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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 07.07.2003
Aktenzeichen: 7 UF 954/03
Rechtsgebiete: HKiEntÜ
Vorschriften:
HKiEntÜ Art. 13 S. 1 b | |
HKiEntÜ Art. 13 S. 2 |
2. Zu möglichen Kriterien im Rahmen der Prüfung, ob ein sich der Rückgabe an den Antragsteller widersetzendes neunjähriges Kind eine Reife erreicht hat, die eine Beachtung seines Willens nach Art. 13 S. 2 HKiEntÜ angebracht erscheinen läßt.
7 UF 954/03
Nürnberg, den 07.07.2003
In der Familiensache
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluß:
Tenor:
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 5.3.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
1. die Vollstreckungsanordnung unter Nr. III des Tenors erst 4 Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung an den Antragsteller in Kraft tritt und
2. abweichend von Nr. V des Beschlusses die Antragsgegnerin die Kosten der Rückflüge für die Kinder (und ggf. die Antragsgegnerin selbst) von nach nicht trägt.
II. Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 4.500,-- Euro.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, der die 'US-amerikanische Staatsbürgerschaft hat, und die Antragsgegnerin, die deutsche Staatsbürgerin ist, haben am 9.6.1988 in Deutschland geheiratet. Dort wurden die beiden Kinder am 1994 und am 1997 geboren.
1998 übersiedelte die Familie nach im Staat in den USA. Dort lebte sie in einem Haus der Familie des Antragstellers. Der Antragsteller ging und geht einer Erwerbstätigkeit als Elektriker nach, die Antragsgegnerin versorgte zunächst im wesentlichen die Kinder und arbeitete später (zumindest teilweise) als Küchenhilfe. Jedenfalls seit dem Jahre 2001 kam es zu Problemen in der Ehe der Parteien, die im April 2001 auch zu einem Einschreiten der örtlichen Polizeibehörden gegen den Antragsteller wegen häuslicher Gewalt führten.
Im Herbst 2002 leitete der Antragsteller in ein Scheidungsverfahren ein. Bevor der Antragsgegnerin der Scheidungsantrag zugestellt werden konnte, verließ sie - ohne Wissen und ohne Einverständnis des Antragstellers - am 8.10.2002 zusammen mit beiden Kindern die USA und kehrte nach Deutschland zu ihren in lebenden Eltern zurück.
Der Antragsgegnerin erwirkte daraufhin einen Beschluss des "Larimer County Justice Center, District Court", also des für Larimer County zuständigen Gerichtes vom 10.12.2002, in dem dem Antragsteller vorläufig (vorbehaltlich einer späteren Entscheidung des Gerichtes) die volle elterliche Sorge über beide Kinder übertragen wurde.
Die Antragsgegnerin wohnt derzeit mit den beiden Kindern in einer 1-Zimmer-Wohnung in. Sie bezieht Sozialhilfe und Kindergeld. S besucht die 2. Klasse der Grundschule, den Kindergarten. Beide Kinder sprechen deutsch und englisch.
Mit einem am 26.12.2002 beim Amtsgericht H eingegangenen Telefaxschreiben vom selben Tag hat der Antragsteller die Rückführung der Kinder nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) verlangt.
Die Verbringung der Kinder nach Deutschland ohne sein Wissen sei als ein widerrechtliches Entfernen gemäss Art. 3 HKÜ zu werten, da damit sein ihm nach dem Recht des Staates zustehendes Mitsorgerecht für die Kinder verletzt worden sei.
Der Antragsteller hat beantragt:
die Rückführung beider Kinder nach dem Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 wie folgt:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die gemeinsamen ehelichen minderjährigen Kinder, geb. 1994, und, geb. 1997, in die USA, nach zurückzuführen
2. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin - wie angekündigt dies nicht tut, wird sie verpflichtet, die beiden genannten Kinder an den Vater bzw. eine von ihm bestimmte Person zur Rückführung nach USA, zu übergeben.
Die Antragsgegnerin oder jede andere Person, bei der sich die genannten Kinder aufhalten, ist verpflichtet, die genannten Kinder an den Antragsteller oder eine von ihm bestimmte Person herauszugeben.
3. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt, die genannten Kinder der Antragsgegnerin bzw. jeder anderen Person, bei der sie sich aufhalten, wegzunehmen und dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben.
