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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 20.02.2003
Aktenzeichen: 8 U 1208/02
Rechtsgebiete: BUZ


Vorschriften:

BUZ § 2
1. Eine auf Beamte bezogene Berufsklausel zu § 2 BÜZ betrifft Beamte im statusrechtlichen Sinn unabhängig davon, dass sie seit der Privatisierung (hier: der Deutschen Bundespost) für eine privatrechtliche organisierte Aktiengesellschaft tätig sind.

2. Zur Auslegung einer Beamtenklausel, die zum Vorliegen von Berufsunfähigkeit nicht ausschließlich auf die Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, sondern außerdem darauf abstellt, dass er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (eingeschränkte Beamtenklausel).

3. Kann die Versicherung nach den zu Grunde liegenden BUZ-Bedingungen im Rahmen der darin bezeichneten Mitwirkungspflichten weitere ärztliche Untersuchungen durch von ihr beauftragte Ärzte verlangen, so kann die Weigerung des Beamten, sich der geforderten Untersuchung zu unterzeichnen, zunächst die Leistungsfreiheit der Versicherung begründen.


Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

8 U 1208/02

Verkündet am 20. Februar 2003

In Sachen

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Endmann als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht Nußstein und den Richter am Landgericht Mager aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.03.2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 7.700,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 54.196.94 EUR festgesetzt

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Der Kläger ist Bundesbeamter; er war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung zum 01.12.2000 bei der AG tätig. Zuletzt hatte er das Amt eines Technischen Fernmeldeamtsrats inne.

Im Jahr 1997 schloß er mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine Risiko-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab; hiernach waren am Todesfall eine Leistung von 10.000,00 DM und im Fall der Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente i.H.v. 2.000,00 DM sowie Beitragsfreiheit versichert. Die Versicherung begann am 01.06.1997 und sollte am 01.06.2012 ablaufen. Nach § 1 Abs. 1 der "Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ 92)" sagte die Beklagte Leistungen für den Fall zu, daß die versicherte Person während der Versicherungsdauer der Zusatzversicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig werde. Den Begriff der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit definiert § 2 BUZ 92 wie folgt:

(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

(2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad erfüllt sind.

(3) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt dieser Zustand von Beginn an als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.

(4) Eine versicherte Person, die das 55. Lebensjahr vollendet hat, gilt bereits dann als vollständig berufsunfähig, wenn sie infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, mindestens sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf auszuüben, es sei denn, sie übt eine andere, ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisheriger Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit konkret aus oder könnte eine solche Tätigkeit nach zumutbarer Umorganisation des Arbeitsplatzes ausüben. Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn diese Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad erfüllt sind.

(5) Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus, und werden später Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, so kommt es bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 darauf an, daß die versicherte Person außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

(6) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die versicherte Person als Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen, oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist und wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird.

(7) - (11) ...

Der Kläger war seit 27.01.2000 dienstunfähig krank geschrieben. Der Ärztliche Dienststellte am 07.07.2000 durch Dr. fest, bei dem Kläger liege ein chronifiziertes depressives Syndrom vor, er sei deshalb nicht in der Lage zu arbeiten, mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei vor Ablauf von sechs Monaten nicht zu rechnen. Daraufhin wurde der Kläger, der gegen eine entsprechende Ankündigung mit Schreiben vom 04.09.2000 keine Einwendungen erhoben hatte, mit Schreiben der AG vom 14.11.2000 unter Übersendung einer Versetzungsurkunde gleichen Datums "gemäß § 44 Abs. 2 BBG wegen dauernder Dienstunfähigkeit i.S.d. § 42 Abs. 1 S. 2 BBG" in den Ruhestand versetzt, der am 01.12.2000 begann. Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation hatte die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nach § 1 Abs. 7 des Postpersonalrechtsgesetzes geprüft.

Der Kläger beantragte zu einem nicht mitgeteilten Zeitpunkt Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Mit Schreiben vom 03.04.2001 forderte ihn die Beklagte auf, sich einer fachärztlichen Untersuchung zur Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit zu unterziehen; mit Schreiben vom 24.04.2001 bestellte ihn der von der Beklagten beauftragte Prof. Dr. (Klinik und Poliklinik für Neurologie und Psychiatrie der Universität Köln) zu einer Untersuchung am 05.05.2001 ein. Der Kläger verweigerte die Untersuchung mit der durch seinen Rechtsanwalt vorgebrachten Begründung, auf Grund der in den Versicherungsbedingungen enthaltenen sogenannten Beamtenklausel komme eine Überprüfung der Berufsunfähigkeit nicht in Betracht. Nachdem die Beklagte auf einer ärztlichen Untersuchung bestand, erhob der Kläger Klage auf Zahlung der versicherten Rente ab 01.12.2000.

