zusicherung von betrieblichen Altersversorgungen in aller Regel auf diese Bestimmung Bezug genommen. Da die Steigerungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in den letzten Jahrzehnten deutlich über dem Verbraucherpreisanstieg lagen, wurden Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, die sich an § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung orientierten, in der Vergangenheit grundsätzlich als statisch bewertet (vgl. BGH FamRZ 85, 1235).

Diese pauschale Betrachtungsweise kann jedoch angesichts der Entwicklungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung nicht mehr aufrecht erhalten werden. Im vorliegenden Fall haben die Träger der 3 betrieblichen Altersversorgungen auf ergänzende Anfrage des Senats mitgeteilt, in welchem Umfang sie in den letzten Jahren die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung erhöht haben. Daraus ergibt sich folgende Übersicht (wobei es für die Erhöhungen bei der Fa. D D R GmbH & Co. OHG erforderlich ist, zunächst die prozentualen Erhöhungen in einzelnen Jahresschritten zu ermitteln):

 Beamten-Versorgunggesetzliche Renten V M VVaGD OHGG VVaG
1991 Erhöhung %5,804,700,000,000,00
1992 Erhöhung %5,302,886,000,000,00
1993 Erhöhung %2,904,360,0011,9311,00
1994 Erhöhung %1,903,390,000,000,00
1995 Erhöhung %3,100,508,000,000,00
1996 Erhöhung %0,000,950,005,854,60
1997 Erhöhung %1,301,650,000,000,00
1998 Erhöhung %1,500,446,000,000,00
1999 Erhöhung %2,801,340,003,363,20
2000 Erhöhung %0,000,600,000,000,00
2001 Erhöhung %1,701,910,000,000,00
2002 Erhöhung %2,102,160,005,644,80
Gesamterhöhung %32,18 27,7821,3529,3625,57
linearer Durchschnitt %2,37 2,07 1,67 2,23 1,97
geometrischer Durchschnitt %2,352,061,632,171,92.

Zieht man den Zeitraum von 1994 bis 2002 heran, so ergibt sich folgendes Bild:

 Gesamterhöhung %15,31 13,6714,4815,5713,13
linearer Durchschnitt %1,60 1,44 1,56 1,65 1,40
geometrischer Durchschnitt %1,591,431,511,621,38

Aus dieser Übersicht ergibt sich, daß der Anstieg der Anwartschaften der Parteien auf betriebliche Altersversorgung in den 12 Jahren von 1991 bis 2002 im geometrischen Durchschnitt um maximal 0,43 % hinter dem Anstieg der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgeblieben ist und in einem Fall sogar über diesem geometrischen Durchschnitt liegt. In den 9 Jahren von 1994 bis 2002 liegt der geometrische Durchschnitt der Erhöhungen der Anwartschaften der Antragstellerin sogar über dem der gesetzlichen Rentenversicherung und auch der Anstieg der Anwartschaft des Antragsgegners lag in diesem Zeitraum nur um 0,05 % hinter dem Wert für die gesetzliche Rentenversicherung zurück. Nach der "1 %-Regel" der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wären daher alle 3 Anwartschaften im Leistungsteil als dynamisch anzusehen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß eine Abweichung um nicht mehr als 1 % von der Rechtsprechung zu einer Zeit als unbedenklich angesehen würde, als die durchschnittlichen Steigerungsraten in der gesetzlichen Rentenversicherung im langfristigen Vergleich bei 4 - 5 % lagen. Bei durchschnittlichen Erhöhungen von ca. 2 % (1991 bis 2002) bzw. 1,4 % (1994 bis 2002) wird man an der Abweichungsgrenze von 1 % wohl nicht mehr festhalten können. Der Senat hat daher noch Ende 2002 in Übereinstimmung mit der damals (noch) herrschenden Literatur und Rechtsprechung (vgl. Glockner, FamRZ 2002, 287; Deisenhofer, FamRZ 2002, 288; OLG Stuttgart - Beschluß vom 21.12.2001, Az. 15 UF 472/01) Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes mit einer fest vereinbarten Erhöhung von jährlich 1 % nicht (mehr) als volldynamisch gewertet (Beschluß vom 15.10.2002: FamRZ 2003, 316). Eine derartige Zusage einer Erhöhung um mindestens 1 % jährlich findet sich zunehmend auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft, da eine derartige Selbstverpflichtung des Arbeitgebers diesen nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG in der derzeit geltenden Fassung von der Anpassungsüberprüfung alle 3 Jahre nach § 16 Abs. 1 BetrAVG befreit. Bei der Prüfung der Frage, ob eine derartige Zusage als volldynamisch zu werten ist, muß aber auch berücksichtigt werden, daß zum einen die gesetzlichen Renten 2003 nur in geringem Umfang erhöht wurden und im Jahr 2004 überhaupt nicht erhöht werden und zum anderen angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Lage jedenfalls kurzfristig auch nicht mit einer Erhöhung der Anstiegsraten zu rechnen ist. Nachdem in die Vergleichsbewertung auch eine Zukunftsprognose mit einzubeziehen ist, ist der Senat der Auffassung, daß die 3 Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung auch dann im Leistungsteil als dynamisch angesehen werden müssen, wenn man an der 1 %-Regel nicht mehr festhält. Denn die 3 in Frage kommenden Anwartschaften dürften - soweit sie den Anstieg der gesetzlichen Renten nicht sogar übertreffen - auch in einem langfristigen Vergleich von 1995 bis 2004 allenfalls um etwa 0,1 % hinter dem Anstieg der gesetzlichen Renten zurückbleiben.