4. Das Gericht ermächtigt den Gerichtsvollzieher, zur Durchsetzung dieser Anordnung Gewalt zu gebrauchen, insbesondere den Widerstand der Antragsgegnerin zu überwinden und die von ihr mitbewohnte Wohnung Straße zu durchsuchen und die Unterstützung der Polizei in Anspruch zu nehmen.
5. Die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung wird angeordnet.
6. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass sie bei Nichtauffinden der Kinder zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib der Kinder geladen oder vorgeführt und auch Zwangshaft bis zur Dauer von 6 Monaten angeordnet werden kann. Die Kosten fallen der Antragsgegnerin zur Last.
7. Die Kosten des Verfahrens und die Kosten der Rückführung (insbesondere Reisekosten, Kosten für das Auffinden der Kinder usw.) werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Die Antragsgegnerin hat
die Zurückweisung dieses Antrages beantragt
Sie hat geltend gemacht, dass sie mit dem Antragsteller bei der Übersiedlung in die USA 1989 vereinbart habe, dass die Familie, wenn dort finanzielle oder partnerschaftliche Probleme auftauchen sollten, wieder nach Deutschland zurückkehren werde. Nachdem es dann zu finanziellen Schwierigkeiten und Gewalttätigkeiten des Antragstellers ihr gegenüber gekommen sei, habe sie sich auf diese Abmachung berufen. Der Antragsteller habe sich aber daran nicht mehr halten wollen.
Wenn sie mit den Kindern in die USA zurückkehre, sei damit zu rechnen, dass sie auf der Grundlage des Beschlusses des Gerichtes in vom 10.10.2002 bzw. wegen einer Festnahme wegen Kindesentführung von den Kindern getrennt und von deren Erziehung dauerhaft ausgeschlossen werde. Da sie bisher die hauptsächliche Bezugsperson der Kinder gewesen sei und diese deshalb sehr auf sie fixiert seien, sei mit der Trennung die schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für die Kinder verbunden.
Bei einer Rückkehr müssten die Kinder von dem zu Gewalttätigkeiten und Alkoholproblemen neigenden Antragsteller betreut werden, der aufgrund seiner ganztägigen Berufstätigkeit für die Kinder tagsüber und teilweise auch am Wochenende nicht zur Verfügung stehe. Die Kinder würden daher durch die Rückführung auch in eine unzumutbare Lage gebracht.
Beide Kinder wollten nicht mehr in die USA zurückkehren, wobei insbesondere der Wille der fast 9-jährigen beachtlich sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die in erster Instanz für die Kinder bestellte Verfahrenspflegerin hat ausgeführt, dass die Kinder gemeinsam mit der Antragsgegnerin in die USA zurückkehren sollten, wobei allerdings abgeklärt sein müsse, dass die Antragsgegnerin dort nicht inhaftiert werde, damit sie sich weiter um die Kinder kümmern könne.
Das Amtsgericht hat eine Stellungnahme des Jugendamtes E vom 19.2.2003 (Bl. 78 bis 79 d. A.) erholt und am 26.2.2003 die Parteien und die Kinder und angehört. Wegen des Inhalts der Angaben wird auf das Protokoll vom 26.2.2003 und die Vermerke zu den Kindesanhörungen vom selben Tag Bezug genommen.
Am 5.3.2003 hat das Amtsgerichts folgenden Beschluss erlassen:
I. Die Herausgabe der gemeinschaftlichen Kinder geb. 1994, und geb. 1997, an den Antragsteller zum Zweck der sofortigen Rückführung der Kinder nach /USA wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin oder jede andere Person, bei der sich die Kinder aufhalten, ist verpflichtet, die Kinder an den Antragsteller oder eine von ihm bestimmte Person herauszugeben.
III. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt, die Kinder der Antragsgegnerin wegzunehmen und dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben.
Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabeanordnung Gewalt zu gebrauchen, insbesondere den Widerstand der Antragsgegnerin zu überwinden, ihre Wohnung zu durchsuchen und Unterstützung durch die Polizei in Anspruch zu nehmen.
IV. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass sie im Fall der Nichtauffindbarkeit der Kinder zwecks Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über deren Verbleib vorgeladen oder vorgeführt und auch Zwangshaft bis zur Dauer von 6 Monaten angeordnet werden kann. Die Kosten fallen der Antragsgegnerin zu Last.
V. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Rückführung (insbesondere Reisekosten, Kosten für das Auffinden der Kinder) werden der Antragsgegnerin auferlegt.
VI. Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entscheidung wird zurückgewiesen.
VII. Der Geschäftswert beträgt 4.500,-- EUR.
Wegen der Begründung des Beschlusses wird auf dessen weiteren Inhalt Bezug genommen.
Gegen den ihr am 7.3.2003 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit einem am 21.3.2003 eingegangenen Telefaxschreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt.
Mit dieser beruft sie sich erneut auf das Vorliegen der - einer Rückführungsanordnung entgegenstehenden - Voraussetzungen des Art. 13 Satz 1 b HKÜ.
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller in der Verhandlung vor dem Amtsgericht eine Zusage, dass die Kinder im Falle einer Rückkehr in die USA mit der Mutter bei dieser wohnen könnten, verweigert habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die Kinder im Fall der Einreise in die USA aufgrund der Beschlusses vom 10.10.2002 sofort von der Mutter getrennt würden.
Auch gebe es keinerlei Rechtssicherheit dafür, dass in den USA nicht wegen Kindesentführung Maßnahmen (Verhaftung, Ausweisung) gegen sie ergriffen würden, die zu einer Trennung von den Kindern führen würden.
Die Kinder selbst würden nicht in die Vereinigten Staaten zurückkehren wollen. Eine zwangsweise Rücksendung der Kinder in die USA und eine Trennung von der Mutter, die diese in letzter Zeit und auch während des Zusammenlebens der Parteien fast ausschließlich betreut habe, würde Störungen in der Persönlichkeitsentwicklung der Kinder verursachen und sei für diese mit der schwerwiegenden Gefahr eines seelischen Schadens verbunden.
Insoweit hat die Antragsgegnerin sich auf Atteste des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. vom 23.4.2003 berufen, in denen jeweils ausgeführt ist, dass der dringende Wunsch der Kinder, bei ihrer Mutter in Deutschland zu bleiben, aus ärztlicher Sicht unbedingt zu befürworten sei, da bei einem erneuten Wechsel der primären Bezugsperson und des sozialen Umfeldes Störungen in der Persönlichkeitsentwicklung der Kinder zu befürchten seien.
Sie hat im übrigen insoweit und auch für die Tatsache, dass die Weigerung der Kinder ihrem eigenen Willen entspreche, sowie dafür, dass insbesondere S mit ihren 9 Jahren schon eine geistige und sittliche Reife habe, die eine Berücksichtigung ihres geäußerten Willens geboten erscheinen lasse, Beweis durch Erholung eines fachpsychologischen Sachverständigengutachtens angeboten.
Die Antragsgegnerin macht weiter geltend, dass die Kinder im Hinblick auf die ganztägige und teilweise auch am Wochenende und in den von Juni bis Ende August andauernden Schulferien ausgeübte Berufstätigkeit des Antragstellers in den USA ohne ihre Betreuung in eine unzumutbare Lage kommen würden. Auch sei zu befürchten, dass die bisher nur ihr gegenüber in Gewalttätigkeiten zum Ausdruck gekommene Aggressivität des Antragstellers sich gegen die Kinder wenden werde, wenn sie nicht mehr als "Puffer" zur Verfügung stehe.
Im übrigen bestünden angesichts der politischen Unstimmigkeiten zwischen den USA und Deutschland ganz erhebliche Zweifel daran, dass in den USA gegenüber der Antragsgegnerin als deutscher Staatsangehöriger in Sachen der Kinder fair und am Wohl der Kinder orientiert entschieden werde.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vom 5.3.2003 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers nach dem HKÜ abzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16.4.2003 läßt er vortragen, die Antragsgegnerin brauche nicht zu befürchten, dass er ihr die Kinder wegnehmen werde, wenn diese mit den Kindern in die USA zurückkehre.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 15.5.2003 hat der Antragstellervertreter dann erklärt, dass er nicht bevollmächtigt sei, eine Erklärung abzugeben, dass der Antragsteller den Sorgerechtsbeschluss des amerikanischen Gerichtes bei einer Rückkehr der Antragsgegnerin mit den Kindern bis zur endgültigen Entscheidung nicht vollziehe.
