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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 16.06.2003
Aktenzeichen: 8 U 2485/02
Rechtsgebiete: VVGT, AKB
Vorschriften:
VVG § 6 Abs. 3 | |
AKB § 7 Abs. 5 Nr. 4 |
2. Beantwortet der Versicherungsnehmer Fragen der Versicherung hierzu nicht oder nicht richtig, so kann er sich nicht darauf berufen, dass die Versicherung den wahren Sachverhalt von dritter Seite noch zeitig genug erfahren habe, ebenso wenig, dass sich die Versicherung die erforderlichen Informationen anderweitig habe beschaffen können.
3. Die unrichtige Beantwortung der Frage nach reparierten oder unreparierten Vorschäden des Kraftfahrzeugs ist generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden.
4. Gibt der Versicherte auf Nachfrage der Versicherung lediglich an, er könne über eventuelle reparierte Vorschäden des Kraftfahrzeugs keine verbindliche Auskunft gegeben, so ist diese Angabe unwahr, wenn dem Versicherten bei Erwerb des Kraftfahrzeugs der Hinweis erteilt worden war, dass dieses einen Unfallschaden gehabt habe. Die Versicherung ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, den Fahrzeugschaden zu erstatten.
8 U 2485/02
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL
In Sachen
wegen Forderung,
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzenden ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2003
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Juli 2002 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
I. Der Kläger wird des Rechtsmittels der Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.07.2002 für verlustig erklärt.
II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.462,24 EUR bis zur Rücknahme der Berufung des Klägers und auf 5.410,16 EUR für die Zeit danach festgesetzt.
Gründe:
I.
Von der Darstellung der Tatsachengrundlagen wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 Abs. 2 ZPO).
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Klage ist als unbegründet abzuweisen, weil zwar durch mutwillige Beschädigung des versicherten Fahrzeugs der Versicherungsfall im Sinne des § 12 Nr. 1 II. f AKB eingetreten, die Beklagte jedoch in Folge einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 7 I 2 AKB leistungsfrei ist, § 7 V. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG.
1. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme festgestellt, dass der versicherte Pkw in der Nacht vom 27. auf den 28.05.2000 auf dem Parkplatz der Diskothek in (Thüringen) von Unbekannten beschädigt worden ist. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung bestehen nicht, weshalb sie der Senat seiner Entscheidung zugrundezulegen hat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); die Beklagte greift diese Feststellung im Berufungsverfahren auch nicht an.
In rechtlicher Hinsicht bedeutet dies den Eintritt des Versicherungsfalles in der Fahrzeugvollversicherung nach § 12 Nr. 1 II. f AKB.
2. Zutreffend hat sich das Landgericht nicht deshalb an einer zusprechenden Entscheidung gehindert gesehen, weil der versicherte Pkw nicht im Eigentum des Klägers gestanden hatte, sondern von der Firma Z, München, geleast war. In einem solchen Fall wird der Versicherungsvertrag als Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen (BGH VersR 1988, 1925; OLG Hamm, VersR 1988, 926), und zwar zugunsten des Leasinggebers als des Fahrzeugeigentümers oder - bei Finanzierung des Fahrzeuges durch einen Dritten - zugunsten des Kreditgebers, dem ein Kfz - Sicherungsschein ausgestellt wurde (BGH a.a.O.) - Bei der Versicherung auf fremde Rechnung steht die Versicherungsforderung dem Versicherten zu (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VVG), jedoch kann der Versicherungsnehmer über den Anspruch aus der Versicherung im eigenen Namen verfügen (§ 76 Abs. 1 VVG). In Abweichung von § 76 Abs. 2 VVG bestimmt § 3 Nr. 2 AKB, dass die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht, so dass dieser uneingeschränkt im eigenen Namen und auf Leistung an sich klagen kann (Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Aufl., Rz. 54 zu § 3). Über die Erteilung eines Sicherungsscheines, in der die Abbedingung des § 3 Nr. 2 AKB liegen kann, ist nichts vorgetragen, so dass der Kläger Leistung an sich fordern konnte (siehe auch OLG Nürnberg, Urteil vom 29.03.2001, Az.: 8 U 3671/00).
Die Beklagte hat denn auch vor der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz die Aktivlegitimation des Klägers nicht mehr in Zweifel gezogen.