Zur Begründung hat er in erster Instanz im wesentlichen vorgetragen, seit 01.12.2000 sei er nach § 2 Abs. 6 BUZ 92 berufsunfähig, weil er dienstunfähig sei und deshalb in den Ruhestand versetzt worden sei; zudem gelte er nach § 2 Abs. 3 BUZ 92 als berufsunfähig, weil er seit sechs Monaten vollständig außerstande gewesen sei, seinen Beruf auszuüben. Nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs enthalte die sogenannte Beamtenklausel eine unwiderlegbare Vermutung für die vollständige Berufsunfähigkeit im Fall einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Das werde auch dadurch deutlich, daß nach § 7 BUZ 92 die Leistungsverpflichtung der Beklagten solange weiter bestehe, als der versicherte Beamte weiterhin Anspruch auf Versorgungsbezüge habe. Die Beklagte dürfe daher nicht überprüfen, ob tatsächlich eine Dienstunfähigkeit vorliege; dem trage die Fassung des § 2 Abs. 6 BUZ 92 auch insofern Rechnung, als danach - im Unterschied zu den sonstigen Tatbeständen der Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 2 bis 4 BUZ 92 - gerade kein ärztlicher Nachweis der Berufsunfähigkeit vom Versicherungsnehmer gefordert werde. Der Kläger sehe daher bewußt davon ab, für seine Dienstunfähigkeit Beweis anzutreten.

Im übrigen werde jede Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft, somit auch im Falle des Klägers; die Versetzung in den Ruhestand sei also rechtmäßig gewesen, ansonsten sich der Kläger dagegen auch zur Wehr gesetzt hätte. Keineswegs habe der Kläger in dem Bewusstsein, tatsächlich nicht dienstunfähig erkrankt zu sein, dem Bestreben der AG nach einer Verringerung des Personalbestandes nachgegeben, wissend, daß ihm in Gestalt des streitgegenständlichen Versicherunganspruches eine Zusatzversorgung zur Verfügung stehe. Selbst wenn - was bestritten werde - die Personalpolitik der AG darauf abziele, mittels einer großzügigen Handhabung der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand sich von den Beamten der ehemaligen zu trennen, könne dies am Inhalt der nun einmal vereinbarten Beamtenklausel nichts ändern.

Seinen ursprünglichen Vortrag, die Beklagte habe sogar damit geworben, im Falle einer Versetzung in den Ruhestand aus Gesundheitsgründen werde auf Grund der Beamtenklausel ohne weitere Gesundheitsprüfung geleistet, hat der Kläger in der Berufungsinstanz nicht aufrecht erhalten.

Der Kläger hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der unter der Versicherungsnummer bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung ab dem 01.12.2000 eine monatliche Rente in Höhe von DM 2000,00 zu bezahlen, dies bis längstens zum 01.06.2012.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Klausel in § 2 Abs. 6 BUZ 92 sei eindeutig dahin zu verstehen, daß außer der Versetzung in den Ruhestand oder der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit tatsächlich Dienstunfähigkeit vorliegen müsse, die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit also keine unwiderlegbare Vermutung der Berufsunfähigkeit bedeute, vielmehr die Beklagte an die Einschätzung des Dienstherrn bezüglich der Dienstunfähigkeit nicht gebunden sei und diese überprüfen könne, freilich nicht müsse. Es handele sich um eine "weite" Beamtenklausel, die mit denjenigen Beamtenklauseln, die bisher Gegenstand obergerichtlicher Rechtsprechung gewesen seien, nicht vergleichbar sei.

Da der Kläger bislang die zur Überprüfung seiner Dienstunfähigkeit erforderliche ärztliche Untersuchung verweigert habe, sei die Beklagte jedenfalls nach § 8 BUZ 92 leistungsfrei; eine Leistungspflicht komme frühestens dann in Betracht, wenn der Kläger sich habe ärztlich untersuchen lassen und sich dabei die Dienstunfähigkeit bestätigt habe. Vorsorglich werde allerdings bestritten, daß diese vorliege.

Im übrigen wäre auch die Geschäftsgrundlage der Beamtenklausel üblicher Gestaltung durch die Personalpolitik der AG entfallen, denn diese ziele ersichtlich darauf ab/ sich von den bei ihr tätigen Beamten schnellstmöglich zu trennen, wozu die AG unter willfähriger Mitwirkung ihrer Betriebsärzte in großer Zahl Beamte als1 dienstunfähig in den Ruhestand versetze, obwohl die betroffenen Beamten durchaus dienstfähig seien. Diese ergebe sich aus der auffälligen Häufung der Leistungsanträge solcher Beamter, wobei es sich in der Regel um kaum objektivierbare Krankheitsbilder handele, die einer objektiven ärztlichen Begutachtung denn auch nicht stand hielten. Ein Vertragsarzt der AG habe dies der Beklagten gegenüber ausdrücklich eingeräumt. Zumindest müsse dieser Hintergrund bei der beweisrechtlichen Würdigung der von den Betriebsärzten der AG erstellten Befundberichte Berücksichtigung finden.