Der Senat sieht sich insoweit in Übereinstimmung mit der neuesten hierzu veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2004, 7; OLG Schleswig MDR, 2004, 215; OLG Schleswig FamRZ 2003, 1931; AG Tempelhof-Kreuzberg FamRZ 2003, 1932; AG Meldorf FamRZ 2003, 1756). Zu der letztgenannten Entscheidung hat die Redaktion der FamRZ in einer bemerkenswerten Anmerkung unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung und Literatur ausgeführt, daß "die aktuellen Entwicklungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenversorgung dazu werden führen müssen, den Begriff der "Volldynamik" zu überdenken".

Die Anwartschaften der Antragstellerin bei der Fa. D D R GmbH & Co. OHG und des Antragsgegners bei der G Versicherungsbank VVaG (vormals B-K Lebensversicherung aG) sind für die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Anwartschaftsteil unbeschadet einer etwa bestehenden tatsächlichen Dynamik grundsätzlich wie ein statisches Anrecht zu behandeln, da die Dynamik im Anwartschaftsstadium wegen § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung als noch verfallbar angesehen werden muß (vgl. Palandt, BGB, 63. Aufl., § 1587 a BGB Rn. 104 am Ende m.w.N.). Für diese beiden Anwartschaften ist daher der Barwert nach § 2 Abs. 1 BarwertVO zu ermitteln, wobei die Werte der Tabelle 1 um 65 % zu erhöhen sind, weil der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung steigt (§ 2 Abs. 2 S. 4 BarwertVO).

Hinsichtlich der Anwartschaft der Antragstellerin bei der M-Pensionskasse ergibt sich aus den ergänzenden Auskünften der Unternehmensberatung Dr. Dr. H GmbH, daß zum jeweiligen Zeitpunkt nicht nur die laufenden Renten, sondern auch die bis dahin erworbenen Anwartschaften um den mitgeteilten Prozentsatz erhöht wurden. Künftige Erhöhungen der Anwartschaften kommen der Antragstellerin auch dann zugute, wenn sie vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheidet. Diese Anwartschaft ist daher mit ihrem Nominalbetrag in die Ausgleichsbilanz einzustellen.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ergibt sich folgende Berechnung des Versorgungsausgleichs:

Berechnung des Versorgungsausgleichs

in Sachen ... gegen ...

Nach § 1587/I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen.

Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587/II BGB):

Die Ehezeit begann am 01.03.1979.

Sie endete am 31.08.2001.

In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:

A. Anwartschaften von Frau ...

1. Bei der BfA 486,38 DM

Versicherungsnr. ...

Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr. 2 BGB.

2. Bei der M-Pensionskasse VVaG.

Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr. 3 BGB.

Monatsrente 189,15 DM

Der Wert der Versorgung steigt in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (volldynamische Versorgung nach § 1587a/I BGB).

Eine Umrechnung ist nicht erforderlich. Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung.

Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu.

Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.

3. Bei Fa. D GmbH & Co. OHG

Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr. 3 BGB.

Auszugleichen ist nach § 1587a/II Nr. 3 S. 2 BGB nur der statische unverfallbare Anteil der Versorgung (BGHFamRZ 1989/844). Die darüberhinausgehende

Dynamik bleibt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Jahresrente 4.813,08 DM

Nach § 1587a/II Nr. 3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt berechnet:

Betriebszugehörigkeit

Anfang 01.04.1992

Ende 07.09.2020

Gesamtzeit (Monate): 342

in Ehezeit (Monate): 113

Ehezeitanteil in % 33,0409

als Betrag: 4813,08 * 33,0409% = 1.590,28 DM

Altersgrenze 65

Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung.

Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Die Tabellenwerte sind um den Faktor 1, 65 z u erhöhen, denn die Versorgung ist im Rententeil volldynamisch.

Alter bei Ehezeitende: 45

Barwertfaktor: 3,8 * 165% = 6,27

Barwert: 9.971,06 DM

Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, daß der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a/III, IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0000957429

Entgeltpunkte: 0,9547

aktueller Rentenwert: 49,51 DM

DM dynamisch: 0,9547 * 49,51 = 47,27 DM

Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.

Das ergibt folgende Übersicht:

splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP: 486,38 DM

Schuldr. Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch: 236,42 DM

insgesamt: 722,80 DM

B. Anwartschaften von Herrn ...

1. Bei der BfA 1.517,74 DM

Versicherungsnr. ...

Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr. 2 BGB.

2. Bei B K Versicherung a.G.

Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr. 3 BGB.

Monatsrente 728,41 DM

Aus der Monatsrente ist die Jahresrente zu berechnen:

728,41 * 12 = 8.740,92 DM

Nach § 1587a/II Nr. 3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt berechnet: Betriebszugehörigkeit

Anfang 01.01.1977

Ende 31.12.1997

Gesamtzeit (Monate): 252

in Ehezeit (Monate): 226

Ehezeitanteil in % 89,6825

als Betrag: 8740,92 * 89,6825% = 7.839,08 DM

Altersgrenze 65

Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung.

Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Die Tabellenwerte sind um den Faktor 1,65 zu erhöhen, denn die Versorgung ist im Rententeil volldynamisch.

Alter bei Ehezeitende: 54

Barwertfaktor: 6 * 165% = 9,9

Barwert: 77.606,89 DM

Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, daß der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a/in, IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0000957429

Entgeltpunkte: 7,4303

aktueller Rentenwert: 49,51 DM

DM dynamisch: 7,4303 * 49,51 = 367,87 DM

Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu.

Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.

Das ergibt folgende Übersicht:

splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP: 1.517,74 DM

Schuldr.Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch: 367,87 DM

insgesamt: 1.885,61 DM

Nach § 1587a/I BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig: 722,8 - 1885,61 = -1.162,81 DM

Ausgleichspflicht von Herrn ... 581,41 DM

581,41 DM = 297,27 EUR

Nach § 1587b/I BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von: (1517,74 -486,38) / 2 = 515,68 DM

515,68 DM = 263,66 EUR

Durch den Versorgungsausgleich darf der Ausgleichsberechtigte zusammen mit seiner eigenen ehezeitlichen Rente keine höhere Versorgung erwerben, als der Dauer der Ehezeit entspricht. Diese errechnet sich nach § 76 SGB VI aus den maximal möglichen Entgeltpunkten in Höhe von 1/6 der Ehezeitmonate.