Mit Schriftsatz vom 1.7.2003 hat der Antragstellervertreter ein Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers in an das Oberlandesgericht Nürnberg vom 18.6.2003 vorgelegt, in dem dieser u. a. folgendes erklärt hat:
Mrs. wird nicht inhaftiert werden oder von den Kindern getrennt werden, wenn sie in den USA ankommt ...
Es wurde besprochen, dass die Kinder in gleichem Maß bei Mrs. und Mr. leben können, wenn sie nach zurückkehren, und zwar solange, bis weitere Beschlüsse durch das Gericht in erlassen werden ...
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 3.7.2003 hat die Antragsgegnerin erklärt:
Wenn eine Entscheidung ergeht, durch die die Rückgabe der Kinder in die Vereinigten Staaten angeordnet wird, werde ich innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung an meine Bevollmächtigte mit den Kindern in die USA (Staat) fliegen.
Der Antragstellervertreter hat daraufhin erklärt:
Ich verzichte mit Rücksicht auf diese Erklärung der Antragsgegnerin für die ersten vier Wochen nach Zustellung einer Entscheidung, durch die die Rückgabe der Kinder in die USA angeordnet wird, auf deren Vollstreckung.
Mein Mandant ist bereit, den Flug der Antragsgegnerin und der Kinder in die USA zu bezahlen und die Tickets am Flughafen R zu hinterlegen.
Die Antragsgegnerin hat daraufhin erklärt:
Ich bin bereit, ab dem 5.8.2003 in die USA zu fliegen mit den Kindern, wenn mir der genaue Termin mindestens 14 Tage vorher mitgeteilt wird.
Der Senat hat die Antragsgegnerin (in der Sitzung vom 15.5.2003 und in der Sitzung vom 3.7.2003) sowie die beiden Kinder (in der Sitzung vom 15.5.2003) persönlich angehört.
Der Antragsgegner ist zu den beiden Verhandlungen nicht persönlich erschienen, hat aber mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18.6.2003 ein von ihm persönlich gefertigtes Schreiben vom 15.6.2003 vorgelegt, auf dessen Inhalt ebenso Bezug genommen wird, wie auf die sonstigen Erklärungen der Parteien in deren Schriftsätzen.
Der Senat hat weiter mit Beschluss vom 2.6.2003 eine gutachtliche Stellungnahme der Diplom-Psychologin H R angeordnet, die diese am 3.7.2003 in Anwesenheit der Antragsgegnerin, der Verfahrensbevollmächtigten der Parteien und der für die Kinder bestellten Verfahrenspflegerin vorgetragen hat.
II.
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist als sofortige Beschwerde gemäss § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 25.10.1980 i. V. mit § 22 FGG statthaft und zulässig.
In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg. Die im Tenor vorgenommenen Modifikationen hinsichtlich der Entscheidungen unter Nr. III und Nr. V der angefochtenen Entscheidung beruhen auf Zusagen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, die von den Anordnungen des Amtsgerichts abweichen.
1. Die unter Nr. I i.V. mit II des Tenors angeordnete Herausgabe der Kinder an den Antragsteller zum Zwecke der Rückführung nach ist auch unter Berücksichtigung des Vertrages der Beteiligten und der sonstigen Erkenntnisse im Beschwerdeverfahren aufgrund des HKÜ gerechtfertigt.
Der Antragsteller kann die Rückführung der Kinder in die USA gemäss Art. 12 Abs. 1 HKÜ verlangen, weil die Antragsgegnerin die Kinder widerrechtlich (Art. 3 HKÜ) nach Deutschland verbracht hat und keiner der Ausnahmetatbestände des Art. 13 HKÜ, die gegen eine Rückgabe sprechen könnten, gegeben ist.
1. 1. Das Verbringen der Kinder und nach Deutschland im Oktober 2002 war widerrechtlich gemäss Art. 3 HKÜ.
Nach dieser Vorschrift ist das Verbringen von Kindern widerrechtlich, wenn dadurch das bestehende Sorgerecht (auch Mitsorgerecht) des zurückbleibenden Elternteils verletzt wird und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens auch tatsächlich ausgeübt wurde.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil im Anschluss an die von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellten Ausführungen des Amtsgerichts davon auszugehen ist, dass dem Antragsteller nach dem Recht des Staates ein Mitsorgerecht hinsichtlich der Kinder zusteht, dieses vom Antragsteller unstreitig bis zum 7.10.2002 ausgeübt wurde und die Rückkehr der Kinder mit der Antragsgegnerin nach Deutschland ohne Einverständnis des Antragsgegners erfolgte.