Schließlich sei die Klage auch deshalb nicht schlüssig, weil der Kläger seine berufliche Tätigkeit nicht im einzelnen beschrieben habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vertrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Auf die von der Klagepartei vorgelegten Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ 92) der Beklagten wird Bezug genommen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung eines bei der Beklagten angestellten Juristen mit Endurteil vom 14.03.2002 die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, § 2 Abs. 6 BUZ 92 der Beklagten stelle keine unwiderlegbare Vermutung der Berufsunfähigkeit eines Beamten dar, der wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder entlassen worden sei. Vielmehr seien die in § 42 BBG genannten Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit, zugleich Voraussetzungen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit eines Beamten, zu denen noch die tatsächliche Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit hinzutreten müsse. Dieses Verständnis der in ihrem Wortlaut deutlich von denjenigen Beamtenklauseln, mit denen sich die Rechtsprechung bisher befaßt habe, abweichenden Bestimmung des § 2 Abs. 6 BUZ 92 erschließe sich dem normalen Versicherungsnehmer ohne weiteres allein aus dem Wortlaut der Klausel. Damit sei der Beklagten eine Überprüfung der vom Dienstherrn angenommenen Dienstunfähigkeit des Beamten nicht verwehrt, sie könne also vom Versicherungsnehmer verlangen, daß er sich ärztlich untersuchen lasse. Da der Kläger das Vorliegen von Dienstunfähigkeit nicht ausdrücklich behauptet und unter Beweis gestellt habe, sei die Klage unbegründet, ohne daß es darauf ankomme, ob der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht deshalb zustehe, weil sich der Kläger nicht ärztlich untersuchen lasse.

Unabhängig hiervon sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil die Beamtenklausel des § 2 Abs. 6 BUZ 92 auf den Kläger nicht anwendbar sei. Der Versicherer, der eine Beamtenklausel verwende, gehe davon aus, daß die Versetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand in einem ordnungsgemäßen, streng geregelten Verfahren ablaufe und daher nur solche Beamte vorzeitig in den Ruhestand versetzt würden, die tatsächlich dienstunfähig seien. Bei denjenigen Beamten, die von den Nachfolgeunternehmen der ehemaligen Staatsbetriebe und übernommen worden seien, bestehe ersichtlich nicht die Gewähr, daß nur tatsächlich dienstunfähige Beamte vorzeitig pensioniert würden. Auf den Sonderfall der bei privaten Unternehmen beschäftigten Beamten sei die Beamtenklausel nicht zugeschnitten und deshalb einschränkend dahin auszulegen, daß sie nur für Beamte gelte, die im öffentlichen Dienst beschäftigt seien. Wegen der Einzelheiten wird auf das Endurteil vom 14.03.2002 Bezug genommen.

Gegen dieses seinen Prozeßbevollmächtigten am 21.03.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.04.2002, der bei dem Oberlandesgericht Nürnberg am 16.04.2002 eingegangen ist, Berufung eingelegt; mit Schriftsatz vom 08.05.2002, bei dem Oberlandesgericht Nürnberg am 10.05.2002 eingegangen, hat er das Rechtsmittel begründet.

Der Kläger stützt seine Berufung im wesentlichen darauf, daß das Landgericht zu Unrecht die von der Beklagten verwendete Beamtenklausel anders ausgelegt habe als die von der Rechtsprechung bislang behandelten Klauseln solcher Art. § 2 Abs. 6 BUZ 92 dürfe nicht isoliert beurteilt werden, sondern müsse im Gesamtzusammenhang des § 2 BUZ 92 gesehen werden. Dabei sei entscheidend, daß § 2 Abs. 6 BUZ 92 im Gegensatz zu den sonstigen in § 2 geregelten Tatbeständen der Berufsunfähigkeit keinen "ärztlichen Nachweis" der Berufsunfähigkeit verlange. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnehme daraus, daß es für die Leistungspflicht nach § 2 Abs. 6 BUZ 92 allein auf die Feststellung der Dienstunfähigkeit durch den Dienstherrn des Beamten ankomme.

Der Meinung des Landgerichts, auf die bei den privaten Nachfolgeunternehmen der und der tätigen Beamten könne die Beamtenklausel nicht angewandt werden, könne nicht gefolgt werden. Die Beklagte habe im Jahr 1996 mit der einen Gruppenvertrag abgeschlossen und dem Kläger und anderen Beamten eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit der streitgegenständlichen Beamtenklausel angeboten. Die Beklagte habe also den Versicherungsvertrag mit dem Kläger in dem Wissen abgeschlossen, daß er bei der AG tätig sei. Sie müsse daher die Beamtenklausel uneingeschränkt gegen sich gelten lassen.

