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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 07.11.2007
Aktenzeichen: 7 UF 831/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1361
1. Kann dem Unterhaltspflichtigen in der Zeit der Trennung von seinem Ehepartner für die Nutzung eines in seinem Eigentum stehenden Eigenheims nur die angemessene Miete für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zugerechnet werden, kann dieser Mietwert bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit nicht über dem im maßgeblichen Selbstbehalt enthaltenen Anteil für Kaltmiete liegen.

2. Den Anteil für Kaltmiete in dem dem Unterhaltspflichtigen gegenüber seiner Ehefrau grundsätzlich zu belassenden Selbstbehalt von 1.000,-- € setzt der 7. Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg mit 305,-- € an.


Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

7 UF 831/07

Verkündet am 7. November 2007

In der Familiensache

hat der 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Herrler, den Richter am Oberlandesgericht Riegner und die Richterin am Oberlandesgericht Bayerlein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham vom 19.6.2007 abgeändert.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Kind ..., geb. 28.2.1990, ab Oktober 2007 einen Kindesunterhalt von monatlich 68,-- €, ab Dezember 2007 monatlich vorauszahlbar, zu bezahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz hat die Klägerin 90 % und der Beklagte 10 % und von den Kosten des Verfahrens in zweiter Instanz hat die Klägerin 82 % und der Beklagte 18 % zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zur mündlichen Verhandlung vom 17.10.2007 auf 5.778,-- € (Berufung: 4.206,-- € + Anschlussberufung 1.572,-- €) und für die Seit danach auf 4.206,-- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien sind seit November 2006 getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die Töchter ... geb. am 3.8.1984, und ..., geb. am 28.2.1990, hervorgegangen.

Der Beklagte war bis August 2006 bei einem Transportunternehmen beschäftigt. Ab 28.8.2006 arbeitet er bei einen Transportunternehmen ... in ....

Die Klägerin ist nach ihrem unbestrittenen Sachvortrag in den letzten Jahren des Zusammenlebens der Parteien aus psychischen Gründen einer Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen.

Im November 2006 verließ die Klägerin mit das - nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien in der Berufungsinstanz - im Miteigentum der Parteien stehende Haus in der ... Straße ... in ... in dem der Beklagte seither alleine lebt.

Der Beklagte trägt die monatlichen Belastungen aus drei von den Parteien zusammen aufgenommenen Darlehen bei der Raiffeisenbank ... e.G.. Diese belaufen sich monatlich

- für ein Darlehen mit der Nr. 20007080 (Saldo per 8.3.2007: 15.766,41 €) auf 255,65 €,

- für ein Darlehen mit der Nr. 120007080 (Saldo per 8.3.2007: 13.948,-- €) auf 300,-- € und

- für ein Darlehen mit der Nr. 220007080 (Saldo per 8.3.2007: 9.450,37 €)auf 100,-- €.

... hat bis Juli 2007 eine Lehre als Elektronikerin bei der Firma ... gemacht.

Mit einem Vertrag vom 18.7.2007 hat sie diese Lehre zum 31.7.2007 beendet. Seit September 2007 besucht sie eine Fachoberschule, Zweig Sozialwesen.

Mit Schreiben vom 16.2.2007 hatte die Bevollmächtigte der Klägerin für diese vom Beklagten im Hinblick auf Unterhaltsansprüche Auskunft über dessen Einkommen verlangt.

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über Ansprüche der Klägerin auf Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt für das Kind ... ab Februar 2007.

Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen, der Beklagte sei ihr gegenüber zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet.