3. Die Beklagte ist jedoch nach § 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 7 Nr. I. 2., V. 4 AKB wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei.
a) Zutreffend legt das Landgericht unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung dar, dass der Versicherungsnehmer durch § 7 Nr. I. 2 Satz 3 AKB gehalten ist, den Versicherer umfassend über die Einzelheiten des Versicherungsfalles und der Schadenshöhe aufzuklären. Die Bestimmungen über die Aufklärungsobliegenheiten tragen dem Gedanken Rechnung, dass der Versicherer, um sachgemäße Entschlüsse fassen zu können, sich darauf verlassen muss, dass der Versicherungsnehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den Versicherungsfall macht. Enttäuscht der Versicherungsnehmer dieses Vertrauen, indem er vorsätzlich Fragen des Versicherers nicht oder nicht richtig beantwortet, so kann er sich nicht darauf berufen, dass der Versicherer den wahren Sachverhalt von dritter Seite noch zeitig genug erfahren habe, ebensowenig, dass sich der Versicherer die erforderlichen Informationen anderweitig hätte beschaffen können (BGH VersR 1982,182). Die objektive Verletzung einer nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit begründet die Vermutung vorsätzlichen Handelns des Versicherungsnehmers (BGH r + s 1993, 281; r + s 1998, 144).
b) Der Kläger hat die vorbezeichnete Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt. Abzustellen ist dabei nicht auf das Offenlassen der im Schadensanzeigeformular gestellten Fragen nach reparierten und unreparierten Vorschäden des versicherten Fahrzeuges. In einem solchen Fall kommt eine Leistungsfreiheit des Versicherers nämlich nur dann in Betracht, wenn der Versicherer, dem es auf die Beantwortung der zunächst vom Versicherungsnehmer offengelassenen Frage ankommt, eine entsprechende Nachfrage hält (OLG Hamm VersR 1996, 53).
Zu beurteilen ist vielmehr die Antwort des Klägers auf die Nachfrage der Beklagten mit Schreiben vom 08.08.2000. Der Kläger gab daraufhin den (geringfügigen) Schaden an, den der Pkw bei der Anlieferung seitens der Leasinggeberin erlitten hatte; im übrigen könne er keine verbindliche Auskunft über "eventuelle reparierte Vorschäden" vor dem Abschluss des Leasingvertrages geben. Diese Äußerung des Klägers im Schreiben vom 21.08.2000 konnte seitens der Beklagten nur dahin verstanden werden, dass der Kläger von reparierten Vorschäden des Pkw aus der Zeit vor der Übernahme des Fahrzeuges keine Kenntnis habe; eine andere Bedeutung kann dem Wort "eventuelle" nicht beigemessen werden. Diese Erklärung des Klägers war, wie er wusste, falsch. Bereits der Leasingvertrag vom 18.01.2000 enthielt bei der Beschreibung des Mietgegenstandes den deutlichen Hinweis "Fahrzeug hatte Unfallschaden". Darüber hinaus wusste der Kläger, wie er bei seiner Anhörung vor dem Landgericht eingeräumt hat, aufgrund mündlicher Mitteilung seitens der Firma Z, dass der Unfall die Fahrzeugfront betroffen hatte und jedenfalls Motorhaube, (mindestens ein) Kotflügel und (mindestens ein) Scheinwerfer in Mitleidenschaft gezogen worden waren, es sich also nicht um ein ganz unbedeutendes Schadensereignis gehandelt haben konnte. Diese Kenntnis hatte der Kläger der Beklagten zu offenbaren; lediglich hinsichtlich der ihm nicht genau bekannten Schadenshöhe durfte er die Beklagte auf die Leasinggeberin, die möglicherweise über genauere Kenntnisse verfügte, verweisen.
Zur Widerlegung der aus der objektiven Verletzung der Anzeigeobliegenheit folgenden Vorsatzvermutung hat der Kläger nichts vorgetragen. Der Kläger mag angenommen haben, die Beklagte werde ggf. seitens der Leasinggeberin Auskunft im gewünschten Umfang erhalten; an der bewusst unrichtigen Beantwortung der Frage nach reparierten Vorschäden des Pkw ändert eine solche Erwartung des Klägers nichts.
c) Eine folgenlos gebliebene vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 7 AKB führt nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt; zudem muss der Versicherungsnehmer ausdrücklich und unmissverständlich darüber belehrt worden sein, dass er durch bewusst unwahre oder unvollständige Angaben auch dann den Versicherungsschutz verliert, wenn der Versicherer dadurch keinen Nachteil erleidet (sog. Relevanzrechtsprechung des BGH, VersR 1984, 228).