Schließlich treffe auch die Meinung des Landgerichts nicht zu, bei den Beamten der AG würden die beamtenrechtlichen Vorschriften bei Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand nicht eingehalten. Im Fall des Klägers seien sämtliche dienstrechtlichen Formalien bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit und der Versetzung in den Ruhestand beachtet worden.

Einer Arbeitsplatzbeschreibung seitens des Klägers bedürfe es nicht, da die Beamtenklausel eine unwiderlegbare Vermutung für die Berufsunfähigkeit darstelle.

Für den Fall, daß das Berufungsgericht § 2 Abs. 6 BUZ 92 in anderem Sinne verstehe als die bislang von der Rechtsprechung beurteilten Beamtenklauseln, werde die Zulassung der Revision beantragt, da dann von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen werde.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.02.2002 (richtig: 14.03.2002) wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der unter der Versicherungsnummer bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung, ab dem 01.12.2000 eine monatliche Rente in Höhe von DM 2.000,00 zu bezahlen, bis längstens 01.06.2012.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Rechtsausführungen. Die von ihr gewählte Fassung der Beamtenklausel bedeute keinen Verzicht auf eine Nachprüfung der Dienstunfähigkeit des Beamten, auch wenn § 2 Abs. 6 BUZ 92 - anders als § 2 Abs. 2 - 4 BUZ 92 - nicht den ärztlichen Nachweis der Berufsunfähigkeit (Dienstunfähigkeit) verlange. Dabei sei insbesondere der Zusammenhang mit § 4 BUZ 92 zu beachten, wonach der Beamte, der einen Leistungsantrag auf § 2 Abs. 6 BUZ 92 stütze, sämtliche insbesondere ärztliche Unterlagen vorzulegen habe, die auch von anderen Versicherungsnehmern gefordert würden, zusätzlich allerdings die Verfügung und die Urkunde über die Versetzung in den Ruhestand bzw. die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit. Auch insoweit unterschieden sich die Versicherungsbedingungen der Beklagten von denjenigen, die bislang Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung gewesen seien. Durch die Fassung des § 4 Abs. 1 e BUZ 92 i.V.m. § 4 Abs. 2 BUZ 92, wonach die Beklagte eine ärztliche Untersuchung des Versicherungsnehmers verlangen könne, werde deutlich, daß § 2 Abs. 6 BUZ lediglich eine widerlegbare Vermutung der Berufsunfähigkeit enthalte. Da der Kläger zu einer der beiden kumulativ geforderten Voraussetzungen der Beamtenklausel, nämlich dem Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit, weiterhin nichts vortrage, sei sein Rechtsmittel unbegründet; im übrigen sei die Beklagte nach § 8 BUZ 92 derzeit leistungsfrei.

Auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht bereits die Anwendbarkeit der Beamtenklausel verneint habe, träfen zu. Zwar habe die Beklagte bei Abschluß des Versicherungsvertrages mit dem Kläger gewußt, daß der Kläger bei der AG beschäftigt sei. Von der späteren Personalpolitik der AG habe sie jedoch keine Kenntnis haben können. Bei deren Kenntnis hätte sie eine Beamtenklausel nicht vereinbart. Gerade deshalb, weil der Beklagten die Privatisierung der bekannt gewesen sei und sie deshalb damit gerechnet habe, das beamtenrechtliche Verfahren im Fall einer vorzeitigen Pensionierung werde nicht in ebenso strenger Weise wie bei "normalen" Beamten eingehalten, habe sie die von ihr formulierte "weite" Beamtenklausel verwendet, um sich eine Nachprüfung der vom Dienstherrn angenommenen Dienstunfähigkeit vorzubehalten.

Im übrigen sei im Fall des Klägers das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten worden, weil er entgegen § 46 a BBG nicht durch einen Amtsarzt oder einen einem solchen gleichwertigen ärztlichen Gutachter, sondern von einem angestellten und weisungsabhängigen Bediensteten der Arbeitgeberin des Klägers untersucht worden sei. Bei dieser Sachlage müsse der Beklagten die Überprüfung der Dienstunfähigkeit durch einen neutralen Gutachter gestattet sein.

Schließlich habe der Betriebsarzt der AG allenfalls die Erfüllung der arbeitsrechtlichen Anforderungen des privatrechtlichen Arbeitgebers durch den Kläger überprüfen können, nicht aber die beamtenrechtliche Dienstfähigkeit. Ebensowenig habe der Betriebsarzt der AG anderweitige Verwendungsmöglichkeiten des Kläger durch Versetzung in ein anderes, gleichwertiges Amt geprüft. Auch deshalb sei die Beamtenklausel auf den Kläger nicht anwendbar.

