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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: 7 UF 3534/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1618
Ist einem Elternteil zwar das Aufenthaltsbestimmungsrecht, nicht aber die elterliche Sorge im übrigen allein übertragen, ist eine Ersetzung der verweigerten Einwilligung des anderen Elternteils in eine Einbenennung der Kinder durch das Familiengericht nach § 1618 S. 4 BGB nicht zulässig.
7 UF 3534/01

Nürnberg, den 22.11.2001

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a.d.Aisch vom 28.9.2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,-- DM.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind die beiden Kinder S P, geb., und D J P, geb., hervorgegangen. Im Scheidungsurteil des Amtsgerichts B vom 2001 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder der Mutter übertragen und die elterliche Sorge im übrigen den Eltern gemeinsam belassen. Die Kinder leben seit der Trennung bei der Mutter, die am 7.4.2001 V B H geheiratet hat und seither den Namen ihres Ehemannes führt.

Im Mai 2001 trat die Antragstellerin mit dem Anliegen an den Antragsgegner heran, einer Namensänderung der Kinder von P auf H zuzustimmen. Der Antragsgegner lehnte dies ab.

Unter dem 8.8.2001 hat die Antragstellerin daraufhin beim Amtsgericht den Antrag gestellt, die Einwilligung des Antragsgegners zur Einbenennung der beiden Kinder auf ihren jetzigen Ehenamen H zu ersetzen.

Der Antragsgegner hat beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.

Mit Beschluß vom 28.9.2001 hat die Rechtspflegerin am Amtsgericht Neustadt a.d.Aisch den Antrag der Antragstellerin vom 8.8.2001 zurückgewiesen und dies damit begründet, daß dieser Antrag deshalb unzulässig sei, weil er nicht vom alleinsorgeberechtigten Elternteil gestellt sei.

Gegen den ihr am 2.10.2001 zugestellten Beschluß hat die - Antragstellerin mit einem am 16.10.2001 eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten Beschwerde eingelegt.

Mit dieser verfolgt sie ihren Antrag erster Instanz weiter.

Der Antragsgegner hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als befristete Beschwerde nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 621 e Abs. 1 ZPO statthaft und (gemäß §§ 516, 519 ZPO) auch zulässig.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Nach § 1618 S. 1 BGB können "der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht" und dessen jetziger Ehegatte, der nicht Elternteil der Kinder ist, dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Die zu einer endgültigen Einbenennung gemäß § 1618 Abs. 3 BGB erforderliche Zustimmung des anderen Elternteils, hier also des Vaters, kann nach § 1618 Abs. 4 BGB durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des (neuen) Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1618 S. 1 BGB setzt die Einbenennung der Kinder also eine Initiative des alleinsorgeberechtigten Elternteils voraus, so daß auch nur beim Vorliegen des Antrags eines solchen Elternteils eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteils in Betracht kommt.

Es kann dahinstehen, ob § 1618 S. 1 BGB unter Berufung auf die Gesetzgebungsgeschichte und ein sich daraus ergebendes Versehen des Gesetzgebers entgegen seinem an sich klaren und eindeutigen Wortlaut dahin verstanden werden kann, daß auch im Fall gemeinsamer elterlicher Sorge eine Einbenennung nach § 1618 BGB dann möglich ist, wenn beide Eltern damit einverstanden sind (so OLG Hamm, FamRZ 2001, 568), oder ob nicht bereits eine solche Interpretation die Grenzen einer zulässigen Auslegung überschreitet.

Wie das Amtsgericht ist auch der Senat der Auffassung, daß jedenfalls die hier beantragte Ersetzung der verweigerten Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils nach § 1618 S. 4 BGB unzulässig ist, weil eine solche unter Berücksichtigung von § 1618 S. 1 BGB den Antrag eines alleinsorgeberechtigten Elternteils voraussetzt. Der dahingehende Wortlaut ist eindeutig. Auch wenn er, wie vom OLG Hamm in seiner Entscheidung ausgeführt, auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhen sollte, kann es an sich nicht Aufgabe der Rechtsprechung sein, dieses Versehen durch eine den Wortlaut des Gesetzes widersprechende Auslegung zu korrigieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn objektiv durchaus ein nachvollziehbarer Grund dafür zu finden ist, daß die Ersetzung der - verweigerten - Zustimmung des nichtbetreuenden Elternteils nur im Fall der Alleinsorge des betreuenden Elternteils möglich sein soll. Dieser Grund kann darin gesehen werden, daß dem - in der Ablehnung der Einbenennung zum Ausdruck gekommenen - Willen des nichtbetreuenden Elternteils auf Dokumentation der fortbestehenden Verbindungen zu seinen Kindern ein höherer Stellenwert zukommt, wenn dieser Elternteil durch den Fortbestand der Mitsorge auch rechtlich mit den Kindern enger verbunden ist als im Fall der Alleinsorge des betreuenden Elternteils.

Falls eine dem Wortlaut des § 1618 BGB folgende Anwendung dieser Vorschrift dem Willen des Gesetzgebers tatsächlich widersprechen sollte, hat dieser die Möglichkeit, das Gesetz entsprechend zu ändern.

Auf der Grundlage der gegenwärtigen Gesetzeslage jedenfalls ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden, so daß die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, die Festsetzung des Geschäftswertes auf § 30 Abs. 2 KostO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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