Die bei ihr lebende Tochter habe zwar bereits ein eigenes, geringes Einkommen aus einer Ausbildungstätigkeit, dieses reiche jedoch nicht aus, ... angemessenen Unterhalt zu decken.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 463,-- € sowie zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 165,-- € monatlich ab Mai 2007 zu verurteilen, ferner zur Zahlung von rückständigem Ehegattenunterhalt für den Zeitraum von Februar bis April 2007 in Höhe von 1.774,-- €.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Zur Begründung hat er vorgetragen, er zahle für freiwillig monatlich 170,-- € als Unterhalt. Zu weiteren Zahlungen sei er aufgrund seiner Einkommenssituation und unter Berücksichtigung der monatlichen Darlehensbelastungen sowie einer von ihm monatlich zu leistenden Zahlung auf einen Bausparvertrag der Parteien von 76,69 € nicht in der Lage.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen in erster Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die vorgelegten Unterlagen, insbesondere auch auf vom Beklagten vorgelegte Einkommensbelege für den Zeitraum seit Juni 2006 und einen vom Beklagten vorgelegten Einkommensteuerbescheid vom 26.4.2006 für 2005, Bezug genommen.

Mit Endurteil vom 19.6.2007 hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin ab Mai 2007 einen Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 237,-- €, an die Klägerin für die gemeinsame Tochter Daniela ab Mai 2007 einen Kindesunterhalt in Höhe von 74,-- € monatlich und an die Klägerin für den Zeitraum von Februar mit April 2007 einen rückständigen Ehegattenunterhalt in Höhe von 711,-- € zu bezahlen, und die darüber hinausgehende Klage abgewiesen.

Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Gegen das seiner Bevollmächtigten am 22.6.2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 27.6.2007 eingegangenen Schriftsatz vom 26.6.2007 Berufung eingelegt und diese mit einem am 22.8.2007 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet.

Er macht geltend, dass er zur Zahlung des von der Klägerin verlangten Unterhaltes nicht leistungsfähig sei.

Auf der Grundlage von ihm vorgelegter Verdienstabrechnungen für die Zeit von September 2006 bis Juli 2007 ergebe sich unter Einbeziehung eines Drittels der an ihn bezahlten steuerfreien Verpflegungszuschüsse ein monatliches Durchschnittseinkommen von 1.415,-- €.

Ausweislich einer von ihm vorgelegten Steuerberechnung des Lohnsteuerhilfevereins Bayern ergebe sich für das Jahr 2006 eine voraussichtliche Steuererstattung von 104,20 €, also 8,68 € monatlich.

Zu berücksichtigen seien die von ihm getragenen Darlehensbelastungen von monatlich 655,65 €.

Dass er das im Miteigentum der Parteien stehende Anwesen mietfrei nutze, sei in der Weise zu berücksichtigen, dass die ihm zu belassenden Selbstbehalte gegenüber der Klägerin selbst von 1.000,-- € und gegenüber der Tochter von 890,-- € bzw. 900, -- € jeweils um den darin enthaltenen Anteil für Wohnen von 270,-- € zu kürzen seien.

Auch die von ihm monatlich geleisteten Ansparbeiträge zum Bausparvertrag von 77,-- € seien zu berücksichtigen, da dadurch ein zukünftiges Bauspardarlehen abgesichert werde und diese Beiträge im Übrigen und auch unter dem Aspekt der Altersvorsorge zu berücksichtigen seien.

Er habe bisher Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 140,-- € zur Verfügung gestellt, ohne dazu verpflichtet zu sein.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Cham aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Mit der Berufungserwiderung vom 27.9.2007 hat sie darüber hinaus eine unselbständige Abschlussberufung erhoben, mit der sie eine Verurteilung des Beklagten zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 239,-- € (Trennungsunterhalt) und 221,-- € (Kindesunterhalt) ab Oktober 2007 sowie zur Zahlung eines rückständigen Ehegatten- und Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 2.944,-- € für die Zeit von Februar bis einschließlich September erreichen wollte.

Diese Anschlussberufung hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17.10.2007 zurückgenommen.

Zur Begründung ihrer Anträge macht die Klägerin geltend, dass das Amtsgericht zutreffend von einem Durchschnittsnettoeinkommen des Beklagten unter Berücksichtigung eines 5 %-igen berufsbedingten Aufwandes von 1.458,-- € ausgegangen sei.

