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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: 7 WF 459/08
Rechtsgebiete: GewSchG, FGG, RVG, GKG


Vorschriften:

GewSchG § 2
FGG § 64 b Abs. 3
RVG § 24 S. 2
RVG § 24 S. 3
GKG § 53 Abs. 2 S. 2
Der Geschäftswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes, das die Benutzung der Wohnung betrifft (§ 64 b Abs. 3 FGG, § 2 GewSchG), beträgt 2.000,- € (analog § 24 S. 3, S. 2 RVG, § 53 Abs. 2 S. 2 GKG; a. M. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.1.2008, Az. 10 WF 7/08).
7 WF 459/08

Nürnberg, den 30.4.2008

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, Rechtsanwalt ..., wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 13. Februar 2008 in Nummer 6 abgeändert.

2. Der Geschäftswert für die einstweilige Anordnung wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2008 ordnete das Amtsgericht Nürnberg auf entsprechenden Antrag hin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß §§ 1, 2 GewSchG befristet an, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die Ehewohnung zu überlassen hat. Außerdem wurde es dem Antragsgegner untersagt, das Anwesen zu betreten, sich dort im Umkreis von 50 Metern aufzuhalten sowie Kontakt zur Antragstellerin aufzunehmen bzw. solchen durch Dritte zu veranlassen.

In Nummer 6 des Beschlusses wurde der Geschäftswert für die einstweilige Anordnung auf 1.700 Euro festgesetzt, wobei 1.200 Euro (= 3 x 400 Euro) für die Wohnungszuweisung und 500 Euro für die übrigen Anordnungen angesetzt wurden.

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2208, der am gleichen Tag vorab als Telefax beim Amtsgericht Nürnberg eingegangen ist, legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin im eigenen Namen gegen die Festsetzung des Geschäftswertes Beschwerde ein und beantragte den Geschäftswert auf insgesamt 4.000 Euro festzusetzen, nämlich 2.000 Euro für die Wohnungszuweisung, 3mal 500 Euro für die Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG sowie 500 Euro für die beantragte Übertragung der elterlichen Sorge.

Der Antragsgegner hatte Gelegenheit sich zur Beschwerde zu äußern, er machte hiervon jedoch keinen Gebrauch.

II.

Die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 32 Abs. 2 RVG, § 31 Abs. 3 KostO). In der Sache hat sie in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Da die Kostenordnung für das einstweilige Anordnungsverfahren in Gewaltschutzsachen gemäß § 64b Abs. 3 FGG keine Regelung zum Geschäftswert enthält, bestimmt sich dieser auch für die Gerichtsgebühren nach § 24 S. 3, 1 und 2 RVG. Danach gilt für den Geschäftswert hinsichtlich der Zuweisung der Wohnung aufgrund der Verweisungen in § 24 S. 3 und S. 2 RVG die im Gerichtskostengesetz für das Verfahren nach § 620 Nr. 7 und 9 ZPO in § 53 Abs. 2 S. 2 GKG enthaltene Regelung entsprechend. In der genannten Bestimmung des Gerichtskostengesetz ist für das einstweilige Anordnungsverfahren hinsichtlich der Regelung der Benutzung der Wohnung ein fester Wert in Höhe von 2.000 Euro genannt, sodass auch für die einstweilige Wohnungszuweisung im isolierten Gewaltschutzverfahren von einem Geschäftswert in dieser Höhe auszugehen ist (ebenso OLG Dresden FamRZ 2006, 803; OLG Koblenz FamRZ 2005, 1849; Riedel/Sußbauer-Keller, RVG, 9. Aufl., § 25 Rn 9; a.M. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Januar 2008, Az. 10 WF 7/08). Im Hinblick auf den Wortlaut des § 24 S. 3 und S. 2 RVG, der § 53 Abs. 2 S. 2 GKG für entsprechend anwendbar erklärt, sieht der Senat auch im Hinblick darauf, dass die einstweilige Anordnung im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens grundsätzlich zeitlich zu begrenzen ist, keine Möglichkeit, den Geschäftswert nur auf die Hälfte des in § 53 Abs. 2 S. 2 GKG genannten Betrages herabzusetzen. Bei dem in § 53 Abs. 2 S. 2 GKG genannten Wert handelt es sich um einen Festbetrag, der zur Vereinfachung der Streitwerte eingeführt wurden, und nicht um einen Regel-, Höchst- oder Mindestwert, der eine Abweichung zulässt (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 53 GKG Rn 21).

Zu dem Geschäftswert für die Wohnungszuweisung ist der für die übrigen Anordnungen nach § 1 GewSchG hinzuzurechnen, da es sich insoweit um einen selbständigen Streitgegenstand handelt (OLG Nürnberg aaO; OLG Dresden aaO). Der Geschäftswert für diese Maßnahmen beträgt entsprechend § 24 S. 3 und S. 1 RVG 500 Euro. Zwar hat die Antragstellerin insoweit mehrere Maßnahmen beantragt, dies rechtfertigt im vorliegenden Fall, in dem lediglich die Anordnung der üblichen Maßnahmen begehrt wird, jedoch nicht die Festsetzung eines höheren Wertes.

Da die beantragte einstweilige Regelung zur elterlichen Sorge, wie das Amtsgericht in Nummer 7 des Beschlusses vom 13. Februar 2008 klarstellt, in einem gesonderten Verfahren behandelt wird, war eine weitere Erhöhung des Geschäftswertes für das vorliegenden Verfahren nicht vorzunehmen.

Es errechnet sich somit ein Geschäftswert von 2.500 Euro (= 2.000 Euro + 500 Euro). Da der Beschwerdeführer die Festsetzung eines höheren Geschäftswertes begehrt, ist die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.

Die Zulassung der weiteren Beschwerde ist nicht möglich, da im vorliegenden Fall zur Entscheidung über die Beschwerde das Oberlandesgericht und nicht das Landgericht berufen ist (§ 31 Abs. 3 S. 5, § 14 Abs. 5 KostO).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 31 Abs. 5 KostO).

Ende der Entscheidung

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