Höchstwert der EP in der Ehezeit:

270 Monate / 6 = 45

Ehezeitanteil der Entgeltpunkte

von Frau ... 9,8239

Höchstausgleich in Entgeltpunkten 35,1761

Die nach § 76 SGB VI zu begründenden Renten der GRV:

515,68/ARW 49,51 = 10,4157

insgesamt: 10,4157

übersteigen den Höchstwert nicht.

noch mögliche EP: 24,7604

entsprechende Rente:

24,7604 * 49,51 = 1.225,89

Soweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist der schuldrechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG vorgesehen.

Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach: 65,73 DM

65,73 DM = 33,61 EUR

Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG können nach § 3b/I Nr. 1 VAHRG bis zu Höhe von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach SGB IV § 18 auch andere in oder vor der Ehe erworbene Versorgungen, die durch Übertragung oder Begründung von Anwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden, und zwar im Höchstwert von: 89,60 DM

Der Ausgleich erfolgt durch erweitertes Splitting in Höhe von: 65,73 DM

65,73 DM = 33,61 EUR

Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt § 1587b/VI BGB.

3) Auswirkungen der Limitierung der Anwartschaft der Antragstellerin bei der Fa. D D R GmbH & Co. OHG:

Die Versorgungsanwartschaft der Antragstellerin bei der Fa. D D R GmbH & Co. OHG ist der Höhe nach in zweifacher Hinsicht begrenzt:

a) Die Gesamtversorgung (einschließlich der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung) ist nach § 11 Abs. 2 des Leistungsplanes der Unterstützungseinrichtung auf 75 % des ruhegehaltfähigen Einkommens limitiert.

b) Die Gesamtleistungen des Unternehmens (d.h. Leistungen der M-Pensionskasse und der Fa. D D R) sind gemäß § 11 Abs. 2 des Leistungsplanes der Unterstützungseinrichtung auf 50 % des ruhegehaltfähigen Einkommens limitiert.

Eine derartige Versorgungszusage wird als limitierte Versorgung bezeichnet. Eine derartige Limitierung muß bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden, soweit sie im Einzelfall zum Tragen kommt. Dies ist dann der Fall, wenn sich rein rechnerisch für die zugesagte Versorgung ein Betrag ergeben würde, der zusammen mit den anzurechnenden Versorgungen die Limitierung übersteigt. Denn in einem derartigen Fall dürfen die Anwartschaften des Berechtigten auf Altersversorgung nicht mit der Summe der einzelnen Anwartschaften, sondern nur mit dem Höchstbetrag in die Ausgleichsbilanz eingestellt werden. Die Ermittlung des Ehezeitanteils einer limitierten Versorgung ist - ebenso wie die Ermittlung des Ehezeitsanteils einer Gesamtversorgung - außerordentlich schwierig (vgl. hierzu Palandt, BGB, 63. Aufl., § 1587 a BGB, Rn. 67; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rnrn. 339 ff; Gutdeutsch in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 3. Aufl., 7. Kapitel, Rnrn. 94 ff). Die praktischen Probleme resultieren in erster Linie daraus, daß Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs nur mit ihrem unverfallbaren Anteil berücksichtigt werden dürfen und auf die Limitierung teilweise auch Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden, die außerhalb der Ehezeit erworben worden sind.

Im Arbeitsrecht wird im Falle des Ausscheidens eines Arbeitnehmers der unverfallbar gewordene Teil einer Gesamt-Versorgung oder einer limitierten Versorgung in der Weise berechnet, daß die bisher erworbene gesetzliche Rente mit einem geeigneten Durchschnittswert auf die Altersgrenze hochgerechnet und dieser geschätzte Betrag dann von der zugesagten Gesamtversorgung (bzw. bei limitierter Versorgung vom Höchstbetrag) abgezogen wird. Das Ergebnis wird im Verhältnis Betriebszeit zu Gesamtzeit aufgeteilt (sog. Hochrechnungsmethode).

Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, daß jedenfalls bei Gesamtversorgungen der Ehezeitanteil nach der sog. "VBL-Methode" zu ermitteln sei (BGH FamRZ 85, 363 ff; BGH FamRZ 91, 1416 ff; BGH FamRZ 95, 88 ff). Danach ist zunächst der Betrag der bis zur festen Altersgrenze hochgerechneten vollen Gesamtversorgung im Zeit-Zeit-Verhältnisaufzuteilen. Von dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil sind sodann die während dieser Zeit erworbenen Anrechte, die auf die Gesamtversorgung anzurechnen sind (in erster Linie Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung) abzuziehen. Ist neben einem Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein (weiteres) nicht dynamisches Anrecht anzurechnen, so erfolgt dies nicht mit dem Nennwert, sondern mit einem nach der Barwertverordnung dynamisierten Wert. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß diese Rechtsprechung im wesentlichen für Fälle einer Gesamtversorgung im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung entwickelt worden ist. Diese öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen enthalten vielfach differenzierte Regelungen über die Anrechnung von Anrechten, die vor der Ehezeit erworben worden sind. Demgegenüber sehen Gesamtversorgungen oder limitierte Versorgungen im Bereich der privaten betrieblichen Altersversorgung in der Regel eine uneingeschränkte Anrechnung der gesamten Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Der Bundesgerichtshof hat anerkannt, daß dies bei der Anwendung der "VBL-Methode" angemessen zu berücksichtigen ist, was im einzelnen umfangreiche Berechnungen erforderlich machen kann [vgl. BGH FamRZ 91, 1416 ff (1419/1420); BGH FamRZ.95, 88 ff (90)]. Der Bundesgerichtshof hält jedoch trotz berechtigter Kritik in der Literatur (vgl. hierzu Rühmann in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 1587 a BGB Rdnrn. 359 ff) an seiner Auffassung fest, das auch bei einer privatwirtschaftlichen betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich die VBL-Methode anzuwenden ist.

Die Fa. D D R hat bei ihrer Auskunft vom 18.2.2002 die Problematik der Limitierung berücksichtigt.

Sie hat (allerdings unter Anwendung der "Hochrechnungs-Methode") errechnet, daß sich die Limitierung im vorliegenden Fall nicht auswirkt, weil die Summe der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der M-Pensionskasse und der rein rechnerisch ermittelten Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der Fa. D. D R die Limitierungsgrenze nicht übersteigt.

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es jedoch erforderlich, eine Überprüfung auch unter Anwendung der VBL-Methode vorzunehmen.

Hierfür ist es zunächst erforderlich, die Anwartschaften der Antragstellerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung in weitere Zeitabschnitte aufzuteilen. Der Ehezeitanteil (1.3.1979 bis 31.8.2001) beträgt nach der Auskunft der BfA vom 12.12.2001 486,37 DM. Insgesamt hat die Antragstellerin in der Zeit bis zum 31.8.2001 14,7667 Entgeltpunkte erworben, woraus sich eine Anwartschaft in Höhe von 731,10 DM ergibt. Die Betriebszugehörigkeit der Antragstellerin hat am 1.4.1992 begonnen. Der Zeitraum, der sowohl Ehezeit als auch Betriebszugehörigkeit darstellt, erfaßt daher die Zeit vom 1.4.1992 bis 31.8.2001. Aus der Anlage 3 der Auskunft der BfA vom 12.12.2001 ergeben sich für die Antragstellerin für diesen Zeitraum 6,9513 Entgeltpunkte, was einer Rentenanwartschaft von 344,16 DM entspricht. Zieht man diesen Betrag von der Gesamtanwartschaft in Höhe von 731,10 DM ab, so erhält man mit 386,94 DM den Betrag, den die Antragstellerin vor der Betriebszugehörigkeit (d.h. bis zum 31.3.1992) erworben hat.