1. 2. Das HKÜ, dem sowohl die Vereinigten Staaten als auch Deutschland beigetreten sind, ist gemäss Art. 4 HKÜ auf die beiden Kinder S und J anwendbar, weil diese vor der Verletzung des Mitsorgerechts des Antragstellers im Oktober 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den USA hatten. Sie hielten sich dort bereits seit 1998 zusammen mit ihren Eltern auf.
1.3. Da der Antrag auf Rückführung der Kinder am 26.12.2002 eingegangen und zu diesem Zeitpunkt seit der Rückkehr der Kinder nach Deutschland im Oktober 2002 weniger als ein Jahr vergangen ist, kann dem Rückgabeverlangen des Antragstellers nicht der Einwand des Art. 12 Abs. 2 HKÜ entgegengehalten werden, dass die Kinder sich zwischenzeitlich in Deutschland eingelebt haben.
1.4. Art. 13 HKÜ steht der Anordnung der Rückgabe der Kinder nicht entgegen.
Nach dieser Bestimmung ist das Gericht nicht zur Rückgabeanordnung verpflichtet, wenn die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt (hier die Antragsgegnerin), nachweist, dass die andere Person (hier der Antragsteller) dem Verbringen der Kinder zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat (Art. 13 Satz 1 a HKÜ) oder die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder dieses auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt (Art. 13 Satz 1 b HKÜ). Nach Art. 13 Satz 2 HKÜ kann das Gericht die Anordnung der Rückgabe des Kindes ferner ablehnen, wenn festgestellt wird, dass sich das Kind der Rückgabe widersetzt und dass es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen.
a) Von der Zustimmung oder Genehmigung der Rückkehr der Kinder nach Deutschland seitens des Antragstellers kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Eine solche behauptet die Antragsgegnerin selbst auch nicht ausdrücklich. Wie das Amtsgericht bereits zutreffend festgestellt hat, ist ihr Vortrag, man habe sich im Jahr 1998 nur unter der Bedingung, im Krisenfall wieder nach Deutschland zurückzukehren dazu entschlossen, in die USA auszuwandern, insoweit ohne Relevanz. Es steht vielmehr fest, dass das Verbringen der Kinder nach Deutschland ein eigenmächtiges Handeln der Antragsgegnerin war, mit dem der Antragsteller nicht einverstanden war und das er auch nachträglich nicht genehmigt hat.
b) Soweit die Antragsgegnerin sich auf Art. 13 Satz 1 b HKÜ beruft, hat sie das Vorliegen der dort genannten Versagensgründe nicht nachgewiesen.
Da Art. 13 Satz 1 b HKÜ dem Hauptziel dieses Übereinkommens, nämlich die Beteiligten von einer widerrechtlichen Entfernung der Kinder abzuhalten und eine Sorgerechtsentscheidung am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kinder sicherzustellen, entgegenwirkt, ist eine enge Auslegung der Ausnahmeregelung geboten. Insbesondere darf im Rahmen der Prüfung des Art. 13 Satz 1 b des Übereinkommens nicht eine Sorgerechtsentscheidung vorweggenommen werden, die gerade erst durch die Rückführung des Kindes nach Wiederherstellung der ursprünglichen tatsächlichen Verhältnisse ermöglicht werden soll. Wegen der gebotenen restriktiven Auslegung dieser Vorschrift können nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohles, die sich als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellen, einer Rückführung entgegenstehen (vgl. etwa BVerfG NJW 1999, 631, 632).
Die Antragstellerin hat sich insoweit insbesondere darauf berufen, dass eine - auch im Falle ihrer Rückkehr mit den Kindern nach drohende - Trennung der Kinder von ihr mit der schwerwiegenden Gefahr eines seelischen Schadens für die Kinder verbunden sei.