Vorsorglich werde beantragt, die Revision zuzulassen, da die Auslegung der "weiten" Beamtenklausel noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen sei, weshalb die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und die Entscheidung der Rechtsfortbildung diene.

Wegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben,

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgericht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 520 Abs. 2 ZPO).

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Ergebnis zutreffend verneint.

1. Allerdings vermag sich der Senat nicht der Auffassung des Landgerichts anzuschließen, der Kläger könne seinen Anspruch schon deshalb nicht auf die "Beamtenklausel" des § 2 Abs. 6 BUZ 92 stützen, weil diese Klausel unabhängig von ihrer Auslegung im einzelnen auf Beamte, die - wie der Kläger - nicht im öffentlichen Dienst tätig seien, von vornherein nicht anwendbar sei.

Der Begriff des Beamten in den Versicherungsbedingungen ist - ebenso wie der Begriff der Dienstunfähigkeit - im beamtenrechtlichen Sinn zu verstehen, er erfaßt also Beamte im statusrechtlichen (staatsrechtlichen) Sinne. Die Rechtssprache kennt ein anderes Verständnis des Begriffs "Beamter" nicht; wo nicht Beamte im statusrechtlichen Sinne gemeint sind (etwa in Artikel 34 GG), bedient sich das Gesetz einer anderen Bezeichnung. Dafür, daß die Beklagte für die Anwendung des § 2 Abs. 6 BUZ 92 ein anderes Begriffsverständnis voraussetzen will, ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers keinerlei Anhaltspunkt gegeben. Auch wenn der Kläger seit der Privatisierung der für eine privatrechtlich organisierte Aktiengesellschaft tätig ist, ändert dies an dem durch die Aushändigung einer Ernennungsurkunde begründeten (§ 6 Abs. 2 BBG) Beamtenverhältnis nichts; Dienstherr der bei der AG beschäftigten Beamten ist nach wie vor die Bundesrepublik Deutschland (§ 2 Abs. 1 BBG). Im übrigen war der Beklagten bei Abschluß des Versicherungsvertrages die Tätigkeit des Klägers bei der AG bekannt; nach ihrem eigenen Vortrag hat die Beklagte einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen und auf dessen Grundlage den besondere Konditionen eingeräumt. Hätte die Beklagte diese von ihr besonders angesprochene Zielgruppe der bei der AG tätigen Beamten von der Anwendung der Beamtenklausel ausnehmen wollen, wäre dies von ihr bei Abschluß der Verträge klarzustellen gewesen.

Es kann auch keine Rede davon sein, daß die von der Beklagten beanstandete Personalpolitik der AG nachträglich die Geschäftsgrundlage für die Anwendung der Beamtenklausel hätte entfallen lassen, abgesehen davon, daß die bei teilweisem Wegfall der Geschäftsgrundlage gebotene Vertragsanpassung nicht ohne weiteres in der Nichtanwendung einer einzelnen Vertragsklausel bestehen könnte. Nichts spricht dafür, daß auf Seiten des Klägers eine bestimmte Personalpolitik der AG Grundlage des Vertragsschlusses gewesen wäre. Im übrigen entzieht die Beklagte mit ihrer eigenen Argumentation der Annahme eines (teilweisen) Wegfalls der Geschäftsgrundlage den Boden, wenn sie ausführt, sie habe bei Abschluß der Versicherungsverträge mit den "Beamten" damit gerechnet, daß bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit nach Privatisierung der das beamtenrechtlich vorgeschriebene Verfahren nicht mit der sonst üblichen - und gebotenen - Strenge durchgeführt werde, weshalb sie gerade die von ihr entwickelte besondere Beamtenklausel verwendet habe. Damit räumt die Beklagte nämlich ein, daß die strikte Einhaltung der beamtenrechtlich vorgesehenen Voraussetzungen für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung (oder Entlassung) wegen Dienstunfähigkeit gerade nicht ein von ihr stillschweigend dem Vertragsschluß zugrunde gelegter Umstand gewesen ist. Sie kann sich daher nicht der Anwendung der Beamtenklausel von vornherein deshalb entziehen, weil die AG - wie die Beklagte vermutet - unter Mißbrauch der beamtenrechtlichen Möglichkeiten ihren Personalbestand zu verringern trachtet.