Nach der Auskunft der Fa. D D R vom 18.2.2002 hat das ruhegehaltfähige Einkommen der Antragstellerin zum Ende der Ehezeit 3.986,-- DM betragen. Die Limitierung würde daher zum Tragen kommen, wenn entweder die Summe der Anwartschaften aus gesetzlicher Rentenversicherung, M-Pensionskasse und Fa. D D R 75 % (= 2.989,50 DM) oder die Summe der Anwartschaften aus M-Pensionskasse und der Fa. D D R 50 % (= 1.993,-- DM) übersteigt. Bei diesen Grenzbeträgen handelt es sich jeweils um diejenige Gesamtaltersversorgung, die die Antragstellerin bei Erreichen der Altersgrenze am 8.9.2020 unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen zum Ehezeitende 31.8.2001 erreichen müßte. Der Gesamtzeitraum beträgt somit 342 Monate (von April 1992 bis September 2020). Davon entfallen auf die Ehezeit (1.4.1992 bis 31.8.2001) 113 Monate. Der Ehezeitanteil beträgt daher 33,0409 %. Der Ehezeitanteil der Gesamtversorgung beträgt somit 33,0409 % aus 2.989,50 DM = 987,76 DM. Abzuziehen sind hiervon zunächst diejenigen Anwartschaften, die die Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der M-Pensionskasse in dem Zeitraum erworben hat, der zugleich Ehezeit und Betriebszugehörigkeit darstellt. Dies sind 344,16 DM + 460,07 DM = 804,23 DM. Es verbleiben somit 183,53 DM. Davon ist noch zusätzlich ein anteiliger Betrag des Teiles der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung abzuziehen, den die Antragstellerin vor dem Beginn der Betriebszugehörigkeit erworben hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes [BGH FamRZ 91, 1416 (1419/1420)]ist hierfür der Gesamtbetrag der vorbetrieblich erworbenen Anwartschaft im Verhältnis Ehezeit und zugleich Betriebszugehörigkeit zur gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze aufzuteilen. Dies bedeutet, daß im vorliegenden Fall die vorbetrieblich erworbene Anwartschaft in Höhe von 386,94 DM mit einem Anteil von 33,0409 % (= 127,85 DM) abzuziehen ist. Es verbleibt somit eine sog. Differenzrente in Höhe von 183,53 DM - 127,85 DM = 55,68 DM. Ohne Berücksichtigung der Limitierung hat die Antragstellerin in der Ehezeit eine Anwartschaft in Höhe von 401,09 DM monatlich erworben. Dies entspricht nach den obigen Berechnungen einer dynamisierten Anwartschaft in Höhe von 47,27 DM. Der Grenzwert von 55,68 DM wird damit nicht erreicht, so daß sich insoweit die Limitierung nicht auswirkt.

Hinsichtlich der Begrenzung der gesamten Unternehmensleistungen auf 50 % des zuletzt bezogenen ruhegehaltfähigen Gehalts ergibt sich folgende Berechnung:

50 % der Maximalversorgung = 1.993,-- DM. Der Ehezeitanteil hieraus beträgt 33,0409 % = 658,51 DM. Abzuziehen ist hiervon lediglich der Ehezeitanteil der Anwartschaft bei der M-Pensionskasse in Höhe von 460,07 DM, da es insoweit keinen vorbetrieblichen Anteil gibt. Es verbleibt somit eine sog. Differenzrente in Höhe von 198,44 DM, so daß auch insoweit die Limitierungsgrenze nicht erreicht wird.

Die doppelte Limitierung der Versorgungszusage der Fa. D D R GmbH & Co. OHG bleibt somit im vorliegenden Fall insgesamt ohne Auswirkung. Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist daher der vom Versorgungsträger mitgeteilte Betrag zugrunde zu legen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Nichterhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 8 GKG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus § 17 a Nr. 1 GKG [12 x (263,66 Euro + 33,61 Euro) - 12 x (74,05 Euro + 39,65 Euro)].

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 621 e Abs. 2, § 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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