Weil der im Beschwerdeverfahren zu überprüfende Beschluss des Amtsgerichts nicht etwa die Rückführung der Kinder (in Begleitung der Mutter), sondern die Herausgabe der Kinder an den Antragsteller zum Zwecke der Rückführung angeordnet hat und im übrigen unter Nr. III des Tenors auch die zur Vollstreckung dieser Anordnung im Wege der gewaltsamen Wegnahme der Kinder erforderliche besondere Verfügung des Gerichtes (nach § 33 Abs. 2 FGG) enthält, waren die behaupteten Auswirkungen einer Trennung im Beschwerdeverfahren zu überprüfen, auch wenn die Antragsgegnerin für den Fall der Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Entscheidung ihre Bereitschaft erklärt hat, mit den Kindern nach zurückzukehren. Denn nach Auffassung des Senates war es seine Aufgabe, die Vereinbarkeit der vom Amtsgericht tatsächlich getroffenen Anordnungen mit Art. 13 HKÜ zu überprüfen; die Möglichkeit, sich dieser Prüfung mit der Begründung zu entziehen, im Hinblick auf die erklärte Bereitschaft der Antragsgegnerin zur Rückkehr in die USA sei eine Trennung nicht zu erwarten oder jedenfalls nicht bewiesen, hat der Senat nicht für gegeben gehalten.
Mit den von ihr vorgelegten, beantragten und auch erholten Beweismitteln hat die Antragsgegnerin die schwerwiegende Gefahr eines seelischen Schadens für die Kinder selbst für den schlimmsten denkbaren Fall einer Trennung von der Mutter durch eine gewaltsame Durchsetzung der Herausgabeanordnung nicht bewiesen. Die auf Antrag der Antragsgegnerin vom Senat eingeschaltete Sachverständige, die Diplom-Psychologin, hat in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Senat die Auffassung vertreten, dass ein solches Geschehen für die Kinder insbesondere im Hinblick auf zu erwartende Schuldgefühle gegenüber der aus der Sicht der Kinder "im Stich gelassenen" Mutter schwerer zu bewältigen wäre, als eine Trennung (bis zur abschließenden Entscheidung durch das amerikanische Gericht) nach einer Rückkehr mit der Mutter nach. Letztlich könne jedoch auch in diesem Fall damit gerechnet werden, dass die Situation für die Kinder, bei entsprechendem Engagement des Vaters, zu bewältigen sei. Relevant für diese Einschätzung sei insbesondere, dass bei den Kindern "Schutzfaktoren" gegeben seien, die ihnen bei der Verarbeitung eines entsprechenden Geschehens zugute kommen würden. Beide Kinder hätten in der Vergangenheit eine gute Anpassungsfähigkeit an neue Gegebenenheiten bewiesen. Insbesondere bei sei eine überdurchschnittliche Fähigkeit zur Bewältigung von Stress festzustellen. Die Kinder würden in ein vertrautes Umfeld zurückkommen, das ihnen innerlich noch sehr präsent sei und in dem sie an zahlreiche soziale Kontakte (Familie, Schule, Hort, Freunde) anknüpfen könnten. Schließlich hätten die Kinder beide eine gute emotionale Beziehung zum Vater, die in der Umstellungssituation unterstützend wirke.
Aus der Stellungnahme der Sachverständigen, kann zusammenfassend entnommen werden, dass nach Auffassung des Sachverständigen im Fall einer Trennung von der Mutter zwar mit "normalen" Reaktionen auf die Trennung von der gegenwärtigen Hauptbezugsperson, wie etwa Weinen, Trauer, bei auch Einnässen, und im Fall der Herausgabe der Kinder an den Vater in Deutschland darüberhinaus mit den bereits angesprochenen Schuldgefühlen der Kinder gegenüber der Mutter gerechnet werden müsse, dass die erhobenen Befunde aber die Gefahr eines seelischen Schadens bei den Kindern als Folge einer - wie auch immer gearteten - Rückgabe eher unwahrscheinlich erscheinen lassen. Der Senat sieht keinen Grund, die Befunde und die daraus überzeugend gezogenen Schlussfolgerungen der nicht nur in allgemeinen Sorgerechtsverfahren, sondern auch in Verfahren nach dem HKÜ erfahrenen Sachverständigen in Frage zu stellen.
Dazu geben auch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Atteste des Allgemeinarztes Dr. vom 23.4.2003 keinen Anlass, zumal in diesen nur ganz pauschal ohne nähere Begründung die Gefahr einer Entwicklungsstörung im Fall einer Rückkehr der Kinder in die USA angesprochen wird.