Von den Darlehensbelastungen könne diejenige in Höhe von 255,65 € nicht mehr berücksichtigt werden. Nach einem Schreiben der Bausparkasse ... AG vom 15.5.2007 könne der Beklagte die Zuteilung des Bausparvertrages erreichen und dadurch den monatlichen Beitrag für Zins und Tilgung auf 122,71 € reduzieren. Die für die Zuteilung des Bausparvertrages nach dem genannten Schreiben noch aufzubringende Summe von 2.460,-- € könne vom Beklagten aufgebracht werden, wenn dieser insoweit das im Miteigentum der Parteien stehende Familienwohnheim belasten würde. Die Klägerin würde dieser Maßnahme zustimmen.

Zutreffend sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die monatlichen Beiträge zum Bausparvertrag als Vermögensbildung nicht berücksichtigt werden könnten.

Für das vom Beklagten bewohnte Familienwohnhaus sei ein monatlicher Mietwert von 450,-- € anzusetzen.

... habe die Lehre bei der Firma aufgegeben, nachdem sie sich darüber klar geworden sei, dass die angefangene Ausbildung weder ihrer Neigung noch ihrer Begabung entspreche.

... befinde sich im übrigen, wie die Klägerin, in psychologischer Behandlung. Auch der betreuende Psychologe habe einen Abbruch der Ausbildung vorgeschlagen. Seit August 2007 verfüge daher über keinerlei eigene Einkünfte mehr und sei deshalb voll bedürftig.

Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 20.9.2007, 15.10.2007 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2007 Bezug genommen.

Der Beklagte hat im Anschluss an die Anschlussberufung der Klägerin einen weiteren Schriftsatz vom 15.10.2007 eingereicht, auf dessen Inhalt ebenso Bezug genommen wird wie auf die vom Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegten Unterlagen.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagte hat hinsichtlich des Ehegattenunterhalts in vollem Umfang und hinsichtlich des Kindesunterhalts insoweit Erfolg, als der Beklagte Kindesunterhalt lediglich für die Zeit ab Oktober 2007 nur in Höhe von 68,-- € monatlich schuldet, da er für den Ehegattenunterhalt nicht und für den Kindesunterhalt nur eingeschränkt leistungsfähig ist und die Ansprüche auf Kindesunterhalt aus der Zeit von Februar mit September 2007 durch vom Beklagten geleistete Zahlungen erloschen sind.

1. Ausweislich der von ihm vorgelegten Verdienstbescheinigungen seines Arbeitgebers seit dem 28.8.2006, der Transportfirma ..., für die Zeit von September 2006 mit Juli 2007 bezieht der Beklagte bei den im Jahr 2007 maßgeblichen steuerlichen Verhältnissen (Steuerklasse 1, 0,5 Kinderfreibeträge) ein monatliches Nettoeinkommen von 1.197,-- € und keine Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Der in den Verdienstabrechnungen für die 11 Monate insgesamt ausgewiesene Verpflegungszuschuss beläuft sich insgesamt auf 7.191,-- €, mithin monatlich durchschnittlich auf ca. 654,-- €. Davon sind dem Beklagten - entsprechend dem übereinstimmenden Vorgehen der Parteien und des Amtsgerichts - 1/3, also (aufgerundet) 218,-- € zusätzlich als Einkommen zuzurechnen (vgl. auch Süddeutsche Leitlinien, Stand 1.7.2005, Nr. 1.4 Satz 3 in FamRS 2005, Heft 12).