Die Klage ist auch nicht schon deshalb unbegründet, weil der Kläger seine Dienstunfähigkeit nicht (substantiiert) behauptet und hierfür auch keinen Beweis antritt. Erstere Ansicht des Landgerichts findet in dem schriftsätzlichen Vortrag der Klagepartei keine Stütze. Der Kläger hat erstinstanzlich mehrmals darauf hingewiesen, daß seine Ruhestandsversetzung nach § 42 BBG rechtmäßig gewesen sei, was nichts anderes bedeuten kann als die Behauptung, er sei tatsächlich dienstunfähig im Sinne dieser Vorschrift; daneben hat er ausdrücklich behauptet, seit 27.01.2000 ununterbrochen krankheitsbedingt nicht zur Dienstausübung in der Lage gewesen zu sein. Dieser Vortrag in Verbindung mit der Vorlage des Arztberichtes des Ärztlichen Dienstes Telekom muß dahin verstanden werden, daß jedenfalls eine Dienstunfähigkeit i.S.d. § 42 Abs. 1 S. 2 BBG behauptet wird. Da der in den Versicherungsbedingungen verwendete Begriff der Dienstunfähigkeit mit der Dienstunfähigkeit i.S.d. Beamtenrechts übereinstimmt, jedenfalls vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer so verstanden werden muß (OLG Saarbrücken VersR 1992, 1388), anderenfalls aus der Sicht des Versicherungsnehmers überraschende Versorgungslü i.S.d. § 42 Abs. 1 S. 2 BBG - eine Dienstunfähigkeit auf Grund gesetzlicher Vermutung, (Summer in Fürst GKÖD I K § 42 BBG Rz. 17) - i.S.d. § 2 Abs. 6 BUZ 92 eine den Versicherungsfall auslösende Dienstunfähigkeit darstellen.

Beweis für das Vorliegen der dauernden Dienstunfähigkeit - zumindest für die im konkreten Fall vom Dienstherrn angenommenen tatsächlichen Voraussetzungen der Vermutung des § 42 Abs. 1 S. 2 BBG - hat der Kläger freilich - ausdrücklich - nicht angetreten; allerdings bedurfte es eines solchen Beweisantrittes nicht. § 2 Abs. 6 BUZ 92 stellt, wie die Beklagte in zweiter Instanz richtig sieht, eine Vermutung für das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit im Fall der Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung wegen Dienstunfähigkeit dar, weshalb der Kläger außer den tatsächlichen Voraussetzungen der Vermutung weder vorzutragen noch Beweis anzubieten brauchte, vielmehr der Beklagten die Führung des nach § 2 Abs. 6 BUZ 92 allerdings möglichen Beweises des Gegenteils überlassen konnte.

a) Wie das Landgericht zutreffend ausführt, unterscheidet sich die hier zu beurteilende Beamtenklausel des § 2 Abs. 6 BUZ 92 in einem wesentlichen Punkt von ähnlichen Versicherungsbedingungen, die bereits Gegenstand obergerichtlicher Erörterung waren.

Den "herkömmlichen" Beamtenklauseln ist - bei im Detail etwas unterschiedlicher Formulierung, wie das Landgericht im einzelnen dargestellt hat - gemeinsam, daß es als bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eines Beamten angesehen wird, wenn er vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in Folge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird. Teilweise wird hierbei der nach üblichem Sprachgebrauch auf eine unwiderlegbare Vermutung hinweisende Ausdruck "gilt" verwendet (anders in den vom BGH am 05.07.1995 und vom OLG Düsseldorf am 14.11.2000 entschiedenen Fällen, VersR 1995, 1174 bzw. r + s 2001, 345). Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1989, 103; VersR 1995, 574; die Entscheidung vom 22.10.1997 - VersR 1997, 1520 - betrifft einen anderen Gesichtspunkt) sind derartige Klauseln als unwiderlegbare Vermutung der Berufsunfähigkeit im Fall der Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung wegen Dienstunfähigkeit mit der Folge anzusehen, daß dem Versicherer eine Nachprüfung der Dienstunfähigkeit verwehrt ist. Diesen Charakter der Beamtenklausel hat der Bundesgerichtshof in den vorzitierten Entscheidungen allerdings nicht allein aus dem Wortlaut der jeweiligen Beamtenklausel selbst abgeleitet, vielmehr die vom jeweiligen Versicherer gewählte Regelung der Berufsunfähigkeit insgesamt ins Auge gefasst und dabei auch darauf abgestellt, in welcher Weise der Versicherungsnehmer in den verschiedenen Fällen der Berufsunfähigkeit jeweils seinen Anspruch nachzuweisen hat, wobei jeweils das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse maßgeblich ist.

