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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 24.06.2004
Aktenzeichen: 7 WF 1719/04
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 2 S. 2 | |
RPflG § 11 Abs. 2 |
7 WF 1719/04
Nürnberg, den 24.6.2004
In der Familiensache
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluß:
Tenor:
I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 12.5.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 23.4.2004 (Az.: 106 F 3195/03) wird als unzulässig verworfen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 286,12 EURO festgesetzt.
Gründe:
I.
Zwischen den Parteien war unter dem Aktenzeichen 106 F 3195/03 ein Verfahren auf Abänderung eines Unterhaltstitels anhängig. Das Verfahren wurde im Termin vom 14.4.2004 durch einen Vergleich abgeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 9.12.2003 haben die früheren Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten gemäss § 19 BRAGO beantragt, Kosten in Höhe von 286,12 Euro gegen den Beklagten festzusetzen. Dieser Antrag wurde dem Beklagten am 20.12.2003 zur etwaigen Stellungnahme binnen zwei Wochen zugestellt. Der Beklagte hat auf diesen Antrag nicht reagiert. Mit Beschluss vom 23.4.2004 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg darauf die von dem Beklagten an seine frühere Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt von H & Partner zu erstattenden Kosten auf 286,12 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 27.4.2004 zugestellt.
Mit Schreiben vom 12.5.2004, bei Gericht eingegangen am 12.5.2004, hat der Beklagte gegen diesen Beschluss Einspruch eingelegt.
Mit Beschluss vom 7.5.2004 hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten am Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben des Einzelrichters vom 24.5.2004 wurde dem Beklagten Gelegenheit gegeben, das Rechtsmittel zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen, weil es wegen Verfristung unzulässig ist. Auch auf dieses Schreiben hat der Beklagte nicht reagiert.
II.
Das Rechtsmittel des Beklagten vom 12.5.2004 ist als sofortige Beschwerde statthaft (§ 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO i. V. m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg hat den Rechtsbehelf des Beklagten zu Recht trotz der Verfristung als sofortige Beschwerde behandelt und nicht als eine Erinnerung, die im Falle einer Nichtabhilfe dem zuständigen Richter beim Amtsgericht vorzulegen wäre.
Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG findet die Erinnerung gegen Entscheidungen des Rechtspflegers statt, wenn gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht erreicht ist. Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass auch dann ein Fall des § 11 Abs. 2 RPflG vorliege, wenn ein konkretes Rechtsmittel unzulässig sei", beipsielsweise wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist (Hartmann, Kostengesetze, 33. Auflage, § 19 BRAGO, RdNr. 84/85; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Auflage, § 104 ZPO, RdNr. 43/44). Eine derartige Auslegung ist jedoch mit dem Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG nicht vereinbar. § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG stellt eine verfassungsrechtlich gebotene Spezialregelung dar, da die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert, dass jeder, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt fühlt, eine richterliche Überprüfung herbeiführen kann (vgl. BVerfG, FamRZ 2001, 828). Aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt daher zwingend, dass gegenüber jeder Entscheidung des Rechtspflegers eine Möglichkeit der richterlichen" Überprüfung gegeben sein muss. Es ist jedoch weder von der Verfassung her geboten noch sachlich gerechtfertigt, gegenüber einer Entscheidung eines Rechtspflegers einen (zusätzlichen) Rechtsbehelf zu ermöglichen, wenn der Betroffene gegen die Entscheidung kein zulässiges Rechtsmittel eingelegt hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Eine Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG ist daher nur dann statthaft, wenn der Betroffene keine Möglichkeit hatte, ein zulässiges Rechtsmittel einzulegen (so auch deutlich Meyer-Stolte, RPflG, 6. Auflage, § 11 RdNr. 47; im Ergebnis wohl ebenso Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 104 Rdnr. 22; MünchKomm ZPO-Belz, 2. Aufl., § 104 Rdnr. 101; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 104 Rdnr. 15). Nachdem im vorliegenden Fall der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO erreicht ist, wäre es dem Beklagten möglich gewesen, eine zulässige sofortige Beschwerde einzulegen.
Im vorliegenden Fall ist die sofortige Beschwerde jedoch unzulässig, da sie nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen, die am 11.4.2004 abgelaufen ist, eingelegt worden ist (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 ZPO).
Ende der Entscheidung
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