Da es um Unterhalt für die Zeit ab Februar 2007 geht, kann dem Beklagten nicht die in dem noch für beide Parteien ergangenen Steuerbescheid vom 26.4.2006 für 2005 errechnete Steuererstattung von insgesamt 790,-- € als weiteres Einkommen zugerechnet werden. Der Beklagte hat hinsichtlich des Jahres 2006 eine Berechnung der Lohnsteuerhilfe Bayern vom 17.8.2007 vorgelegt, in der - ohne Berücksichtigung eines Sonderausgabenabzuges wegen Ehegattenunterhalt - eine voraussichtliche Steuererstattung von lediglich 104,20 € errechnet wird. Auch weil die Klägerin gegen diese Berechnung der vom Beklagten im Jahr 2007 zu erwartende Erstattung keine Einwendungen erhoben hat, setzt der Senat ein zusätzliche Einkommen, von (104,20 € : 12 = 8,68 €, aufgerundet auf) 9,-- € an. Von dem sich daraus ergebenden Gesamteinkommen von (1.197,-- € + 218,-- € + 9,-- € =) 1.424,-- € ist für Erwerbsaufwand eine Pauschale von 5 % (vgl. Süddeutsche Leitlinien zum 1.7.2005, Nr. 10.2.1.), also 71,-- € abzuziehen, so dass noch ein Resteinkommen von 1.353,-- € verbleibt.

Abzuziehen sind - mit dem Amtsgericht - auch im Rahmen der Prüfung der Leistungsunfähigkeit die unstreitigen Zahlungen des Beklagten auf die drei von den Parteien gemeinsamen aufgenommenen Darlehen in Höhe von insgesamt (gerundet) 655,-- €.

Wie das Amtsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass - entgegen der Argumentation der Klägerin - auch die Zahlungen des Beklagten auf das Darlehen mit der Nr. 20007080 in Höhe von 255,-- € monatlich zu berücksichtigen sind.

Die Bausparkasse ... hat in einem Schreiben vom 15.5.2007 betreffend den Bausparvertrag mit der Nr. 05096806J04 mitgeteilt, dass bei einem derzeitigen Sparguthaben des Vertrages von 7.769,31 € mit der Zuteilung des Bausparvertrages nach Einschätzung der Bausparkasse in drei Monaten gerechnet werden kann, wenn das Guthaben des Bausparvertrages bis zum 31.5.2007 mit einer Aufzahlung von 2.460,-- € auf die Hälfte der Bausparsumme aufgefüllt wird. Für diesen Fall würde der Zins- und Tilgungsbeitrag für das dann zuzuteilende Bauspardarlehen monatlich 122,71 € betragen.

Voraussetzung für eine entsprechende Verringerung der monatlichen Belastungen um ca. 132,-- € wäre danach gewesen, dass der Beklagte bis zum 31.5.2007 die verlangte Aufzahlung von 2.460,-- € erbracht hätte. Davon, dass er dies aus vorhandenem Vermögen oder aus seinem Einkommen hätte leisten können, kann angesichts der nach dem Sachstand erkennbaren finanziellen Verhältnisse des Beklagten nicht ausgegangen werden. Der Senat vermag auch eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit des Beklagten, sich die benötige Zahlung auf den Bausparvertrag durch ein weiteres Darlehen zu beschaffen, jedenfalls derzeit nicht zu bejahen. Hinzu kommt, dass nach den bisher vorgelegten Unterlagen, eine solche Aufzahlung bereits bis zum 31.5.2007 hätte erfolgen müssen, um u. U. eine Zuteilung des Bausparvertrages im September 2007 zu erreichen.

Offen bleiben kann im Rahmen dieser Entscheidung, ob der Beklagte nach den dann gegebenen Verhältnissen nach einer Scheidung zu einer Reduzierung seiner Belastungen durch Inanspruchnahme des Bauspardarlehens verpflichtet sein wird.

Damit stehen dem Beklagten monatlich noch Barmittel von 1.353,-- € - 655,-- € = 698,-- € zur Verfügung.