Im vorliegenden Fall fällt bereits ein deutlicher Unterschied im Wortlaut des § 2 Abs. 6 BUZ 92 zu den vorbeschriebenen Beamtenklauseln auf. § 2 Abs. 6 BUZ 92 verlangt nämlich das Vorliegen zweier tatbestandlicher Voraussetzungen, die durch das Wort "und" verbunden sind, also kumulativ vorliegen müssen. Danach muß die versicherte Person (als Beamter) in Folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sein - insoweit übernimmt die Klausel wörtlich die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 S. 1 BBG in der bis zum Inkrafttreten des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I Seite 3926) geltenden Fassung -, hinzutreten muß ("und") die Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit; versichert ist außerdem nur die Dienstunfähigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst. Der Aufbau des § 2 Abs. 6 BUZ 92 entspricht damit grundsätzlich dem des § 2 Abs. 1 BUZ 92, der den für alle Versicherungsnehmer geltenden allgemeinen Tatbestand der Berufsunfähigkeit regelt; auch die Wortwahl ("liegt vor") stimmt überein, während sich der im allgemeinen eine unwiderlegbare Vermutung kennzeichnende Begriff "gilt" nur in § 2 Abs. 3, 4 und 7 BUZ 92 findet.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der bei der Lektüre des § 2 BUZ 92 bis zu dessen Absatz 6 gelangt ist, wird demnach keinen Anlaß haben anzunehmen, für die Feststellung der Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit auf Grund der Beamtenklausel komme es nicht auf das tatsächliche Vorliegen der unter Wiedergabe der beamtenrechtlichen Bestimmungen definierten Dienstunfähigkeit an, sondern allein auf den Verwaltungsakt der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand, sofern dieser auf das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit gestützt wurde. Hätte der Versicherer allein die Einschätzung der Dienstunfähigkeit des Beamten durch seinen Dienstherrn für maßgeblich erklären und demgemäß auf eine eigene Prüfung gänzlich verzichten wollen, wäre der vor dem "und" stehende Teil der Beamtenklausel überflüssig und sinnlos. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird aber nicht annehmen können, sein juristisch und versicherungstechnisch versierter Versicherer verwende Klauseln, die zu erheblichen Teilen mangels Regelungsgehalts überflüssig seien.

Daß die Beklagte durch § 2 Abs. 6 BUZ 92 auf eine eigene Prüfung der Dienstunfähigkeit nicht vollständig verzichten will, ergibt sich auch aus den weiteren Regelungen des Bedingungswerkes. Nach § 4 Abs. 1 BUZ 92 hat der Versicherungsnehmer, - wenn er Leistungen aus der Zusatzversicherung verlangt, bestimmte Mitwirkungspflichten zu erfüllen; insbesondere muß er verschiedene Unterlagen bei dem Versicherer einreichen, darunter - § 4 Abs. 1 c BUZ 92 - ausführliche Berichte der Ärzte, die ihn behandeln oder behandelt haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens. Für den Fall einer Berufsunfähigkeit i.S.d. § 2 Abs. 6 BUZ 92 gilt nichts anderes; nach § 4 Abs. 1 e BUZ 92 sind zusätzlich Verfügung und Urkunde über die Versetzung in den dauernden Ruhestand oder die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit einzureichen. In den zitierten Entscheidungen vom 14.06.1989 und vom 05.07.1995 hat der Bundesgerichtshof wesentlich darauf abgestellt, daß der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte gerade nicht die für alle Versicherungsnehmer geltenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen, insbesondere keine ausführlichen ärztlichen Berichte vorzulegen hatte, vielmehr nur die verwaltungsrechtliche Verfügung sowie einen "Arztbericht über das Leiden"; dies hat der Bundesgerichtshof als ein wesentliches Indiz für einen Verzicht des Versicherers auf die Nachprüfung der Dienstunfähigkeit angesehen. Vorliegend verhält sich die Beklagte durchaus konsequent, wenn sie auch von einem in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzten Beamten die Vorlage (unter anderem) ausführlicher ärztlicher Berichte verlangt, weil sie sich die Nachprüfungsmöglichkeit zumindest vorbehalten will. Die Lektüre des § 4 BUZ 92 wird deshalb den durchschnittlichen Versicherungsnehmer in seinem schon anhand des § 2 BUZ 92 gewonnenen Eindruck bestärken, die Beklagte lasse für die Begründung ihrer Leistungspflicht nicht schon die dem Verwaltungsakt der Versetzung in den Ruhestand zugrunde liegende Einschätzung des Dienstherrn über die Dienstunfähigkeit des Beamten genügen. Dem entspricht es, daß die Beklagte nach § 4 Abs. 2 BUZ 92 ohne Einschränkung - also auch für den Fall des § 2 Abs. 6 BUZ 92 - weitere ärztliche Untersuchungen durch von ihr beauftragte Ärzte verlangen kann.

