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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 19.01.2001
Aktenzeichen: 7 WF 136/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1615 l
BGB § 1607
BGB § 1601
Hat eine Kindsmutter gegen den Vater des Kindes wegen dessen Leistungsunfähigkeit keinen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB, läßt sich aus §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1607, 1601 BGB ein Ersatzanspruch der Mutter nur gegen ihre, nicht aber gegen die Eltern des Vaters herleiten.
7 WF 136/01 107 F 2930/00 AG Nürnberg wi

Nürnberg, den 19.1.2001

In der Familiensache

wegen Unterhalts,

hier: Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe;

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden Beschluß:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 21.11.2000 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist die Mutter des am 18.10.1999 geborenen Kindes J E R.

Mit Urkunde vom 08.08.2000 hat der mit der Antragstellerin nicht verheiratete, in wohnhafte N M M. gegenüber dem Jugendamt der Stadt N die Vaterschaft für das Kind anerkannt. Die Antragsgegnerin ist die Mutter des N M M.

Mit Schriftsatz vom 25.09.2000 hat die Antragstellerin die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der sie, die Antragsgegnerin auf Zahlung eines auf § 1615 l i. V. m. §§ 1607, 1601 BGB gestützten Unterhaltes für sich selbst in Höhe von monatlich 1.300,-- DM seit September 1999 in Anspruch nehmen will.

Mit Beschluß vom 21.11.2000 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg diesen Antrag auf Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 27.12.2000, mit der sie weiter geltend macht, daß, da der Kindsvater nicht leistungsfähig sei, gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 1607 Abs. 1 BGB ein Ersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin bestehe.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die (gemäß § 127 Abs. 2 ZPO) zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Amtsgericht eine Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage (§ 114 ZPO) zu Recht mit der Begründung verneint hat, daß das anzuwendende deutsche Recht einen Anspruch der nichtehelichen Mutter auf Unterhalt für sich gegen die Mutter des nichtehelichen Vaters nicht vorsehe.

§ 1615 l BGB Gibt der nichtehelichen Mutter primär einen Anspruch gegen den Vater ihres Kindes.

Für den Fall daß dieser, wie möglicherweise hier, nicht leistungsfähig ist, läßt sich daraus, daß § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten und damit auch § 1607 BGB, für entsprechend anwendbar erklärt, entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht eine Ersatzhaftung der Eltern des Vaters, sondern vielmehr lediglich ein Ersatzanspruch der Antragstellerin gegen ihre eigenen Eltern herleiten. Nur diese sind nämlich i. S. des § 1601 BGB mit ihr verwandt und daher grundsätzlich unterhaltspflichtig.

Etwas anderes läßt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin zur Begründung ihrer Auffassung angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 12.08.1998, Az. 12 WF 989/98, teilweise abgedruckt in FamRZ 1999, 1166, entnehmen. Auch wenn dies in den Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts München sowie in der Kommentierung der einschlägigen Frage durch Diederichsen in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl., § 1607 RdNr. 3 und 1615 1, RdNr. 13, nicht ausdrücklich ausgeführt wird, kann sich die jeweils bejahte Haftung der Eltern nur auf die nach § 1601 BGB grundsätzlich unterhaltspflichtigen Eltern der Mutter beziehen (vgl. auch die Anmerkung von Finger zur Entscheidung des OLG München in FamRZ 99, 1298, 1299, nach der es um die Haftung des Vaters der nichtehelichen Mutter ging).

Da damit eine Haftung der Antragsgegnerin für den geltend gemachten Unterhalt nicht in Betracht kommt, war die Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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