Das Amtsgericht hat dem Beklagten für die Nutzung des im Miteigentum der Parteien stehenden Hauses einen Wohnwert von 400,-- € monatlich als Einkommen zugerechnet. Dabei handelt es sich, soweit ersichtlich, um den objektiven Mietwert, d. h. um die im Falle einer Vermietung des Anwesens erzielbare Kaltmiete. Dabei ist unberücksichtigt geblieben, dass dem Nutzer einer Immobilie während der Trennung bis zum Zeitpunkt der Scheidung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich nicht der "volle Mietwert", sondern nur die Miete zugerechnet werden kann, die er für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung bezahlen müsste (vgl. etwa BGH, FamRZ 1989, 1160 und zuletzt BGH, FamRZ 2007, 879). Der Grund für diese nur eingeschränkte Berücksichtigung der selbst genutzten Wohnung liegt darin, dass es dem unterhaltsverpflichteten (und auch dem unterhaltsberechtigten) Ehegatten in der Trennungszeit in der Regel noch nicht möglich oder noch nicht zumutbar sein wird, das Objekt zu vermieten (oder auch zu veräußern) und damit den vollen Mietwert zu realisieren (vgl. etwa auch Süddeutsche Leitlinien zum 1.7.2005, Nr. 5, 3. Absatz).

Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit anhand eines dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehaltes ist weiter zu berücksichtigen, dass dieser Selbstbehalt zu einem Teil der Abdeckung des Wohnbedarfs dient und der übrige Teil zur Bestreitung der sonstigen Grundbedürfnisse in bar zur Verfügung stehen soll. Dies wird etwa auch dadurch deutlich, dass bei einer nicht vermeidbaren Überschreitung der in den jeweiligen Selbstbehaltsätzen enthaltenen Wohnkosten eine Erhöhung des Selbstbehaltes in Betracht kommt (vgl. etwa Süddeutsche Leitlinien zum 1.7.2005, Nr. 21.5.2), um dem Unterhaltsschuldner die im Selbstbehalt vorgesehenen Barmittel zur Bestreitung seiner sonstigen Bedürfnisse zu belassen.

Dieses Ziel kann im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit eines eine eigene Immobilie nutzenden Unterhaltspflichtigen, der noch nicht verpflichtet ist, durch Realisierung des objektiven Mietwertes der von ihm genutzten Immobilie zu Barmitteln zu kommen, aber nur so verwirklicht werden, dass der Mietwert nur - in Höhe des in dem jeweiligen Selbstbehalt enthaltenen Anteils für Kaltmiete angesetzt bzw., was rechnerisch auf dasselbe hinaus läuft, der Selbstbehalt um den darin enthaltenen Kaltmietanteil gekürzt wird (vgl. dazu etwa Riegner, FamRZ 2000, 265).

2. Gegenüber der Klägerin ist dem Beklagten bei der Prüfung des Ehegattenunterhalts auch schon während der Trennung (vgl. BGH, FamRZ 2006, 683) ein über dem notwendigen liegender Selbstbehalt zu belassen, den der Senat - in Übereinstimmung etwa mit der Düsseldorfer Tabelle zum 1.7.2007, Anm. B 4, und den Leitlinien anderer Oberlandesgerichte (vgl. dazu FamRZ 2007, 1361 ff.) - regelmäßig und auch im vorliegenden Fall mit 1.000,-- € ansetzt.

Den - von den in den Süddeutschen Leitlinien Nr. 21.2 und 21.3.1 ausgewiesenen Sätzen für Warmmiete zu unterscheiden - Anteil für Kaltmiete setzt der Senat im Rahmen des notwendigen Selbstbehaltes (von früher 890,-- € und ab 1.7.2007 900,-- €) mit 270,-- € und im Rahmen des angemessenen Selbstbehaltes (vgl. § 1603 Abs. 1 BGB und Süddeutsche Leitlinien zum 1.7.2005, Nr. 21.3.1) von 1.100,-- € mit 340,-- € an (vgl. dazu Riegner, FamRZ 2005, 1292, 1297). Bei dem zwischen dem notwendigen Selbstbehalt von jetzt 900,-- € und dem angemessenen Selbstbehalt von 1.100,-- € liegenden Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten von 1.000,-- € bemisst der Senat den Kaltmietanteil mit 305,-- €. Damit ermäßigt sich der Selbstbehalt des Beklagten auf (1.000,-- € - 305,-- € =) 695,-- €.

