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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 10.03.2003
Aktenzeichen: 7 WF 666/03
Rechtsgebiete: BRAGO, GVG


Vorschriften:

BRAGO § 9
GVG § 12
Der für Gerichts- und (Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Streitwert richtet sich auch dann nach dem in der Klageschrift enthaltenen Antrag, wenn dieser nicht zugestellt, sondern das Verfahren in einem Termin zur Erörterung des mit der Klage gestellten Antrags auf Prozeßkostenhilfe durch Vergleich erledigt wird.
7 WF 666/03

Nürnberg, den 10.03.2003

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch den unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a.d. Aisch vom 3.2.2003 abgeändert.

II. Der Streitwert für das Verfahren und den im Termin vom 28.1.2003 abgeschlossenen Vergleich wird auf 4.389,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit einem am 11.10.2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 10.10.2002 hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, zu ihren Händen für die Kinder und ab 1.11.2002 monatlich über den nach dem Unterhaltsvorschussgesetz jeweils gezahlten Betrag von 151,-- Euro hinaus je weitere 77,-- Euro sowie für alle drei Kinder zusammen einen Unterhaltsrückstand von 1.617,-- Euro zu bezahlen.

Mit Schriftsatz vom 10.10.2002, ebenfalls eingegangen am Tag darauf, hat die Klägerin die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die genannte Klage beantragt.

Das Amtsgericht hat die - nicht von der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abhängig gemachte - Klage nicht sofort zugestellt, sondern zunächst einen Termin zur Erörterung des Antrages auf Prozeßkostenhilfe bestimmt. In diesem Termin hat das Amtsgericht zunächst den Parteien jeweils Prozeßkostenhilfe ohne Raten unter Beiordnung der beiderseitigen Prozessbevollmächtigten zum Abschluss eines Vergleiches bewilligt. Im Anschluss daran haben die Parteien einen Vergleich abgeschlossen, in dem

1. der Beklagte sich verpflichtet hat, rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 405,-- Euro zu bezahlen;

2. die Klägerin erklärt hat, dass weitere Rückstände nicht geltend gemacht werden und der Prozeßkostenhilfeantrag im übrigen nicht aufrecht erhalten bleibt.

Mit Beschluss vom 3.2.2003 hat das Amtsgericht den Streitwert auf 405,-- Euro festgesetzt.

Gegen diesen ihm am 5.2.2003 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt, mit am 18.2.2003 eingegangenen Schriftsatz vom 17.2.2003 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 4.389,-- Euro festzusetzen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die gemäss §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde des Rechtsanwaltes hat auch in der Sache Erfolg.

1. Zwar hat das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zu Recht ausgeführt, dass der im Schriftsatz vom 10.10.2002 enthaltene Klageantrag mangels Zustellung der Klage nicht rechtshängig geworden ist.

Für die Bestimmung des für die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen Streitwertes ist jedoch auf den durch die Einreichung des Schriftsatzes vom 10.10.2002 bei Gericht jedenfalls anhängig gemachten Streitgegenstand abzustellen (vgl. so bereits der Senat in einem Beschluss vom 5.12.2000, 7 WF 4161/00).

Für den nach § 25 Abs. 2 GKG zu bestimmenden Streitwert als Maßstab für eventuelle Gerichtsgebühren ist das daraus abzuleiten, dass diese nach § 61 GKG - unabhängig von der Rechtshängigkeit (vgl. OLG München, MDR 96, 1075) - bereits mit der Einreichung der Klage fällig werden und daraus zu entnehmen ist, dass bei Unterbleiben einer Zustellung der Klage auch der für die Bemessung des Streitwertes maßgebliche Streitgegenstand nach der eingereichten Klageschrift zu ermitteln ist.

Auch für die Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) und eine eventuell angefallene Erörterungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO) ist auf den anhängig gemachten Streitgegenstand unabhängig davon, ob dieser auch rechtshängig geworden ist, abzustellen (vgl. etwa OLG Köln, MDR 97, 299; KG, MDR 88, 1067). Dasselbe gilt für eine eventuelle Vergleichsgebühr, für die in § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO ausdrücklich auf die Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens abgestellt wird.

2. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwertes ist daher der im Schriftsatz vom 10.10.2002 zur Hauptsache gestellte Klageantrag. Aus diesem ergibt sich gemäss § 17 Abs. 1, 4 GKG der mit der Beschwerde geltend gemachte Streitwert von (77,-- Euro x 3 x 12 =) 2.772,-- Euro + 1.617,-- Euro (Rückstand) = 4.389,-- Euro.

Damit war die Streitwertentscheidung des Amtsgerichts entsprechend abzuändern.

3. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, weil das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 25 Abs. 4 GKG).

Ende der Entscheidung

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