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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: 7 WF 240/07
Rechtsgebiete: ZPO, FGG


Vorschriften:

ZPO § 141
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2
FGG § 33
In einem selbständigen Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gilt § 141 ZPO nicht; das persönliche Erscheinen eines Beteiligten kann allenfalls nach § 33 FGG erzwungen werden.
7 WF 240/07

Nürnberg, den 28.3.2007

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 7.2.2007 aufgehoben.

2. Der Gegenstandswert wird auf 200,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Im gegenständlichen Verfahren begehrt der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Einräumung eines wöchentlichen Umgangsrechtes mit der gemeinsamen Tochter ..., geboren am 23.8.2005, sowie einen monatlichen Umgang mit den in der Hausgemeinschaft mit der Antragsgegnerin lebenden Kindern ..., geboren am 8.10.2002, und ... geboren am 13. März 2000. Nachdem die Antragsgegnerin im Termin wegen einstweiliger Anordnung zur Anhörung am 7.2.2007 nicht erschienen ist, verhängte das Familiengericht Nürnberg gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 €, ersatzweise Ordnungshaft für die Dauer von vier Tagen und entschied im Übrigen unter dem 13.02.2007 über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Gegen die Entscheidung auf Verhängung eines Ordnungsmittels wendet sich die Antragsgegnerin mit Ihrer Beschwerde vom 8.2.2 007.

II.

Bei der Entscheidung des Familiengerichts, mit der es gegen die Antragsgegnerin wegen deren Nichterscheinen Ordnungsmittel verhängt hat, handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von § 19 FGG, da das Amtsgericht über den Antrag des Antragstellers, ihm Umgang mit der gemeinsamen Tochter und den daneben im Haushalt wohnenden Kindern einzuräumen, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat (§ 621 Abs. 1 Nr. 2, § 621 auch Abs. 1 ZPO). Die somit nach § 19 FGG statthafte unbefristete Beschwerde ist zulässig. Sie erweist sich auch als begründet.

Das Verfahren betrifft die Regelung des Umgangs des Antragstellers mit der gemeinsamen Tochter und den mit im Haushalt lebenden Kindern nach § 1684 BGB. Auch wenn in einem derartigen Verfahren die Vorschriften des FGG anzuwenden sind, kann das persönliche Erscheinen der Beteiligten angeordnet werden. Das tatsächliche Erscheinen kann aber allenfalls nach § 33 FGG durch Zwangsgeld erzwungen, nicht jedoch das Nichterscheinen mit Ordnungsmitteln sanktioniert werden (vgl. Bumiller/Winkler, Kommentar zum FGG, 8.Auflage, Rn. 7 zu § 33 FGG).

Das Zwangsgeld nach § 33 FGG ist allerdings ein Beugemittel, welches das Familiengericht lediglich dazu hätte einsetzen können, das Erscheinen der Antragsgegnerin zu einem weiteren Termin herbeizuführen. Tatsächlich hat das Erstgericht gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld und damit ein Sanktionsmittel verhängt und im Übrigen in der Sache entschieden. Die Verhängung von Ordnungsgeld wäre allenfalls auf der Grundlage von § 141 ZPO denkbar. Diese Vorschrift ist jedoch direkt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht anwendbar, eine analoge Anwendung kommt zumindest in den Verfahren, in denen das Familiengericht von Amts wegen zu entscheiden hat, nicht in Betracht (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1987, 392 f.; OLG Hamburg, MDR 1997, 596; Zöller/Philippi, Kommentar zur ZPO, 26. Auflage, Rn. 1 zu § 613 ZPO).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die erfolgreiche Beschwerde gebührenfrei ist (§ 131 Abs. 1 S. 2 KostO) und eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten nach § 13 FGG nicht angezeigt ist.

Ende der Entscheidung

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