Da die durchgeführte Beweisaufnahme eher gegen als für das Vorliegen der schwerwiegenden Gefahr eines seelischen Schadens spricht, kann nicht vom Nachweis des entsprechenden Ausnahmetatbestandes durch die Antragsgegnerin ausgegangen werden.
Die Antragsgegnerin hat es im übrigen in der Hand, eventuelle seelische Belastungen der Kinder dadurch zu verhindern oder jedenfalls gering zu halten, dass sie entsprechend ihrer Zusage mit den Kindern nach zurückkehrt.
Die Antragsgegnerin hat auch nicht bewiesen, dass die Rückgabe an den Vater für die Kinder mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen Schadens verbunden ist.
Zwar steht aufgrund des insoweit übereinstimmenden Sachvortrages der Parteien fest, dass es zwischen ihnen zu - auch gewalttätigen - Auseinandersetzungen gekommen ist. Genauso unstreitig ist aber, dass es in der Vergangenheit zu Gewalttätigkeiten des Antragstellers gegenüber den Kindern nicht gekommen ist; insbesondere hat auch keines der Kinder bei seiner Anhörung entsprechendes berichtet. Irgendwelche ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in der Zukunft - abweichend von seinem bisherigen Verhalten - gegenüber seinen Kindern gewalttätig werden könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere spricht kaum etwas für die Argumentation der Antragsgegnerin, mit ihrem Ausscheiden aus dem Familienverband sei der die Aggressivität des Antragstellers bindende "Puffer" entfallen, so dass die Gefahr bestehe, dass sich die Aggressivität des Antragstellers nunmehr gegen die Kinder richten würde. Die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien dürften vielmehr auf die - auch von der Sachverständigen von der Antragsgegnerin in Erfahrung gebrachten - beiderseitigen Alkoholprobleme zurückzuführen sein.
Die Antragsgegnerin hat auch nicht bewiesen, dass die Kinder im Fall einer Rückgabe an den Vater in sonstiger Weise "in eine unzumutbare Lage" kommen.
Der von der Antragsgegnerin insoweit angeführte Umstand, dass der Antragsteller während seiner Berufstätigkeit an einer persönlichen Betreuung der Kinder gehindert sei, würde insoweit nicht ausreichen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Möglichkeit einer Versorgung der Kinder während der Arbeitszeit im Kindergarten, Hort, in der Schule oder aber durch die Eltern des Antragstellers aufgrund der Verhältnisse in der Vergangenheit wahrscheinlich ist. Die Möglichkeit einer solchen Versorgung ist jedenfalls nicht widerlegt.
c) Die Anordnung der Rückgabe der Kinder ist auch nicht nach Art. 13 Satz 2 HKÜ abzulehnen.
Insoweit ist zunächst zwar festzustellen, dass sich die am 1994 geborene und damit jetzt 9-jährige S sowohl bei ihrer Anhörung vor dem Senat am 15.5.2003 als auch gegenüber der Sachverständigen gegen eine Rückkehr zum Vater ohne die Mutter ausgesprochen hat. Sie, wie auch ihre Schwester, wollten in Deutschland bleiben.
Die Voraussetzungen des Art. 13 Satz 2 HKÜ für eine Ablehnung der Rückgabe 9 im Hinblick auf diese Willensäußerungen liegen schon deshalb nicht vor, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass bereits eine Reife erreicht hat, die es angebracht erscheinen lässt, ihre Meinung - in entscheidungserheblicher Weise - zu berücksichtigen.
Wie die Sachverständige bei ihren Ausführungen vor dem Senat aufgrund der von ihr erhobenen Befunde erläutert hat, ist zwar einerseits überdurchschnittlich intelligent; andererseits, so die Sachverständige, sei aber auch überdurchschnittlich angepasst und "erwachsenenabhängig". Es seien noch keine Autonomiebestrebungen in dem Sinn erkennbar, dass sie sich gegen die Meinung der erwachsenen Bezugsperson auch unter dem Risiko eines Konflikts mit dieser stellen würde. Diese Einschätzung der Sachverständigen beruht offensichtlich auch darauf, dass ihr gegenüber den Wunsch, in Deutschland zu bleiben, vorwiegend mit negativen Äußerungen über den Vater begründet hat, die nach den Feststellungen der Sachverständigen mit den festgestellten Beziehungen und Bindungen des Kindes zum Vater nicht in Einklang zu bringen und offenbar auf die Beeinflussung Erwachsener - also insbesondere der Antragsgegnerin - zurückzuführen sind. Die Willensäußerungen des Kindes könnten daher nicht als Ausdruck eines autonomen Willens gewertet werden.