aa) Der Kläger ist hinreichend belehrt worden. Der von der Beklagten gewählte Text entspricht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (OLG Köln r + s 1993, 362). Sie ist auch drucktechnisch deutlich hervorgehoben (dazu OLG Nürnberg, NJW-RR 1996, 544); der Hinweis findet sich am Beginn des Formulares und weist eine im Vergleich zum folgenden Fragenkatalog größere Schriftstärke auf, schließlich fällt er durch einen links daneben angebrachten senkrechten schwarzen Balken ins Auge. Auch in der Telefax-Wiedergabe, wie sie dem Kläger zur Ausfüllung vorgelegen hatte, stellt sich der Belehrungstext als hinreichend hervorgehoben dar. Eine Wiederholung der Belehrung in der Nähe der Unterschriftszeile wird von der Rechtsprechung nicht gefordert. Der Senat vermag sich auch nicht der Meinung des Klägers anzuschließen, der Hinweis erwecke den Eindruck, nicht an den Versicherungsnehmer, sondern an den Sachbearbeiter des Versicherers gerichtet zu sein. Bereits die vorangestellte Aufforderung, die nachstehenden Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten, schließt ein solches Fehlverständnis aus.
Eine Wiederholung der vollständigen Belehrung in dem Schreiben vom 08.08.2000, mit dem die Beklagte die vom Kläger zunächst nicht beantworteten Fragen nach Vorschäden des Fahrzeuges nochmals stellte, bedurfte es nicht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird überwiegend die Auffassung vertreten, dem Belehrungserfordernis sei durch die einmalige - unmissverständliche und unübersehbare - Warnung vor den Folgen vorsätzlich falscher Angaben hinreichend Rechnung getragen, weil jeder Versicherungsnehmer daraus schließen werde, dass auch wahrheitswidrige Folgeerklärungen zum Schadenfall den Verlust des Entschädigungsanspruches nach sich ziehen könnten (OLG Düsseldorf r + s 1997, 226; OLG Köln, r + s 1997, 227); das gilt zumindest dann, wenn der zeitliche Abstand zwischen der Belehrung und einer späteren Nachfrage des Versicherers nicht übermäßig groß ist (OLG Köln, r + s 1999, 364: ein Monat; OLG Hamm, r + s 2001, 140 - erneute Belehrung nach Jahresfrist erforderlich -; anderer Ansicht OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 1116 und NJW-RR 1998, 30; die Entscheidung des BGH vom 21.01.1998 - r + s 1998, 228 bzw. 144 - ist wohl dahin zu verstehen, dass es nicht grundsätzlich einer erneuten Belehrung bei einem ergänzenden Auskunftsbegehren bedarf). Dem schließt sich der Senat jedenfalls für den hier gegebenen Fall an, dass das spätere Auskunftsbegehren keine erweiternden Fragen enthielt, sondern lediglich die vom Versicherungsnehmer zunächst nicht beantworteten Fragen wiederholte, bezüglich derer der Versicherungsnehmer bereits über die Folgen bewusst unwahrer oder unvollständiger Angaben belehrt worden war. Die seit der Belehrung verstrichene Zeit von wenig mehr als zwei Monaten rechtfertigt es zumindest bei dieser Fallgestaltung nicht, eine erneute Belehrung im Hinblick darauf zu verlangen, dass der Versicherungsnehmer sich der Folgen vorsätzlich unrichtiger Erklärungen nicht mehr bewusst sein könnte.
bb) Die unrichtige Beantwortung der Fragen nach reparierten oder unreparierten Vorschäden ist generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Dies gilt nicht nur für den Fall einer Fahrzeugentwendung, auf den sich - soweit ersichtlich - die veröffentlichten Entscheidungen beziehen. In diesem Fall steht außer Frage, dass nicht behobene Schäden unmittelbar Einfluss auf die Entschädigungshöhe haben, denn der Versicherer schuldet nach § 13 AKB grundsätzlich den Wiederbeschaffungswert, der durch den Zustand des Fahrzeuges wesentlich beeinflusst wird; auch fachgerecht behobene Schäden sind für den Fahrzeugwert nicht ohne Bedeutung (BGH VersR 1984, 228; OLG Köln, VersR 1998, 46); zudem ist der Versicherer im Entwendungsfall in besonderem Maße auf vollständige und wahrheitsgemäße Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen, da er das Fahrzeug nicht mehr selbst untersuchen lassen kann (OLG Köln, a.a.O.).