Daß dem Grundsatz nach bei diesem Verständnis der Versicherungsbedingungen ein Versicherungsanspruch nicht zwingend in jedem Fall einer allein (BGH VersR 1997, 1520) auf Dienstunfähigkeit gestützten vorzeitigen Pensionierung besteht, ist hinzunehmen; den Umfang seines Leistungsversprechens festzulegen ist Sache des Versicherers. Allerdings wird die von der Beklagten in den Versicherungsbedingungen getroffene Beweislastverteilung in den meisten Fällen zu einem Gleichlauf der Leistungspflicht der Beklagten mit der Einschätzung des Dienstherrn führen, wie nachfolgend dargelegt wird.

b) Setzt der Tatbestand des § 2 Abs. 6 BUZ 92 somit außer der Ruhestandsversetzung oder Entlassung des Beamten infolge Dienstunfähigkeit deren tatsächliches Vorliegen voraus, ist damit noch nichts über die Beweislastverteilung gesagt. Hier gewinnt der Umstand Bedeutung, daß die Beklagte im Fall des § 2 Abs. 6 BUZ 92 anders als in den übrigen Fällen der Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1, 3, 4 und 7 BUZ 92 nicht deren "ärztlichen Nachweis" verlangt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird daraus schließen, daß er zwar die in § 4 Abs. 1 geforderten Unterlagen beizubringen hat, um dem Versicherer die Prüfung seiner Leistungspflicht zu ermöglichen, jedoch das Vorliegen der Dienstunfähigkeit nicht positiv nachzuweisen hat. Dies ist auch nicht fernliegend, da einer vorzeitigen Entlassung oder Pensionierung aus Gesundheitsgründen im beamtenrechtlichen Verfahren eine ärztliche Begutachtung des betreffenden Beamten vorgeschaltet gewesen ist, deren Ergebnis den Dienstherrn zur Überzeugung gebracht haben muß, der Beamte sei aus Gesundheitsgründen nicht mehr dienstfähig (BGH VersR 1989, 903, 905), so daß der Versicherer durchaus der Ansicht sein kann, einer primären Prüfung der Dienstunfähigkeit durch ihn selbst bedürfe es nicht, ohne aber für den Fall, daß die vom Versicherungsnehmer entsprechend § 4 Abs. 1 BUZ 92 vorgelegten Unterlagen Zweifel am tatsächlichen Vorliegen der Dienstunfähigkeit wecken, auf eine Nachprüfung zu verzichten.

Demnach handelt es sich - wie die Beklagte selbst zutreffend in der Berufungserwiderung ausführt - bei § 2 Abs. 6 BUZ 92 um eine widerlegbare Vermutung (also um eine Beweislastregel) der vollständigen Berufsunfähigkeit, die an den Tatbestand der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit anknüpft.

Der Kläger hat deshalb das tatsächliche Vorliegen einer Dienstunfähigkeit nicht zu beweisen, nicht einmal zu behaupten (vgl. Thomas-Putzo, 24. Aufl., Rn 3 zu § 292 ZPO); er muß die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs. 1 erfüllen, kann es aber der Beklagten überlassen, den Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache - der vollständigen Berufsunfähigkeit - zu führen. Diesen Beweis des Gegenteils darf er aber nicht dadurch vereiteln, daß er die nach § 4 Abs. 2 BUZ 92 von der Beklagten geforderte ärztliche Untersuchung verweigert. Solange er sich dieser von der Beklagten geforderten Untersuchung nicht unterzieht, ist die Beklagte nach § 8 S. 1 BUZ 92 leistungsfrei, so daß sich die Klage unter dem Gesichtspunkt des § 2 Abs. 6 BUZ 92 als derzeit unbegründet erweist.

c) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, nach § 2 Abs. 3 BUZ 92 berufsunfähig zu sein. Die Beklagte bestreitet zwar nicht, daß der Kläger seit 27.01.2000 bis zu seiner Pensionierung - somit über sechs Monate hinaus - als dienstunfähig krank geschrieben war; ihr Bestreiten der Dienstunfähigkeit ist aber dahin zu verstehen, daß sie das tatsächliche Vorliegen einer Krankheit in Abrede stellen will, die in dem betreffenden Zeitraum den Kläger an der Dienstausübung gehindert habe. Da das Vorliegen vollständiger oder teilweiser Berufsunfähigkeit in dem sechsmonatigen Zeitraum nach § 2 Abs. 3 BUZ 92 ärztlich nachzuweisen ist, der Kläger aber gerade keinen Beweis antritt, kommt eine Verurteilung der Beklagten nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 3 BUZ 92 nicht in Betracht.

Die Berufung des Klägers wird daher als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr.2 Alternative 2 ZPO) erforderlich; der Senat weicht mit der vorliegenden Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch von der eines anderen Oberlandesgerichts ab. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (BGH WM 2002, 1811 und WM 2002 1896). Das ist hier nicht schon deshalb der Fall, weil nach Kenntnis des Senats bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth weitere Prozesse anhängig sind, in denen um die Auslegung derselben Versicherungsbedingungen gestritten wird, die Gegenstand der Senatsentscheidung sind.

Ende der Entscheidung

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