Motiviert seien sie zu einem wesentlichen Teil durch den Loyalitätskonflikt nach der elterlichen Trennung sowie das Bedürfnis, die Mutter zu stützen und sich mit dieser gegen den Vater zu solidarisieren. Nach ihren Feststellungen, so die Sachverständige weiter, sei nicht davon auszugehen, dass von den Kindern miterlebte häusliche Gewalt zwischen den Eltern zur Entwicklung von Ängsten gegenüber dem Vater geführt hätten.
Die Sachverständige kommt insgesamt zu der Einschätzung, dass die Entscheidungsfähigkeit hinsichtlich einer Rückkehr zum Vater als - für ihr Alter - eher unterdurchschnittlich zu bewerten ist und das Kind noch keine geistige Reife erreicht hat, die es angebracht erscheinen läßt, ihre Ablehnung einer Rückkehr zum Vater ohne die Mutter zu berücksichtigen.
Aufgrund der wiedergegebenen Befunde und der daraus nachvollziehbar abgeleiteten Schlüsse der Sachverständigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Kindeswillens nach Art. 13 Satz 2 HKÜ gegeben sind.
Für dieses Ergebnis sprechen auch die Erkenntnisse, die der Senat selbst bei der Anhörung gewonnen hat: Nach dem Eindruck des Senates waren die Äußerungen, weiter in Deutschland bleiben zu wollen, maßgeblich durch die von ihr nur hier gesehene Möglichkeit bestimmt, weiter bei den "Funkenmariechen" zu tanzen, und im übrigen durch Äußerlichkeiten wie die kürzere Schulzeit, die Möglichkeit von Fahrradausflügen und des Fütterns von Enten in Deutschland bestimmt. Eine so motivierte Weigerung, mit dem Vater mitzugehen, kann aber bei einem 9-jährigen Kind keine ausschlaggebende Bedeutung nach Art. 13 Satz 2 HKÜ haben.
Soweit die jetzt 6-jährige sich (etwa auch gegenüber dem Senat) gegen eine Rückkehr zum Vater ausgesprochen hat, kann dem schon deshalb keine Bedeutung zukommen, weil das Kind noch zu jung ist, um mit seiner Meinung im Rahmen des Art. 13 Satz 2 HKÜ berücksichtigt zu werden.
2. Bei der unter Nr. III des Tenors getroffenen Anordnung des Amtsgerichts handelt es sich um die Anordnung einer Vollstreckungsmaßnahme, die ihre Grundlage in § 33 Abs. 2 Satz 1 und 3 FGG sowie in Nr. 213 a GVGA hat. Nach den Ausführungen zu 1. 4. b) wäre selbst bei Durchführung der angeordneten Vollstreckung die schwerwiegende Gefahr eines seelischen Schadens für die Kinder nicht gegeben oder gar erwiesen, so dass auch Art. 13 Satz 1 b HKÜ der getroffenen Anordnung nicht entgegensteht. Im Hinblick auf die Zusage des Antragstellers, für den Zeitraum von 4 Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung auf deren Vollstreckung zu verzichten, war ein Inkrafttreten der Vollstreckungsanordnung erst zu diesem Zeitpunkt anzuordnen.
3. Der Hinweis unter Nr. V des Tenors des Amtsgerichts hat seine Grundlage in § 33 Abs. 1 Satz 2, 3 und Abs. 2 Satz 5 und 6 FGG. Es bestand daher kein Anlass, die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit abzuändern.
4. Die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz war im Hinblick auf die Zusage des Antragstellers, die Flugkosten für die Kinder und (eventuell) die Antragsgegnerin zu tragen, abzuändern.
Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Sorgerechtsübereinkommens i. V. mit § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Bei der Festsetzung des Geschäftswertes ist der Senat, wie bereits das Amtsgericht, im Hinblick auf die Bedeutung und den Umfang des Verfahrens über den Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO von 3.000,-- Euro hinausgegangen.
Ende der Entscheidung
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