Wird in der Fahrzeugvollversicherung Entschädigung wegen einer bloßen Beschädigung des Fahrzeuges verlangt, besteht keine unmittelbare Abhängigkeit der Entschädigungshöhe vom Fahrzeugwert; auch kann der Versicherer das Fahrzeug besichtigen und begutachten lassen. Jedoch wird die Entschädigungsleistung durch den Wiederbeschaffungswert begrenzt (§ 13 Nr. 5 AKB); bei einer erheblichen Beschädigung kann deshalb durchaus der Fall eintreten, dass die zu leistende Entschädigungssumme bei Kenntnis eines Vorschadens geringer ausgefallen wäre, weil die Wiederherstellungskosten zwar nicht den Wiederbeschaffungswert des nicht vorbeschädigten Fahrzeuges überstiegen hätten, wohl aber den durch einen Vorschaden - insbesondere einen nicht reparierten - verminderten Fahrzeugwert.
Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung der Relevanz nicht auf die konkrete, sondern auf die generelle Eignung des Verstoßes gegen die Aufklärungsobliegenheit zur ernsthaften Gefährdung der berechtigten Interessen des Versicherers an (BGH VersR 1984, 228; r + s 1998, 142; OLG Köln, r + s 1999, 364). Daher ist es ohne rechtliche Bedeutung, dass die Höhe der von der Beklagten zu leistenden Kaskoentschädigung im Streitfall von der Kenntnis des - unstreitig fachgerecht behobenen - umfangreichen Vorschadens vom 29.06.1999 nicht beeinflusst worden wäre, weil der Fahrzeugwert auch unter Berücksichtigung eines schadensbedingt verbliebenen Minderwertes die Instandsetzungskosten nach dem streitgegenständlichen Vorfall in Thüringen erheblich überstiegen hätte.
Im übrigen ist das Verschweigen von Vorschäden auch deshalb generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, weil der Versicherer bei häufigen Schäden in der Regel Anlass hat, die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers zum Schadenereignis und zur Schadenhöhe besonders sorgfältig zu prüfen (OLG Hamm, VersR 1981, 454; OLG Saarbrücken, r + s 1998, 139).
cc) Das Verschulden des Klägers ist erheblich. Für das Fehlen eines erheblichen Verschuldens ist der Versicherungsnehmer beweisbelastet; er hat also Entschuldigungsgründe vorzutragen. Umstände, die das Verhalten des Klägers in einem milderen Licht erscheinen ließen, so dass ein Fehlverhalten angenommen werden könnte, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (BGH r + s 1989, 5), sind hier nicht ersichtlich. Das Verheimlichen eigenen Wissens unter Verweisung auf die Leasinggeberin, hinsichtlich derer sich der Kläger nicht sicher sein konnte, dass sie der Beklagten die gewünschten Auskünfte erteilen werde, stellt sich vielmehr als ein gravierendes Fehlverhalten dar. Der Umstand, dass der Kläger in dem ansonsten vollständig (soweit die Fragen einschlägig waren) ausgefüllten Schadensanzeigeformular gerade die Frage nach Vorschäden unbeantwortet ließ und auf die gezielte Nachfrage der Beklagten nur den - verhältnismäßig geringfügigen - Transportschaden mitteilte, nicht aber den früheren - und zumindest dem Anschein nach erheblichen - Frontschaden, legt entgegen der Auffassung des Landgerichts die Annahme einer Verheimlichungsabsicht des Klägers durchaus nahe.
Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob der Kläger zufolge seiner Fachkenntnis als Autoverkäufer die noch vorhandenen Reparaturspuren nicht übersehen haben konnte und deshalb den erheblichen Umfang des im Jahre 1999 erlittenen Frontschadens erkannt hatte, wie die Beklagte unter Beweisantritt behauptet.
Die Beklagte ist somit nicht verpflichtet, Versicherungsleistungen zu erbringen. Unter teilweiser Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung ist die Klage deshalb insgesamt abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO (§ 26 Nr. 8 EGZPO) sowie - hinsichtlich der vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommenen Berufung des Klägers - auf § 516 Abs. 3 S. 1. ZPO.
Bei der Bemessung des Streitwertes wird der Wert der Berufung des Klägers, da sie unbeschränkt eingelegt worden ist, mit der Beschwer des Klägers durch das Ersturteil angenommen.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind.
Ende der Entscheidung
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