Damit wäre der Beklagte unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen gegenüber der Klägerin für den Ehegattenunterhalt noch mit (698,-- € - 695,-- € =) 3,-- € monatlich leistungsfähig.

Noch nicht berücksichtigt ist bisher allerdings die monatliche Zahlung von (knapp) 77,-- €, die der Beklagte unstreitig auf einen von den Parteien abgeschlossenen Bausparvertrag bei der Bausparkasse ... leistet, der offensichtlich im Zusammenhang mit der Finanzierung des Hauses der Parteien angespart wird und nach dem bereits erwähnten Schreiben der Bausparkasse vom 15.5.2007 bei weiteren Ansparleistungen nach der späteren Zuteilung geeignet sein wird, die monatlichen Darlehensbelastungen zu senken.

Wegen dieser Einbindung in die Finanzierung des gemeinschaftlichen Hauses und des Umstandes, dass der Beklagte mit der Zahlung auf den auf beide Parteien lautenden Bausparvertrag auch das Vermögen der Klägerin erhöht, hält es der Senat für gerechtfertigt, im Verhältnis zur Klägerin jedenfalls bis zu einer Scheidung auch diese Zahlung jedenfalls in einer Höhe zu berücksichtigen, die die bisher errechnete Leitungsfähigkeit von noch 3,-- € monatlich beseitigt.

Damit ist aber der Beklagte gegenüber der Klägerin nicht leistungsfähig.

Eine Leistungsfähigkeit für den Ehegattenunterhalt ergibt sich auch nicht unter dem von der Klägerin geltend gemachten Aspekt eines begrenzten Realsplittings. Bei den vorliegenden Verhältnissen kann sich das Einkommen des Beklagten auch unter Zugrundelegung des Abzuges eines - ja allenfalls äußerst geringen - Ehegattenunterhaltes von dem zu versteuernden Einkommen nicht in einer Weise erhöhen, dass über den maßgeblichen Selbstbehalt hinaus noch Mittel für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehen.

3. Was den vom Beklagten seiner noch minderjährigen Tochter ... gemäß §§ 1601 ff BGB geschuldeten Kindesunterhalt angeht, war von einer Leistungsfähigkeit für die Zeit von Februar mit Juni 2007 von monatlich 78,-- € und ab Juli 2007 von monatlich 68,-- € auszugehen.

Maßgeblich für diese - gegenüber dem Ehegattentrennungsunterhalt - andere Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist zum Einen, dass der dem Beklagten gegenüber seiner minderjährigen Tochter zustehende notwendige Selbstbehalt bis Juni 2007 890,-- € und ab Juli 2007 grundsätzlich 900,-- € beträgt. Bereinigt man diese Selbstbehaltsätze wiederum um den darin enthaltenen Anteil für Kaltmiete von 270,-- €, ergibt sich letztlich ein Selbstbehalt von 620,-- € für die Zeit bis Juni 2007 und von 630,-- € für die Zeit ab Juli 2007.

Zum Anderen kann der Beklagte sich gegenüber seiner Tochter, anders als gegenüber der Klägerin selbst, nicht auf die letztlich der Vermögensbildung beider Eltern dienende monatliche Zahlung von 77,-- € auf den Bausparvertrag berufen.

Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Bausparvertrag in die Gesamtfinanzierung des Hauses eingeplant ist, ist nicht substantiiert dargetan und auch nicht wahrscheinlich, dass es nicht möglich sein soll, die Ansparleistungen des Bausparvertrages vorübergehend auszusetzen. Dies ist im Verhältnis zu seiner Tochter unter Berücksichtigung des § 1603 Abs. 2 BGB vom Beklagten auch unter Berücksichtigung der Tatsache zu erwarten, dass sich dadurch eine Reduzierung der monatlichen Gesamtbelastung durch eine Ablösung eines der Kredite durch ein Bauspardarlehen zeitlich verzögern wird. Ob eine spätere Reduzierung der Belastungen der am 28.2.2008 volljährig werdenden Tochter ... überhaupt noch zu Gute kommt, ist auch deshalb unklar, weil nicht feststeht, was später mit dem Haus der Parteien geschieht. Denn spätestens ab der Rechtskraft des Scheidungsurteils wird sich der Beklagte auch im Rahmen der Leistungsfähigkeit den vollen Mietwert des Hauses anrechnen lassen müssen. Ob die Immobilie unter Berücksichtigung dann eventuell anfallenden Unterhaltsverpflichtungen noch gehalten werden kann, erscheint ungewiss.

Damit errechnet sich die Leistungsfähigkeit des Beklagten gegenüber seiner Tochter für die Zeit bis Juni 2007 mit 693,-- € (Einkommen vor Berücksichtigung der Ansparleistungen auf den Bausparvertrag) - 620,-- € (um den Kaltmietanteil ermäßigter Selbstbehalt) = 78,-- € und für die Zeit ab Juli 2007 unter Berücksichtigung eines höheren Selbstbehaltes von 630,-- € mit 68,-- €.

Es ist davon auszugehen, dass auch nach dem Abbruch ihrer Lehre im Juli 2007 und dem Besuch der Fachoberschule ab September 2007 noch bedürftig ist.

Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 27.9.2007 vorgetragen, dass die Aufgabe des Lehrverhältnisses und der Wechsel in die Schule erfolgt sei, nachdem sich darüber klar geworden sei, dass die angefangene Ausbildung weder ihrer Neigung noch ihrer Begabung entspreche. Auch der wegen ihrer psychischen Beschwerden behandelnde Psychologe habe einen Abbruch der Ausbildung vorgeschlagen.

Diesem Sachvortrag ist der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 15.10.2007 nicht mehr entgegengetreten, in diesem Schriftsatz ist vielmehr am Ende davon die Rede, dass ab 1.8.2007 ein Kindesunterhaltsbedarf von 288,-- € für die Tochter in die Berechnung einzustellen sei.

Bei dieser Sachlage sieht der Senat keine Veranlassung, noch auf die ursprüngliche Argumentation des Beklagten in der Berufungsbegründung vom 22.8.2007 einzugehen, dass nach der Aufgabe ihrer Lehre ihren Lebensunterhalt durch Aushilfsarbeiten selbst verdienen müsse.

Die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber ... belief sich daher für die Zeit von Februar mit September 2007 auf insgesamt (78,-- € x 5 -) 390,-- € + (68,-- € x 3 =)204,-- € = 594,-- €. Bezahlt hat der Beklagte nach den von ihm mit Schriftsatz vom 15.10.2007 vorgelegten Unterlagen in den Monaten April bis September (letzte Abbuchung 28.9.2007) 140,-- € x 6 = 840,-- €. Im Hinblick auf diese Zahlungen besteht für die Zeit einschließlich September 2007 kein Unterhaltsrückstand mehr.

Eine Berücksichtigung der Überzahlungen für die Zeit ab Oktober 2007 ist im Rahmen dieser Entscheidung nicht möglich, da mangels eines anderweitigen Sachvortrages davon auszugehen ist, dass die Unterhaltszahlungen für die Monate, in denen sie vom Konto des Beklagten abgebucht worden sind, sowie für Rückstände aus der Zeit ab Februar 2007, nicht aber für die Zukunft geleistet worden sind.

Der Beklagte war daher noch zu Unterhaltszahlungen an seine Tochter für die Zeit ab Oktober 2007 zu verurteilen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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